Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1971, Az.: V ZR 98/68
Abschluss eines Bierlieferungsvertrages; Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung gegenüber dem Finanzamt; Anspruch auf angemessenen Ausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 98/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 18.01.1968
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
W. B. Aktiengesellschaft in W., F. Straße ...,
vertreten durch Direktor Hans G., ebenda
Prozessgegner
1. Witwe Ottilie W. geb. N.
2. Gastwirt Horst W.
beide in B. K., B.straße ...,
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Januar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die klagende Brauereigesellschaft, die mit ihrem Vermögen dem Lastenausgleich unterliegt und der im Zeitpunkt der Währungsreform außer sonstigen Vermögenswerten auch das Hotel "S." in B. K. gehörte, verkaufte dieses Hotel im Jahre 1952 unter gleichzeitigem Abschluß eines Bierlieferungsvertrages an die Erstbeklagte und deren Ehemann; beide Eheleute waren "Geschädigte" im Sinne von § 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes. Während nach dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 29. April 1952 "der Lastenausgleich" von den Erwerbern zu tragen war, änderten die Vertragschließenden durch Nachtrag vom 21. Oktober 1952 diese Vereinbarung dahin ab, daß er "von der Verkäuferin und den Käufern je zur Hälfte getragen" werde.
Den auf das veräußerte Hotel entfallenden Teil der Vermögensabgabe, welche die Klägerin auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) entrichten muß, errechneten die Vertragspartner mit vierteljährlich 930,50 DM. Nachdem ihr gemeinschaftlicher Antrag an das Finanzamt, die vereinbarte Übernahme der Hälfte dieses Betrages durch die Erwerber gemäß § 60 LAG zu genehmigen, im Herbst 1955 abgelehnt worden war, leisteten die Erstbeklagte und ihr Ehemann unmittelbar an die Klägerin, und zwar rückwirkend ab Frühjahr 1952 laufende Vierteljahreszahlungen von jeweils 465,25 DM. Diese Zahlungen wurden, als der Ehemann 1958 verstarb, auch in der Folgezeit fortgesetzt; Erben des Verstorbenen sind je zur Hälfte seine Witwe, die Erstbeklagte, und sein Sohn, der Zweitbeklagte. Am 17. November 1961 schlossen die Parteien einen neuen Bierlieferungsvertrag, worin die Abnahmepflicht der Beklagten bis zum Jahre 1992 verlängert wurde und die Klägerin ihnen auf den Restkaufpreis für das Hotel einen Nachlaß von 15.690,28 DM gewährte; die früheren Vereinbarungen zur Übernahme der Vermögensabgabe - so hieß es in dem Vertrag ferner - sollten weiterhin gelten und deshalb die Beklagten bis zum Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe (31. März 1979) vierteljährlich 465,25 DM an die Klägerin entrichten; im Falle gesetzlicher Änderungen hinsichtlich der Vermögensabgabeschuld sollten neue Vereinbarungen getroffen werden.
Im Jahre 1963 beantragte die Klägerin bei dem zuständigen Finanzamt, weil sie laut Kaufvertrag vom 29. April 1952 einen gewerblichen Betrieb an Geschädigte veräußert habe, für ihre Vermögensabgabe eine "Vergünstigung" gemäß § 202 Abs. 1 LAG in Verbindung mit der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA) vom 25. April 1955 (BGBl I 209). Das Finanzamt entsprach mit Bescheid vom 26. April 1963 diesem Antrag rückwirkend ab 1. Mai 1952; danach gelten für die ganze Laufzeit der Vermögensabgabe, also bis 31. März 1979, jeweils 850 DM "von dem gesamten ... zu leistenden Vierteljahresbetrag ... als abgegolten bzw. werden erlassen"; der von der Klägerin geschuldete Vierteljahresbetrag, der sich bis dahin auf 12.699 DM belaufen hatte, wurde demgemäß neu um 850 DM niedriger festgesetzt.
Die Parteien streiten darüber, wie sich diese Ermäßigung auf ihre vertragliche Verpflichtung, im Innenverhältnis "den Lastenausgleich" je zur Hälfte zu tragen, ausgewirkt hat. Nach Ansicht der Klägerin gebührt den Beklagten von der Ermäßigung höchstens 31,15 DM vierteljährlich: von dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag der gesamten Vermögensabgabe (12.699 DM) habe der auf den Vermögensteil Hotel S. entfallende Betrag von 930,50 DM den 13,64sten Teil ausgemacht, bei entsprechender Aufteilung der 850 DM ergebe sich hinsichtlich des Hotels eine Ermäßigung von 62,31 DM, und hiervon stehe den Beklagten die Hälfte zu; sie müßten daher anstelle von 465,25 DM vierteljährlich 434,10 DM zahlen. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, die Ermäßigung von 850 DM komme ihnen zur Hälfte, also mit 425 DM vierteljährlich, zugute, so daß sie statt 465,25 DM nur 40,25 DM hätten zu zahlen brauchen. Mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit nach ihrer Meinung geleisteten Überzahlungen stellten die Beklagten im Frühjabr 1966 ihre bisherigen Vierteljahreszahlungen an die Klägerin vollständig ein.
Im vorliegenden Prozeß begehrt die Klägerin vierteljährlich 434,10 DM für die Zeit ab Mai 1966; die Zuvielzahlungen der Beklagten in der Vergangenheit berechnet sie mit insgesamt 1.370,60 DM und behauptet, dieser Betrag sei durch Verrechnung getilgt. Sie hat vor dem Landgericht zwei Vierteljahresraten mit insgesamt 868,20 DM nebst 9 % Zinsen eingeklagt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt; gegen die nach ihrer Berechnung geschuldeten Raten von 40,25 DM haben sie für die gesamte Laufzeit der Vermögensabgabe mit dem, was sie bereits zuviel gezahlt hätten, aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen ist von den Beklagten Berufung eingelegt worden. Die Klägerin hat sich diesem Rechtsmittel angeschlossen und den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.170,50 DM nebst Zinsen und von je 434,10 DM vierteljährlich in der Zeit von August 1967 bis Februar 1979 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab- und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in der zuletzt geltend gemachten Höhe weiter.
Die Beklagten beantragen
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Da die von den Partnern des Grundstückskaufvertrages vom 29. April 1952 nachträglich am 21. Oktober 1952 getroffene Vereinbarung, wonach "der Lastenausgleich" von der Verkäuferin und den Käufern je zur Hälfte getragen werden sollte, nicht die in § 60 LAG vorgesehene Genehmigung gefunden hat, ist die Klägerin dem Finanzamt gegenüber im vollen Umfang Alleinschuldnerin der streitigen Vermögensabgabe (§§ 3 Nr. 1, 16 ff LAG) geblieben. Aber im Innenverhältnis der Parteien wirkt diese Vereinbarung nach § 415 Abs. 3 Satz 2 BGB als Erfüllungsübernahme: Die Erstbeklagte in ihrer Doppeleigenschaft als unmittelbar Vertragsbeteiligte sowie als Erbin ihres Ehemannes und der Zweitbeklagte kraft Erbfolge nach seinem Vater sind gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB) der Klägerin gegenüber verpflichtet, im Rahmen der tatsächlich erfolgten Schuldübernahme den Abgabegläubiger rechtzeit ig zu befriedigen. Daher kann die Klägerin, soweit sie schon ihrerseits an das Finanzamt gezahlt hat, von den Beklagten Zahlung der im Innenverhältnis von ihnen als Übernehmern geschuldeten Anteile verlangen, während ihr gegen sie hinsichtlich der in Zukunft fällig werdenden Abgaberaten ein Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung dem Finanzamt gegenüber - praktisch also auf Zahlung an dieses - zusteht (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57, LM LAG § 60 Nr. 4 = WM 1958, 1363).
Von dieser Rechtslage geben übereinstimmend auch die Parteien aus. Was die Höbe der von den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern übernommenen Leistungen anbetrifft, so bestand, solange das Finanzamt der Klägerin noch keine Vergünstigung nach Maßgabe des § 202 Abs. 1 LAG und der 13. AbgabenDV-LA gewährt hatte, Einigkeit darüber, daß der auf das verkaufte Hotel Saalehof entfallende Teil der vierteljährlichen Abgaberate, den die Vertragspartner mit 930,50 DM errechnet hatten, von ihnen hälftig zu tragen sei und sonach die Käufer je Vierteljahr 465,25 DM zu entrichten hätten. Erst als durch jene Vergünstigung die Abgaberate sich - rückwirkend zum 1. Mai 1952 und für die gesamte Laufzeit der Vermögensabgabe bis zum 31. März 1979 - um 850 DM ermäßigte, kam es zum Streit, wie diese Ermäßigung aufzuteilen sei. Während die Beklagten sie ebenfalls zur Hälfte, also in Höbe von 425 DM, für sich in Anspruch nehmen, möchte ihnen die Klägerin nur 31,15 DM zugestehen, nämlich die Hälfte des Bruchteils von 850 DM, der dem Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag (12.699 DM) und dem hiervon auf das Hotel entfallenden Teil (930,50 DM) entspricht.
Das Berufungsgericht hat sich - im Gegensatz zum Landgericht, das der Berechnungsweise der Klägerin gefolgt war - dem Standpunkt der Beklagten angeschlossen. Nach seiner Feststellung haben die Beteiligten unter dem Ausdruck "der Lastenausgleich", wie er in den beiden Verträgen vom 29. April und 21. Oktober 1952 jeweils ohne weitere Erläuterung gebraucht wurde, nicht die gesamte Vermögensabgabe der Klägerin verstanden, sondern lediglich den Teil der Abgabeschuld, der ihr wegen ihres Eigentums am Hotel Saalehof und im Zusammenhang mit dessen Veräußerung obliege. Da aber diese gegenständlich beschränkte Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin und den Käufern hälftig getragen werden solle, habe gleiches nach dem Willen der Vertragschließenden auch für die mit dem Verkauf etwa eintretenden Veränderungen jener Verbindlichkeit zu gelten. Im Lasteneusgleichsgesetz gewährte oder vorgesehene Vergünstigungen (Ermäßigungen oder Erlaß der Vermögensabgabe), die an die Veräußerung des Hotels anknüpften, änderten "den Lastenausgleich" und müßten deshalb vollständig von der ursprünglich auf den Saalehof entfallenden Abgabeschuld abgezogen werden; sie kämen der getroffenen Vereinbarung zufolge beiden Vertragspartnern gleichmäßig je zur Hälfte zugute.
Diese seine Auslegung hat der Berufungsrichter dann noch durch eine Reihe weiterer Umstände, die im angefochtenen Urteil erörtert werden, bestätigt gefunden. Die gesetzliche Regelung in der später ergangenen 13. AbgabenDV-LA insbesondere stehe dem um so weniger entgegen, als auch die hiernach gewährte Vergünstigung in ihrem Betrag ausschließlich durch den Wert des Vertragsgegenstandes Hotel Saalehof bestimmt werde und von dem Übrigen Vermögen der Klägerin sowie der daraus herrührenden Vermögensabgabeschuld völlig unabhängig sei. Bei Vertragsabschluß habe man wegen des Rechtsverordnungs-Vorbehalts in § 202 LAG bereits mit Vergünstigungen für die Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte rechnen können, und angesichts dieser Erwartung seien die Vertragspartner übereingekommen, daß die Hälfte der zukünftigen Vergünstigung auf die Käufer übertragen werde. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts läuft eine solche Vertragsauslegung weder dem Zweck der 13. AbgabenDV-LA noch der Interessenlage der Parteien zuwider. Ebensowenig führe sie zu einer unzumutbaren Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung. Etwas Abweichendes ergebe sich schließlich auch nicht aus den späteren Abmachungen im Bierlieferungsvertrag vom 17. November 1961.
2.
Diese Ausführungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft. Sie halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht insbesondere darin, daß es den Weg der Vertragsauslegung beschritten hat. Hierdurch vermied es den Fehler des Landgerichts, das von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehend die Rechtsbeziehungen der Parteien nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beurteilt hatte. Im vorliegenden Fall geht es um die Auswirkungen der 1952 vereinbarten Lastenausgleichsklausel. Durch den Finanzamtsbescheid vom 26. April 1963, der den Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe um 850 DM ermäßigte, haben sich die bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse geändert. Führt eine solche Änderung zu Meinungsverschiedenheiten, dann ist - das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen - in erster Linie auf den wirklichen Willen der Vertragschließenden abzustellen, d.h. durch Auslegung des früher Vereinbarten zu ermitteln, welche Regelung sie für einen Fall, wie er jetzt eingetreten ist, gewollt haben. Nur wenn sich dies weder aus dem Inhalt des Vertrages noch aus sonstigen Umständen einwandfrei feststellen läßt, kommt als weitere Erkenntnisquelle eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB (Ermittlung des "hypothetischen" Vertragswillens) in Betracht; bringt auch diese keinen Erfolg, so bleibt - erst dann und als letztes Mittel - noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner gegen den anderen auf Grund von § 242 BGB ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich erwachsen sei (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1967, V ZR 129/66, WM 1967, 1277, 1279 mit weiteren Nachweisen).
Dieser - vom Landgericht verkannten - Rangordnung der Beurteilungsmaßstäbe hat das Oberlandesgericht Rechnung getragen und demgemäß untersucht, inwieweit die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger bei ihren Vereinbarungen von 1952 über den Lastenausgleich auch die Rechtsfolgen späterer Änderungen der Vermögensabgabe haben regeln wollen. Seine Vertragsauslegung hat zu einem positiven Ergebnis geführt, nämlich zu der Feststellung, daß nach ihrer damaligen Absicht etwaige nachträgliche Abgabeermäßigungen, soweit sie mit dem Verkauf des Hotels Saalehof zusammenhingen und durch ihn ausgelöst würden, beiden Teilen gleichmäßig zugute kommen sollten. Unter solchen Umständen war für eine Anwendung der Grundsätze über den Geschäftsgrundlage-Wegfall kein Raum. Sie verbot sich hier auch deshalb, weil die Vertragschließenden laut tatrichterlicher Feststellung mit der Möglichkeit von Vergünstigungen auf Grund von § 202 des - bei Abschluß des Nachtragsvertrages vom 21. Oktober 1952 bereits in Kraft getretenen (§ 375) - Lastenausgleichsgesetzes gerechnet haben und ein Umstand, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon mit in Betracht gezogen wurde, nicht Geschäftsgrundlage sein kann (Urteil des Senats vom 31. Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528 f).
3.
Auch die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn diese dem Oberlandesgericht vorwirft, den "guten Sinn" der 13. AbgabenDV-LA nicht berücksichtigt und insbesondere außer acht gelassen zu haben, daß die gewährten Abgabeermäßigungen, wie die §§ 1, 6, 7 und 7 a der Verordnung zeigten, sichb ausschließlich zugunsten des Veräußerers auswirkten, so ist das nicht stichhaltig. Weder der Zweck der gesetzlichen Regelung, einen Anreiz zur Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte zu geben (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, LAG § 202 Anm. 1), ist dem Berufungsrichter entgangen - das beweisen sowohl seine eigenen Ausführungen (BU S. 14) als auch seine Bezugnahme auf diejenigen des Landgerichts (S. 9) -, noch hat er verkannt, daß laut § 1 der 13. AbgabenDV-LA die Vergünstigungen dem Veräußerer gewährt werden und daß gemäß § 6 Abs. 2 a.a.O. von dem gesamten vom Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe ein bestimmter Teil als abgegolten gilt (S. 14 oben). Aber die Revision verkennt ihrerseits, daß diese Vorschriften nur die Außenbeziehungen zwischen Veräußerer und Finanzamt regeln; so verhält es sich zum mindesten dann, wenn, wie hier, die Übernahme der Abgabeschuld durch den Erwerber nicht gemäß § 60 LAG vom Finanzamt genehmigt wurde (vgl. für den Fall der Genehmigung die abweichende Regelung in der 14. AbgabenDV-LA). Im Innenverhältnis dagegen können die Beteiligten anders lautende Vereinbarungen treffen und insbesondere bestimmen, daß die Vergünstigung ganz oder teilweise dem Erwerber zugute kommen soll. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen; denn die Kaufvertragspartner haben, wie das angefochtene Urteil feststellt, kraft Vereinbarung die durch die 13. AbgabenDV-LA gewährte Ermäßigung "je zur Hälfte auf sich verteilt".
4.
Gewisse Tatsachenbehauptungen der Klägerin, für die sie im zweiten Rechtszug - zumeist durch Zeugenbenennung ihres Prokuristen H. oder Antrag auf Parteivernehmung ihres Vorstandsmitglieds G. - Beweis angetreten hatte (Schriftsätze vom 18. April und 27. Juni 1967), sind vom Berufungsgericht als wahr unterstellt worden; es erachtet aber diese Tatsachen, wie im Urteil näher dargelegt wird, für nicht entscheidungserheblich, weil sie mit seiner Vertragsauslegung vereinbar seien und deshalb zu keinem anderen Ergebnis führten. Hiergegen erhebt die Revision eine Anzahl von Verfahrensrügen aus § 286 ZPO. Der Senat hat diese Rügen geprüft und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, daß keine von ihnen durchgreift (Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969). Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte, ohne zuvor den Zeugen Heß gehört zu haben, "gar nicht in die Vertragsauslegung gehen" dürfen.
Was die Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 1967 (S. 2) über den Bierlieferungsvertrag vom 17. November 1961 vorgetragen hat, ist vom Oberlandesgericht entgegen der Behauptung der Revision bei der Auslegung berücksichtigt worden (BU S. 17 f). Es hat jedoch, ohne daß insoweit ein Rechtsverstoß erkennbar wäre, in den dortigen Vereinbarungen kein Einverständnis der Beklagten mit der von der Klägerin jetzt hinsichtlich der Abgabe-Ermäßigung vertretenen Auffassung erblickt, weil damals die Parteien noch übereinstimmend von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen seien, daß die 13. AbgabenDV-LA auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde.
5.
Ohne Erfolg rügt die Revision Verletzung der §§ 133, 157 BGB. Ihre Angriffe laufen auf den verfabrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, die getroffenen Abreden anders als der Tatrichter zu würdigen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das gilt insbesondere, soweit sie daraus, daß die Klägerin sich zur Übernahme der halben Abgabeschuld bereit gefunden habe und die Käufer das Hotel S. schon hinreichend billig erworben hätten, folgern möchte, den Beklagten stehe überhaupt kein Anspruch auf eine Beteiligung am Schulderlaß zu. Wenn dieser nach der gesetzlichen Regelung dem Veräußerer gewährt wurde, hinderte das, wie bereits ausgeführt (oben Nr. 3), die Kaufvertragspartner nicht, für das Innenverhältnis etwas Abweichendes zu vereinbaren. Daß der Kaufpreis hinter dem tatsächlichen Wert des Hotels zurückgeblieben sei, hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt und im Rahmen seiner Vertragsauslegung mit in die Waagschale geworfen (BU S. 18).
Es hat auch entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß im Zeitpunkt des Nachtragsvertrages vom 21. Oktober 1952 die 13. AbgabenDV-LA noch nicht ergangen war (vgl. BU S. 13 unter Nr. 3). Mit dieser Verordnung hat indessen das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vierteljahresbetrag der gesamten Vermögensabgabe (12.699 DM) und dem davon auf den S. entfallenden Betrag (930,50 DM), das die Klägerin nachträglich mit dem Bruchteil von einem 13,64stel angegeben und ihrer Anspruchsberechnung zugrunde gelegt hat, nichts zu tun; auf jene Relation und ihre Nichterwähbnung in den Verträgen vom Jahre 1952 wurde vom Berufungsgericht lediglich hingewiesen im Zusammenhang mit seinen Erörterungen darüber, was die Vertragschließenden unter "dem Lastenausgleich" verstanden hätten. Bei ihrer Rüge, aus § 202 LAG habe man damals nicht entnehmen können, "welche Regelung noch kam", läßt die Revision außer acht, daß in dieser Vorschrift besondere Vergünstigungen bei Veräußerung gewerblicher Betriebe an Geschädigte in Aussicht gestellt wurden; laut tatrichterlicher Feststellung haben die Vertragschließenden 1952 auch schon mit solchen Vergünstigungen gerechnet und darüber Vereinbarungen getroffen.
6.
Auf Grund seiner Vertragsauslegung ist das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten (bzw. ihre Rechtsvorgänger) hätten 17.000 DM zuviel an die Klägerin entrichtet und schuldeten, da sie mit ihrem Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB wirksam gegen die vertraglichen Forderungen der Klägerin aufgerechnet hätten, auch in Zukunft nichts mehr. Daß diese Berechnung "höchst hypothetischer Natur" sei und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nichts zu tun habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Sie erhebt auch gegen das Zahlenwerk des Urteils keine ins einzelne gebenden Beanstandungen. Welche Rechtsfolgen sich ergäben, wenn die Klägerin in Zukunft noch weitere Vermögensgegenstände an Geschädigte veräußern sollte, hat das Oberlandesgericht dahingestellt gelassen, weil nach seiner Feststellung mit solchen Veräußerungen nicht zu rechnen sei; die Revision ist ebenfalls der Ansicht, diese Frage stehe hier "nicht zur Beurteilung".
7.
Da auch keine sonstigen Rechtsfebler ersichtlich sind, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Hill