Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1994, Az.: KRB 25/93
Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) durch den Unternehmensinhaber; Unterlassen der zur Verhinderung einer Submissionsabsprache erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen durch den verantwortlichen Geschäftsführer; Auslegung des Begriffs der Tat im Ordnungswidrigkeitenrecht; Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht hinsichtlich anderer für das Unternehmen Verantwortlicher
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1994
- Aktenzeichen
- KRB 25/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.04.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 346-347 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1994, 232
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeiten nach § 1 GWB; §§ 30, 130 OWiG
Amtlicher Leitsatz
Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gem. § 30 OWiG hängt nicht davon ab, daß festgestellt wird, welcher von mehreren in Frage kommenden Verantwortlichen die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, daß ein i. S. von § 30 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. Februar 1994
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde hat mit Bußgeldbescheid vom 22. April 1991 gegen Dr. Helmut B., einen Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft mbH der Firma E. K. GmbH & Co. (folgend: Firma K. genannt) eine Geldbuße in Höhe von 7.000 DM und gegen die Firma Konzmann eine Geldbuße in Höhe von 70.000 DM festgesetzt.
Dem Geschäftsführer Dr. Helmut B. wurde vorgeworfen, sich zusammen mit dem Leiter der Konstanzer Zweigstelle der Firma K. im Januar des Jahres 1990 an einer verbotenen Submissionsabsprache beteiligt und sich über die Unwirksamkeit der Absprache hinweggesetzt zu haben.
Mit Urteil vom 16. März 1992 hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Geschäftsführer Dr. Helmut B. freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen die Firma K. abgelehnt. Eine Mitwirkung des Geschäftsführers Dr. Helmut B. an dem Verstoß gegen § 1 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB hielt das Oberlandesgericht für nicht erwiesen; an einer Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung sah sich das Oberlandesgericht deshalb gehindert, weil dieser Vorwurf eine andere, nicht vom Bußgeldbescheid erfaßte Tat im Sinne von § 264 StPO betreffe.
Diese Entscheidung hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Beschluß vom 10. November 1992 aufgehoben.
Das Oberlandesgericht hat in der erneuten Verhandlung vom 30. April 1993 das Verfahren gegen den Betroffenen Dr. Helmut B. gemäß § 47 OWiG eingestellt. Die Firma K. hat es freigesprochen, weil dem Betroffenen Dr. Helmut B. weder eine Beteiligung im Sinne von § 14 OWiG an der verbotenen Preisabsprache noch eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dieser Preisabsprache angelastet werden könne. Eine Verurteilung der Firma K. könne auch nicht auf möglicherweise gegebene Aufsichtspflichtverletzungen eines anderen Geschäftsführers der Verwaltungs-GmbH der Firma K. gestützt werden. Ein derartiger Vorwurf sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und betreffe eine andere, vom Bußgeldbescheid nicht erfaßte Tat. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß nach Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen Dr. Helmut B. das ursprünglich einheitliche, gegen Dr. Helmut B. und die Nebenbetroffene geführte Verfahren in ein selbständiges gemäß § 30 Abs. 4 OWiG nur noch gegen die Firma K. gerichtetes übergegangen sei. Allein dann, wenn ein Verfahren von vornherein als selbständiges Verfahren geführt werde, sei auch zu prüfen, ob die Verurteilung einer Nebenbetroffenen wegen der Aufsichtspflichtverletzung eines anderen Organs erfolgen kann, auf die sich der Bußgeldbescheid nicht stützt.
Die Landeskartellbehörde hat am 29. September 1992 gegen den unter anderem für Kalkulation, Betreuung der Filialen und Controlling zuständigen Geschäftsführer der Firma K., Rolf L. ebenfalls einen Bußgeldbescheid wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit der genannten Submissionsabsprache erlassen. Dieses Verfahren wurde nach Einspruch des Betroffenen am 30. April 1993 im Hinblick auf das nun selbständige Verfahren gegen die Firma K. gemäß § 47 OWiG eingestellt.
II.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den "Freispruch" der Firma K.. Das Rechtsmittel hat wiederum Erfolg.
Das Oberlandesgericht durfte sich bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Firma K. wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens eines Geschäftsführers der Verwaltungs-GmbH dieser Firma bei der genannten Submissionsabsprache vom Januar des Jahres 1990 nicht darauf beschränken, allein das Verhalten des Geschäftsführers Dr. Helmut B. zu überprüfen. Es hatte vielmehr auch zu untersuchen, ob im Zusammenhang mit der Submissionsabsprache ein anderer Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH ordnungswidrig im Sinne von § 30 OWiG gehandelt hat.
Grundlage für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist gemäß § 30 OWiG eine bestimmte Tat, durch die eine der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft obliegende Pflicht verletzt wurde. Diese Tat ist im Bußgeldbescheid näher zu bezeichnen.
Unter dem Begriff der Tat ist der im Bußgeldbescheid bezeichnete Lebensvorgang zu verstehen, aus dem die Berechtigung zur Verhängung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft hergeleitet wird. Er umfaßt alle mit dem Tatvorwurf zusammenhängenden Vorkommnisse, auch wenn sie im Bußgeldbescheid selbst nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 - 1 StR 5/92, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21). Die Kognitionspflicht des Gerichts erstreckt sich insbesondere auf den gesamten Lebenssachverhalt, der für die Bewertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - KRB 3/85, WuW/E 2205).
Im vorliegenden Verfahren geht es um die in § 130 OWiG normierte Aufsichtspflicht, die die Nebenbetroffene als Inhaberin des Unternehmens trifft und die sie durch ihre vertretungsberechtigten Organe zu erfüllen hat.
Der im Bußgeldbescheid bezeichnete Tatvorwurf gegen die Nebenbetroffene wird hier sachlich dahin konkretisiert, daß der verantwortliche Geschäftsführer es unterlassen habe, die zur Verhinderung der streitgegenständlichen Submissionsabsprache erforderlichen allgemeinen und besonderen Aufsichtsmaßnahmen zu veranlassen. Daß als Verantwortlicher nur der Betroffene Dr. Helmut B. genannt wird, begrenzt die Prüfungsmöglichkeit des Tatrichters indessen nicht.
Auch wenn sich ein Bußgeldbescheid nur auf die Pflichtverletzung durch einen bestimmten, konkret benannten Verantwortlichen stützt, so lassen sich der Umfang einer der Nebenbetroffenen anzulastenden Pflichtverletzung und die gebotenen Rechtsfolgen doch nicht ohne Prüfung der Frage bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang andere für das Unternehmen gemäß § 30 OWiG Verantwortliche sich im konkreten Fall ebenfalls pflichtwidrig verhalten haben.
Die umfassende Prüfungspflicht des Gerichts ergibt sich vor allem auch daraus, daß immer nur eine Tat im materiellrechtlichen Sinne vorliegt und nur eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Gesellschaft verhängt werden kann, wenn mehrere Organe oder sonst Verantwortliche die der Nebenbetroffenen obliegende Aufsichtspflicht nicht erfüllen.
Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung hängt deshalb auch nicht davon ab, daß festgestellt wird, welcher von mehreren in Frage kommenden Verantwortlichen die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, daß ein im Sinne von § 30 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat (vgl. auch Göhler OWiG, 10. Aufl. § 30 Rdn. 40; KK-OWiG Cramer § 30 Rdn. 170).
Dabei ist es gleichgültig, ob das Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung von vornherein als selbständiges gemäß § 30 Abs. 4 OWiG oder zunächst zusammen mit einem Verfahren gegen einen der im Sinne von § 30 OWiG Verantwortlichen geführt wurde. Ein Grund für eine unterschiedliche verfahrensrechtliche oder sachlichrechtliche Beurteilung der genannten Fragen ist nicht ersichtlich.
Brandes
Theune
v. Ungern-Sternberg
Greger