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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1968, Az.: V ZR 182/64

Staubeinwirkung auf eine landwirtschaftlich genutzte Fläche; Ortsüblichkeit von Straßenbauarbeiten; Mitursächlichkeit für eine Störung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1968
Aktenzeichen
V ZR 182/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.06.1964
LG Hagen

Fundstellen

  • DB 1968, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 483 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Ortsüblichkeit von unter besonderen Verhältnissen durchgeführten Autobahnarbeiten, die erhebliche Staubeinwirkungen auf angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zur Folge haben.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war seit dem Jahre 1950 bis Oktober 1959 Pächter des Hofes B. in der Gemeinde V.-G. Die Felder des Hofes wurden von der schon vor dem zweiten Weltkrieg angelegten Trasse der Bundesautobahn Leverkusen-Kamen durchschnitten, und zwar an der Nordseite der Trasse auf eine Länge von gut 500 m, an der Südseite auf eine etwas geringere Strecke.

2

Seit Frühjahr 1959 lag der das Anwesen des Klägers durchschneidende Teil der Trasse im Zuge des Ausbaus der Bundesautobahn in Mittelpunkt umfangreicher Arbeiten, mit deren Ausführung neben anderen Firmen auch die Nebenintervenientin beauftragt war. Die damit verbundenen, sehr beträchtlichen Erdbewegungen wurden während des ganzen Sommers 1959 durch LKW-Transporte bewerkstelligt. Die Bauarbeiten und insbesondere der starke LKW-Verkehr führten infolge der Trockenheit des Sommers 1959 zu einer erheblichen Staubentwicklung.

3

Der Kläger nacht geltend, der auf diese Weise verursachte Staubbefall von Grünland, Getreide und Rüben seines Anwesens habe Schäden in Höhe von 2.770,00 DM zur Folge gehabt. Er hat von der Beklagten Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte begehrt Klageabweisung.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 2.674,44 DM nebst 4 % Verzugszinsen unter Abweisung im übrigen stattgegeben. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Zum Klagegrund:

6

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheiden die Vorschriften über unerlaubte Handlung schon deshalb als Klagegrundlage aus, weil für einen etwaigen solchen Anspruch die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Das Berufungsgericht bejaht dagegen die Voraussetzungen eines - aus dem Rechtsgedanken des § 26 GewO hergeleiteten - nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruchs. Dieser von einem Verschulden unabhängige Anspruch richte sich, so führt das Berufungsgericht aus, gegen die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die störenden Einwirkungen auf die vom Kläger gepachteten Grundstücke ausgegangen seien. Die Beklagte habe dafür als Störerin schon deshalb einzustehen, weil sie jedenfalls mittelbar - z.B durch ihre Straßenbauprogramme - die Voraussetzungen für die Einwirkungen geschaffen habe. In Anwendung des § 906 BGB in seiner früheren Fassung, wie sie bis Ende Mai 1960 galt und mithin in der hier maßgeblichen Zeit noch in Kraft war, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Einwirkungen die Grenze dessen, was nach dieser Vorschrift hinzunehmen sei, überschritten hätten. Es stellt dazu auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, die Staubeinwirkungen hätten den Kläger in der landwirtschaftlichen Nutzung des Anwesens mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt und seien nicht auf eine ortsübliche Benutzung des Straßenkörpers zurückzuführen. Auf Unterlassung der hiernach widerrechtlichen Beeinträchtigung seines Anwesens habe der Kläger nicht klagen können, da die Bauarbeiten dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erweiterung und baldigen Fertigstellung des deutschen Autobahnnetzes gedient hätten. Ihm stehe daher der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch zu.

7

2.

Statt des vom Berufungsgericht erörterten nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruchs käme ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Entschädigung aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn die die Staubeinwirkungen verursachenden Bauarbeiten in den Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gefallen wären. Für eine solche Betrachtungsweise könnte sprechen, daß die Schaffung und Unterhaltung von Straßen eine wichtige öffentliche Aufgabe darstellen und der Bau von Autobahnen insoweit hoheitlichen Charakter trägt (BGHZ 48, 98, 102) [BGH 15.06.1967 - III ZR 23/65]. Die Erfüllung dieser - dem Bereich schlicht-hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnenden - Aufgabe kann die Beklagte aber auch auf die Ebene des Privatrechts verlegen. Die Bauarbeiten und die von ihnen ausgehende Staubentfaltung stellten sieh hier dem Kläger gegenüber jedenfalls nicht unmittelbar als Eingriff von hoher Hand dar. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage von dem nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruch und nicht von einem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff ausgegangen ist, so liegt dies auf der in der Rechtsprechung des Senats eingehaltenen Linie (vgl. dazu das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 22. Dezember 1967, V ZR 11/67, WM 1968, 228 mit weiteren Nachweisen).

8

3.

Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Benutzung des Grundstücks der Beklagten verneint. Die Frage der Ortsüblichkeit ist in erster Linie von Tatrichter zu beantworten. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Tatrichter sich dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil des Senats vom 28. April 1967, V ZR 216/54, WM 1967, 727 - Mosel-Staustufe -). Dieser Nachprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

9

Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, die zu der starken Staubentwicklung führenden Bauarbeiten könnten in ihren Folgen nicht mit der Benutzung einer bereits fertiggestellten Straße gleichgesetzt werden. Unbefestigte Straßen aber, die für einen Schwerverkehr vom Ausmaß des hier in Rede stehenden Baustellenverkehrs zugelassen waren, seien im näheren und auch im weiteren Bereich des Anwesens des Klägers nicht vorhanden. Das Berufungsgericht hat den Vergleich sodann auf etwaige Baustellen der Umgebung des Hofs erstreckt und auch unter diesem Gesichtswinkel die Ortsüblichkeit verneint.

10

Die Revision greift diese Ausführungen mit dem Hinweis an, für die Beurteilung der Ortsüblichkeit sei es entscheidend auf den Vergleich mit anderen Autobahnbaustellen angekommen. Bei Anstellung eines solchen Vergleichs habe das Berufungsgericht die Ortsüblichkeit bejahen müssen, wie auch das Reichsgericht die Benutzung von Gelände zur Anlage eines notwendigen Verkehrswegs als unzweifelhaft ortsüblich bezeichnet habe (KGZ 159, 129, 138).

11

Die Revision hat nicht dargetan, daß das Berufungsgericht irgendwelchen in diese Richtung weisenden Tatsachenvortrag übergangen hätte. Sie scheint davon auszugehen, daß das Berufungsgericht unabhängig davon die von ihr für richtig gehaltenen Erwägungen hätte anstellen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Davon abgesehen aber scheitert der Angriff der Revision auch schon daran, daß die Straßenbauarbeiten, von denen die Einwirkungen auf das Anwesen des Klägers ausgingen, sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von üblichen Straßenbauarbeiten - und damit ersichtlich auch von den üblichen Arbeiten bei der Anlage einer Autobahn - infolge der besonderen Verhältnisse des Sommers 1959 in wesentlichen Punkten unterschieden. Sie führten infolge der Trockenheit jenes Sommers zu einer ungewöhnlich starken Staubentfaltung, deren wirksame Bekämpfung zudem infolge der damals ergangenen behördlichen Verordnungen zur Einschränkung des Wasserverbrauchs weitgehend unmöglich war. Das Berufungsgericht konnte daher unabhängig davon, ob Straßenbauarbeiten von dem hier gegebenen Ausmaß unter anderen Voraussetzungen - oder der Verkehr auf einer fertigen Straße - vom Kläger als ortsüblich hätten hingenommen werden müssen, rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangen, daß jedenfalls unter solchen Verhältnissen durchgeführte Straßenbauarbeiten und die damit verbundenen umfangreichen Erdbewegungen nicht als ortsüblich im Sinne des § 906 BGB anzusehen seien.

12

Die Revision glaubt zwar gerade aus den angegebenen besonderen Verhältnissen - Trockenheit des Sommers 1959 und Schwierigkeiten der Bekämpfung der Staubentwicklung - schließen zu können, daß die Staubeinwirkung im wesentlichen als eine Folge höherer Gewalt, nicht aber einer besonders schädigenden Benutzung anzusehen sei. Dabei verkennt sie, daß die Ursächlichkeit der durch die Beklagte in Auftrag gegebenen Straßenbauarbeiten für die starke Staubentwicklung nicht deshalb entfällt, weil das ungewöhnlich trockene Wetter diese zusätzlich begünstigt hat. Die Mitursächlichkeit anderer Umstände für die starke Staubentfaltung ändert nichts daran, daß diese auch durch die Straßenbauarbeiten im Sinne des § 906 BGB herbeigeführt worden ist. Die Beklagte kann sich ihrer Inanspruchnahme als Störerin auch nicht durch den Hinweis entziehen, daß sie diese Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern privaten Baufirmen in Auftrag gegeben habe. Die Erteilung der Aufträge in Verbindung mit der der Beklagten offenstehenden Möglichkeit, die von den Arbeiten ausgehenden Einwirkungen zu verhindern - notfalls durch Einstellung der Arbeiten -, genügen für die Bejahung der Störereigenschaft in dem hier erörterten Sinn (vgl. das oben genannte Urteil des Senats vom 28. April 1967 - Moselstaustufe - und das Senatsurteil vom 30. Mai 1962, V ZR 121/60, NJW 1962, 1342 m.w.N.). - Soweit die Revision vorträgt, daß die Trockenheit des Sommers 1959 auch ohne die Straßenbauarbeiten zu den Staubbeeinträchtigungen geführt hätte, stehen ihrem Angriff die in der Revisionsinstanz nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen entgegen.

13

4.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grund des Anspruchs sind auch im übrigen frei von Rechtsirrtum. Es bedarf daher nicht der Prüfung der auch vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob der Klageanspruch auch bei Bejahung der Ortsüblichkeit der hier in Rede stehenden Benutzung als Ausgleichsanspruch begründet wäre.

14

II.

Zur Höhe des Anspruchs:

15

1.

Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 300 ZPO darin, daß das Berufungsgericht den an dem Weizen entstandenen Schaden des Klägers auf 109,44 DM bemessen hat, während der Kläger bei Aufgliederung des eingeklagten Gesamtbetrags dafür nur 50,00 DM angesetzt hatte. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht dem Kläger als Schadensersatz insgesamt keinen höheren Betrag als den eingeklagten zugesprochen hat. Daß es - damit einer vorsorglichen entsprechenden Anregung des Klägers folgend - einzelne Rechnungsposten anders eingesetzt hat als der Kläger, ist prozeßrechtlich unbedenklich (RG JW 1917, 713, 715; Wieczorek ZPO § 308 Anm. B III a 1 mit weiteren Nachweisen; Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 308 Fußn. 3; Baumbach, ZPO 29. Aufl. § 308 Anm. 1 I A).

16

2.

Die Revision kann auch mit dem Einwand keinen Erfolg haben, daß das Berufungsgericht nur die Einwirkungen auf eine 150 m breite Zone beiderseits der Autobahnbaustelle hätte berücksichtigen dürfen. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß eine Zone von dieser Breite besonderes betroffen war. Es hat aber auch die Staubeinwirkungen, die auf den etwas weiter von der Baustelle entfernten Flächen eingetreten sind, als durch die Staubentwicklung verursacht angesehen, die von den - rechtsirrtumsfrei als nicht ortsüblich festgestellten - Straßenbauarbeiten ausgegangen ist. Damit hat es sich im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung gehalten.

17

III.

Da in dem angefochtenen Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten zutage treten, war die Revision zurückzuweisen. Nach § 97 ZPO hat die Beklagte auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Dr. Augustin
Rothe
Mattern
Hill
Offterdinger