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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1984, Az.: V ZR 135/83

Geltendmachung eines erbbaurechtlichen Heimfallanspruchs; Ordnungsgemäße Beurkundung eines Erbbaurechtsvertrages; Eintragung des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1984
Aktenzeichen
V ZR 135/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.04.1983
LG Hannover - 22.03.1982

Fundstellen

  • MDR 1985, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1464-1465 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gustav N., J. straße ..., H.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland, Bundesfinanzverwaltung,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion H., W. straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird ein Erbbaurecht mit der Zweckvereinbarung bestellt, ein Wohnhaus nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Bebauungsplans zu errichten, so ist bei späterer Aufstellung eines neuen Bebauungsplans dieser Plan für die Errichtungspflicht maßgebend, wenn er keine wesentlich andere Art der Bebauung vorschreibt.

  2. b)

    Die Vereinbarung eines Heimfallrechts unter der Voraussetzung, daß der Erbbauberechtigte die Pflicht zur Errichtung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Wohnhauses verletzt, erfaßt nicht eine baurechtlich unzulässige Nutzungsänderung des Hauses.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 1983 und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. März 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Für das Berufungs- und das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin als Grundstückseigentümerin bestellte der Gemeinde L. durch notariellen Vertrag vom 22. Juli/27. September 1955 an zahlreichen Flurstücken Erbbaurechte zum Zwecke der Errichtung von Wohnhäusern ("Silbersee-Siedlung"). Das Erbbaurecht an einem dieser Flurstücke (Gemarkung L., Flur 2 Nr. ...71, jetzt L., Flur 11 Nr. ...1) übertrug die Stadtgemeinde L. durch notariellen Vertrag vom 5. November 1965 - geändert durch Vertrag vom 21. Juni 1967 - dem Beklagten. Darin übernahm der Beklagte "alle Verpflichtungen" der Stadtgemeinde aus dem - der notariellen Urkunde vom 5. November 1965 beigefügten - Erbbaurechtsvertrag vom 22. Juli/27. September 1955. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

"§ 2

Rechte und Pflichten aus dem Erbbauvertrag1.Die Erbbauberechtigte hat auf den Erbbaugrundstücken Wohnhäuser, Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen nach Maßgabe des vom Regierungspräsidenten am 29.4.1954 genehmigten Aufbauplanes zu errichten.
Die Erbbauberechtigte hat nicht nur die baupolizeilichen, sondern auch die baugestalterischen Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörde zu beachten. Mit den Bauarbeiten ist unverzüglich nach Abschluß dieses Vertrages zu beginnen; sie sind bis zum 31. Dezember 1958 zu beenden.
2....

§ 3

Bauaufsichtliche GenehmigungFür sämtliche Bauvorhaben, die über den nach § 2 festgesetzten Umfang hinausgehen, hat die Erbbauberechtigte die von der Baupolizei genehmigten Bauunterlagen dem Besteller (Klägerin) vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf sie erst nach Genehmigung durch den Besteller beginnen.

§ 5

Unterhaltspflicht des Erbbauberechtigten1.Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die errichteten Bauten nebst Zubehör stets in einem guten baulichen Zustand zu erhalten.
2....

§ 9

BenutzungDie Erbbauberechtigte ist dafür verantwortlich, daß die Benutzung des Erbbaubaugeländes und der Gebäude in einer Weise geschieht, die weder aus gesundheitlichen noch aus sittlichen Gründen zu beanstanden ist.

§ 10

HeimfallDer jeweilige Grundstückseigentümer ist berechtigt, von der Erbbauberechtigten die Übertragung der Erbbaurechte zu verlangen, wenn:
1....
2....
3.die Erbbauberechtigte eine ihrer Verpflichtungen aus den §§ 2-9 trotz Anmahnung nicht erfüllt, insbesondere, wenn sie auf dem Gelände ohne die vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen mit der Ausführung von Bauten beginnt,
4...."
2

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 1966 mit, daß er die Errichtung eines "Familienhauses mit einer Einliegerwohnung" plane. Eine entsprechende Baugenehmigung, die auch den Bau eines Hallenbades nebst Sauna im Kellergeschoß umfaßte, wurde ihm vom Bauordnungsamt erteilt. In dem 1969/1970 erbauten Haus richtete er nachträglich im Erd-, Ober- und Dachgeschoß "Appartements" ein, die jeweils aus einem Zimmer bestehen. Diese Räume vermietete er überwiegend an ausländische Asylbewerber und ausländische Arbeitnehmer. Bad und Sauna im Kellergeschoß betrieb er gewerblich; im Jahre 1979 vermietete er diese Anlagen für gewerbliche Zwecke. Einem Antrag des Beklagten, die Nutzungsänderung des Hauses zu genehmigen, wurde bisher nicht stattgegeben; insoweit enthielt der behördliche Gebrauchsabnahmeschein vom 4. Februar 1974 den Zusatz: "Der Nutzungsänderungsantrag vom Wohnhaus in ein Appartementshaus (11 Appartements) mit Bade- und Saunabetrieb wird geprüft und ist nicht Bestandteil dieser Abnahme". Durch Verfügung vom 30. September 1980 verbot das Bauordnungsamt dem Beklagten, die Kellerräume und die Garage für den Aufenthalt von Personen zu benutzen. In einer weiteren Verfügung vom 13. Oktober 1980 wurde ihm untersagt, die Räume im Dachgeschoß als Wohnungen zu nutzen und zu vermieten.

3

Durch Schreiben an den Beklagten vom 3. und 24. Oktober 1980 beanstandete die Klägerin, daß der bauliche Zustand des Gebäudes nicht der im Erbbaurechtsvertrag übernommenen Erhaltungspflicht entspreche, daß außerdem bauliche Veränderungen ohne ihre Zustimmung vorgenommen sowie Bad und Sauna zur gewerblichen Nutzung vermietet worden seien und die Benutzung des Gebäudes in gesundheits- und lebensgefährlicher sowie sittenwidriger Weise erfolge.

4

Durch Schreiben vom 24. März 1981 übte sie deswegen ihr Heimfallrecht aus.

5

Die Klägerin beansprucht vom Beklagten die Übertragung des für ihn im Erbbaugrundbuch eingetragenen Erbbaurechts sowie die Bewilligung zur Eintragung der Rechtsänderung, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Vergütung unter Abzug etwa dinglich gesicherter Lasten.

6

Das Landgericht hat "die Klage auf Heimfall" des Erbbaurechts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Grundurteil zurückgewiesen.

7

Mit der Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil ist unzulässig.

10

Nur bei einem auf Zahlung (oder auf Leistung vertretbarer Sachen) gerichteten Klageanspruch darf gemäß § 304 Abs. 1 ZPOüber den Grund vorab durch Zwischenurteil entschieden werden. Daher kann der hier geltend gemachte erbbaurechtliche Heimfallanspruch, mit dem die Verurteilung des Beklagten zur Übertragung des Erbbaurechts (richtig: zur Abgabe der dafür nach § 873 BGB erforderlichen Einigungserklärung) und zur Bewilligung der Grundbuchumschreibung verlangt wird, nicht Gegenstand eines Grundurteils sein (Senatsurteil vom 24. Februar 1984, V ZR 187/82, WM 1984, 668 = NJW 1984, 2213). Das Grundurteil durfte mithin nicht ergehen. Dieser Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 12. Juni 1975, III ZR 34/73, NJW 1975, 1968). Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben werden.

11

2.

Zu prüfen ist jedoch, ob die Revision sachlich begründet ist und zur Abweisung der Klage führen muß; denn bei diesem Ergebnis käme es auf den Verfahrensmangel nicht an.

12

Das Berufungsgericht hält den Heimfallanspruch der Klägerin für gerechtfertigt, weil der Beklagte gegen die von ihm übernommenen Pflichten aus §§ 2 und 3 des Erbbaurechtsvertrages vom 27. September 1955 verstoßen habe, ein Wohnhaus nur nach Maßgabe des am 29. April 1954 genehmigten "Aufbauplanes" zu errichten und im Umfang darüber hinausgehende Bauvorhaben nur mit Zustimmung der Klägerin durchzuführen. Das Konzept dieses Aufbauplanes sei durch den im Jahre 1962 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 26 nicht verändert worden, weil auch hiernach lediglich der Bau von Ein- bis Zweifamilienhäusern zulässig gewesen sei. Die Regelung in den §§ 2 und 3 des Erbbaurechtsvertrages sei dahin auszulegen, daß sie nicht bloß die Errichtung eines Ein- bis Zweifamilienhauses vorschreibe, sondern auch die bauliche Nutzung entsprechend beschränke. Die eigenmächtige nachträgliche Änderung der Raumeinteilung des Hauses in Einzimmerwohnungen und insbesondere die mit der Vermietung verbundene Nutzungsänderung sowie die gewerbliche Nutzung der im Kellergeschoß eingerichteten Bade- und Saunaanlage seien daher vertragswidrig gewesen.

13

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

14

a)

Es stellt sich allerdings nicht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Vertrag vom 5. November 1965, durch den die Stadt L. eines der von der Klägerin erworbenen Erbbaurechte dem Beklagten (und zunächst auch seiner Ehefrau) übertragen hat und in welchem er alle Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 27. September 1955 übernommen hat, etwa nicht ordnungsgemäß beurkundet worden ist. Zwar nimmt der Vertrag vom 27. September 1955 in § 2 auf einen "Aufbauplan" Bezug, ohne daß dieser Plan in dem Übertragungsvertrag vom 5. November 1965 - durch Beifügung und Verlesung - mitbeurkundet worden ist. Ein etwa darin liegender Beurkundungsmangel ist jedoch nach § 11 Abs. 2 ErbbauVO, § 313 Satz 2 BGB durch die Eintragung der Rechtsübertragung auf den Beklagten geheilt worden. Damit ist das zwischen der Stadt Langenhagen und dem Beklagten geschlossene Rechtsgeschäft seinem ganzen Inhalt nach wirksam geworden.

15

b)

Als Erbbauberechtigter muß der Beklagte die zwischen der Klägerin und der Gemeinde L. zum Inhalt des Erbbaurechts gemachte Heimfallvereinbarung (§ 2 Nr. 4 ErbbauVO) gegen sich gelten lassen. Durch die Eintragung des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch (§ 11 ErbbauVO, § 873 BGB) und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO) hat die von der Bewilligung umfaßte Heimfallregelung dingliche Wirkung gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten erlangt.

16

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarungen in § 2 Nr. 1 und § 3 des Erbbaurechtsvertrages vom 27. September 1955, wonach für Art und Umfang der Bebauung der gemeindliche Aufbauplan vom 29. April 1954 maßgebend ist und sämtliche im Umfang darüber hinausgehende Bauvorhaben nur mit Zustimmung der Klägerin durchgeführt werden dürfen, nicht durch den im Jahre 1962 beschlossenen Bebauungsplan gegenstandslos geworden seien, weil auch dieser Plan eine - wenngleich "großzügigere" - Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern vorgesehen habe. Das Berufungsgericht legt die Vereinbarungen offenbar dahin aus, daß für die Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnhauses der jeweils gültige Bebauungsplan bestimmend sei, sofern er - wie im vorliegenden Falle - den erwähnten Aufbauplan nur modifiziere. Diese Auslegung des dinglichen, von der Eintragungsbewilligung gedeckten Inhalts des Erbbaurechtsvertrages unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Nachprüfung (BGHZ 59, 205, 208 f; Senatsurteil vom 24. Februar 1984, V ZR 187/82, WM 1984, 668 = NJW 1984, 2213, 2214). Bei der Auslegung ist auf den Wortlaut der die Einigung und Eintragungsbewilligung enthaltenden Urkunde und auf den Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur herangezogen werden, wenn und soweit sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 47, 190, 196;  59, 205, 209;  60, 226, 231;  90, 181, 184) [BGH 16.02.1984 - V ZB 8/83].

17

Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Ersetzung des bei der Bestellung des Erbbaurechts im Jahre 1955 gültigen Aufbauplanes durch den 1962 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 26 nicht der auf den Aufbauplan bezogenen Heimfallvereinbarung die Grundlage entzog. Wird ein Erbbaurecht - wie hier - mit der Zweckvereinbarung bestellt, ein Wohnhaus nach den Bestimmungen des zu dieser Zeit geltenden Bauleitplanes der Gemeinde zu errichten, so ergibt sich aus diesem Zweck der Wille der Beteiligten, daß im Falle einer Änderung des Bauleitplans der neue Plan für das Bauvorhaben maßgebend sein soll, wenn er keine wesentlich andere Bebauung vorschreibt. Denn gewollt ist dann die nach dem jeweils gültigen Bebauungsplan zulässige Bauweise, nicht eine baurechtlich nicht genehmigungsfähige Bebauung. Hiernach ist auch für jeden nachfolgenden Erwerber des Erbbaurechts ersichtlich, wie gebaut werden muß. Das Erfordernis der Bestimmtheit der Heimfallvoraussetzungen ist damit gewahrt. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß in § 2 des Vertrages vom 27. September 1955 eine Bebauungsfrist bis zum 31. Dezember 1958 vereinbart war. Zwar ist diese Frist hinfällig geworden, nachdem das Grundstück bis zur Übertragung des Erbbaurechts auf den Beklagten im Jahre 1965 nicht bebaut worden war und die Klägerin gleichwohl der Übertragung zugestimmt hatte; dadurch ist aber nicht auch die Verpflichtung des Beklagten entfallen, ein Wohnhaus nur nach Maßgabe der örtlichen Bauleitplanung zu errichten.

18

c)

Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß sich aus der Verpflichtung zur Errichtung eines dem Bebauungsplan entsprechenden Wohnhauses auch die Pflicht ergebe, das Haus in einer bestimmten Weise zu nutzen, und daß eine eigenmächtige Nutzungsänderung den Heimfallanspruch auslöse.

19

Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, beziehen sich die in §§ 2 und 3 des Vertrages vom 27. September 1955 getroffenen Vereinbarungen dem Wortlaut nach nur auf Art und Umfang der Errichtung von Bauwerken, nicht auf deren Verwendung. Gerade weil das Gesetz die Möglichkeit zuläßt, sowohl für die Errichtung als auch für die spätere Verwendung des Bauwerks Vereinbarungen mit dinglicher Wirkung zu schließen (§ 2 Nr. 1 ErbbauVO), muß die Vereinbarung deutlich machen, was gewollt ist. Das gilt insbesondere dann, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung ein Heimfallrecht ausbedungen ist. Ein solches Recht muß in Anbetracht seiner einschneidenden Folgen für den Erbbauberechtigten an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen gebunden sein (§ 2 Nr. 4 ErbbauVO); nur dann kann es dingliche Wirkung erlangen. Ist als Heimfallgrund die Verletzung einer die Errichtung des Bauwerks betreffenden Pflicht vereinbart, so ist damit das Heimfallrecht nur für diese bestimmte Voraussetzung festgelegt. Allein aus dem hier mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck, Grundstücke zum Bau von Eigenheimen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die extensive Auslegung rechtfertigen, daß eine Heimfallvereinbarung, die auf die Errichtung eines diesem Zweck entsprechenden Wohnhauses bezogen ist, auch die zweckgerechte Nutzung erfaßt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Erbbaurechtsvertrag in § 9 die "Benutzung" ausdrücklich regelt, nämlich dahingehend, "daß die Benutzung des Erbbaugeländes und der Gebäude in einer Weise" erfolgen muß, "die weder aus gesundheitlichen noch aus sittlichen Gründen zu beanstanden ist". Haben aber die Beteiligten die Benutzung besonders geregelt, so kann auch aus diesem Grunde nicht in die Vereinbarung über die Errichtung des Bauwerks eine Nutzungsregelung hineingelegt werden. Dazu hätte es einer ausdrücklichen und eindeutigen Abrede bedurft.

20

Demnach kann der Heimfallanspruch nicht auf die Tatsache gestützt werden, daß der Beklagte das als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtete Gebäude ohne Zustimmung der Klägerin als "Appartement-Haus" nutzt und die im Kellergeschoß eingerichtete Bade- und Saunaanlage für gewerbliche Zwecke vermietet hat.

21

d)

Soweit das Berufungsgericht die baulichen Veränderungen in der Raumaufteilung des Hauses - Herstellung von Einzimmerwohnungen mit sanitären Anlagen - als Heimfallgrund ansieht, mag dahinstehen, ob sich die Heimfallregelung in § 10 Nr. 3 des Vertrages auch auf die Änderung des unstreitig zunächst ordnungsgemäß errichteten Hauses erstreckt. Denn insoweit ist der Heimfallanspruch jedenfalls verjährt. Er verjährt gemäß § 4 ErbbauVO in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer Kenntnis von dem Vorhandensein der Voraussetzungen erlangt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klägerin am 30. September 1980 bei einer Besichtigung des Hauses die innerbaulichen Veränderungen bekannt geworden seien; dies ist auch unbestritten. Demnach war bei Klageeinreichung am 4. Dezember 1981 der auf diese Baumaßnahmen gestützte Heimfallanspruch verjährt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vertragswidrige Umgestaltung der Raumaufteilung habe den Beklagten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, so daß "Jedes weitere Unterlassen" dieser Pflicht den Heimfallanspruch von neuem begründet habe, ist rechtsfehlerhaft, was auch ohne dahingehende Revisionsrüge zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur an die eigenmächtige Errichtung oder - wie hier unterstellt - Änderung des Bauwerks knüpft der vereinbarte Heimfallanspruch an, nicht hingegen an eine Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands. Daher begann schon mit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin Kenntnis von der vorgenommenen Änderung und damit von dem Eintritt dieser Heimfallvoraussetzung erlangt hat, die Verjährungsfrist.

22

3.

Die Sache ist jedoch zu einer abschließenden, die Klage abweisenden Entscheidung noch nicht reif. Denn aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin ergibt sich, daß sie in Anknüpfung an den in § 5 Nr. 1 des Erbbaurechtsvertrages vereinbarten Heimfallgrund auch behauptet hat, der Beklagte habe das Haus "baulich stark vernachlässigt". Sie hat darüber hinaus vorgetragen (GA I 7 ff), die Art der Benutzung des Hauses sei aus "gesundheitlichen" und aus "sittlichen Gründen" zu beanstanden (§ 9 des Vertrages). Diese Punkte, zu denen Feststellungen bisher nicht getroffen sind, bedürfen tatrichterlicher Prüfung. Die Verjährungseinrede könnte insoweit nur durchgreifen, wenn eine abgeschlossene und nicht eine in unverjährter Zeit noch fortdauernde Handlung vorlag (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1980, V ZR 140/79, WM 1981, 99 - NJW 1981, 573). Rechtsmißbräuchlich ist die Geltendmachung des Heimfallrechts nicht ohne weiteres schon deshalb, weil sich der Beklagte nachträglich - im Laufe des Rechtsstreits - erboten hat, die von der Klägerin gerügten Mißstände zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1978, V ZR 36/76, LM RHeimstG § 12 Abs. 2 Nr. 7 = WM 1978, 1075, 1076).

23

Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Da das Berufungsgericht nach § 539 ZPO die Sache unter Aufhebung des unzulässigen erstinstanzlichen Grundurteils an das Landgericht hätte zurückverweisen können, kann der Senat hier in gleicher Weise verfahren (BGHZ 16, 71, 82).

24

Für das Berufungs- und für das Revisionsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG); über die außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht zu befinden.

Dr. Thumm
Linden
Vogt
Räfle
Lambert-Lang