Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1983, Az.: I ZR 109/81
„Sie sparen 4 000, - DM“
Anbieten; PreisangabeVO; Werbeanzeigen; Preisersparnis; Wettbewerbsrecht; Werbende Bezugnahme; Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 109/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12624
- Entscheidungsname
- Sie sparen 4 000, - DM
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.03.1981
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2703-2705 (Volltext mit amtl. LS) ""Sie sparen 4000 DM""
Verfahrensgegenstand
"Sie sparen 4.000,- DM"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Begriff des Anbietens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO.
- b)
Zahlenmäßige oder prozentuale Angaben über Preisersparnisse in Werbeanzeigen sind keine Angaben von Preisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) PreisangabenVO.
- c)
Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer werbenden Bezugnahme des Händlers auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Zülch,
Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, eine Autohändlerin, veröffentlichte in der S. Zeitung vom 25. Juni 1979 folgende Werbeanzeige:

Der klagende Verein, der nach seiner im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient, hat diese Anzeige als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 - vom 10.5.1973, BGBl I S. 461) und als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG beanstandet, weil sie keine Angaben über den Endpreis der mit ihr zum Verkauf gestellten Fahrzeuge enthalte. Darüber hinaus, so hat der Kläger weiter geltend gemacht, sei die Anzeige irreführend i.S. des § 3 UWG. Die angegebene Preisersparnis betrage nicht 4.000,- DM, sondern mindere sich um Umrüstungs- und Frachtkosten in Höhe von zusammen 670,- DM. Sie beziehe sich zudem auf ein Auslaufmodell. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die unverbindliche Preisempfehlung, auf die die Beklagte in der mit einem Stern gekennzeichneten Anmerkung Bezug genommen habe, auch von ihren Mitbewerbern unterschritten werde, so daß sie auch deshalb nicht mit einer Preisersparnis von 4.000,- DM habe werben dürfen.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Personenkraftwagen zu werben:
"Bei Auto-F. sparen Sie z.B. an diesem neuen Peugeot 504 TI im Sonderangebot DM 4.000,-".
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Werbeanzeigen ohne Preisangaben, die - wie hier - den potentiellen Kunden auf eine Preisersparnis aufmerksam machen, unterlägen nicht der Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen nach den Vorschriften der PreisangabenVO, weil es sich insoweit weder um ein konkretes Kaufangebot noch um eine Werbung mit (Einzel-)Preisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser VO handele. Die beanstandete Anzeige sei auch nicht irreführend. Die Beklagte habe den Verkehr lediglich über den Preisunterschied zwischen dem von ihr tatsächlich verlangten Händlerpreis von damals 14.445,- DM und dem in der unverbindlichen Preisempfehlung der Herstellerwerke genannten Preis informiert, der seinerzeit bei 18.945,- DM gelegen habe. Solche Werbehinweise stünden mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit händlerseitiger Bezugnahmen auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers in Einklang. Die unverbindliche Preisempfehlung sei vorliegend von der weit überwiegenden Mehrheit der Peugeot-Händler auch befolgt worden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung des beanstandeten Anzeigentextes verurteilt mit dem Zusatz: "sofern nicht der Preis angegeben wird, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung von Letztverbrauchern zu zahlen ist". Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinweise auf Preisersparnisse in Werbeanzeigen seien Preisangaben i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, die zur Angabe des vom Letztverbraucher zu zahlenden Endpreises verpflichteten. Verstöße dagegen seien nach § 1 UWG zu untersagen. Als wettbewerbsrechtlich zulässig könne daher eine Anzeige, die mit einer Preisersparnis werbe, nur dann angesehen werden, wenn sie durch Mitteilung des Endpreises den Vorschriften der PreisangabenVO entspreche. Dem habe im Rahmen des Klageantrags durch den erkannten Zusatz Rechnung getragen werden müssen.
Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Kammergericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbeanzeige verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO. Die Beklagte habe im Sinne der 1. Alternative dieser Vorschrift ihre Waren zum Kauf angeboten, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe unter der Bezeichnung Sonderangebot über eine bloße Produkt-Information hinaus Einzelstücke zum Verkauf gestellt und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1980, 304 = WRP 1980, 328 - Effektiver Jahreszins) hinreichend deutlich die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, eine bestimmte Ware gegen Entgelt abzugeben. Ein solches Warenangebot verpflichte zur Angabe des Endpreises, die Angabe einer Preisersparnis genüge insoweit nicht. Die Übertretung dieser Verpflichtung müsse vorliegend auch als unlauter i.S. des § 1 UWG angesehen werden, da die Beklagte den Verstoß gegen die PreisangabenVO bewußt und planmäßig begangen habe.
II.
Die Revision hat Erfolg, Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1.
Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen bislang getroffenen Feststellungen kann die Prozeßführungsbefugnis des Klägers - von der das Berufungsgericht entsprechend seinen denselben Kläger betreffenden Ausführungen in WRP 1978, 51, 53, 54, in WRP 1978, 453, 455, 456 und im Urteil vom 20.2.1981 (5 U 1939/80) ausgegangen ist - nicht bejaht werden. Der Senat hat alt Urteil vom 14.10.1982 - I ZR 81/81 (GRUR 1983, 129, 130 - HRP 1983, 207, 208 - Mischverband) die Klagebefugnis von Verbänden verneint, die gleichrangig sowohl die Interessen von Gewerbetreibenden als auch der Verbraucher fördern, und hat in Hinblick darauf das vorerwähnte Urteil des Berufungsgerichts von 20.2.1981 aufgehoben und die Sache an dieses zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob der Kläger, der nach seiner Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 1 UWG) als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen (§ 13 Abs. 1 a UWG) dient, ein nicht klagebefugter Mischverband ist oder ob er ungeachtet seiner Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Verband i.S. des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1 a UWG zu stellen sind. Demgemäß war auch im Streitfall, in der derselbe Kläger wie in Verfahren I ZR 81/81 auf Unterlassung klagt, das Berufungsurteil - da es um die Frage der Prozeßführungsbefugnis geht von Amts wegen (BGH GRUR 1971, 516 - WRP 1971, 264, 265 - Brockhaus-Enzyklopädie; GRUR 1973, 78, 79 - WRP 1972, 525, 526 - Verbraucherverband) - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2.
Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht - sofern die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu bejahen sein sollte - zu beachten haben, daß das Klagebegehren in den Vorschriften der PreisangabenVO und insoweit auch in § 1 UWG keine ausreichende Grundlage findet. Zur Angabe von Endpreisen, deren Fehlen der Kläger bemängelt, wäre die Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn sie entweder Waren angeboten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 1. Alternat.) oder unter Nennung von (Einzel-) Preisen dafür geworben hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO, 2. Alternat.). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben.
a)
Wie der Senat in den Entscheidungen "Effektiver Jahreszins" (GRUR 1980, 304, 305, 306 - WRP 1980, 328, 329) und "Sonnenring" (GRUR 1982, 493, 494 - WRP 1982, 411, 412) ausgeführt hat, umfaßt der Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht nur förmliche Angebote i.S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in dem vorerörterten Sinne verstanden werden müßte. Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum.
Für die Frage, ob der Verkehr in einer Zeitungsanzeige wie hier oder in einer sonstigen werbenden Erklärung eines Kaufmanns bereits das Angebot zu. Abschluß eines Vertrages erblickt, kann es danach nicht allein darauf ankommen, ob der Kaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Verkaufsbereitschaft ankündigt, wie er seine Waren dabei bezeichnet und wie er sie durch Abbildungen oder auf andere Weise dem Publikum vor Augen führt. Vielmehr ist maßgebend, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefaßt ist, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Das kommt - beispielsweise - in Betracht bei der Übersendung von Warenkatalogen Bit beigefügtem Bestellzettel, bei der Zusage, Kredite auf Abruf lediglich gegen Einsendung einer Werbepostkarte zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil "Effektiver Jahreszins", a.a.O.), und häufig auch bei Schaufensterauslagen, jedoch nicht, wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluß zum Abschluß des Geschäfts notwendige Angaben fahlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (vgl. Senatsurteil "Sonnenring", a.a.O., für den Fall einer Ankündigung des Verkaufs von Eigentumswohnungen).
Von einem "Anbieten" von Waren i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO kann danach im Streitfall nicht ausgegangen werden. Zeitungsanzeigen des hier zu beurteilenden Inhalts lassen, jedenfalls von Seiten des Kunden, den Abschluß eines Geschäfts nicht ohne weiteres zu. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Kredits, bei. Kauf gängiger Konsumware oder sonstiger Artikel, die nach Beschaffenheit und Qualität allgemein bekannt sind und bei denen die Bedeutung von die Ware kennzeichnender Eigenschaften zurücktritt, hängt der Entschluß zum Kauf eines Pkw von zahlreichen, in der Anzeige unerwähnt gebliebenen Faktoren ab wie Farbe, Motorstärke, Polsterung, sonstige Ausstattung, Verbrauch, Fahrerhalten (Probefahrt), Wartung, Finanzierung usw. Ohne Kenntnis dieser Umstände wird sich ein Kaufinteressent kaum jemals zum Kauf eines Neufahrzeugs entschließen und eine Anzeige, die - wie hier - zahlreiche den Kaufentschluß beeinflussende Umstände unberücksichtigt läßt, als ein Angebot auffassen, das ohne weitere Angaben und Verhandlungen den Abschluß eines Geschäftes zuläßt. Auf die Größe der Abbildung des PKW im Verhältnis zum Gesamtumfang des Inserats und auf die Verwendung der Bezeichnung Sonderangebot kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Auch unter Berücksichtigung solcher Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Kaufinteressent ein Zeitungsinserat, wie es hier zu beurteilen ist, bereits als Angebot zum Kauf des abgebildeten oder eines anderen Fahrzeugs auffaßt.
b)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte auch nicht unter Angabe von (Einzel-) Preisen geworben, was nach § 1 Abs. 1 Satz 1-2. Alternat. - PreisangabenVO die Angabe des Endpreises ebenfalls erfordert hätte. Die Angabe einer Preisersparnis ist für sich allein keine Preisangabe in diesem Sinne, gleichviel ob sie in Prozenten (vgl. OLG München in WRP 1979, 890, 891) oder - wie hier - zahlenmäßig ausgedrückt wird. Rückschlüsse auf den Preis kann der Kaufinteressent aus einer solchen Angabe nicht herleiten. Zwar bezieht sich der Hinweis auf eine Preisersparnis stets auf mehrere, unterschiedlich hohe Preise, im Streitfall auf einen vom Hersteller empfohlenen und auf den vom Händler tatsächlich verlangten Preis. Die Höhe der Bezugspreise oder auch nur eines von ihnen ist aber aus der Anzeige weder ersichtlich noch errechenbar. Bei der Werbung mit einer Preisersparnis wie hier handelt es sieh daher lediglich um eine zahlenmäßige Konkretisierung der allgemeinen Werbebehauptung, preisgünstig zu sein, die indessen für sich allein mangels Preisangaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO noch nicht die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises auslöst.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung stehen dem nicht entgegen. Die PreisangabenVO verpflichtet den Händler nicht schlechthin zu Preisangaben, sondern nur dann wenn er Waren oder Leistungen anbietet oder unter Preisangaben dafür wirbt. Lediglich in diesem Umfang - nicht darüber hinaus - ermöglicht sie im Interesse der Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 Abs. 7 Satz 1 PreisangabenVO) Preisvergleiche und gestattet es dem Verbraucher, sich schnell und zuverlässig über das preisgünstigste Angebot zu informieren (s. die amtl. Begründungen zur PreisangabenVO, BAnz 1973, Nr. 97 S. 3, Ziff. I 1, und zur PreisauszeichnungsVO, BAnz 1969, Nr. 178 S. 3 Ziff. I 1; Sen. Urt. "Effektiver Jahreszins", a.a.O.). Diese Gesetzeszwecke werden indessen durch die Angabe einer Preisersparnis, die keine Informationen über Preise enthält und keine Preisvergleiche erlaubt, nicht beeinträchtigt. Dementsprechend hat der Senat auch in seiner bisherigem Rechtsprechung die werbende Bezugnahme des Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht als wettbewerbswidrig beanstandet (vgl. BGH GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72, 73 "... unter empf. Preis"; GRUR 1981, 137, 138 - WRP 1981, 86, 87 - Tapetenpreisempfehlung).
3.
Das Berufungsgericht wird Jedoch - im Rahmen der gestellten Anträge - weiter zu prüfen haben, ob das beanstandete Verhalten aus anderen Erwägungen als wettbewerbswidrig zu untersagen ist.
a)
Soweit die Beklagte in ihrer Anzeige mit der durch einen Stern gekennzeichneten Anmerkung auf eine unverbindliche Preisempfehlung der Herstellerwerke Bezug genommen hat, ist allerdings diese Bezugnahme für sich allein weder unter dem Gesichtspunkt der kritisierenden vergleichenden Werbung (§ 1 UWG) noch unter dem der Irreführung (§ 3 UWG) als unzulässig anzusehen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der Händler grundsätzlich - ohne damit gegen die §§ 1 und 3 UWG zu verstoßen - durch eine werbende Bezugnahme auf eine Preisempfehlung des Herstellers die Vorteilhaftigkeit seines Preises herausstellen darf, wenn klargestellt ist, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn diese auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist und wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme als Verbraucherpreis in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 108, 109 - WRP 1980, 72, 73 "... unter empf. Preis"; GRUR 1981, 137, 138 - WRP 1981, 86, 87 - Tapetenpreisempfehlung; so auch schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 38 a GWB durch die zweite GWB-Novelle vom 3.8.1973: BGHZ 42, 134, 139-149 - GRUR 1965, 96-100 = WRP 1964, 370-374-20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; BGHZ 45, 115, 117, 120 = GRUR 1966, 327, 329 - WRP 1966, 172, 174, 175 - Richtpreiswerbung I; BGH GRUR 1966, 333, 335 = WRP 1966, 179, 181 - Richtpreiswerbung II). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird eine solche werbende Bezugnahme des Händlers auf den Herstellerpreis auch nicht dadurch unzulässig, daß andere Händler die Herstellerempfehlung - soweit diese dadurch nicht gegenstandslos wird - ebenfalls unterschreiten und der Kaufinteressent sich darüber in Unklaren ist (vgl. Senatsurteil 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis, a.a.O.; Richtpreiswerbung II, a.a.O.; ferner BGHZ 49, 325, 326, 327 - GRUR 1968, 443, 445 - WRP 1968, 199, 200-40 % können Sie sparen). Unerheblich ist ferner, ob die mit der Bezugnahme in Aussicht gestellte Ersparnis in Prozentzahlen (vgl. Senatsurteile 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis, a.a.O.; 40 % können Sie sparen, a.a.O.; "... unter empf. Preis", a.a.O.) oder in Zahlen (vgl. Senatsurteil Richtpreiswerbung I, a.a.O.) zum Ausdruck gelangt. Jedoch müßte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG dann in Betracht ziehen, wenn die Mitbewerber der Beklagten, was die Klägerin in den Vorinstanzen behauptet hat, die Preisempfehlung der Herstellerwerke durchweg - um 5-10 %, teilweise noch darüber hinaus - unterschritten und der vom Hersteller empfohlene Preis deshalb nicht mehr als Verbraucherpreis infrage käme.
b)
Daneben ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte in der angegriffenen Anzeige auf die Preisempfehlung der Herstellerwerke in einer in Kleinschrift gehaltenen Anmerkung nur so unauffällig und in so leicht zu überlesender Weise hingewiesen hat, daß die Gefahr besteht, sie werde vom Verkehr übersehen und nicht mit der behaupteten Preisersparnis von 4.000,- DM in Zusammenhang gebracht werden. Das schließt die Möglichkeit ein, daß erhebliche Teile des Verkehrs, die dieser Gefahr erliegen, die behauptete Preisersparnis irrtümlich in Beziehung setzen zu den früheren oder demnächst beabsichtigten Preisen der Beklagten oder zu den Preisen von Mitbewerbern, obwohl diese zumindest zum Teil auch nach dem Vorbringen der Beklagten die Preisempfehlung der Herstellerwerke unterschreiten und insoweit eine Preisersparnis bei einem Vergleich mit den Konkurrenzpreisen Jedenfalls nicht in Höhe von 4.000,- DM besteht. Ist aber eine Werbeankündigung derart mehrdeutig, daß sie von beachtlichen Teilen des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne verstanden werden kann, und ist sie deshalb geeignet, die angesprochenen Interessenten in ihren Kaufentschlüssen zu beeinflussen, ist eine Irreführung des Verkehr i.S. des § 3 UWG auch insoweit in Betracht zu ziehen (s. Sen. Urteile 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis, a.a.O.; 40% können Sie sparen, a.a.O. ferner BGH GRUR 1970, 609, 610 = WRP 1970, 267, 268 - Regulärer Preis; GRUR 1980, 306, 307 - WRP 1980, 330, 331 - Preisgegenüberstellung III).
c)
Des weiteren wird das Berufungsgericht ggf. zu prüfen haben, ob die Ankündigung einer Preisersparnis von 4.000,- DM vorliegend deshalb irreführend ist, weil von ihr nach der Behauptung des Klägers Umrüstungs- und Frachtkosten in Höhe von insgesamt 670,- DM abzuziehen sind.
d)
Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte in der angegriffenen Anzeige für den Verkauf von Neuwagen geworben hat. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Gewährleistungspflichten eines Kraftfahrzeug-Verkäufers (§§ 459 ff BGB) darf ein Kraftfahrzeug u.a. nur dann als neu (fabrikneu) bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (BGH LM BGB § 459 Nr. 51 = NJW 1980, 1097 [BGH 06.02.1980 - VIII ZR 275/78] - BB 1980, 390; LM BGB § 459 Nr. 55 - NJW 1980, 2127 = BB 1980, 1235 [BGH 18.06.1980 - VIII ZR 185/79]). Im Hinblick darauf wird das Berufungsgericht ggf. zu prüfen haben, ob das Vorbringen des Klägers, bei dem in der Anzeige abgebildeten Pkw habe es sich um ein auslaufendes Modell gehandelt, auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht (§ 3 UWG) von Bedeutung ist (vgl. auch OLG Köln WRP 1983, 112, 113).
4.
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ggf. noch zu berücksichtigen haben, daß es zusätzlicher Feststellungen und Erörterungen zu der Frage bedarf, inwieweit der Kläger durch die beanstandete Werbung in seinen satzungsgemäßem Aufgaben und Interessen beeinträchtigt worden ist. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte mit Sitz in Homburg (Saar)-Einöd die angegriffene Werbeanzeige in einer in Saarbrücken erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Kläger, der seinen Sitz in Berlin hat, dadurch in seiner satzungsgemäßen Interessenverfolgung berührt worden ist.
III.
Demgemäß war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zülch,
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe