Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1979, Az.: KVR 2/79
„Anzeigenmarkt“
Untersagung eines angezeigten Anteilserwerbs an Verlagen; Antrag auf Aufhebung eines kartellbehördlichen Beschlusses ; Rechtzeitigkeit der Zustellung einer Untersagungsverfügung ; Anzeigepflichtigkeit eines Anteilserwerbs; Umsätze und Erlöse auf zwei verschiedenen Märkten ; Zeitungen oder Zeitschriften als eine aus redaktionellem Teil und Anzeigenteil gebündelte Leistung ; Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung; Gesetzgebungskompetenz für die Anpassung eines allgemeinen Wirtschaftsgesetzes an die besonderen Marktstrukturen der Pressewirtschaft ; Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht ; Bestimmung der Zusammenschlusskontrolle im Pressebereich ; Verhütung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1979
- Aktenzeichen
- KVR 2/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13601
- Entscheidungsname
- Anzeigenmarkt
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 01.11.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 76, 55 - 75
- AfP 1980, 94-100
- DB 1980, 1328-1331 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 471-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1381-1386 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Axel Sp. Gesellschaft für Publizistik KG, K.straße 50, Berlin 61,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Axel Sp. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Peter T.
2. Axel Sp. Verlag AG, Kaiser-Wilhelm-Straße 6, Hamburg 36,
vertreten durch ihren Vorstand, Kaufmann Peter T.
3. B.dorfer Buchdruckerei von Ed. W. oHG, C. Deich, H.,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Axel Sp. Verlag AG,
diese vertreten durch ihren Vorstand, Kaufmann Peter T.
Rechtsanwälte Karlheinz Q., Hans K., Elisabeth Q., Friedrich B., Dr. Wolfgang R., K.damm , B. -
4. E. Wochenblatt Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
die Verwaltungsgesellschaft E.-Wochenblatt mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Jörn L., L. Straße, H.
5. Verleger Jörn L., E. weg, H.
Rechtsanwälte Eberhard von G., Dr. Hartwig A., Dr. Wolfgang L., Kurt G., Karsten A., Dr. Erika M., Uwe T., Thomas H., L., H. -
Prozessgegner
Bundeskartellamt,
vertreten durch seinen Präsidenten, Mehringdamm 129, Berlin 61.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- a)
Zur Frage des Inhalts der Anzeigen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GWB, wenn nur die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB die Anzeigepflicht auslösenden Größen erreicht sind.
- b)
Ein örtlich auf den Raum Hamburg beschränkter Pressemarkt ist ein wesentlicher Teil des GWB-Geltungsbereiches i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
- 2.
- a)
Auf den Zusammenschluß eines Zeitungsverlags mit einem - hier unterstellt - Nichtzeitungsverlag oder Nichtzeitschriftenverlag ist § 24 Abs. 9 GWB anzuwenden.
- b)
Verstärkt ein Zusammenschluß die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungsverlags auf dem Anzeigenmarkt (hier Marktanteilszuwachs auf einem Markt mit hohem Konzentrationsgrad durch Erwerb eines Anzeigenblatts), so wird der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitungen im Sinn des § 24 Abs. 1 GWB beschränkt (§ 24 Abs. 9 GWB).
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und
die Richter Offterdinger, Herdegen und Lohmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 1 bis 3 gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 1. November 1978 werden zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 4 und 5 als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Rechtsbeschwerdeführern zur Last.
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 250.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
1.
Durch Verträge vom 23. August 1976 erwarb die Betroffene zu 3 - ihre Kapitalanteile gehören zu 91 % der Betroffenen zu 2, deren Grundkapital insgesamt bei der Betroffenen zu 1 liegt - im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung vom Betroffenen zu 5 Kommanditanteile an der Betroffenen zu 4 in Höhe von 50 % und einen Geschäftsanteil in Höhe von 50 % des Stammkapitals ihrer Komplementärin, Die restlichen Kommanditanteile der Betroffenen zu 4 und das restliche Stammkapital ihrer Komplementärin verbleiben dem Betroffenen zu 5. Die Geschäftsführungsbefugnis der Betroffenen zu 4 und ihrer Geschäftsführer ist im Innenverhältnis beschränkt: Sie bedürfen insbesondere bei der Festsetzung oder Änderung der Anzeigen- und der Vertriebspreise, der Einführung von Anzeigenkombinationen oder Kooperationen mit anderen Verlagen und bei der Veränderung der zeitlichen und räumlichen Erscheinungsweise der Verlagsobjekte eines vorherigen Beschlusses der Kommanditisten bzw. der Gesellschafterversammlung. Der Betroffenen zu 3 und ihren Rechtsnachfolgern steht das Recht zu, allein die Druckerei zu bestimmen, die die von den Gesellschaftern herausgegebenen Objekte zu marktüblichen Preisen herstellt. Kurze Zeit nach dem Anteilserwerb übertrug die Betroffene zu 3 ihre Beteiligungen auf eine andere, der Betroffenen zu 2 gehörigen Gesellschaft, der H. W. V. GmbH & Co. KG.
2.
Der Zeitungskonzern, dem die Betroffenen zu 1 bis 3 neben anderen Zeitungsunternehmen zugehören, gibt neben überregionalen Zeitungen ("Bild", "Bild am Sonntag", "Die Welt", "Welt am Sonntag") auch in Hamburg regionale oder lokale Zeitungen ("Hamburger Abendblatt", "Bergedorfer Zeitung", "Elmshorner Nachrichten") und Programmzeitschriften ("Hör Zu" und "Funk Uhr") heraus. In H. erscheinen als Zeitungen anderer Unternehmen die "Hamburger Morgenpost.", "Harburger Anzeigen und Nachrichten", "Landeszeitung für Lüneburg", an überregionalen Zeitungen werden die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und "Süddeutsche Zeitung" abgesetzt. Die Betroffene zu 2 hatte im Jahr 1975 zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen nach ihren Angaben im Jahr 1975 über 10.000 Beschäftigte und über 500 Mio. DM Umsatzerlöse. Sie hält in H. bei Tageszeitungen einen Marktanteil
| von insgesamt | 78 %, |
|---|---|
| im besonderen bei überregionalen Abonnementzeitungen | 80 %, |
| bei regionalen Abonnementzeitungen | 92 % |
| und bei Kaufzeitungen | 70 %, |
jeweils bezogen auf den durch die Lesernachfrage bestimmten Markt. Als Sonntagszeitungen erscheinen in H. lediglich die von der Betroffenen zu 2 herausgegebenen "Bild am Sonntag" und "Welt am Sonntag". Die Tageszeitungen, die von dem Konzern der Betroffenen zu 1 herausgegeben werden, können in verschiedenen Kombinationen mit Anzeigen belegt werden; es besteht neben der Einzelbelegung außerdem die "Hamburger Abendblatt Wirtschaftsraumkombination", an der neben Hamburger Zeitungen auch die "Lübecker Nachrichten" und 13 der insgesamt 19 Mitglieder der Zeitungsgruppe Nord beteiligt sind.
3.
Neben den Tageszeitungen werden in Hamburg etwa 50 regelmäßig wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, auch von den Konzerngesellschaften der Betroffenen zu 2, mit einer Auflage von insgesamt annähernd 1,3 Mio. Exemplaren unentgeltlich an die Haushalte verteilt. Sie enthalten überwiegend Inserate und einen verhältnismäßig kleinen, sich vor allem mit lokalen Ereignissen befassenden redaktionellen Teil. Ihre Verbreitungsgebiete sind H. Stadtteile. Soweit sie über mehrere Stadtteile verbreitet werden, erscheinen sie jeweils mit einzelnen Stadtteilsausgaben. In diesen Fällen werden zum Teil Kombinationsmöglichkeiten für die Belegung in mehreren oder allen Stadtteilausgaben angeboten.
4.
Im Verlag der Betroffenen zu 4 erscheint das "E. Wochenblatt" als Bezirksausgabe Süd (mit drei Lokalausgaben) und als Bezirksausgabe West (mit drei Lokalausgaben). Die Betroffene zu 4 hatte 1975 Umsatzerlöse von 2,58 Mio. DM.
5.
Die Betroffene zu 3 zeigte ihren Anteilserwerb, gleichzeitig namens der Betroffenen zu 4 dem Bundeskartellamt am 29. September 1976 gemäß § 23 GWB an. Sie teilte weiter mit, daß sie ein der Betroffenen zu 2 verbundenes Unternehmen sei, verwies auf frühere durch die Betroffene zu 2 dem Bundeskartellamt gemachte Angaben über Beschäftigtenzahl und Umsatzerlöse und erklärte schließlich, die Marktanteile der Betroffenen zu 4 (am Anzeigenmarkt) mangels statistischer Unterlagen nicht angeben zu können. Im Schreiben vom 2. Dezember 1976 bat das Bundeskartellamt die Betroffene zu 2 um Angaben gemäß § 23 Abs. 5 GWB über die verbundenen Unternehmen, ferner um die im Schreiben der Betroffenen zu 3 fehlenden Angaben über Marktanteile auf dem Markt für Anzeigenblätter und um detaillierte Mitteilungen über Anzeigenvolumen und Erlöse im Raum Hamburg. Abschließend ist in diesem Schreiben ausgeführt: "Um nach eingegangener vollständiger Anzeige in die Prüfung des Zusammenschlusses eintreten zu können, bitte ich Sie, die nach § 23 Abs. 6 GWB erbetenen Auskünfte über Umsatzerlöse und Marktanteile der beteiligten Unternehmen bis zum 30. Dezember 1976 einzureichen."
Die Betroffene zu 2 antwortete auf dieses Schreiben mit einem dem Bundeskartellamt am 25. Januar 1977 zugegangenen Schreiben. Sie verwies auf ihre früheren Angaben über Beschäftigtenzahl und Umsatzerlöse; sie führte weiter aus, über die verlangten Angaben zum Anzeigenaufkommen bei Anzeigenblättern in Hamburg könnten mangels statistischer Unterlagen keine Auskünfte erteilt werden. Sie erklärte sich über ihre in den Tageszeitungen und Anzeigenblättern auf dem Markt Hamburg als relevantem Markt erzielten Anzeigenerlöse und bezog sich für entsprechende Daten der Konkurrenzerzeugnisse auf Schätzungen.
6.
Das Bundeskartellamt untersagte durch den am 20. Januar 1978 zugestellten Beschluß den angezeigten Anteilserwerb mit der Begründung, durch den Zusammenschluß werde die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 2 auf dem Anzeigenmarkt im Raum Hamburg für Zeitungen, unter welche auch Anzeigenblätter fielen, verstärkt.
Das Kammergericht hat die dagegen von den Betroffenen zu 2, 4 und 5 (Beschwerdeführer zu 1, 2 und 3) eingelegten Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Die Betroffenen zu 1 und 3 waren am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Betroffenen zu 1 bis 5 ihren Antrag auf Aufhebung der kartellbehördlichen Beschlusses weiter und beantragen,
die Kosten des Verfahrens dem Bundeskartellamt aufzuerlegen.
Das Bundeskartellamt beantragt,
die Rechtsbeschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen.
B.
I.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 bis 3 sind form- und fristgerecht eingelegt. Den Betroffenen zu 2 und 3 steht die Rechtsbeschwerde zu, weil sie an dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt waren (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 66 GWB). Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 4 und 5 sind dagegen als unzulässig zu verwerfen, weil die Begründung am 6. Juli 1976 verspätet bei Gericht eingegangen ist (§§ 75 Abs. 5 Satz 2, 65 Abs. 3 Satz 2 GWB). Im folgenden beziehen sich alle Paragraphen auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 1 bis 3 sind unbegründet.
II.
Die Betroffenen haben im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Untersagungsverfügung sei ihnen nicht innerhalb der nach § 24 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen gesetzlichen Frist von einem Jahr seit Eingang der vollständigen Anzeige nach § 23 zugestellt worden und schon allein aus diesem Grund rechtsunwirksam. Die Anzeige der Betroffenen zu 3 vom 19. September 1976 habe die nach § 23 Abs. 5 erforderlichen Angaben enthalten; die Konzernverhältnisse der Betroffenen zu 2 seien dem Bundeskartellamt schon durch die vorausgegangenen und in dieser Anzeige angezogenen Angaben bekannt gewesen; die diesbezüglichen Angaben in dem dem Amt am 25. Januar 1977 zugegangenen Schreiben seien lediglich Wiederholungen gewesen. Anteile auf dem Markt für Anzeigenblätter, d.h. Anteile auf dem Anzeigenmarkt, seien nach § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, wenn auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 vorlägen, mangels der Voraussetzungen der Nr. 1 nicht anzeigepflichtig gewesen. Eine Anzeigepflicht nach Nr. 1 habe nicht vorgelegen, weil die Betroffene zu 2 nur in Hamburg, nicht aber in einem wesentlichen Teil des Geltungsbereichs des Gesetzes einen Marktanteil von mindestens 20 v.H. erreiche. Das Amt selbst habe sich dementsprechend bei der Anforderung der Marktanteilsangaben nicht auf Abs. 5, sondern auf Abs. 6 des § 23 gestützt.
Das Beschwerdegericht läßt dahingestellt, ob der Zusammenschluß nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 anzeigepflichtig war. Nach seiner Meinung gehören zur vollständigen Anzeige im Sinn des § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 die Angaben über den Marktanteil (einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung oder Schätzung) nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 des § 23 Abs. 1 Satz 1 (erreichen oder erhöhen eines Marktanteils von 20 v.H.) erfüllt sind, sondern auch in dem Fall, in dem allein die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift (absolute Unternehmensgrößen) vorliegen. Dies werde, führt das Beschwerdegericht dazu aus, durch die Verweisung in § 23 Abs. 5 Nr. 3 auf Abs. 1 Satz 1 insgesamt deutlich.
Die Rechtsbeschwerde stützt sich demgegenüber auf den Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bestimmten Angaben zu machen, "soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind". Die generelle Verweisung, führt die Rechtsbeschwerde dazu aus, auf Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Vorbehalt "soweit" bedeute, daß die Anzeigepflicht jeweils gesondert für den Marktanteil und für die Beschäftigten bzw. die Umsatzerlöse danach zu bestimmen sei, ob für jede dieser Angaben die Stellenwerte des § 23 Abs. 1 Satz 1 überschritten seien. Wäre diese Bestimmung dagegen im Sinne des Beschwerdegerichts gemeint, so wäre die Einschränkung durch "soweit" völlig überflüssig gewesen. Durch den getroffenen Wortlaut hätte die Rechtssicherheit durch formale Tatbestandsmerkmale geschaffen werden sollen. Das Bundeskartellamt habe in dem von ihm herausgegebenen Merkblatt über die erforderlichen Angaben bei Anzeigen und Anmeldungen nach § 23 und § 24 a (abgedruckt WuW 1974, 46 ff und v. Gamm, Kartellrecht § 23 Rdn. 40 S. 225) sich auf den von den Betroffenen vertretenen Standpunkt gestellt. Dort ist unter 2.2.3 ausgeführt:
"Wenn alle beteiligten Unternehmen zusammen einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen eines der Kriterien des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB ... nicht erreichen, können die Angaben für dieses Kriterium bei allen Unternehmen entfallen."
Der Gesetzeswortlaut ist in der umstrittenen Frage nicht klar. Der Lesart der Rechtsbeschwerde würde es entsprechen, wenn in Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 die drei zwingenden Inhaltsangaben (entsprechend den drei die Anzeigepflicht auslösenden Kriterien in Abs. 1) im Alternativzusammenhang ("oder") stünden. Da nach § 23 Abs. 1 ein jedes der genannten Kriterien für sich allein die Anzeigepflicht auslöst, könnten jedoch die in Nr. 3 in der Mehrzahl angesprochenen Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 je für sich auch für den in Abs. 5 festgelegten Inhalt der Anzeige ("den Marktanteil ..., die Zahl der Beschäftigten und die Umsatzerlöse") gelten. Dies legte nahe, mit dem Beschwerdegericht Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 zu lesen: Soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist. Ebenso könnten die Gesetzesänderungen von 1965 und 1973 für die Auslegung des Beschwerdegerichts herangezogen werden. Das Bundeskartellamt hat sich aber in seinem oben wiedergegebenen Merkblatt in der Sache selbst auf den Standpunkt gestellt, den die Betroffenen vertreten, daß nämlich die Größen, die die Anzeigepflicht nach Maßgabe der näheren gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen Fall nicht auslösen, auch nicht angezeigt zu werden brauchen. Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit und auch zum Schutz des Vertrauens auf die Verlautbarung, des Amts kann das. Gesetz daher in diesem streitigen Punkt nicht zum, Nachteil der Betroffenen angewendet werden.
Gleichwohl ist der Zusammenschluß nicht verspätet untersagt worden, weil die Betroffene zu 2 auch gemäß Nr. 1 des § 23 Abs. 1 zur Anzeige dieses Zusammenschlusses verpflichtet, war. Ihr Anteil auf dem Anzeigenmarkt im Raum Hamburg von mehr als 20 vom Hundert ist erhöht worden, und dieser Markt stellt als Teil des Zeitungsmarkts in diesem Raum einen wesentlichen Teil des gesamten gesetzlichen Geltungsgebiets dar. Die Anzeigepflicht wurde in der 3. Novelle entsprechend der Regionalklausel bei der Zusammenschlußkontrolle (§ 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3) auf Zusammenschlüsse beschränkt, die sich wettbewerbsbeschränkend im gesamten Bundesgebiet oder in einem wesentlichen Teil desselben auswirken. Diese Beschränkung beruht auf dem Gedanken, daß nur solche Konzentrationsvorhaben wirtschaftspolitisch von erheblicher Bedeutung sind; Zusammenschlüsse von nur örtlicher Bedeutung sollten von der Kontrolle nicht erfaßt werden. Ob Konzentrationsvorhaben wegen des im Verhältnis zum gesamten Bundesgebiet geringen Umfangs des relevanten Markts wirtschaftspolitisch von erheblicher Bedeutung sind, kann nicht allein nach der absoluten Flächengröße des Markts beurteilt werden. Kleinere Gebiete können sich als wesentliche Teile in diesem Sinn dann schon darstellen, wenn sich in einem bestimmten Wirtschaftsbereich die entscheidenden Wettbewerbsvorgänge wegen der in diesem Bereich herrschenden Markt- oder Unternehmens Strukturen wesentlich auf regionalen Märkten abspielen. So hat der Senat angesichts der allgemein gesetzlich abgesicherten örtlichen Monopole der Versorgungsunternehmen dem Eindringen eines großen Elektrizitätsversorgungsunternehmens mit einer Substitutionsenergie schon allein auf einem örtlich beschränkten Markt, wie dem Regierungsbezirk Schwaben, wirtschaftlich eine erhebliche Bedeutung zugemessen und ein Gebiet dieser Größe als einen wesentlichen Teil des gesetzlichen Geltungsbereichs anerkannt (WuW/E BGH 1533, 1542 - "Erdgas Schwaben"). Eine Besonderheit liegt auch auf dem Gebiet des Pressewesens insofern vor, als der Bestand der in regionalen Bereichen tätigen Presseunternehmen wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung ist und der Wettbewerb in diesem Wirtschaftsbereich sich in erheblichem Umfang auch auf Regionalmärkten abspielt. Aus der Sicht dieser besonderen Markt- und Unternehmens Struktur wird die Wesentlichkeit eines Regionalmarkts weniger von der Flächengröße, als vielmehr von der Bedeutung diese, Regionalmarkt es für den Bestand des Wettbewerbs in diesem Wirtschaftsbereich bestimmt. Dem Raum Hamburg kommt unter diesem Blickpunkt allein schon wegen seiner Einwohnerzahl (1,7 Mio. Einwohner) als Zeitungsmarkt hervorragende Bedeutung, zu. Die flächenmäßige Abgrenzung eines wesentlichen Teils im Sinne des Gesetzes, wie sie in der Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf zwischen Gemeindegebiet, das als wesentlicher Teil mit Sicherheit auszuschließen sei, und Flächenstaaten, die sicher als wesentlicher Teil angesehen werden könnten, zum Ausdruck kommt, kann nicht mehr als ein Anhalt für die durchschnittlichen Markt Strukturen im Bundesgebiet sein. Dem Umstand, daß durch die Pressenovelle nicht gleichzeitig mit dem Wegfall der Regionalklausel für Zeitungszusammenschlüsse nicht auch eine entsprechende Korrektur des § 23 Abs. 1 vorgenommen wurde, kann daher keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Näher liegt, darin eine Bestätigung der dargelegten Auslegung zu sehen. Die Rechtsbeschwerde bringt weitere Bedenken in der Richtung vor, ob die Anzeigepflicht sich überhaupt auf einen geschlossenen Anzeigenmarkt für den Raum Hamburg erstreckt habe. Dieser Frage kommt im Zusammenhang mit dem Umfang der Anzeigepflicht Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung der Abgrenzung des örtlichen relevanten Marktes dient. Das Bundeskartellamt hat auch lokale Märkte für diese Abgrenzung in Betracht gezogen und nach den Unterlagen für die Abgrenzung solcher Märkte im Schreiben vom 2. Dezember 1976 gefragt. Der Schlußabsatz dieses Schreibens wird mit den Worten eingeleitet, um nach eingegangener vollständiger Anzeige in die Prüfung des Zusammenschlusses eintreten zu können, werde gebeten, die nach § 23 Abs. 6 GWB erbetenen Auskünfte bis zum 30. Dezember 1976 einzureichen. Dieser Heranziehung des § 23 Abs. 6 kommt im gesamten Zusammenhang nicht die Bedeutung eines Vertrauenstatbestandes in der Richtung zu, daß hinsichtlich der in dem genannten Schreiben begehrten Auskünfte die gesetzlich geforderte Anzeige bereits vollständig erstattet sei,
III.
Das Beschwerdegericht geht in der Sache davon aus, daß Verlagen von Zeitungen oder Zeitschriften als einer aus redaktionellem Teil und Anzeigenteil gebündelten Leistung zwei verschiedene Verbraucherkreise gegenüberstehen und daß sie dementsprechend Umsätze und Erlöse auf zwei verschiedenen Märkten haben. Es stellt fest, daß die Betroffene zu 2 im Ballungsgebiet Hamburg, einem eigenen regionalen Markt für Zeitungen auf dem durch die Lesernachfrage nach Tageszeitungen bestimmten Markt (Lesermarkt), einen Marktanteil in Höhe von 80 % hat. Ebensohoch sei nach Schätzung der Betroffenen zu 2 ihr Anteil auf dem durch die Nachfrage der Inserenten nach Anzeigenwerbung bestimmten, Tageszeitungen und Anzeigenblätter umfassenden Markt (Anzeigenmarkt) mit einem Gesamtaufkommen in Höhe von 198,03 Mio. DM. Der nächstgrößte Wettbewerber, die "Hamburger Morgenpost" verfüge dagegen nur noch über einen Marktanteil von 11 %. Daß die Betroffene zu 4 im Jahr 1975 nur einen Umsatzerlös von 2,58 Mio. DM gehabt habe, sei unschädlich, weil § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 (Toleranz der Anschlußklausel) gemäß Abs. 9 nicht anzuwenden sei. Der Betroffenen zu 2 sei sonach durch den Zusammenschluß ein Marktanteil von 1,3 % auf dem genannten örtlich relevanten Anzeigenmarkt zugewachsen, weil der Wettbewerb zwischen den Betroffenen zu 2 und 4 durch den Zusammenschluß praktisch ausgeschlossen werde. Durch den genannten Zuwachs werde der ohnehin nicht sehr erhebliche Restwettbewerb durch Verminderung der Auswahlchancen der Inserenten - im Sinn des § 24 Abs. 1 - deutlich beschränkt. Keine Feststellungen trifft das Berufungsgericht zu der Frage, ob das Anzeigenblatt der Betroffenen zu 4 eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des § 24 Abs. 9 darstellt, wovon das Bundeskartellamt in seinem Beschluß vom 18. Januar 1978 ausgegangen ist. Es läßt diese Frage ausdrücklich offen, weil § 24 Abs. 9 auch gemischte Zusammenschlüsse erfasse, also etwa den Zusammenschluß eines Presseunternehmens mit einem Industrieunternehmen oder - wie hier - mit einem Werbemittler, der keinen Verlag von Zeitungen oder Zeitschriften im Sinn des Abs. 9 darstellt.
Obwohl das Beschwerdegericht weiter davon ausgeht, daß die Anwendung des § 24 Abs. 9 eine Beschränkung des Wettbewerbs auch auf dem Markt der Lesernachfrage voraussetzt, wendet es diese Bestimmung auf den vorliegenden Zusammenschluß an. Die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 2 auf dem Anzeigenmarkt wirke sich, führt es zur Begründung aus, auf den Lesermarkt aus und verstärke mittelbar auch die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 2 auf diesem Markt. Angesichts der engen Verknüpfung und gegenseitigen Abhängigkeit von Leser- und Anzeigenwettbewerb sei nämlich davon auszugehen, daß jede Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Anzeigenmarkt sich letztlich auch auf den Lesermarkt auswirke.
IV.
Die Rechtsbeschwerde hat Bedenken, ob die 3. Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht; sie greift die materiellrechtlichen Ausführungen des Beschwerdegerichts zu § 24 Abs. 1 und 9 an und erhebt Verfahrensrügen, Diese Angriffe sind unbegründet.
1.
Die von den Betroffenen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen teilt der Senat nicht, und zwar auch nicht bei der hier zu billigenden Anwendung dieser Vorschriften.
a)
Die Rechtsbeschwerde meint, das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen könne nicht auf Art. 74 Nr. 16 GG (konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) gestützt werden; gewichtige Argumente sprächen dafür, daß für dieses Gesetz nur die Rahmenkompetenz des Art. 75 Nr. 2 GG in Betracht komme. Die Rahmenkompetenz als solche sei durch die in dem genannten Gesetz für das Pressewesen getroffenen Sonderregelung aber überschritten.
Der Rechtsbeschwerde ist einzuräumen, daß für die Entscheidung dieser Frage nicht die gesetzestechnische Einfügung in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sondern der materielle Gehalt des Gesetzes entscheidend ist. Die Rechtsbeschwerde verkennt ihrerseits nicht, daß dem Bund die Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 16 GG dafür zusteht, ein allgemeines Wirtschaftsgesetz an die besonderen Marktstrukturen der Pressewirtschaft anzupassen. Sie meint jedoch, solch eine Anpassung sei hier im Hinblick auf die pressespezifische Zielsetzung des Gesetzgebers verlas an. Ziel sei nämlich nicht der Schutz des Wettbewerbs zwischen Presseunternehmen, sondern der Schutz der Pressevielfalt, den sie als Schutz des "publizistischen Wettbewerbs" auffaßt.
Das Ziel des Rechts zur Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht ist die Erhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs als Grundlage einer durch den Markt geordneten Wirtschaft. Das Ziel wird nicht um seiner selbst willen, sondern letztlich zur Erhaltung einer auf der Privatautonomie beruhenden freiheitlichen Ordnung angestrebt, was aber auch andere Zwecke oder damit verbundene Hoffnungen nicht ausschließt, etwa auf diese Weise neben wirtschaftsbezogener auch anderweite Handlungsfreiheit einer Vielzahl von Entscheidungsträgern in einem dezentralisierten Ordnungssystem zu erhalten. Auf dieser Grundlage erhofft sich der Gesetzgeber durch eine den Marktstrukturen der Pressewirtschaft angepaßte Zusammenschlußkontrolle auch eine günstige Einwirkung in Richtung auf die Vielfalt des Angebots im regionalen und lokalen Bereich (vgl. den Entwurf der Bundesregierung unter I Vorbemerkung BT-Drucks. 7/2954 und den Bericht des Wirtschaftsausschusses (BT-Drucks. 7/4768) unter A. Zielsetzung S. 1 und unter III, S. 4). Die die Zusammenschlußkontrolle im Pressebereich nach dem Wegfall der genannten Toleranzklauseln abgrenzenden Markt- und Unternehmensgrößen sind allein durch die gegebenen Marktverhältnisse im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens bestimmt.
Zur Lösung der hier zu entscheidenden Kompetenzfrage kann nicht an weitergreifende Zwecke oder Hoffnungen angeknüpft werde. Maßgebend ist vielmehr die unmittelbar durch das zu beurteilende Gesetz geregelte Materie. Dies ist im vorliegenden Fall neben der Modifizierung der Anzeigepflicht (§ 23 Abs. 1 Satz 7) allein der Wegfall der für die allgemeine Zusammenschlußkontrolle getroffenen Begrenzung des Eingriffs auf größere und überregionale Zusammenschlüsse (§ 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und 3), weil angesichts der besonderen Strukturmerkmale der Pressemärkte ohne diese Anpassung die Verhütung einer den wirtschaftlichen Wettbewerb gefährdenden Konzentration und damit der Möglichkeit, wirtschaftliche Machtstellung im Sinn des Art. 74 Nr. 16 GG zu mißbrauchen, ausgeschlossen wäre. Es verbleibt im übrigen bei den Sachvoraussetzungen der kartellbehördlichen Untersagung, insbesondere bei den Bestimmungen über die Art und den Umfang der Wettbewerbsbeeinträchtigungen. Diese Sachvoraussetzungen ihrerseits sind von den Beiträgen der betroffenen Verlage zur Meinungsbildung völlig unabhängig.
Es verbleibt auch bei den allgemeinen Maßnahmen, die zur Verhütung der näher bestimmten Wettbewerbsbeeinträchtigungen vorgesehen sind. In ähnlicher Weise sind Regelungen, zur Anpassung an besondere Marktstrukturen in anderen Wirtschaftszweigen getroffen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 und 5). Das Gesetz regelt daher entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht den "publizistischen Wettbewerb", wie dieser, durch frühere Gesetzesvorschläge veranlaßt, diskutiert worden ist (vgl. Möschel, Pressekonzentration und Wettbewerbsgesetz, 1978 S. 179 bei Fn. 55).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz auf die Gesetzesmaterie abgestellt, die das zu beurteilende Gesetz unmittelbar und seinem Wesen nach regelt. Es hat die Bundeskompetenz für die Regelung des presserechtlichen Aussageverweigerungsrechts bejaht, weil das Mittel, um den dort festgestellten und unabweisbaren Bedürfnissen einer freien Presse Rechnung zu tragen, seinem Wesen nach verfahrensrechtlicher Art ist (BVerfGE 36, 193, 205).
b)
Die Rechtsbeschwerde sieht durch die Untersagung des Anteilserwerbs in der Person des erwerbenden Unternehmens weiter das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt (Art. 5 Abs. 1 GG). Sie stellt zur Prüfung, ob die Vorschriften der 3. Novelle, die nur bei Presseunternehmen weitergehende Eingriffsbefugnisse eröffneten, mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar seien.
Die Anschlußklausel (§ 24 Abs. 8 Nr. 2) hat den Zweck, die volle Verwertung kleinerer und mittlerer Unternehmen zu ermöglichen. Die Regionalklausel (§ 24 Abs. 8 Nr. 3) soll Zusammenschlüsse von nur örtlicher Bedeutung, da wirtschaftspolitisch im allgemeinen nicht erheblich, von der Zusammenschlußkontrolle ausschließen. Wenn durch den Wegfall der beiden Klauseln auch die kleineren und die nur auf örtlich beschränkten Märkten tätigen Unternehmen der Zusammenschlußkontrolle unterworfen werden, so bleibt es doch dabei, daß der Wegfall der Klauseln allein in den den Pressemärkten eigenen Strukturen seinen Grund hat, weil ihre Anwendung auf diesen Wirtschaftsbereich die Kontrolle des wettbewerbsstörenden externen Wachstums verhinderte. Es ist schon zweifelhaft, ob die durch den Wegfall der Klauseln bedingte Ausweitung der Kontrolle in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt, und ob aus diesem Grund das Gesetz als ein "allgemeines Gesetz" im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG schon gar nicht in Betracht gezogen zu werden braucht. In diesem Sinn verhält sich die gutachtliche Stellungnahme des Rechtsausschusses vom 14. Januar 1976 zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 7/4768 S. 6 f). Dort ist zu der Frage (Frage Nr. 3), ob das Gesetz über die pressespezifische Fusionskontrolle ein "allgemeines Gesetz" im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG sei, ausgeführt:
"Da der vorliegende Entwurf den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Normbereich beachtet, handelt es sich bei ihm nicht um eine Schranke der Pressefreiheit im Sinn eines "allgemeinen Gesetzes" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Durch den Entwurf werden im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Güterabwägung des Gesetzgebers die Pressefreiheit des einzelnen Verlegers im Verhältnis zur Pressefreiheit der anderen Verleger, die Pressefreiheit der Journalisten und die Informationsfreiheit der Bürger mit dem Instrumentarium des Wettbewerbsrechts in eine Ordnung gebracht, die das für die freiheitliche Demokratie "schlechthin konstituierende" Institut der freien Presse sichern soll. (Vgl., Ehmke, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform des Pressewesens, in: Festschrift für Adolf Arndt, Frankfurt, 1969, S. 86.)"
Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Sollte durch die mit der 3. Novelle bezweckte Einschränkung externen Wachstums für Presseunternehmen schon allein wegen des mit der Untersagung verbundenen Eingriffs in die Unternehmensgestaltung eines Presseunternehmens das Recht des betroffenen Unternehmens auf Verbreitung von Nachrichten und, Meinungen berührt sein, so handelte es sich bei diesen Gesetz um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG und es wäre auch nach der für ein solches Gesetz gebotenen Güterabwägung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind allgemeine Gesetze alle die, "die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat" (BVerfGE 28, 282, 292 [BVerfG 26.05.1970 - 1 BvR 657/68] unter Hinweis auf 7, 198, 209 f; vgl. ferner BVerfG 33, 52, 66; Leibholz/Rink, GG 5. Aufl., Art. 5 Rdn. 11). Es ergibt sich aus dem Gesetz unmittelbar, daß diese Voraussetzungen auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der 3. Novelle zutreffen. Die Untersagung eines Zusammenschlusses setzt auch unter Berücksichtigung der pressespezifischen Besonderheiten des Gesetzes nur voraus, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung oder ihre Verstärkung zu erwarten ist. Ihre Voraussetzungen sind damit losgelöst und unbeeinflußt von jeder Tätigkeit, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse ausmacht, von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. dazu BVerfGE 20, 162, 176). Allein deswegen, weil die 3. Novelle im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die allgemeinen Toleranzen hinsichtlich der Größe eines Anschlußunternehmens und des örtlich relevanten Markts für die Anwendung der Zusammenschlußkontrolle auf Presseunternehmen aufhebt, wird sein Charakter als allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG daher nicht aufgehoben (vgl. dazu auch Möschel a.a.O. S. 59 ff, 181; Ulmer, Schranken zulässigen Wettbewerbs marktbeherrschender Unternehmen S. 76).
Handelt es sich um ein allgemeines Gesetz, so bleibt zu prüfen, ob die in ihm festgelegte, hier in Betracht gezogene Schranke zugunsten der Wettbewerbsfreiheit gerechtfertigt ist (BVerfG 33, 52, 66; 28, 191, 201 f m.w.N.). Diese Frage ist zu bejahen. Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich auch die Freiheit zu einem externen Wachstum über die Grenzen einer marktbeherrschenden Stellung hinaus umfassen sollte, als diese Grenzen durch Wegfall der Toleranzklauseln gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen enger gezogen werden, so muß es jedenfalls gegenüber den Interessen an der Erhaltung eines funktionsfähigen Wettbewerbs unter Presseunternehmen zurücktreten, weil eine wirkungsvolle Zusammenschlußkontrolle unter den im Pressebereich gegebenen Marktverhältnissen sonst entfiele. Aus presserechtlicher Sicht darf überdies nicht aus dem Auge verloren werden, daß durch diese Kontrolle notwendige Voraussetzungen für Neugründungen und für die Überlebensfähigkeit der privatwirtschaftlich organisierten und arbeitenden Presseorgane gegenüber einem Übermaß wirtschaftlicher Machtstellung wenigstens in gewissem Umfang gesichert werden (vgl. zur Bedeutung der privatwirtschaftlichen Organisation der Presseorgane BVerfGE 20, 162, 175; 25, 256, 268).
2.
Zur Begründung dafür, daß für die Anwendung des § 24 Abs. 9 die Beteiligung eines Presseunternehmens am Zusammenschluß genüge, verweist das Beschwerdegericht auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes. Danach erfasse Abs. 9 nicht nur Zusammenschlüsse von "reinen Presseunternehmen", sondern es komme darauf an, ob durch den Zusammenschluß der Wettbewerb bei Zeitungen oder Zeitschriften beeinträchtigt werde; das könne auch bei gemischten Zusammenschlüssen der Fall sein, wie z.B. bei einem Zusammenschluß zwischen einem Industrieunternehmen, und einem Presseunternehmen. Allerdings, führt es dazu weiter aus, solle durch die 3. Novelle die Pressevielfalt erhalten bleiben; auch sei in der genannten Begründung zum Regierungsentwurf der Anzeigenmarkt nicht erwähnt. § 24 Abs. 9 erfasse jedoch Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die sich ihrerseits auf einen bestimmten sachlichen Markt beziehe. Dies bedeute, daß ausschließlich auf die Wirkung des Zusammenschlusses, nämlich die Wettbewerbsbeschränkung auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt abzustellen sei. Unerheblich sei dagegen, ob im Sinn des § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 (Anschlußklausel) sich beide Unternehmen mit Zeitungen oder Zeitschriften befaßten. Eine Einschränkung der Auswirkungen auf den Lesermarkt enthalte § 24 Abs. 9 nicht.
Die Rechtsbeschwerde verteidigt dagegen den Standpunkt, die Anwendung des § 24 Abs. 9 setze voraus, daß zwei Zeitungsunternehmen am Zusammenschluß beteiligt seien. Sie stützt sich auf die Gesetzesgeschichte und bringt dazu vor, die Novelle sei als konkrete Antwort auf die vermehrten Zusammenschlüsse zwischen Presseunternehmen zu verstehen. Deshalb sei ihr erklärtes Ziel, die Vielfalt des Presseangebots auch im regionalen und lokalen Bereich zu erhalten, das überwiegend von mittleren und kleineren Presseunternehmen getragen werde. Der Anschluß solcher Unternehmen an ein marktbeherrschendes Unternehmen und das unmittelbare externe Wachstum auf dem Pressemarkt solle damit verhindert werden. Auch die vom Beschwerdegericht angezogene Begründung der Bundesregierung zum Entwurf liefere kein überzeugendes Argument gegen diese Auslegung. Der Begriff des "reinen Presseunternehmens" (vgl. RegBegr zu Art. 1 Nr. 4, S. 6 r. Sp.) habe im Gegensatz zu dem Begriff "gemischte Zusammenschlüsse" (a.a.O. zu Art. 1 Nr. 1, S. 6 1. Sp.) nur klarstellen sollen, daß Abs. 9 auch solche Unternehmen erfasse, die sowohl auf dem Gebiet des näher bestimmten Pressewesens als auch auf anderen Gebieten tätig seien.
Der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden.
Zur Frage, auf welche Umstände, insbesondere auf welche bestimmte einzelne Märkte, bei der Prüfung der Wettbewerbsbeschränkung "im Sinne des Abs. 1" abzustellen ist, hat das Beschwerdegericht auch schon in diesem Zusammenhang zutreffend die Wirkung des Zusammenschlusses auf den Märkten in den Vordergrund gestellt, auf denen ein Zeitungsverlag als solcher tätig ist und seine wirtschaftliche Existenz findet. Dies hat eine Stütze auch in der Bestimmung über die Anzeigepflicht (§ 23 Abs. 2 Satz 7), wonach die dort bestimmte Vervielfachung der Umsatzerlöse im Sinn des § 23 Abs. 1 Unternehmen voraussetzt, deren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Verlag von Zeitungen oder Zeitschriften besteht. Entscheidend für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ist jedoch die besondere Struktur der für Zeitungen als solche maßgebenden Märkte. Diese besteht darin, daß zwei trennbare Leistungen (redaktioneller Teil und Anzeigenteil) zwar an zwei verschiedene Kundenkreise und damit auf zwei verschiedenen Märkten angeboten werden, aber letztlich auch die Leistung für die Inserenten durch den Absatz der Zeitung auf dem Lesermarkt als Gesamtprodukt für das Zeitungsunternehmen in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang sich vollzieht. Dabei ist nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen die Existenz eines jeden Zeitungsunternehmens nicht nur überwiegend unmittelbar vom Erfolg auf dem Anzeigenmarkt abhängig, sondern darüber hinaus der Absatz auf dem Lesermarkt unmittelbar auch vom Anzeigenaufkommen und umgekehrt der Erfolg auf dem Anzeigenmarkt von demjenigen auf dem Lesermarkt abhängig (vgl. Ulmer a.a.O. S. 54 ff; Möschel a.a.O. S. 83 f). Ist aber die wirtschaftliche Existenz einer Zeitung dergestalt vom Erfolg auf dem Anzeigenmarkt nicht zu lösen, dann muß die Prüfung der für die Anwendung des § 24 Abs. 9 nach Abs. 1 maßgeblichen marktbeherrschenden Stellung, um deren Verstärkung es hier geht, auch auf diese beiden Bedarfsmärkte zusammen abstellen. Dementsprechend kann in diesem Zusammenhang ein weiteres gesetzgeberisches Motiv, wie das hier von der Rechtsbeschwerde in den Vordergrund gestellte Ziel, die Vielfalt des Presseangebots gerade auch im Bereich des redaktionellen Teils zu erhalten, für die Auslegung des § 24 Abs. 9 nicht entscheidend sein.
Ebensowenig kann sich die Rechtsbeschwerde auf die Regierungsbegründung zum Entwurf des Gesetzes stützen. Die Begründung zu § 23 Abs. 1 Satz 7 (S. 6 li. Sp.) handelt von "gemischten Zusammenschlüssen" (z.B. Industrieunternehmen/Presseunternehmen). Die Begründung handelt an der genannten Stelle des weiteren von Unternehmen, die z.B. sowohl Industrieumsätze als auch Presseumsätze tätigen. Im Gegensatz zu dieser zuletzt genannten Art von Unternehmen, die im Sprachgebrauch der Begründung als "gemischte Presseunternehmen" zu bezeichnen wären, werden in der Begründung zu § 24 Abs. 9 (auf S. 6 r. Sp.) die "reinen Presseunternehmen" erwähnt. An dieser Stelle wird aber gerade entscheidend allein darauf abgestellt, ob - gegenüber dem Gesetzeswortlaut verkürzend - "durch den Zusammenschluß der Wettbewerb bei Zeitungen oder Zeitschriften beeinträchtigt wird". Ungeachtet der weiteren Fragen, ob die in § 24 Abs. 9 geforderte Beeinträchtigung des Wettbewerbs bei Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des Abs. 1 auf dem Lesermarkt stattfinden muß, dort mittelbar über eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem Anzeigenmarkt stattfinden kann und welche Anforderungen im letzten Fall an den Nachweis der Auswirkungen auf den Lesermarkt zu stellen wären (dazu anschließend unter Nr. 3), kann jedenfalls nicht bezweifelt werden, daß sowohl gemischte Zusammenschlüsse als auch Zusammenschlüsse nicht nur mit einem reinen Presseunternehmen, sondern auch mit einem Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb nur teilweise im Verlag von Zeitungen oder Zusammenschlüssen besteht, solche Beeinträchtigungen zur Folge haben können.
3.
a)
Die Rechtsbeschwerde sieht sich mit dem Beschwerdegericht insoweit einig, als eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 24 Abs. 9 nur eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf dem Lesermarkt in Betracht käme. Eine solche könne sich hier, führt sie dazu weiter aus, allenfalls als mittelbare Auswirkung der Verstärkung der Stellung der Betroffenen zu 2 auf dem Anzeigenmarkt darstellen. Berührungspunkte zwischen Zeitungen und Anzeigenblätter seien nämlich allenfalls im Anzeigengeschäft denkbar. Eine solche mittelbare Auswirkung liege jedoch aus verschiedenen Gründen nacht vor; sie sei jedenfalls nicht nachgewiesen.
Das Beschwerdegericht habe, wenn auch in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Betroffenen in der Tatsacheninstanz, seiner Beurteilung schon nicht den richtigen relevanten Markt zugrunde gelegt. In Wirklichkeit sprächen nämlich Zeitungen und Anzeigenblätter wegen ihrer unterschiedlichen Erscheinungsweise und unterschiedlich weiten Verbreitungsgebiete (Erfassung von verschiedenen Stadtteilen) unterschiedliche Zielgruppen an. Ihre Angebote seien für die nachfragenden Inserenten daher nicht funktional austauschbar. Anzeigenblätter und Tageszeitungen, je als Werbeträger, deckten im Anzeigengeschäft somit verschiedene, wenn auch sich überschneidende Bereiche ab, so daß für jeden als Werbemittler eigene Anzeigenmärkte vorlägen. Schieden somit Auswirkungen von den Anzeigenmärkten der Anzeigenblätter auf diejenigen der Zeitungen aus, dann erst recht solche Auswirkungen auf den Lesermarkt.
Gehe man mit dem Beschwerdegericht aber, trägt die Rechtsbeschwerde weiter vor, von einem einheitlichen Anzeigenmarkt für Tageszeitungen und Anzeigenblätter - hier im Raum Hamburg - aus, so werde durch den Zusammenschluß der Wettbewerb auf diesem Markt doch nicht spürbar beeinträchtigt. Der Zuwachs an Marktanteilen sei nicht erheblich, da er im Rahmen des Hamburger Raums allenfalls Marktsegmente beträfe und mit einer Größenordnung von 1,3 % die Spürbarkeitsschranke nicht erreichen könne. Dazu käme hier nur ein Zuwachs des Marktanteils zur Hälfte dieses Prozentsatzes in Betracht, da die Anteile der Betroffenen zu 4 nur zur Hälfte erworben worden seien. Ausgeschlossen sei unter diesen Umständen jede mittelbare Auswirkung der Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse in dem Anzeigenmarkt auf den Markt der Zeitungsleser. Eine unmittelbare und automatische Beziehung zwischen Anzeigen- und Lesermarkt bestehe in Wirklichkeit für eine Zeitung nicht. Der Erfolg bei der Leserschaft hänge in erster Linie von dem redaktionellen Teil ab. Es könne sich allenfalls um eine über die ökonomischen Rahmenbedingungen bewirkte mittelbare Einflußnahme handeln. Schon gar nicht werde die vom Beschwerdegericht angenommene Auswirkung auf den Lesermarkt allein von der durch nichts belegten allgemeinen und pauschalen Erwägung über die enge Verknüpfung und gegenseitige Abhängigkeit von Leser- und Anzeigenmarkt getragen. Hierzu hätte es umfangreicher Tatsachenfeststellungen bedurft.
b)
Auch diese Rügen der Rechtsbeschwerde erweisen sich als unbegründet.
aa)
Das Beschwerdegericht hat entsprechend dem Sachvortrag der Betroffenen den relevanten Anzeigenmarkt sachlich und örtlich unter Zusammenfassung des Anzeigenaufkommens in Tageszeitungen und Anzeigenblättern im Raum Hamburg ohne weitere Aufteilungen nach dem Verteilungsbereich der Anzeigenblätter, ihrer örtlichen Belegung und der Art der Anzeigen abgegrenzt. Die jetzt von den Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgebrachten Marktverhältnisse hat das Bundeskartellamt schon in seinem Beschluß (S. 16-20) im einzelnen angesprochen, jedoch aufgrund der weiter dargelegten, von den Anzeigenblättern angebotenen Tarifkombinationen insgesamt ein Angebot dieser Blätter verwirklicht gesehen, das an die normalen Verbreitungsgebiete der Tageszeitungen heranreiche. Diesen nicht bestrittenen Sachvortrag konnte das Beschwerdegericht seiner rechtlichen Würdigung, insbesondere auch der Abgrenzung des relevanten Anzeigenmarkts, zugrunde legen.
bb)
Zur Frage, in welchem Ausmaß der Wettbewerb im Sinne des § 24 Abs. 1 beschränkt sein muß, hat das Beschwerdegericht auf seinen Beschluß vom 24. November 1976 (WuW/E OLG 1745, 1753 - "Sachs") verwiesen. Dort ist ausgeführt, die im Gesetz statuierte Verstärkung (im Sinn des § 24 Abs. 1) müsse unter Heranziehung der vom Bundesgerichtshof zu § 1 GWB entwickelten Grundsätze (BGHZ 37, 194) "eine spürbare Vergrößerung des Verhaltensspielraums" zur Folge haben. Das Kammergericht bringt in dem angefochtenen Beschluß nunmehr Zweifel zum Ausdruck, ob diese Entscheidung auch auf dem Gebiet des Pressewesens Geltung beanspruchen könne; es hat diese Frage schließlich offen gelassen, weil die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 2 auf dem Anzeigenmarkt spürbar sei.
Entgegen den Erwägungen des Beschwerdegerichts gestattet § 24 Abs. 9 nicht, den Absatz 1 dieser Vorschrift auf Presseunternehmen anders anzuwenden als auf den Zusammenschluß von Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen, Dies ergibt sich aus den Darlegungen oben zu IV. 1.
Die Rügen, die die Rechtsbeschwerde gegen die Begründung des Beschwerdegerichts vorbringt, sind schon deswegen ohne Erfolg, weil die Beschränkung des Wettbewerbs im Sinn des § 24 Abs. 1, also die durch den Zusammenschluß zu erwartende Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, nicht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu § 1 spürbar zu sein braucht. Die markt- und unternehmensbezogenen Merkmale, die ein Unternehmen als marktbeherrschend im Sinne des Gesetzes kennzeichnen (§ 22 Abs. 1), lassen schon erkennen, daß es sich bei dem in § 24 verwendeten Begriff der marktbeherrschenden Stellung um einen solchen handelt, dessen Inhalt nicht allein und unmittelbar auf bestimmte wirtschaftliche Gegebenheiten zurückgeführt werden kann, sondern ganz wesentlich von dem Zweck der Gesetzesvorschrift her bestimmt wird. Erst recht gilt dies für das Maß oder den Grad der Verstärkung einer solchen Stellung im Sinn der Zusammenschlußkontrolle. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bedeutet die Veränderung der die Marktmacht nach § 22 Abs. 1 bestimmenden Größen dergestalt, daß die die Macht auf einem bestimmten Markt neutralisierende Wirkung des Wettbewerbs im Wege der Änderung von markt- und unternehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maß eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluß der Fall war. Diese Veränderung ist festzustellen durch einen Vergleich, der den Wettbewerb auf dem relevanten Markt bestimmend Kräfte vor und nach dem Zusammenschluß unter Einbeziehung der weiteren, zu erwartenden Entwicklung (vgl. BGHZ 71, 102, 115 ff) [BGH 21.02.1978 - KVR 4/77]. Sind bestimmte Veränderungen der die Marktmacht bestimmenden Größen so gering, daß sie den Schluß auf eine Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse in dem dargelegten Sinn nicht rechtfertigen, ist das Tatbestandsmerkmal der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht erfüllt. Lassen aber diese in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Veränderungen diesen Schluß zu und damit die Feststellung der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, so ist nach dem Gesetz kein Raum und kein Bedürfnis für eine graduelle Abstufung der so ermittelten Verstärkung (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1979 - KVR 3/78 - Zementmahlanlage II). Anders liegen die Voraussetzungen für das Kartellverbot (§ 1). Das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Marktbeeinflussung im Sinn des § 1 stellt zwar ebenfalls auf den Einfluß einer Wettbewerbsbeschränkung auf die Marktverhältnisse ab. Vorausgesetzt ist jedoch hier nur, daß ein Vertrag geeignet sein muß, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Der damit verbundene weite Umfang dieses gesetzlichen Merkmals, das gedanklich selbst minimale Einflüsse auf das Geschehen in einem bestimmten Markt umfaßt, gebietet zwangsläufig eine am Zweck des Kartellverbots ausgerichtete graduelle Einengung (vgl. BGHZ 37, 194, 200; 68, 6, 11 = NJW 1977, 804, 85 [BGH 14.10.1976 - KZR 36/75] m. Anm. Ulmer). Aus Rechtsgründen ist daher nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht in Anbetracht des hohen, schon vor dem Zusammenschluß hier vorliegenden Konzentrationsgrads durch einen Marktanteilszuwachs in Höhe von 1,3 % den nicht sehr erheblichen Restwettbewerb auf dem Anzeigenmarkt durch den Zusammenschluß weiter eingeschränkt erachtet.
cc)
Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich dagegen, daß das Beschwerdegericht die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf dem Anzeigenmarkt durch den Zusammenschluß eines beide Zeitungsmärkte beherrschenden Presseunternehmens mit einem Anzeigenblatt-Unternehmen wegen der besonderen Verknüpfung beider Märkte und der Abhängigkeit eines Zeitungsverlags von der Stellung auf beiden Märkten als eine Beschränkung des Wettbewerbs beim Verlag von Zeitungen oder Zeitschriften im Sinne des § 24 Abs. 1 wertet. Sie verweist zur Begründung ihres Standpunkts wiederum auf das im Gesetzgebungsverfahren ihres Erachtens eindeutig erklärte Ziel, wie es in der oben schon erwähnten Begründung der Bundesregierung zum Ausdruck gekommen sei. Bei dieser Zielsetzung könnten als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinn, des § 24 Abs. 9, führt die Rechtsbeschwerde dazu aus, nur solche auf dem Lesermarkt in Betracht kommen. Beschränkungen auf diesem Markt könnten sich allenfalls als mittelbare Wirkungen der Beschränkungen auf dem Anzeigenmarkt ergeben, die aber ihrerseits als solche im Einzelfall nach Art und Umfang festzustellen seien (vgl. dazu auch Bechtold, AfP 1978, 119, 122; Kleinmann, AfP 1979, 292, 295).
Diese Angriffe haben keinen Erfolg.
Anzeigen- und Lesermarkt stehen für ein Zeitungsunternehmen in vielfachem und unlösbarem Zusammenhang. Je größer die Leserzahl einer Zeitung ist, um so stärker ist sie auf dem Anzeigenmarkt. Umgekehrt wird infolge des Interesses vieler Leser an den Anzeigen durch ein, etwa mittels Tarifkombinationen, erhöhtes Anzeigenangebot der Zeitung ihr Absatz auf dem Lesermarkt gefordert, Der Wettbewerb um den Inserenten wird daher nicht nur über den Anzeigenpreis, sondern auch über die dem Lesermarkt eigenen Aktionsparameter, wie den Bezugspreis und die Leistung im redaktionellen Teil betrieben (vgl. dazu Ulmer a.a.O. S. 54 f). Dazu kommt, daß sich die Wirtschaftlichkeit einer Zeitung erfahrungsgemäß zum größeren Teil auf den Erlös aus dem Anzeigengeschäft stützt und Anzeigenerlöse im Wege der Mischkalkulation zur Verbesserung der redaktionellen Leistung oder zur Stabilisierung der Bezugspreise verwendet werden. Eine sachgerechte Beurteilung des Wettbewerbs beim Verlag, bei der Herstellung oder bei Vertrieb von Zeitungen erfordert daher, die hierfür maßgebenden Wettbewerbsverhältnisse nicht isoliert vom Anzeigenmarkt auf den Lesermarkt zu beschränken. Es sind vielmehr die Veränderungen auf dem Anzeigenmarkt in diese Beurteilung unmittelbar mit einzubeziehen.
Entstehungsgeschichte und Wortlaut stehen dieser von den Marktverhältnissen her geforderten Anwendung des Gesetzes nicht entgegen. Der Rechtsbeschwerde kann schließlich nicht eingeräumt werden, der zusammenfassenden Beurteilung von Anzeigen- und Lesermarkt stehe das Ziel des Änderungsgesetzes entgegen. Wie oben schon ausgeführt (IV, 1 a S. 16 und b S. 18) bezweckt die Novelle, unter Anpassung an die besonderen Strukturen der Pressemärkte eine wirksame Zusammenschlußkontrolle auch im Bereich der Presseunternehmen herzustellen, um auch dort einen funktionsfähigen Wettbewerb zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt sind allein die für den Wettbewerb bei Verlagen von Zeitungen maßgeblichen Marktverhältnisse entscheidend. Daran ändert sich nichts, wenn mit dem Schutz gegen Wettbewerbsbeeinträchtigungen auch andere Zwecke, wie die Vielfalt des Zeitungsangebots in regionalen und lokalen Bereichen, im Einklang stehen oder angestrebt werden. Die für den Wettbewerb bei Verlagen von Zeitungen maßgebenden Markverhältnisse lassen sich aus der Sicht solcher anderer Zwecke nicht eingrenzen. Es genügt daher die Feststellung, daß der unter Zeitungen auf dem Anzeigenmarkt herrschende Wettbewerb beschränkt wird, ohne daß die Auswirkung einer solchen Beschränkung auf den Lesermarkt nach Art und Ausmaß im Einzelfall festgestellt zu werden braucht.
V.
Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen des Wettbewerbs eintreten. Diese Frage hat es aus zutreffenden Gründen verneint. Die Rechtsbeschwerde bringt dagegen auch keine Rügen vor.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Satz 2 GWB.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 250.000 DM festgesetzt.
v. Gamm
Offterdinger
Herdegen
Lohmann