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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1980, Az.: VII ZR 332/79

Verkauf eines Mähdreschers; Anfechtung eines Kaufvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft; Gewährleistung wegen Sachmängeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1980
Aktenzeichen
VII ZR 332/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 07.08.1979
LG München II

Fundstellen

  • BGHZ 78, 216 - 224
  • JR 1981, 151
  • JZ 1981, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landwirt Helmut H., B. straße ... G.

Prozessgegner

Landwirt Georg F., E. Nr. ... B.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Käufer den Kaufvertrag wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache erfolgreich angefochten, so kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er die Kaufsache nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, die Verschlechterung aber auf einem Sachmangel beruht, für den nach dem Vertrag der Verkäufer einzustehen hätte.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Landwirte. Am 27. März 1976 verkaufte der Beklagte dem Kläger einen gebrauchten Mähdrescher Marke Claas zum Preis von 9.000 DM. In dem handschriftlichen, vom Beklagten unterzeichneten Kaufvertrag heißt es, die Maschine werde "mit Garantie auf einwandfreien Einsatz frei Hof" gekauft. Am 1. April 1976 übergab sie der Beklagte dem Kläger, der den vollen Kaufpreis an den Beklagten zahlte.

2

Der Kläger setzte den Mähdrescher erstmals am 14. Juli 1976 zur Rapsernte ein. Die Maschine fiel jedoch nach kurzem Gebrauch aus. Darauf focht der Kläger den Kaufvertrag mit der Begründung an, der Beklagte habe ihn über die Einsatzfähigkeit des Geräts arglistig getäuscht. Hilfsweise verlangte er Wandelung des Kaufvertrags. Im Laufe des Verfahrens stützte er die Anfechtung auch darauf, daß er - wie er erst nachträglich erfahren habe - vom Beklagten auch über das Alter der Maschine arglistig getäuscht worden sei. Sie sei nicht drei, sondern in Wahrheit neun Jahre alt gewesen.

3

Der Kläger hat 9.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Mähdreschers eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hält die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründet. Der Kläger habe den Kaufvertrag wirksam wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, nämlich das Alter des Mähdreschers, angefochten. Seine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei in eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums umzudeuten. Sie sei auch rechtzeitig erklärt worden.

5

Der Kaufvertrag sei daher nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln. Dabei gehe die Wertminderung, die der Mähdrescher hier schon vor Eintritt der verschärften Haftung der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB erfahren habe, nicht zu Lasten des Klägers. Diesen treffe an der Beschädigung der Maschine kein Verschulden. Vielmehr hätte für deren Mängel und ihre Folgen ohne die Anfechtung der Beklagte einstehen müssen. Das müsse sich auch auf seine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung auswirken.

6

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

7

1.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Landgericht, dessen Ausführungen es sich aber ersichtlich zu eigen machen wollte - nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit hier die Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB durch die Regelung der §§ 459 ff BGBüber die Gewährleistung wegen Sachmängeln ausgeschlossen wird. Das ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Der Klaganspruch ist in jedem Falle begründet.

8

a)

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (Senatsurteil BGH NJW 1979, 160 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 72, 252). Das ist beim Alter eines Mähdreschers ebenso wenig ohne weiteres der Fall, wie beim Alter eines Kraftwagens (dazu der Senat aaO). Das Alter ist für sich allein kein "Fehler", der den Wert oder die Tauglichkeit des Kaufgegenstandes zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch zwangsläufig aufhebt oder mindert (§ 459 Abs. 1 BGB). Es ist durchaus möglich, daß ein gebrauchtes Fahrzeug oder eine gebrauchte Maschine trotz ihres Alters voll funktionsfähig sind, etwa weil sie wenig benutzt oder laufend instandgehalten worden sind. Anders ist es, wenn gerade durch das Alter die Eignung der Sache zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert wird (der Senat aaO; RG LZ 1929, 547 und 1931, 240 für ein Schiff). Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist auch insoweit nicht möglich, als die Eigenschaft - hier das Alter oder Baujahr - Gegenstand einer Zusicherung gemäß § 459 Abs. 2 BGB geworden ist (BGHZ 16, 54, 57).

9

An dieser Rechtsprechung ist - auch gegenüber der neuerlichen Kritik Flumes (Betrieb 1979, 1637), die keine neuen Gesichtspunkte ins Spiel bringt - festzuhalten. Sie führt keineswegs zu unsachgemäßen Ergebnissen. Ihr Anwendungsbereich ist begrenzt, da die Irrtumsanfechtung ohnehin nur in Fällen von gewissem Gewicht gestattet ist, nämlich wenn der Kaufsache verkehrswesentliche Eigenschaften fehlen, und auch dann nur, wenn der Käufer, der sich darüber geirrt hat, wegen des Anfechtungsgrundes keinen Schutz nach den Vorschriften über die Sachmängelgewähr genießt. Andererseits werden die schutzwerten Interessen des Anfechtungsgegners durch die den Anfechtenden gemäß § 122 BGB treffende Schadensersatzpflicht hinreichend gewahrt.

10

b)

Hier ist es zur Zusicherung eines bestimmten Alters oder Baujahres durch den Beklagten nicht gekommen. Doch weist der Mähdrescher nach den Feststellungen des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen erhebliche Mängel auf, die zu seinem Ausfall schon nach kurzem Gebrauch führten. Es fehlt aber an Feststellungen beider Vorinstanzen, inwieweit diese Mängel altersbedingt sind, wofür freilich viel spricht. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn wenn hier die Irrtumsanfechtung durch die Gewährleistungsvorschriften ausgeschlossen ist, muß die vom Kläger in unverjährter Zeit geltend gemachte Wandelung Erfolg haben (nachstehend Ziffer 2). Ist die Irrtumsanfechtung dagegen nicht ausgeschlossen, greift sie auch durch und führt zum gleichen Ergebnis, daß der Beklagte den vollen Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe der Maschine zurückzuzahlen hat, wie es der Kläger verlangt (nachstehend Ziffer 3 und 4).

11

2.

Landgericht und Oberlandesgericht haben sich nur deshalb daran gehindert gesehen, dem Kläger Gewährleistungsansprüche zuzuerkennen, weil sie die Irrtumsanfechtung haben durchgreifen lassen, wodurch der Kaufvertrag rückwirkend beseitigt worden sei. Dem Berufungsurteil ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - das Wandelungsbegehren des Klägers für begründet hält. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

12

a)

Dabei kann offenbleiben, ob die Wendung in dem handschriftlich abgefaßten Kaufvertrag, der Mähdrescher werde "mit Garantie auf einwandfreien Einsatz" verkauft, als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen werden muß (vgl. dazu BGHZ 59, 158, 160;  63, 369, 372;  BGH NJW 1975, 1693;  1980, 1619;  1980, 2127 jeweils m.w.N.). Auch wenn die Angabe nur der näheren Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes dienen und damit dessen Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch umschrieben werden sollte, stehen dem Kläger gemäß § 459 Abs. 1 BGB Gewährleistungsansprüche zu.

13

b)

Nach den Feststellungen des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen hatte der Mähdrescher bei seiner Übergabe erhebliche Mängel am sogenannten Überkehrelevator (an Elevatorkette, Kettenrädern und Holzkratzer), die einen "einwandfreien Einsatz" der Maschine nicht ermöglicht haben. Auf diese Mängel ist der eingetretene Schaden an dem Gerät auch zurückzuführen. Etwaige Bedienungsfehler des Klägers waren nicht ursächlich. Daß es sich bei Raps, den der Kläger abernten wollte, um sperriges und schwereres Dreschgut handelt, spielt keine Rolle. Der Beklagte hat die Gewähr für die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit des Geräts übernommen. Er hat selbst vortragen lassen, mit der "Garantie auf einwandfreien Einsatz" sei gemeint gewesen, daß der Mähdrescher voll funktionstüchtig sei und ohne vorherige Reparaturen eingesetzt werden könne. Das war nach den Feststellungen des Sachverständigen aber nicht der Fall.

14

c)

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch jede Mitverantwortlichkeit des Klägers für den Ausfall der Maschine beim ersten Drusch verneint. Angesichts der vom Beklagten abgegebenen Erklärung durfte der Kläger davon ausgehen, daß der Mähdrescher ohne weiteres von ihm auch zur Rapsernte eingesetzt werden kann. Unregelmäßigkeiten im Lauf der Maschine konnte er - wie der Sachverständige dargelegt hat - während der Fahrt nicht wahrnehmen.

15

Dann aber ist er gemäß §§ 459, 462, 467, 350, 351 BGB zur Wandelung berechtigt. Seiner Klage ist zu Recht stattgegeben worden.

16

3.

Für den Fall, daß die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften hier die Irrtumsanfechtung nicht ausschließen, hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Landgerichts ohne Rechtsfehler die Anfechtung des Klägers gemäß § 119 Abs. 2 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft durchgreifen lassen.

17

a)

Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, im Schriftsatz des Klägervertreters vom 8. Februar 1978 eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft zu sehen, obgleich die Anfechtung ausdrücklich auf § 123 BGB, also arglistige Täuschung, gestützt war, die beide Vorinstanzen nicht als schlüssig dargetan halten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung die Irrtumsanfechtung in sich schließen (BGHZ 34, 32, 38 f [BGH 14.12.1960 - V ZR 40/60]; BGH NJW 1979, 160). Ob eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung so verstanden werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH aaO).

18

Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint nur, das von einem Anwalt verfaßte Anfechtungsschreiben sei so klar, daß hier eine dementsprechende Auslegung nicht in Betracht komme. Das Berufungsurteil läßt insoweit jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Auch wenn die Anfechtungserklärung von einem Rechtsanwalt stammt, durfte das Berufungsgericht ihr nach den gesamten Umständen entnehmen, daß der Kläger den Kaufvertrag wegen des Alters des Mähdreschers auf jeden Fall rückgängig machen wolle.

19

b)

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Alter des Mähdreschers wie das eines gebrauchten Wagens (BGH NJW 1979, 160) eine vom Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft ist (§ 119 Abs. 2 BGB). Es liegt auf der Hand, daß die Wertschätzung auch einer gebrauchten Maschine wesentlich von ihrem Alter abhängt. Der vom Landgericht zugezogene Sachverständige hat das denn auch bestätigt. Die Revision zieht es nicht in Zweifel. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger über das Alter des Mähdreschers geirrt hat und das Alter der Maschine für seinen Kaufentschluß auch von entscheidender Bedeutung war, greift die Revision nicht an.

20

c)

Zu Unrecht meint sie, die Anfechtung des Klägers sei verspätet erklärt worden.

21

Nach § 121 BGB muß die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern nach Aufdeckung des Irrtums erfolgen. Das ist hier geschehen. Wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe hinreichend sichere Kenntnis von dem Anfechtungsgrund nicht schon anläßlich der Besichtigung des Mähdreschers durch den Sachverständigen am 16. Januar 1978 haben können, sondern erst mit Eingang des Sachverständigengutachtens vom 30. Januar 1978 erhalten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dann aber war die am 8. Februar 1978 erklärte Anfechtung rechtzeitig.

22

4.

Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als der auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Mähdreschers gerichteten Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung stattzugeben war, obgleich sich der Mähdrescher durch die Beschädigungen, die er bei seinem ersten Einsatz erlitten hat, in erheblich schlechterem Zustand befindet als bei seiner Übergabe an den Kläger.

23

a)

Wird ein gegenseitiger Vertrag angefochten, so haben die Vertragspartner die empfangenen Leistungen zurückzugeben, soweit sie dadurch bereichert sind. Ob eine Bereicherung vorhanden ist, muß unter Berücksichtigung der Gegenleistung beurteilt werden. An einer Bereicherung kann es namentlich dann fehlen, wenn eine der Leistungen untergegangen ist oder an Wert verloren hat. Nach der schon vom Reichsgericht und im Anschluß daran auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann diesen Verlust auch nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGHZ 53, 144, 145 [BGH 08.01.1970 - VII ZR 130/68];  57, 137, 147 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69]/148; 72, 252, 254).

24

Von diesem Grundsatz hat der Senat verschiedene Ausnahmen anerkannt. So hat er dem Käufer eines gebrauchten Pkw, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, einen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises zugebilligt, obwohl der Wagen vor der Anfechtung durch einen Unfall entwertet worden war. Dabei hat der Senat maßgeblich auf die Regelung der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB abgestellt, wonach der Bereicherungsschuldner sich auf einen Wegfall der Bereicherung nach Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes oder nach Rechtshängigkeit nicht mehr berufen kann (BGHZ 57, 137, 150) [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69].

25

Der Senat hat weiter entschieden, daß der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten hatte, den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen kann, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, die Entwertung aber erst nach Rechtshängigkeit des Rückgewähranspruches eingetreten ist (BGHZ 72, 252).

26

b)

Hier ist eine weitere Ausnahme zu machen, bei der es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht ankommt.

27

aa)

Im Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß der Käufer den vollen Kaufpreis immer dann zurückverlangen kann, wenn der Untergang oder die Verschlechterung der Kaufsache auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, für den bei Gültigkeit des Kaufvertrags der Verkäufer einzustehen hätte (vgl. z.B. v. Caemmerer Festschrift für Larenz (1973) S. 621, 638; Larenz, Schuldrecht Bes. Teil, 11. Aufl., § 70 III S. 518; Flume NJW 1970, 1161, 1163; Honseil NJW 1973, 350, 351 [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]; Erman/H.P. Westermann, 6. Aufl., § 818 BGB Rdn. 45; Staudinger/Lorenz, 12. Aufl., § 818 BGB Rdn. 46; Tiedtke Betrieb 1979, 1261, 1265). Auch das Reichsgericht hat im sogenannten Käse-Fall (RGZ 94, 253) Wertminderungen, die sich aus Mängeln der aufgrund nichtigen Kaufvertrags gelieferten Ware ergaben, zulasten des Verkäufers gehen lassen (vgl. ferner zur Anwendung vertraglicher Gefahrtragungsregeln BGH Urteil vom 25. Juni 1952 - II ZR 295/51 = LM BGB § 818 Abs. 3 Nr. 2 und vom 15. März 1955 - I ZR 173/53 = LM a.a.O. Nr. 6).

28

bb)

Der Auffassung des Schrifttums ist beizutreten. Ausstrahlungen aus dem nichtigen Vertragsverhältnis auf die Rückabwicklung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung liegen nicht fern und sind auch nicht sachfremd. Schon nach dem Grundgedanken, auf dem die sogenannte Saldotheorie beruht, bleiben Leistung und Gegenleistung durch das von den Parteien ursprünglich gewollte Austauschverhältnis (Synallagma) auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung miteinander verknüpft (BGHZ 57, 137, 150 [BGH 14.10.1971 - VII ZR 313/69];  72, 252, 256). Innerhalb des ursprünglich gewollten Austauschverhältnisses spielt die Sachmängelhaftung eine maßgebliche Rolle. Sie legt eine Risikoverteilung fest, die auch für die bereicherungsrechtliche Abwicklung gelten muß. Es würde der gebotenen Interessenabwägung nicht entsprechen, wenn der Verkäufer seiner Verantwortlichkeit für Sachmängel entgehen könnte, soweit die Kaufsache mängelbedingt nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückzugewähren ist. Der Verkäufer kann nicht erwarten, daß das insoweit nach dem Vertrag ihn treffende Risiko dann auf den Käufer überginge. Dafür gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Das würde auch dem Gebot der Billigkeit widersprechen, dem das Bereicherungsrecht in besonderem Maße unterliegt (BGHZ 36, 232, 235;  55, 128, 134).

29

Es ist vielmehr allein sach- und interessengerecht, wenn bei erfolgreicher Anfechtung eines Kaufvertrags wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache der Käufer den vollen Kaufpreis zurückerhält, auch wenn er die Kaufsache nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückgewähren kann, der Untergang oder die Verschlechterung aber auf einem Sachmangel beruht, für den nach dem Vertrag der Verkäufer einzustehen hätte.

30

c)

So ist es im vorliegenden Fall. Wie vorstehend Ziff. 2 ausgeführt, ist der Kläger bei gültigem Kaufvertrag wegen der dem Mähdrescher anhaftenden Sachmängel zur Wandelung berechtigt. Dann muß der Beklagte auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung die Verschlechterung der Maschine hinnehmen, ohne dafür Abzüge an der Kaufpreisforderung machen zu können. Das gilt auch, soweit die Revision geltend macht, infolge der jahrelangen Lagerung beim Kläger sei der Wert des Mähdreschers durch die fortschreitende technische Veralterung und materielle Verschlechterung weiter vermindert worden. Auch diese Folgen gehen zu Lasten des Beklagten, denn sie beruhen ebenfalls darauf, daß die Maschine wegen der Mängel nicht mehr eingesetzt werden konnte. Daß der Kläger keine nennenswerten Nutzungen gezogen hat, ist bereits vom Landgericht dargelegt und vom Beklagten nicht angegriffen worden.

31

5.

Der Beklagte kann auch keine anderweitigen Abstriche vornehmen. Insbesondere lassen sich etwaige Gegenforderungen des Beklagten nicht aus § 122 Abs. 1 BGB herleiten. Solche Forderungen hat der Beklagte im zweiten Rechtszug nicht mehr geltend gemacht, nachdem das Landgericht seinen diesbezüglichen Vortrag im ersten Rechtszug mit Recht als unschlüssig abgetan hatte. Es ist nicht ersichtlich, dafür ist jedenfalls nichts vorgebracht, inwiefern der Beklagte im Vertrauen auf die Gültigkeit des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrags einen anderen Geschäftsabschluß unterlassen hätte, bei dem er der Haftung für Sachmängel, wie sie ihn jetzt trifft, entgangen wäre. Allenfalls dann könnte, wie es der Revision vorschwebt, der dem Beklagten nunmehr entstandene Schaden vermieden worden sein. Der Käufer (1) kann aber nicht generell Einbußen, die er kraft seiner Verantwortlichkeit für Sachmängel erleidet, gemäß § 122 BGB wieder vom Käufer zurückfordern. Damit würde der Zweck der in diesen Fällen bestehenden Risikoverteilung verfehlt.

32

6.

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen,

Vogt
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener

(1) Red. Anm.:

"Käufer" korrigiert durch "Verkäufer" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)