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§ 5 KrW-/AbfG Bln - Entsorgungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der §§ 17 Absatz 1 Satz 1 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Land Berlin mit Ausnahme von Klärschlämmen von Abwasserbehandlungsanlagen des Landes Berlin, die durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) entsorgt werden, und von Bauabfällen, die von der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung entsorgt werden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr.

(2) Die Abfallbesitzer haben das Recht und die Pflicht, die Abfälle, die sie gemäß § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem Land Berlin zu überlassen haben, durch die in Absatz 1 genannten Stellen entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

(3) Beauftragungen Dritter im Sinne von § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegen unter Berücksichtigung der Interessen der Anstalten des öffentlichen Rechts der für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörde sowie der für die Bauabfallbeseitigung zuständigen Senatsverwaltung.

(4) Alle beauftragten Dritten sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung fortlaufend Angaben über die Durchführung der beauftragten Tätigkeit zu machen und jederzeit Auskunft zu erteilen.

(5) Kosten, die durch Leistungen beauftragter Dritter entstehen, sind in die gemäß § 8 zu erstellende Entgeltordnung oder Gebührensatzung aufzunehmen.

(6) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Abfallberatungspflicht nach § 38 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zur Abfallberatung umfasst auch die Abfallberatung für die Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist. Die Mittel, die von den Systembetreibern für die Abfallberatung geleistet werden, sind insbesondere zur Steigerung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen einzusetzen. Dabei sind die im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und -verwertung zu beachten.

(7) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt auch die Bewirtschaftung sowie Weiterleitung der Mittel, die gemäß § 6 der Verpackungsverordnung von den Systembetreibern an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet werden.