§ 8 KrW-/AbfG Bln - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- KrW-/AbfG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-12
(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 sind durch Gebühren zu decken, die nach Maßgabe einer Gebührensatzung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu zahlen sind, sofern nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Gebührenschuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere
- 1.
die Kosten für die Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
- 2.
die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,
- 3.
alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden und werden; zu den Kosten gehören auch die Kosten einer vom Betreiber zu leistenden finanziellen Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren; hierzu gehören auch solche Stilllegungs- und Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind,
- 4.
die Aufwendungen für die Erfüllung bodenschutzrechtlicher Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind.
(3) Bei der Festlegung der Gebühren sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.
(4) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 3 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.