Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1995, Az.: V ZB 13/95
Abschiebungshaft; Vorbeugende Anordnung; Strafhaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1995
- Aktenzeichen
- V ZB 13/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 57 Abs. 2 AuslG
Fundstellen
- BGHZ 129, 383 - 385
- FGPrax 1995, 168-169
- MDR 1995, 1080 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 559 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2226-2227 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1142 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluß an eine künftig möglicherweise zu erwartende aber noch nicht verhängte Strafhaft ist nicht zulässig.
Gründe
I. Gegen den Betroffenen, einen algerischen Staatsangehörigen, liegt eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung vor. Aus der ihm zugewiesenen Wohnung hat er sich entfernt und war für die zuständige Ausländerbehörde nicht erreichbar. Am 11. Januar 1995 wurde er an einem anderen Ort festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 12. Januar 1995 in Untersuchungshaft.
Mit Beschluß vom 19. Januar 1995 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit im Anschluß an die Untersuchungs- bzw. Strafhaft Abschiebungshaft von acht Wochen angeordnet, die seit dem 25. März 1995 vollzogen wird.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 24. März 1995 zurückgewiesen. Der sofortigen weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1995 (V ZB 7/95, für BGHZ vorgesehen) gehindert und hat daher die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage ist statthaft (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Das vorlegende Gericht will an seiner Rechtsauffassung festhalten, jedenfalls bei Freiheitsentziehungen, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, könne nur der Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Entscheidung für den Beginn der Dauer einer Freiheitsentziehung angenommen werden, da auch das Haftende aus der Haftanordnung zu entnehmen sein müsse.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluß ausgesprochen, die Anordnung der Abschiebungshaft erst im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Haftanordnung sei hinreichend bestimmt, weil mit der Beendigung der in ihr bezeichneten Untersuchungshaft der Haftbeginn ohne Zweifel feststehe. Von dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen. Dies trägt die Vorlage.
III. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, führt jedoch zu der ausgesprochenen Abänderung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Betroffene sei zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG in Haft zu nehmen. Der Betroffene sei aus der ihm zugewiesenen Wohnung im Sommer 1994 verschwunden, ohne der zuständigen Verwaltungsbehörde seinen Verbleib mitzuteilen, und habe erst später an einem anderen Ort festgenommen werden können. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stehe nicht entgegen, weil der Betroffene die gegen ihn verhängte Untersuchungshaft selbst zu vertreten habe.
2. Der vom Landgericht ohne Verfahrensfehler festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Aus der Tatsache, daß der ausreisepflichtige Betroffene infolge des unangemeldeten Wechsels seines Aufenthaltsortes für die zuständige Ausländerbehörde unerreichbar war, ergibt sich der zwingende Haftgrund.
Die insoweit erhobenen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind unbegründet. Die Festnahme des Betroffenen am 11. Januar 1995 erfolgte bei einer Kontrolle an der bei der früheren Untersuchungshaft angegebenen Entlassungsadresse. Sie belegt daher nicht, daß er für die zuständige Ausländerbehörde unter einer ihr angegebenen Anschrift erreichbar war. Den vom Amtsgericht zusätzlich angenommenen Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG hat das Landgericht nicht mehr aufgegriffen. Tatsachenfeststellungen hierzu waren deshalb nicht erforderlich. Das Landgericht konnte ausnahmsweise auch von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, da nach der umfassenden Darstellung der Problematik durch den Verfahrensbevollmächtigten in der sofortigen Beschwerde keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war.
3. In der Vorlagefrage verbleibt es bei der vom Senat in dem Beschluß vom 9. März 1995 dargelegten Auffassung. Auf die dort gegebene Begründung wird Bezug genommen.
Den weiteren Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu dieser Frage vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Betroffene bis zur Rechtskraft der Entscheidung die Freiheit erlangt. Diese Möglichkeit ist bei einer bestehenden Untersuchungshaft gegeben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sind unbegründet. Die Anordnung der Abschiebungshaft nicht ab Erlaß der Entscheidung, sondern erst im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft, eröffnet nicht unbeteiligten Dritten nach ihrem Ermessen einen Einfluß auf Beginn und Ende der Abschiebungshaft. Staatsanwalt oder Strafrichter, die das vorlegende Gericht insoweit aufführt, haben vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen über die bestehende Untersuchungshaft zu befinden. Auch § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG steht der Möglichkeit des Vollzugs der Abschiebungshaft im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft nicht entgegen. Dieses Abschiebungshafthindernis ist auch zu prüfen, wenn sich der Betroffene in Untersuchungshaft befindet. Ob es im Einzelfall vorliegt, weil vorausschauend bereits die Unmöglichkeit der Abschiebung feststeht, ist eine andere Frage. Im übrigen hat der Senat bereits in dem Beschluß vom 9. März 1995 darauf hingewiesen, daß für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht maßgeblich sein kann, ob die Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft einem unabweisbaren Bedürfnis der Praxis entspricht und erforderlich ist, um die Abschiebung für den Fall der Entlassung des Betroffenen aus der Untersuchungshaft zu sichern. Entscheidend ist vielmehr, ob damit eine im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1, 104 GG) ausreichend klare und eindeutige Grundlage für Anordnung, Dauer und Vollzug der Abschiebungshaft vorliegt (vgl. BGHZ 109, 104, 106). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Anordnung der Abschiebungshaft nicht ab Erlaß der Entscheidung, sondern erst im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft, keinen rechtlichen Bedenken.
4. Der Beschluß des Landgerichts ist jedoch abzuändern, soweit er die in dem amtsgerichtlichen Beschluß vom 19. Januar 1995 angeordnete Abschiebungshaft auch im Anschluß an eine möglicherweise zu erwartende aber noch nicht verhängte Strafhaft vorsieht. Dies ist nicht zulässig. Der Betroffene befand sich in Untersuchungshaft. Eine bestimmte Strafhaft, an die sich die Abschiebungshaft hätte anschließen können, war nicht verhängt. Die Abschiebungshaft darf nur im Anschluß an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat (BayObLGZ 1991, 369, 370). Einbeziehen kann der Haftrichter aber nur zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannte Tatsachen. Eine erst nach Erlaß der Abschiebungshaftanordnung möglicherweise verhängte Strafhaft kann im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Haftanordnung (BGHZ 109, 104, 106) nicht berücksichtigt werden.