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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1995, Az.: V ZB 7/95

Abschiebungshaft; Untersuchungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1995
Aktenzeichen
V ZB 7/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 129, 98 - 103
  • FGPrax 1995, 130-131
  • MDR 1995, 536 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 336 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1898 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1142 (amtl. Leitsatz)
  • ZAR 1995, 135 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine möglicherweise nach der Anordnung von Abschiebungshaft angeordnete Untersuchungshaft, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststeht, darf wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes auf die Berechnung der Dauer der Abschiebungshaft keinen Einfluß haben.

2. Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluß an eine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Untersuchungshaft ist zulässig.

Gründe

1

I. Gegen den Betroffenen, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, liegt eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung vor. Nach der Entlassung aus einer dreimonatigen Abschiebungshaft tauchte er unter. Am 12. November 1994 wurde er festgenommen und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 13. November 1994 ab 8. Februar 1995 in Untersuchungshaft.

2

Mit Beschluß vom 23. November 1994 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens drei Monaten im Anschluß an die bestehende Untersuchungs- bzw. Strafhaft angeordnet. Es hat zugleich ausgesprochen, die Vollstreckung der Abschiebungshaft werde unterbrochen durch die Vollstreckung von nachträglich angeordneter Untersuchungshaft und der Rest sodann vollstreckt.

3

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 12. Januar 1995 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde möchte das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Maßgabe zurückweisen, daß die angeordnete Abschiebungshaft nicht durch die Vollstreckung von nachträglich angeordneter Untersuchungshaft unterbrochen wird. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Februar 1994 (OLGZ 1994, 621) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

4

II. Die Vorlage ist statthaft (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).

5

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Anordnung der Abschiebungshaft erst im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Haftanordnung sei hinreichend bestimmt, weil mit der Beendigung der in ihr bezeichneten Untersuchungshaft der Haftbeginn ohne Zweifel feststehe.

6

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dem angeführten Beschluß den Standpunkt vertreten, jedenfalls bei Freiheitsentziehungen, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, könne nur der Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Entscheidung für den Beginn der Dauer einer Freiheitsentziehung angenommen werden, da auch das Haftende aus der Haftanordnung zu entnehmen sein müsse.

7

Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der entscheidungserheblichen Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn einer mit sofortiger Wirksamkeit angeordneten Abschiebungshaft maßgebend ist. Dies trägt die Vorlage.

8

III. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, sie führt jedoch zu der ausgesprochenen Einschränkung.

9

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Betroffene sei zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in Haft zu nehmen. Aus der Tatsache, daß der Betroffene in der Vergangenheit bereits untergetaucht gewesen sei und trotz Aufforderung über seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht bis 7. Oktober 1994 bei der Behörde vorgesprochen habe oder erreichbar gewesen sei, ergebe sich der begründete Verdacht, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen werde.

10

2. Der vom Landgericht ohne Verfahrensfehler festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Aus der Tatsache, daß sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit verborgen gehalten hatte und auch bis zu seiner erneuten Festnahme nicht zu erreichen war, durfte das Landgericht den begründeten Verdacht entnehmen, der Betroffene werde sich wieder verbergen, wenn er freigelassen werde, und sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen (vgl. BayObLGZ 1988, 382, 384; 1993, 154, 155 f; 1993, 311, 313).

11

3. In der Vorlagefrage tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei. Die Anordnung der Abschiebungshaft nicht ab Erlaß der Entscheidung, sondern erst im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

12

a) Maßgeblich kann insoweit allerdings nicht sein, ob die Anordnung der Abschiebungshaft im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft einem unabweisbaren Bedürfnis der Praxis entspricht und erforderlich ist, um die Abschiebung für den Fall der Entlassung des Betroffenen aus der Untersuchungshaft zu sichern. Entscheidend ist vielmehr, ob damit eine im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1, 104 GG) ausreichend klare und eindeutige Grundlage für Anordnung, Dauer und Vollzug der Abschiebungshaft vorliegt (vgl. BGHZ 109, 104, 106).

13

b) Die Anordnung der Abschiebungshaft erst im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft ist hinreichend bestimmt und bietet eine zuverlässige Grundlage hinsichtlich der Dauer der Abschiebungshaft für den Betroffenen und die Vollzugsorgane. Zwar ergeben sich Haftbeginn und Haftende nicht unmittelbar aus der Haftanordnung selbst, weil der Beginn der Abschiebungshaft vom Ende der Untersuchungshaft abhängig gemacht ist. Mit Beendigung der in der Haftanordnung bezeichneten Untersuchungshaft steht jedoch der Haftbeginn in einer Weise fest, daß für den Vollzug insoweit Zweifel nicht bestehen können. Mit der Anordnung der anschließenden Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, ist auch das Haftende zweifelsfrei bestimmt (vgl. BGHZ 109, 104, 106; OLG Hamm OLGZ 1993, 178, 179 f).

14

c) Der Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1989 (BGHZ 109, 104, 106), der nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt dem entgegensteht, betrifft einen anderen Sachverhalt. In diesem Fall war die Haftanordnung ausdrücklich bis zu einem bestimmten Tag befristet, und es war darüber zu entscheiden, ob diese Befristung durch die Entlassung des Betroffenen vor Ablauf der Frist entfallen war. Nur für diesen Fall wurde entschieden, daß die Klarheit über die Dauer der Haft beseitigt werde, wenn Unterbrechungen der Abschiebungshaft den Vollzug der Freiheitsentziehung über den ausdrücklich bezeichneten Endzeitpunkt erlauben würden.

15

Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm. vom 23. November 1992 (OLGZ 1993, 178, 179 f), den das Oberlandesgericht Frankfurt in diesem Zusammenhang heranzieht, befaßt sich nur mit der Frage, ob durch die Entlassung des Betroffenen eine Unterbrechung und damit praktisch eine Verlängerung der für die Dauer von bis zu sechs Wochen angeordneten Abschiebungshaft stattfindet.

16

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt folgt auch nicht aus § 70 f Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 FGG, daß für den Beginn der Berechnung der möglichen Dauer der Abschiebungshaft jedenfalls bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kein anderer Zeitpunkt als der des Erlasses der Entscheidung anzunehmen ist. Die dort im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung maßgebliche Frist beginnt mit dem Erlaß der Entscheidung, nicht mit deren Wirksamwerden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 70 f Rdn. 4); in der Entscheidungsformel ist deshalb der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Unterbringungsmaßnahme endet. Eine Freiheitsentziehung in der Form der Abschiebungshaft anordnenden Entscheidung wird dagegen erst mit der Rechtskraft wirksam, wenn nicht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet ist.

17

4. Der Beschluß des Landgerichts ist jedoch abzuändern, soweit er die in dem amtsgerichtlichen Beschluß vom 23. November 1994 angeordnete Unterbrechung der Abschiebungshaft durch die Vollstreckung von nachträglich angeordneter Untersuchungshaft bestätigt.

18

Die Abschiebungshaft darf nur im Anschluß an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat (BayObLGZ 1991, 369, 370). Einbeziehen kann der Haftrichter aber nur zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannte Tatsachen. Ein erst nach Erlaß der Abschiebungshaftanordnung möglicherweise erlassener Haftbefehl und die auf ihm beruhende Untersuchungshaft können im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Haftanordnung (BGHZ 109, 104, 106) nicht berücksichtigt werden.