Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1989, Az.: IX ZR 145/87
Grundschulddarlehn; Formularklausel; Entstehung der persönlichen Forderung; Löschung oder Verzicht; Übertragungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1989
- Aktenzeichen
- IX ZR 145/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 106, 375 - 380
- DB 1989, 1280 (Kurzinformation)
- DNotZ 1989, 618-621
- MDR 1989, 630-631 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1349-1351 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 756 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1989, 700-703
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die von einem Kreditinstitut bei Grundschulddarlehen verwendete Formularklausel, dem Grundschuldbesteller stehe, wenn die persönliche Forderung nicht zur Entstehung gelange oder erlösche, nur ein Anspruch auf Löschung oder Verzicht - kein Übertragungsanspruch - zu, der richterlichen Inhaltskontrolle standhält.
Tatbestand:
Die Beklagte nimmt die Klägerin, deren Klage im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, mit der Widerklage in Anspruch, als Ersteherin eines Grundstücks bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Kapital zu zahlen.
Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau eines Sohnes der Klägerin. Die Eheleute waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung auf Antrag eines persönlichen Gläubigers angeordnet wurde. In Abteilung III des Grundbuchs waren folgende Rechte eingetragen:
Nr. 1
5 078 DM Grundschuld mit 12 % Zinsen für die A. Bausparkasse AG eingetragen auf Grund Bewilligung vom 7. März 1966 am 18. März 1966
Nr. 2
30 800 DM Tilgungshypothek mit bis zu 10 % Zinsen für die D. B. eingetragen am 11. Mai 1966,
Nr. 4
28 200 DM Grundschuld mit 12 % Zinsen für die A. Bausparkasse AG eingetragen auf Grund Bewilligung vom 13. Oktober 1976 am 27. Oktober 1976,
Nr. 5
70 000 DM Grundschuld mit 15 % Zinsen für die Volksbank H. eG, eingetragen auf Grund Bewilligung vom 27. September 1976 am 27. Oktober 1976 am 29. März 1985 abgetreten mit Zinsen seit dem Tag der Grundschuldeintragung an die A. Bausparkasse AG
Nr. 6
70 000 DM Grundschuld mit 15 % Zinsen für die Volksbank H. eG eingetragen am 30. November 1977
In den vorformulierten Bestellungsurkunden für die in Abt. III, lfd. Nrn. 1, 4 und 5 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden war bestimmt, daß sämtliche Zahlungen nur auf die persönlichen Forderungen der Gläubiger angerechnet würden und daß, wenn die persönliche Forderung nicht zur Entstehung gelangt sei oder erlösche, dem Grundschuldbesteller und jedem Eigentümer des Pfandobjekts nur ein Anspruch auf Löschung oder Verzicht - kein Übertragungsanspruch - zustehe. Die Bestellungsurkunden für die in Abt. III, lfd. Nrn. 4 und 5 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden enthalten darüber hinaus auch folgende Bestimmung:
»Wechselt der Eigentümer des Pfandobjekts, so steht der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld dem neuen Eigentümer des Pfandobjekts zu, es sei denn, daß der Gläubigerin von den Beteiligten eine andere übereinstimmende Erklärung vorgelegt wird.«
Im Versteigerungstermin vom 7. Mai 1985 wurde bei auf 540 000 DM festgesetztem Verkehrswert der Gesamtbetrag der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechte entsprechend dem Nennbetrage des Kapitals der Grundpfandrechte mit 204 078 DM, der Gesamtbetrag des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots mit 88 700 DM festgestellt. Die Klägerin blieb bei einem Bargebot von 195 000 DM Meistbietende und erhielt den Zuschlag. In diesem Zeitpunkt war - abgesehen von den laufenden Leistungen der bestehenbleibenden Rechte und von den Kosten - die Tilgungshypothek Abt. III, lfd. Nr. 2 noch teilweise valutiert, die persönliche Forderung der Grundschuldgläubigerinnen erloschen. Der Teilungsplan vom 14. Juni 1985 teilte die rückständigen laufenden Leistungen und die Kosten den Gläubigerinnen aus dem bar gezahlten Teil des geringsten Gebots zu.
Die Beklagte hatte durch Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1985 gegenüber der A. Bausparkasse die Ansicht vertreten, daß es sich im Zeitpunkt des Zuschlags bei deren Grundschulden um Eigentümergrundschulden gehandelt habe, zu deren Löschung nunmehr auch ihre Zustimmung erforderlich sei. Die Gläubigerin übersandte im November 1985 die Löschungsbewilligungen allein dem Ehemann der Beklagten, der sie angefordert hatte. Mit Zustimmung der Klägerin wurden die Grundschulden am 11. Dezember 1985, die Tilgungshypothek, nachdem die Klägerin deren Restvaluta gezahlt hatte, am 25. Oktober 1986 im Grundbuch gelöscht. Die Grundschuld der Volksbank H. Abt. III, lfd. Nr. 6 blieb eingetragen.
Die Beklagte hat mit der Widerklage geltend gemacht, soweit den Grundpfandrechten im Zeitpunkt des Zuschlags eine persönliche Forderung nicht mehr unterlegen habe, sei die Klägerin durch die Löschung auf ihre und ihres Ehemannes Kosten ungerechtfertigt bereichert, ferner schulde sie die Zahlung des Nominalbetrages der bestehengebliebenen Grundschuld. Das Landgericht gab unter Abweisung der Widerklage im übrigen dem auf Zahlung an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Hilfsantrag in Höhe von 113 908,96 DM nebst Zinsen in der für die gelöschten Rechte vereinbarten Höhe seit dem 8. Mai 1985 statt. Die Berufung der Klägerin hatte nur in Höhe des nicht mehr valutiert gewesenen Betrages der Tilgungshypothek von 10 630,96 DM nebst Zinsen Erfolg.
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Nach den Versteigerungsbedingungen waren die in Abt. III, lfd. Nrn. 1, 4 und 5 des Grundbuchs für die A. Bausparkasse eingetragenen Grundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt worden und nicht durch Zahlung zu decken. Sie blieben deshalb bestehen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Dadurch wurde die Klägerin als Ersteherin in Höhe des Nennbetrages der Grundschulden von einer Zahlung befreit, so daß die Übernahme dieser dinglichen Rechte einen Teil des von ihr geschuldeten Versteigerungserlöses bildete (BGHZ 56, 22, 24 [BGH 19.03.1971 - V ZR 166/68]; vgl. RGZ 57, 209, 211). Ob bestehenbleibende Grundpfandrechte im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert sind oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Die rechtliche und wirtschaftliche Belastung des Erstehers ist in beiden Fällen dieselbe. Ob ein bestehenbleibendes Grundpfandrecht im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist, kann lediglich für die Frage Bedeutung haben, ob der Ersteher später wegen des Grundpfandrechts den im Grundbuch ausgewiesenen Grundpfandgläubiger oder den früheren Grundstückseigentümer befriedigen muß (Senatsurt. vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87, WM 1988, 1137 = MDR 1988, 860).
2. Der Grundstückseigentümer, der, wie die Beklagte und ihr Ehemann, einem Gläubiger eine Sicherungsgrundschuld bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht (mehr) valutierten Teils der Grundschuld (Senatsurt. vom 25. Oktober 1984 - IX ZR 142/83, NJW 1985, 800; vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900 m. w. Nachw.; ständig). Die persönliche Forderung der A. Bausparkasse gegen die Grundschuldbesteller war - abgesehen von den laufenden Leistungen und von den Kosten - bereits im Zeitpunkt des Zuschlags erloschen. Die laufenden Leistungen und die Kosten wurden der Gläubigerin durch den Teilungsplan vom 14. Juni 1985 aus dem bar gezahlten Teil des geringsten Gebots zugeteilt. Spätestens damit war das Kreditverhältnis beendet, der Sicherungszweck weggefallen und die Bedingung für die Rückgewähr der Grundschulden eingetreten.
3. Solange die Beklagte und ihr Ehemann Miteigentümer des versteigerten Grundstücks waren, konnte die Rückgewähr durch Verzicht der A. Bausparkasse auf die Grundschulden, durch Erteilung von Löschungsbewilligungen oder durch Rückabtretung erfüllt werden. Nachdem jedoch durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung die Klägerin Eigentümerin des belasteten Grundstücks geworden war, war eine Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Verzicht auf die Grundschulden oder durch Erteilung von Löschungsbewilligungen für sie nicht mehr möglich. Denn diese Art der Rückgewähr konnte der Beklagten und ihrem Ehemann als den Rückgewährberechtigten nicht mehr zugute kommen. Ein Verzicht würde nunmehr dazu führen, daß die Klägerin als die neue Grundstückseigentümerin die Grundschulden erwarb, eine Löschung der Grundschulden das nunmehr ihr gehörende Grundstück entlasten. Die A. Bausparkasse hätte demnach den Rückgewähranspruch nur noch durch eine Abtretung der Grundschulden an die Beklagte und ihren Ehemann erfüllen können (Senatsurt. vom 17. Mai 1988 aaO), es sei denn, daß für die Rückgewähr etwas anderes vereinbart worden war.
4. Die A. Bausparkasse war der Auffassung, daß sie ihre Rückgewährverpflichtung durch die Erteilung der Löschungsbewilligungen für die Grundschulden habe erfüllen können und erfüllt habe, weil der Anspruch auf Rückgewähr durch Abtretung der Grundschulden an die Besteller in den Bestellungsurkunden wirksam abbedungen gewesen sei. Das ist nicht richtig.
Die Beklagte und ihr Ehemann haben ihre Grundschuldbestellungserklärungen auf Formularen abgegeben, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmungen enthalten, die die A. Bausparkasse und - im Fall der in Abt. III, lfd. Nr. 5 des Grundbuchs zunächst für die Volksbank H. eG eingetragenen Grundschuld - diese ihnen für die Gewährung der durch die Grundschulden zu sichernden Darlehen stellten. Es handelt sich dabei also um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gläubigerinnen. Die Verträge sind allerdings vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 1. April 1977 geschlossen worden, so daß dieses Gesetz für sie nicht gilt (§ 28 Abs. 1 AGBG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jedoch ungeachtet dessen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgerichtete richterliche Inhaltskontrolle statt. Unter diesem Gesichtspunkt ist einseitig aufgestellten Geschäftsbedingungsklauseln die Anerkennung zu versagen, wenn sie den im dispositiven Recht enthaltenen, ausgewogenen Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragspartner verdrängen, ohne dem Partner des Verwenders in anderer Weise einen angemessenen Schutz zu sichern. Ebenso können Klauseln keinen rechtlichen Bestand haben, deren Einfügung in die Vertragsbeziehungen für den Vertragspartner eine Überraschung bedeuten muß, wie es insbesondere dann der Fall ist, wenn der Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinausläuft (vgl. Senat in BGHZ 92, 295, 299 [BGH 11.10.1984 - IX ZR 73/83] m. w. Nachw.). Nach dem Wortlaut der Grundschuldbestellungserklärungen, der eine Einschränkung nicht enthält, steht dem Grundschuldbesteller und jedem Eigentümer des Pfandobjekts, wenn die persönliche Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder erloschen ist, auch dann nur ein nach Wahl des Gläubigers durch Verzicht auf die Grundschuld oder durch Erteilung der Löschungsbewilligung zu erfüllender Rückgewähranspruch zu, wenn der Eigentümer durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks gewechselt hat und deshalb diese Art der Rückgewähr nicht mehr dem Besteller zugute käme, sondern dazu führte, daß sie das nunmehr dem Ersteher gehörende Grundstück entlastete. Dieser Inhalt der Klausel, den sich die A. Bausparkasse ausdrücklich zu eigen gemacht hat, läuft auf eine dem Leitbild der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld für einen Darlehensgeber grob widersprechende, deshalb für den Besteller überraschende Regelung hinaus und beeinträchtigt seine Interessen unangemessen. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Klausel deshalb die Anerkennung insgesamt (BGHZ 84, 109, 115; 86, 284, 297; 96, 18, 25) zu versagen.
5. Die A. Bausparkasse konnte mithin durch die Erteilung der Löschungsbewilligungen im November 1985 den Rückgewähranspruch der Beklagten und ihres Ehemannes nicht erfüllen, wenn nicht die Besteller sich mit dieser Art der Regelung ausdrücklich einverstanden erklärten oder sie genehmigten.