Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1984, Az.: IX ZR 73/83
Die in einer von einer Bank verwendeten formularmäßigen Bürgschaftserklärung enthaltene Klausel, der Bürge sei auf ihr Verlangen verpflichtet, für seine Bürgschaft eine ihr genehme Sicherheit zu leisten; Anspruch auf Leistung einer Sicherheit durch den Bürgen; Richterliche Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken; Verpflichtung des Kreditnehmers, einer Bank auf deren Verlangen jederzeit bankmäßige Sicherheiten zu stellen; Interesse an einer angemessenen Absicherung von Krediten bis zu deren vollständiger Rückführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 73/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.05.1983
- LG Hamburg - 27.01.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 92, 295 - 301
- MDR 1985, 138 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1454-1456
Prozessführer
1. Constantino P.-M., B., H. bei M.
2. Friedrich W., S. straße ..., H.
Prozessgegner
V.- und W. Aktiengesellschaft H.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Hans-Joachim B., Dr. Hans-Curt von P., A. W., H.
Amtlicher Leitsatz
Die in einer von einer Bank verwendeten formularmäßigen Bürgschaftserklärung enthaltene Klausel, der Bürge sei auf ihr Verlangen verpflichtet, für seine Bürgschaft eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, hält der richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten, soweit ihre Annahme durch den Beschluß vom 17. Mai 1984 nicht abgelehnt worden ist, wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Mai 1983 in diesem Umfange aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten zu 1 und die Anschlußberufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 5, vom 27. Januar 1982 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Klägerin trägt 3/4, jeder der Beklagten 1/8 der Kosten der Revisionsinstanz.
Tatbestand
Die Klägerin war die langjährige Hausbank der Firma F. A. H. & Co. (GmbH & Co. KG), die Beklagten waren deren Geschäftsführer und Kommanditisten. Sie hatten durch gleichlautende formularmäßige Bürgschaftserklärungen vom 3. Februar 1971 gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche und Forderungen übernommen, die dieser gegenwärtig und zukünftig aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Hauptschuldnerin zustanden. Die Bürgschaftserklärungen lauten auszugsweise:
"Auf ihr Verlangen bin ich verpflichtet, für diese Bürgschaft eine Ihnen genehme Sicherheit zu leisten, auch wenn Ihre Ansprüche bedingt oder noch nicht fällig sind.
...
Für das Bürgschaftsverhältnis gelten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung. ..."
Nr. 19 Abs. 1 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet:
"(1)
Die Bank hat dem Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind....
(6)
Die Bank ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der Wert des Sicherungsgutes die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet. Ist keine Deckungsgrenze vereinbart, so hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben, soweit sie diese nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt."
Am 26. Februar 1981 kam es zwischen Vertretern der Klägerin und den Beklagten als Geschäftsführern der Firma F. A. H. & Co. zu einer Besprechung über die weitere Gewährung von Krediten. Dabei bestand Einigkeit, daß der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt werden müsse. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 8. April 1981 drei Kredite zur Verfügung, darunter einen Rahmenkredit über 4.300.000,00 DM, der sich im Laufe des Jahres "um die von den Herren P. und W. einzuzahlenden Beträge in Höhe von DM 750.000,-" ermäßigen sollte. Dieses Schreiben wurde von den Beklagten zum Zeichen ihres Einverständnisses unterzeichnet. Nach einer von dem Beklagten zu 1) erbetenen Besprechung am 20. Mai 1981 kam es am 22. Mai 1981 zu einer weiteren Besprechung mit Vertretern der Klägerin, in deren Verlauf diese ein Schreiben vom 21. Mai 1981 übergaben, durch das die der Firma F. A. H. eingeräumten Kredite gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wurden. Mit Schreiben vom 25. Mai 1981 nahm die Klägerin wegen eines Schuldsaldos der Hauptschuldnerin von 5.441.690,07 DM die Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch, bat um Mitteilung, wie diese gesichert werden sollten, und forderte sie auf, dazu die nach ihrer Behauptung bezüglich der Kapitalverstärkung bereits vereinbarten Maßnahmen zu veranlassen. Dem entsprachen die Beklagten nicht. Auf ihren Antrag vom 11. Juni 1981 wurde am 5. November 1981 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma F. A. H. & Co. eröffnet.
Der Beklagte zu 1) war Eigentümer von acht Eigentumswohnungen in N. I., der Beklagte zu 2) von drei Eigentumswohnungen am W. Strand und einer weiteren Eigentumswohnung in A. Die Klägerin erwirkte auf Grund einstweiliger Verfügungen Vormerkungen für die Eintragung von Grundschulden in Höhe von insgesamt 380.000,00 DM in die für die Eigentumswohnungen des Beklagten zu 1), in Höhe von je 100.000,00 DM in die für die Eigentumswohnungen des Beklagten zu 2) angelegten Wohnungsgrundbücher. Mit der Klage nahm sie aus den Bürgschaften die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrages von 600.000,00 DM nebst Zinsen, den Beklagten zu 1) auf Abtretung von im Range vor den Vormerkungen eingetragenen Eigentümergrundschulden in Höhe von insgesamt ebenfalls 380.000,00 DM, den Beklagten zu 2) auf Bewilligung der Eintragung von den Vormerkungen entsprechenden Grundschulden, jeweils auch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe. Wegen des Anspruchs auf Bestellung einer der Vormerkung entsprechenden Grundschuld an der Eigentumswohnung des Beklagten zu 2) in A. erklärten die Parteien nach Verkauf dieser Wohnung und einverständlicher Verwahrung des Überschusses den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Verlangens nach dinglicher Sicherung der geltend gemachten Bürgschaftsforderung geltend, die Beklagten seien dazu nach den Bestimmungen der von ihnen abgegebenen Bürgschaftserklärungen, im übrigen auch nach Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet. Ihr, der Klägerin, Sicherungsbedürfnis bestehe auch nach Kündigung der der Hauptschuldnerin gewährten Kredite fort, bis diese zurückgezahlt seien oder eine Übersicherung vorliege. Die Beklagten leugnen den Anspruch.
Das Landgericht hat der auf Zahlung gerichteten Klage stattgegeben, sie im übrigen abgewiesen, das Oberlandesgericht die Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin verurteilt, dieser die verlangten Grundschulden zu beschaffen.
Der Senat hat die Annahme der Revision der Beklagten, soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt sind, an die Klägerin 600.000,00 DM nebst 15,25 % Zinsen seit dem 1. Juni 1981 zu zahlen, abgelehnt. Sie erstreben nunmehr die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beklagten auf Grund der Bürgschaftsverträge als Gesamtschuldner verurteilt sind, an die Klägerin 600.000,00 DM nebst 15,25 % Zinsen seit dem 1. Juni 1981 zu zahlen, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden (vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1980 - KZR 12/79 = NJW 1981, 55; BGHZ 81, 397, 398). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Prüfung, ob der Klägerin aus den Bürgschaftsverträgen zur Sicherung der geltend gemachten Bürgschaftsforderungen gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Bestellung der von ihr verlangten Grundschulden zusteht.
Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch bejaht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die Beklagten hätten sich in ihren Bürgschaftserklärungen ausdrücklich verpflichtet, der Klägerin für die Bürgschaft eine ihr genehme Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung des Kreditnehmers, einer Bank auf deren Verlangen jederzeit bankmäßige Sicherheiten zu stellen, halte der richterlichen Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen stand. Zwischen der Hauptschuldnerin und den Beklagten als deren geschäftsführenden Gesellschaftern hätten hier derart enge wirtschaftliche Beziehungen bestanden, daß dieser Grundsatz auch auf deren Bürgschaftsverhältnis gegenüber der Klägerin anzuwenden sei. Durch die Kündigung der der Hauptschuldnerin gewährten Kredite sei der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Bürgen auf Verstärkung der Sicherheiten nicht entfallen. Er bestehe auch dann, wenn die Forderungen der Klägerin noch nicht fällig seien, um so mehr also nach Eintritt der Fälligkeit, und auch dann, wenn die Hauptschuldnerin nach Kündigung der ihr gewährten Kredite zu einer Verstärkung der Sicherheiten nicht mehr verpflichtet sein sollte. Die zusätzliche Verpflichtung des Bürgen, Sicherheiten zu stellen, unterliege nicht der Akzessorietät der Bürgschaftsverpflichtung. Im übrigen könne aber die Klägerin nach Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nach Kündigung des Kreditverhältnisses vom Kreditnehmer noch weitere Sicherheiten verlangen, sofern er seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank noch nicht erfüllt habe.
Die Bürgschaftsvereinbarung enthalte keine unangemessene Regelung. Zwar bestehe nach Kündigung der Kredite für die Beklagten als Bürgen kein vernünftiger Grund, der Klägerin noch Sicherheiten zu leisten. Bei Abwägung der Interessenlage sei aber auf den Zeitpunkt der Kreditgewährung durch die Klägerin abzustellen. Zu dieser Zeit habe sie ein von der Hauptschuldnerin anzuerkennendes Interesse an einer angemessenen Absicherung ihrer Kredite bis zu deren vollständiger Rückführung gehabt. Dieses Interesse sei für die Beklagten erkennbar gewesen, und auch sie als Bürgen hätten es, zumindest wegen ihrer Verbindung mit der Hauptschuldnerin als deren geschäftsführende Gesellschafter, als berechtigt ansehen müssen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Die Beklagten haben ihre Bürgschaftserklärungen auf einem Formular abgegeben, das für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, die die Klägerin ihnen bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages stellte. Es handelt sich dabei also um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG). Die Bürgschaftsverträge sind allerdings vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 1. April 1977 geschlossen worden, so daß dieses Gesetz für sie nicht gilt (§ 28 Abs. 1 AGBG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jedoch ungeachtet dessen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine an den Maßstäben von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgerichtete richterliche Inhaltskontrolle statt. Unter diesem Gesichtspunkt ist einseitig aufgestellten Klauseln die Anerkennung zu versagen, wenn sie den im dispositiven Recht enthaltenen, ausgewogenen Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragspartner verdrängen, ohne dem Partner des Verwenders in anderer Weise einen angemessenen Schutz zu sichern. Ebenso können Klauseln keinen rechtlichen Bestand haben, deren Einfügung in die Vertragsbeziehungen für den Vertragspartner eine Überraschung bedeuten muß, wie es insbesondere dann der Fall ist, wenn der Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinausläuft (vgl. BGHZ 17, 1, 3[BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; 38, 183, 185; 54, 106, 109 [BGH 04.06.1970 - VII ZR 187/68]; 60, 243, 245; 377, 380). Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
2.
a)
Nach dem Wortlaut der Bürgschaftserklärungen haben sich die Beklagten verpflichtet, für ihre Bürgschaft auf Verlangen der Klägerin dieser eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, auch wenn deren Ansprüche bedingt oder noch nicht fällig sind. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Verpflichtung der Beklagten um so mehr bestehe, nachdem die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin eingetreten sei, ergibt sich aus dem Wortlaut der Erklärungen. Entgegen seiner Ansicht hält die Klausel jedoch der richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Denn ihr Inhalt läuft auf eine dem Leitbild des Bürgschaftsvertrages mit einer Bank grob widersprechende, deshalb den Bürgen überraschende Regelung hinaus und beeinträchtigt seine Interessen unangemessen. Die Verbindlichkeit des Kunden einer Bank aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung, für deren Erfüllung einzustehen sich der Bürge durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber der Bank verpflichtet, besteht in aller Regel nur darin, die dem Kunden von der Bank gewährten Kredite nebst Zinsen und Kosten zurückzuzahlen, also in einer Geldschuld. Der Bürge übernimmt demgemäß durch den Bürgschaftsvertrag gegenüber der Bank ebenso in aller Regel nur die Verpflichtung, für die Erfüllung einer solchen Geldschuld ihres Kunden einzustehen. Er sichert durch sein Bürgschaftsversprechen persönlich die Hauptschuld und muß erst dann konkret Mittel aufwenden, wenn er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden, seine Bürgschaftsschuld also fällig ist. Die dem Bürgen in dem von der Klägerin verwendeten Formular für die ihr gegenüber abzugebende Bürgschaftserklärung darüber hinaus auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen ihr für seine Bürgschaft also für seine Verpflichtung, eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, stellt mithin eine gegenüber dem Leitbild der Bürgschaft für die Verbindlichkeit des Kunden der Bank sachfremde Regelung dar, die zu diesem im groben Widerspruch steht und die Interessen des Bürgen unangemessen beeinträchtigt. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist ihr deshalb die Anerkennung zu versagen (vgl. BGHZ aaO).
b)
Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auf deren Verlangen eine ihr genehme Sicherheit zu leisten, ist auch nicht dadurch begründet worden, daß nach der von ihnen auf dem von der Klägerin verwendeten Formular abgegebenen Erklärung für das Bürgschaftsverhältnis deren Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten sollen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin regeln das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren Kunden, hier also dem Hauptschuldner, und können mithin unmittelbar für das Verhältnis zwischen ihr und dem Bürgen keine Anwendung finden. Wenn nach Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sie dem Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten hat, auch soweit sie bedingt oder befristet sind, kann sich das naturgemäß nur auf solche Sicherheiten beziehen, über die der Kunde verfügen kann, die also in seinem Vermögen stehen. Der Bürge kann durch Leistung von Sicherheiten, die in seinem, des Bürgen Vermögen stehen, eine solche Verpflichtung des Kunden der Bank nicht erfüllen. Eine entsprechende Anwendung der Regelung der Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf ihr Verhältnis zu dem Bürgen scheitert daran, daß, wie vorstehend zu a) ausgeführt, eine Verpflichtung des Bürgen, einer Bank für seine Bürgschaftsverpflichtung zusätzlich Sicherheit zu leisten, dem Leitbild der Bürgschaft für die Verbindlichkeit des Kunden der Bank fremd ist und deshalb formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden kann.
Auf die Revision der Beklagten war deshalb das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Zorn
Gärtner
Winter
Graßhof