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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1998, Az.: V ZR 324/97

Geltendmachung des " kleinen Schadensersatzanspruches"; Berufung auf Gutachten; Kosten für Herrichtung des mangelfreien Zustandes; Weiterveräußerung der mangelbehafteten Kaufsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1998
Aktenzeichen
V ZR 324/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 15397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt a.M
OLG Frankfurt a.M.

Fundstellen

  • BB 1998, 1659 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1998, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1998, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 2905
  • WM 1998, 1783-1784 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1998, 1313 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1998, VI Heft 30 (Kurzinformation)
  • zfs 1998, 335

Amtlicher Leitsatz

Macht der Käufer den sog. "kleinen" Schadensersatzanspruch geltend und beruft er sich wegen der Höhe seines Schadens auf ein Gutachten, das sich über die Kosten für eine Herrichtung des verkauften Gegenstandes in einen mangelfreien Zustand verhält, so wird diese Schadensberechnung nicht dadurch unzulässig, daß er die mangelbehaftete Kaufsache weiterveräußert.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1997 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Klageabweisung nicht, soweit sie darauf abstellt, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mehr, "jedenfalls nicht ohne weiteres", auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens berechnet werden könne, nachdem der Kläger das Erbbaurecht veräußert habe. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 249 Satz 2 BGB (auf Gutachtenbasis) nur solange zulässig, wie eine Naturalrestitution möglich ist. Wird die Herstellung in Natur unmöglich, weil der Geschädigte den beschädigten Gegenstand veräußert hat, geht der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB unter (BGHZ 81, 385, 390 ff [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80]; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793). Der auf § 463 BGB gestützte sog. "kleine" Schadensersatzanspruch, um den es vorliegend geht, beurteilt sich aber nicht nach § 249 BGB. Es geht nicht um Naturalrestitution, sondern um Ersatz des Schadens, der sich aus der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand ergibt. Er setzt nicht die Verpflichtung zur Behebung des Mangels voraus (eine solche Pflicht hat der Verkäufer nicht). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt es nur zu, daß diese Differenz nach den Kosten für eine Herrichtung des verkauften Gegenstandes in einem mangelfreien Zustand berechnet werden kann. Das angefochtene Urteil hat aber im Ergebnis Bestand, weil dem Beklagten - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - keine Arglist zur Last fällt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 105.259,50 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Klageabweisung nicht, soweit sie darauf abstellt, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mehr, "jedenfalls nicht ohne weiteres", auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens berechnet werden könne, nachdem der Kläger das Erbbaurecht veräußert habe. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 249 Satz 2 BGB (auf Gutachtenbasis) nur solange zulässig, wie eine Naturalrestitution möglich ist. Wird die Herstellung in Natur unmöglich, weil der Geschädigte den beschädigten Gegenstand veräußert hat, geht der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB unter (BGHZ 81, 385, 390 ff [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80]; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793). Der auf § 463 BGB gestützte sog. "kleine" Schadensersatzanspruch, um den es vorliegend geht, beurteilt sich aber nicht nach § 249 BGB. Es geht nicht um Naturalrestitution, sondern um Ersatz des Schadens, der sich aus der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand ergibt. Er setzt nicht die Verpflichtung zur Behebung des Mangels voraus (eine solche Pflicht hat der Verkäufer nicht). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt es nur zu, daß diese Differenz nach den Kosten für eine Herrichtung des verkauften Gegenstandes in einem mangelfreien Zustand berechnet werden kann. Das angefochtene Urteil hat aber im Ergebnis Bestand, weil dem Beklagten - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - keine Arglist zur Last fällt.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3

Streitwert: 105.259,50 DM