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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1993, Az.: V ZR 87/91

Ersatzfähigkeit selbständiger Rechnungsposten; Berufungsverfahren; Umfang des Anspruchsgrundes gemäß § 304 ZPO; Rechtsfrageausklammerung im LG-Grundurteil; Vorenthaltung der Garagennutzung; Ersatz fiktiver Reparaturkosten; Gebrauchsstörung selbständig genutzter Wohnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1993
Aktenzeichen
V ZR 87/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1993, 694-695
  • IBR 1993, 269 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 335 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1793-1795 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 1279-1280 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1256-1257 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 97 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1993, 183-185 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frage, ob selbständige Rechnungsposten eines einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens aus Rechtsgründen überhaupt ersatzfähig sind, gehört in der Regel nicht zum Grund des Anspruchs i. S. d. § 304 ZPO.

2. Das Berufungsgericht kann die vom LG im Grundurteil ausgeklammerte Rechtsfrage der Ersatzfähigkeit der Schadensposten mit entscheiden, wenn die Parteien sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und eine Entscheidung hierüber sachdienlich ist.

3. Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für Haus und Garten geht mit der Veräußerung des Grundstücks unter (Bestätigung von BGHZ 81, 385 [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80] = VersR 82, 72).

4. Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschädigungspflichtig.

5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Störung des Gebrauchs einer selbstgenutzten Wohnung nach Deliktsrecht eine Entschädigung zu zahlen ist.

Tatbestand:

1

Die Kläger waren Eigentümer eines Hausgrundstückes, das an einem Hang oberhalb des Geländes liegt, das dem früheren Beklagten zu 1 gehört. Dieser beabsichtigte, auf seinem Grundstück ein Haus im Selbstbausystem zu errichten, das von einer Stahl-Beton-Gesellschaft (SBG) vertrieben wurde. Der Beklagte zu 2 erhielt den Auftrag, die Entwurfsplanung zu 70 % und die Genehmigungsplanung zu 100 % zu erstellen. Die Tragwerksplanung sollte von der SBG geliefert werden. Nach Erteilung der Baugenehmigung begann der hiermit beauftragte Beklagte zu 4 nach wochenlangen Regenfällen mit dem Aushub der Baugrube, ohne daß die Standsicherheit der Baugrube rechnerisch nachgewiesen war. Er schnitt hierbei den Hangfuß an. Bereits während der Aushubarbeiten rutschte der Hang geringfügig ab. Der Beklagte zu 1 veranlaßte, daß die Böschung mit Plastikplanen abgedeckt und daß am Böschungsfuß Peiner-Träger eingerammt wurden. Nach Abschluß der Aushubarbeiten rutschten Teile des Grundstücks der Kläger ab. Im Hang traten Bruchkanten auf. In der Folgezeit zeigten sich am Haus der Kläger und an anderen Wohnhäusern in der Nachbarschaft Risse.

2

Die Kläger haben ihr Grundstück inzwischen veräußert. Sie verlangen von den Beklagten nunmehr Ersatz der fiktiven Kosten für eine Sanierung von Haus und Rasen (5. 985 DM + 8.468 DM), eine Nutzungsausfallentschädigung für Garage und Wohnung (175 DM + 3. 736, 25 DM) sowie Ersatz einer Wertminderung von 50. 000 DM, d.h. insgesamt einen Betrag von 68. 364, 25 DM nebst Zinsen.

3

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und 4 zurückgewiesen. Die hiergegen von beiden Beklagten eingelegten Revisionen hat der Senat nur hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten und auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung angenommen. Die Beklagten verlangen insoweit Klageabweisung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hält beide Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB dem Grunde nach für verpflichtet, den Klägern grundsätzlich auch die fiktiven Kosten einer Reparatur von Haus und Rasen zu ersetzen sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für Garage und Wohnung zu zahlen. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

5

II. 1. Das Grundurteil ist allerdings nicht schon deswegen zu beanstanden, weil es sich in bezug auf die, vom Landgericht nicht erörterte, Ersatzfähigkeit der verschiedenen - selbständigen und teilurteilsfähigen - Rechnungsposten des einheitlichen prozessualen Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens (BGHZ 81, 385, 393) [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80] mit einer Frage befaßt, die im allgemeinen dem Betragsverfahren vorbehalten ist. Denn das Berufungsgericht kann eine Materie des Betragsverfahrens zumindest dann an sich ziehen und über sie entscheiden, wenn die Parteien den vom Landgericht ausgeklammerten Komplex zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und die Entscheidung hierüber sachdienlich ist. Dieser namentlich für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität anerkannte Grundsatz (BGH, Urt. v. 7. Juni 1983, VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 736) muß auch für die hier maßgebliche Frage gelten, ob die geltend gemachten Schäden aus Rechtsgründen überhaupt ersatzfähig sind. Wird sie - in vollem Umfang oder teilweise - verneint, kann das Berufungsgericht die Klage - teilweise - abweisen.

6

Die Voraussetzungen einer solchen "heraufholenden" Entscheidung sind hier gegeben. Nachdem die Ersatzfähigkeit der einzelnen Schadenspositionen ausdrücklich zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden war, konnte eine Entscheidung hierüber aus Gründen der Prozeßökonomie nur sachdienlich sein.

7

In der Sache ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch unzutreffend.

8

2. Soweit die Kläger Erstattung von Kosten einer - nicht durchgeführten - Reparatur des Hauses und des Rasens verlangen, ist der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Senats mit der Veräußerung des Grundstücks untergegangen (BGHZ 81, 385, 390) [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80]. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Kläger sich verpflichtet haben, etwaige Zahlungen an die Erwerber weiterzuleiten.

9

An dieser Auffassung hält der Senat trotz Kritik (vgl. MünchKomm-BGB/Grunsky, 2. Aufl., § 249 Rdn. 15 a) fest. Der Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten gemäß § 249 Satz 2 BGB ist dem Wortlaut und der Konzeption des Gesetzes nach nur eine besondere Form der Naturalrestitution und deshalb grundsätzlich davon abhängig, daß eine solche Herstellung noch erfolgen kann (BGHZ 81, 385, 388 [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80]; Hagen in Lange/ Hagen, Wandlungen des Schadensersatzrechts, S. 75 f., 77, 78). Veräußert der Eigentümer die beschädigte Sache, bevor er den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB durchsetzt, so kann der mit § 249 Satz 1 und 2 BGB verfolgte Zweck, das Interesse des Geschädigten an der Integrität seines Rechtsguts zu schützen, nicht mehr erreicht werden. Für die Aufrechterhaltung des Herstellungsanspruchs in einer seiner beiden Erscheinungsformen ist dann auch aus dem Gesichtspunkt der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. BGHZ 63, 182, 184) kein Raum mehr (BGHZ 81, 385, 391) [BGH 02.10.1981 - V ZR 147/80].

10

Soweit der Bundesgerichtshof hiervon Ausnahmen zugelassen hat, betreffen sie andere - nicht vergleichbare - Sachverhalte, nämlich die Beschädigung beweglicher Sachen, vor allem von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHZ 66, 239, 241; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2429), und die werkvertragliche Gewährleistungshaftung bei Bauleistungen (BGHZ 99, 81 f. ).

11

Die Rechtsprechung zu den Kraftfahrzeugschäden beruht auf dem Gedanken, daß die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Personenkraftwagens die Wiederherstellung seiner Gebrauchsfähigkeit praktisch voraussetzt und die Reparaturpreise wegen ihrer Standardisierung leicht taxierbar sind (vgl. BGHZ 54, 82, 86;  66, 239, 244;  Soergel/Mertens, BGB 12. Aufl., § 249 Rdn. 27; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 220 f. ). Diese Gesichtspunkte sind auf Grundstücke nicht übertragbar.

12

Die Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB oder § 13 Nr. 7 VOB beruht auf den Besonderheiten und der Interessenlage der Parteien des Werkvertrages (BGHZ 99, 81, 87).

13

Die Auffassung des erkennenden Senats führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis, weil die Beschädigung eines Grundstücks in der Regel dessen Wert mindert und etwa erforderliche Wiederherstellungsaufwendungen bei der Bemessung des - auch hier beanspruchten - Minderwertes Berücksichtigung finden können. Soweit die Rechtsprechung den Ersatz von Reparaturkosten auch dann noch zubilligt, wenn diese die Minderung des Verkehrswerts in bestimmten Grenzen übersteigen (vgl. Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 251 Rdn. 21 m.w.N. ), beruht dies auf dem Vorrang des Integritätsinteresses vor dem Wertausgleichsinteresse. Der Anspruch wird daher nur dann zugebilligt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur ausführen läßt (BGH, Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469). Entfällt diese Voraussetzung, weil der Eigentümer die beschädigte Sache - wie hier - veräußert, besteht aber für den erkennenden Senat auch aus Billigkeitsgründen kein Anlaß mehr, in solchen Fällen die Ersatzfähigkeit (fiktiver) Reparaturkosten überhaupt anzuerkennen und den Geschädigten nicht auf den Wertausgleich des Vermögens zu verweisen.

14

Die Klage ist daher in Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten unschlüssig.

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3. Die Kläger können auch keine Entschädigung dafür verlangen, daß ihnen die Zufahrt zur Garage zeitweise versperrt war. Nach den von dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes für die Anerkennung des Verlustes der Nutzung einer Sache als Vermögensschaden aufgestellten Grundsätzen ist die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212, 220, 222) [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]. Hierzu zählt eine Garage im Regelfall nicht. Die in BGHZ 96, 124 veröffentlichte Entscheidung des VII. Zivilsenats ist speziell auf das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zugeschnitten und wäre für den deliktischen Bereich durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen überholt. Ob etwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hat, wenn die Garage in zumutbarer Entfernung die einzige Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug darstellt, kann offenbleiben, weil dieser Fall hier nicht vorliegt.

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4. Die Klage ist auch insoweit unschlüssig, als die Kläger eine Entschädigung dafür verlangen, daß sie die Terrasse und den Garten wegen des Lärms der zur Entwässerung des Hangs in unmittelbarer Nähe installierten Pumpenantriebsaggregate zeitweise nicht nutzen konnten. Terrasse und Garten gehören wie die Garage in der Regel nicht zu den nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen geschützten Wirtschaftsgütern.

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Anders verhält es sich dagegen mit der selbstgenutzten Wohnung. Hier ist jedoch anerkannt, daß kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs im Unterschied zu der vorübergehenden Vorenthaltung des Gebrauchs (vgl. Senatsurteile v. 31. Oktober 1986, V ZR 140/85, NJW 1987, 771, 772; BGHZ 117, 260 [BGH 21.02.1992 - V ZR 268/90]) und anders als der Verlust des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts an einem Ferienhaus (BGHZ 110, 325, 333 f. [BGH 23.03.1990 - II ZR 179/89] ) nicht entschädigungspflichtig sind (BGHZ (GS) 98' 212, 224). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Störung des Gebrauchs so nachhaltig war, daß sie objektiv dem Entzug der Nutzung nahekommt, der Betroffene also bei vernünftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hätte beschaffen dürfen, nicht dagegen, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen waren (Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rdn. 87). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Kläger jedoch nicht genügend dargelegt.

18

Ob für den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend den Grundsätzen zur Entschädigung bei enteignenden Eingriffen (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1984, III ZR 11/83, NJW 1984, 1876, 1878) [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83] auch geringere Beeinträchtigungen ersatzfähig sind, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Anspruch kommt gegen die Beklagten als den am Bau beteiligten Architekten und den Werkunternehmer nämlich nicht in Betracht (BGHZ 110, 290, 294) [BGH 22.02.1990 - I ZR 78/88] und ist auch nicht geltend gemacht.

19

III. Nach alledem ist das Berufungsurteil im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben und die Klage insoweit mangels Schlüssigkeit durch Teilurteil abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.