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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1979, Az.: VI ZR 148/78
„Wahlkampfillustrierte“

Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild bei Verzerrung des Persönlichkeitsbildes des Rechtsgutsinhabers; Geldwerte Entschädigung für Politiker bei Nachweis eines besonders schweren Verschuldens der in sein Persönlichkeitsrecht eingreifenden Partei; Pflicht einer politischen Partei zur Einholung des Einverständnisses von einer für deren Wahlkampfzwecke in einer Broschüre abgebildeten Person

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1979
Aktenzeichen
VI ZR 148/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11252
Entscheidungsname
Wahlkampfillustrierte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 30.03.1978
LG Frankfurt

Fundstellen

  • AfP 1980, 35-38
  • DB 1980, 635 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1980, 231-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 994-996 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

CDU-Landesverbandes Hessen,
vertreten durch den Landesvorstand,
dieser vertreten durch den Landesvorsitzenden Dr. Alfred D., W.

Prozessgegner

Jugendleiterin Isolde S.-V., F.-K.

Amtlicher Leitsatz

Will eine politische Partei einen Bürger durch Abbildung in ihrer Wahlkampfillustrierten in ihren Wahlkampf einspannen, so muß sie sich seiner besonderen Zustimmung zu solchem Vorhaben zuverlässig versichern. Daß sie die Herstellung der Illustrierten einer erprobten Werbeagentur übertragen hat, befreit sie von dieser Verantwortung nicht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30. März 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der beklagte Landesverband der CDU brachte Ende September 1974 anläßlich des Landtagswahlkampfs die Illustrierte "Von Herzen für Hessen" heraus, in der er für seine politischen Ziele warb. In der Schrift waren unter der Überschrift "... jetzt wählen wir die Sicherheit" sechs Abbildungen von Vertretern repräsentativer Bevölkerungsgruppen abgedruckt: "Schülerin, 18 Jahre", "Arbeitnehmer, 35 Jahre", "Frau, 32 Jahre", "Selbständiger, 53 Jahre", "Landwirt, 39 Jahre" und "Rentner". Über jedem Bild standen als Zitat Aussagen zu Problemen der durch das Bild jeweils repräsentierten Gruppe. Das Bild "Frau, 32 Jahre" zeigte die Klägerin, damals 26 Jahre alt. Das dem Bild beigegebene Zitat lautete:

"Manchmal sage ich mir, wir Frauen sind doch die Gelackmeierten. Hausfrauen werden oft als Menschen 2. Klasse angesehen. Berufstätige Frauen kommen schlechter voran als die Männer. Ich möchte endlich selbst entscheiden können, ob ich als Hausfrau oder in einem anderen Beruf arbeiten will. Irgendwas muß doch da zu machen sein, Kinderkrippen, Tageskindergärten, Ganztagsschulen. Jedenfalls muß für unsere Anliegen mehr getan werden!"

2

Die Klägerin ist seit März 1973 Mitglied der SPD und war bei Erscheinen der Zeitschrift als Jugendleiterin im Jugendzentrum Nordweststadt in Frankfurt tätig. Das Zitat stammte nicht von ihr. Das Bild hatte sich die Werbeagentur, die der Beklagte mit der Herstellung der Broschüre beauftragt hatte, über ein Bildarchiv besorgt; in dieses war es aus Anlaß eines Bildberichts über das von der Klägerin geleitete Jugendzentrum gelangt.

3

Die Wahlkampfbroschüre in einer Auflage von 1,25 Millionen wurde von den Kreisverbänden der CDU verteilt. Am 30. September 1974 erwirkte die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbreitungsverbot gegen den beklagten Landesverband. Nach deren Zustellung am 2. Oktober 1974 veranlaßte dieser die Einstellung der Verteilung. Vorher hatte der Vorsitzende des CDU Kreisverbandes Limburg-Weilburg in einem Rundschreiben an die Vorsitzenden seiner Ortsverbände u.a. geschrieben:

"Besonders wichtig und eilig!!!

Liebe Freunde!

Wie Sie wahrscheinlich aus der Zeitung entnommen haben, wurde von der Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts der hessischen CDU untersagt, die Landtagswahlkampfbroschüre "Ein Herz für Hessen" zu verteilen, da in der Broschüre eine Dame abgebildet ist, die der SPD angehört und Einspruch dagegen erhoben hat.

Wie mir soeben vom Landesverband telefonisch mitgeteilt wurde, ist dem CDU-Landesverband offiziell von diesem Urteil noch nichts bekannt. Der CDU-Landesverband wird gegen dieses Urteil Einspruch erheben, so daß es zu einer erneuten Verhandlung kommt. Es ist nicht vorhersehbar, wie dieser Rechtsstreit ausgeht.

Wir bitten Sie daher sehr dringend, diese Broschüre weiter zu verteilen oder aber umgehend sofort mit der Verteilung zu beginnen ....!"

4

Die Klägerin hat den beklagten Landesverband auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben ihr eine Entschädigung von 7.500,00 DM zugesprochen.

6

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der beklagte Landesverband als Herausgeber der Wahlkampfillustrierten mit der inkriminierten Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB).

8

Wie schon das Landgericht herausgestellt hat, dessen Beurteilung das Berufungsgericht insoweit übernimmt, beschränkte sich die Persönlichkeitsverletzung nicht darauf, daß durch die Veröffentlichung ohne ihre Einwilligung das Recht der Klägerin am Bild verletzt worden ist (§ 22 KUG). Vielmehr war hier durch Verbindung des Bildes mit Zitaten, die der Leser der Klägerin zuschreiben mußte und die sie in einen Gegensatz zum eigenen parteipolitischen Standort brachten, ganz allgemein durch die Verwendung ihrer Person in der Wahlkampfwerbung einer mit der eigenen Partei rivalisierenden politischen Partei ein falsches Persönlichkeitsbild von der Klägerin gezeichnet worden. Solcher Eingriff hat die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts privat und beruflich schwer getroffen; er konnte nie durch schutzwürdige Interessen des Herausgebers der Wahlkampfbroschüre gedeckt sein.

9

All das wird auch von der Revision nicht angezweifelt.

10

2.

Der Streit geht nur darum, ob solche Verletzung die Zuerkennung der verlangten Geldentschädigung nach den Grundsätzen rechtfertigt, die der Bundesgerichtshof - unter Billigung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 34, 269 = NJW 1973, 1221 [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65]) - zum Ausgleich schwerer Angriffe in das Persönlichkeitsrecht gewährt (BGH Urt. vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698 m.N.).

11

Das Berufungsgericht bejaht das und erwägt dazu: Die Veröffentlichung habe die Klägerin dem Spott ihrer politischen Gesinnungsfreunde und dem Verdacht ausgesetzt, sich freiwillig und für Geld dem politischen Gegner zu Wahlkampfzwecken zur Verfügung gestellt und ihr politisches Engagement für die eigene Partei nur vorgetäuscht zu haben. Vor allem auch ihre Glaubwürdigkeit bei den von ihr betreuten Jugendlichen sei dadurch nicht unerheblich belastet worden.

12

Allerdings könne es zweifelhaft sein, ob solcher Zugriff auf die Persönlichkeit durch eine politische Partei angesichts deren demokratischer Zielsetzung über den Unterlassungsanspruch hinaus im Regelfall eine Geldentschädigung erfordere. Hier treffe aber den beklagten Landesverband ein schweres Verschulden, so daß jedenfalls aus diesem Grund die Entschädigung zuerkannt werden müsse. Denn er habe es in der Zeit nach Erlaß der einstweiligen Verfügung am 30. September 1974 und bis zu deren Zustellung am 2. Oktober 1974 trotz Kenntnis des Verfügungsverbots vorsätzlich unterlassen, die weitere Verbreitung der Illustrierten durch die Kreisverbände zu unterbinden, wozu er als Veranlasser der Schrift verpflichtet und als Landesverband auch in der Lage gewesen sei.

13

II.

Im Ergebnis kann die Revision gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben.

14

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Geldentschädigung nur zuzubilligen ist, wenn das Bedürfnis des Betroffenen nach solchem Ausgleich unabweisbar ist. Deshalb gewährt die Rechtsprechung sie nur bei schweren Eingriffen in den Eigenwert der Persönlichkeit und nur dann, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen ist, kann jeweils nur aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlaß und Beweggrund für die Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Senatsurt. vom 26. Januar 1971 = a.a.O.).

15

2.

Entgegen der Auffassung der Revision ist für solche Beurteilung nicht nur die Zeit vom Erlaß der einstweiligen Verfügung bis zu ihrer Zustellung an den Beklagten heranzuziehen, der das Berufungsgericht für dessen Verschulden ausschlaggebende Bedeutung zumißt. Zwar können diesem die Auswirkungen der Veröffentlichung nur insoweit angelastet werden, als sie auf seinem Verschulden beruhen. Es ist deshalb rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsgericht zwar für die Bemessung der Entschädigung auf die Zeit der Herausgabe der Schrift, für das Verschulden dagegen nur auf die Zeit seit Erlaß der einstweiligen Verfügung abhebt. Doch könnte die Revision hieraus nur dann etwas für sich herleiten, wenn der Schuldvorwurf gegen den beklagten Landesverband erst für jenen späteren Zeitpunkt (Kenntnis vom Erlaß der einstweiligen Verfügung) begründet gewesen wäre. Offensichtlich will aber das Berufungsgericht selbst die Verantwortlichkeit des beklagten Landesverbands auch schon für den Zeitpunkt der Herausgabe der Schrift nicht in Zweifel nehmen, sondern nur offen lassen, ob ihm insoweit bereits ein schweres Verschulden anzulasten ist. Jedenfalls aber steht nach dem festgestellten Sachverhalt die Verantwortlichkeit des beklagten Landesverbandes für die Persönlichkeitsverletzung auch schon vom Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Wahlkampfbroschüre ab fest:

16

a)

Selbst wenn der Landesverband Herstellung und Ausgestaltung der Wahlkampfillustrierten ganz der Werbeagentur überlassen haben sollte, wäre er dadurch von seiner Verantwortlichkeit für den Inhalt der Schrift und ihre Veröffentlichung nicht freigestellt. Er hatte sie veranlaßt, zumindest finanziert und besaß rechtlich und faktisch als "Herr" der Illustrierten alle Einwirkungsmöglichkeiten auf ihr Erscheinen. Diese Stellung verpflichtete ihn, zumindest durch genaue auf den Zweck der Illustrierten eigens zugeschnittene Anweisungen an die Agentur und durch sorgfältige Kontrollen ihres Inhalts schon vor der Publikation dafür zu sorgen, daß Eingriffe in Persönlichkeitsrechte des Bürgers von der Art und dem Gewicht wie hier ausgeschlossen wurden. Daß insoweit, wie das Berufungsgericht meint, für politische Parteien ein geringerer Sorgfaltsmaßstab gelten könnte als für andere Unternehmen der Publizistik, ist abwegig. Die Persönlichkeit hat gegenüber politischen Parteien keinen geringeren Anspruch auf Achtung ihrer schutzwürdigen Interessen; vielmehr sind diese besonders schutzwürdig, wenn der Bürger auf die geschehene Weise in den Wahlkampf einer politischen Partei eingespannt wird.

17

In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden besonders schutzwürdigen Interessen jedes Betroffenen liegt es, wie dies das Landgericht angenommen hatte, durchaus nahe, den Landesverband als Herausgeber für verpflichtet zu halten, sich mit der betroffenen Person selbst wegen deren Einwilligung in solche Mitwirkung bei der Wahlkampfwerbung in Verbindung zu setzen (zurverlegerischen Sorgfaltspflicht bei Bildnisveröffentlichungen vgl. im übrigen Senatsurt. vom 26. Januar 1971 = a.a.O.; BGH Urt. vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 = LM KUG § 23 Nr. 5 -"Hochzeitsbild"; Urt. vom 15. Januar 1965 - I b ZR 44/63 = GRUR 1965, 495 -"Satter Deutscher", insoweit nicht in LM KUG § 22 Nr. 9 veröffentlicht; Löffler, Presserecht, 2. Aufl. Bd. I 14. Kap. Rdz. 101 ff). Aber selbst wenn man annimmt, daß er auch dies der Agentur überlassen durfte, so mußte er jedenfalls besonders sicherstellen, daß diese die hierzu erforderlichen Schritte auch unternahm. Denn daß dies im notwendigen Ausmaß geschehen würde, konnte er auch dann nicht voraussetzen, wenn er von der Zuverlässigkeit der Agentur als Werbeunternehmen überzeugt sein konnte. Aktionen im Wahlkampf stehen unter anderem Vorzeichen als Maßnahmen der Wirtschaftswerbung für eine gewerbliche Leistung oder ein Industrieerzeugnis. Das wirkt sich auch auf den Schutz der durch eine Wahlbroschüre gefährdeten Persönlichkeitsrechte aus. So kann die Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung des Bildnisses seiner Person etwa zu Werbezwecken nicht zugleich als Zustimmung angesehen werden, sich auch in den Wahlkampf einer politischen Partei einspannen zu lassen. Das verbietet sich von vornherein wegen der ganz andersartigen und einschneidenderen Belastung der Persönlichkeit durch solchen Zugriff. Hier wird sie in ihrer politischen Gesinnung der Öffentlichkeit vorgestellt und auf den Standort der werbenden Partei festgelegt. Solche Darstellung greift weit intensiver und regelmäßig folgenreicher für die Privatsphäre auf die Persönlichkeit zu als etwa die "normale" Wirtschaftswerbung. Der vom Berufungsgericht angesprochene Gesichtspunkt, daß die Wahlkampfwerbung demokratischen Zielen diente, ist in diesem Zusammenhang, wo es um die persönliche Eigensphäre geht, ganz unbeachtlich. Will eine politische Partei sich auf diese Weise der Persönlichkeit für ihre Zwecke bedienen, so muß sie sich der besonderen Zustimmung des Betroffenen, die sich gerade auf solches Vorhaben bezieht, zuverlässig versichern.

18

b)

Der beklagte Landesverband konnte sich nicht damit beruhigen, die Werbeagentur werde diese besondere Interessenlage sehen und nach ihr verfahren. Solche Agenturen sind vornehmlich auf Wirtschaftswerbung eingestellt, bei der das Vorgehen unter anderen Vorzeichen steht. Zudem ist die im Einzelfall erforderliche Auseinandersetzung mit dem Betroffenen unter Erläuterung der Zielvorstellungen von Hause aus eine Aufgabe der Partei. Wenn sich der Beklagte dieser Aufgabe nicht unterziehen wollte, so hatte er zumindest der Agentur genaue Anweisungen über das erforderliche Verfahren zu geben. Das ist nicht geschehen, vielmehr hat er sogar noch im Rechtsstreit die irrige Vorstellung vertreten, die aus irgend einem Anlaß einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses schließe auch eine Verwendung im Wahlkampf ein.

19

Mag solche mangelnde Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Persönlichkeit auch sonst im Wahlkampf geübt worden sein, so entlastet das den beklagten Landesverband nicht. Maßgebend ist auch im Wahlkampf nicht die übliche, sondern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. An sie sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um den Schutz der Persönlichkeit geht. Im Streitfall kann sich der Beklagte um so weniger auf eine Übung berufen, als sich hier der Zugriff auf die Person der Klägerin nicht auf die Benutzung ihres Bildes aus einem Bildarchiv beschränkt hat, sondern ihr Zitate unterschoben worden sind, die sie selbstverständlich nicht gemacht hat. Daß solcher Mißbrauch der Persönlichkeit nicht durch eine bloße Zustimmung zur Bildnisveröffentlichung gedeckt sein konnte, mußte selbst dem Beklagten von vornherein klar sein.

20

c)

Aus diesem Grund hat der beklagte Landesverband in zurechenbarer Weise mit der Veröffentlichung der Wahlkampfzeitung die Klägerin so schweren persönlichen Belastungen ausgesetzt, daß die Geldentschädigung allein schon durch diese Vorgänge getragen wird; deren Höhe hält sich im unteren Bereich der in solchen Fällen zuerkannten Beträge. Auf andere Weise war der Eingriff in die Persönlichkeit der Klägerin nicht hinreichend auszugleichen. Selbst wenn der beklagte Landesverband sich sofort und aufrichtig bei der Klägerin entschuldigt hätte, würde das den sie belastenden Eindruck nicht beseitigt haben, Wahlkampfinteressen weithin schutzlos ausgeliefert gewesen zu sein.

21

3.

Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht aber auch das Verhalten des beklagten Landesverbands nach Erlaß der einstweiligen Verfügung für die Zuerkennung der Entschädigung heranziehen.

22

Dabei kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß der Beklagte durch seine Säumnis das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gar vorsätzlich verletzt hat. Insoweit mag für die zivilrechtliche Beurteilung entgegenstehen, daß er sich nach seinem Vorbringen der Verpflichtung zum Einschreiten nicht bewußt gewesen ist. Jedenfalls war es eine schwere Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin, wenn er bei der gegebenen Sachlage immer noch keinen Anlaß sah, unverzüglich alle ihm möglichen Schritte einzuleiten, um einer weiteren Verteilung der Illustrierten entgegenzutreten, mit solchen vielmehr erst bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung gewartet hat.

23

a)

Erfolglos macht die Revision geltend, der beklagte Landesverband habe nicht gewußt, weshalb die einstweilige Verfügung erlassen worden war. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der Aussage des Geschäftsführers des Beklagten das Gegenteil feststellen; danach ist der Zeuge durch Berichte in mehreren Zeitungen vom 30. September 1974 über den Grund der Beanstandungen unterrichtet gewesen.

24

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der beklagte Landesverband nicht nur verpflichtet, sondern auch in der Lage gewesen ist, die Einstellung der Verteilungsaktion gegenüber den Kreisverbänden durchzusetzen. Mit ihren Ausführungen zur rechtlichen Selbständigkeit der Kreis- und Ortsverbände dringt die Revision nicht durch. Sie verkennt, daß es im Streitfall nicht darum geht, ob und inwieweit der beklagte Landesverband für ein Verhalten der Untergliederungen haftungsrechtlich verantwortlich ist. Vielmehr hat er als Herausgeber der Wahlkampfillustrierten durch eigene Leichtfertigkeit die Klägerin schweren Belastungen ausgesetzt und war deshalb verpflichtet, den schädlichen Auswirkungen seines eigenen Tatbeitrags so schnell wie möglich entgegenzuwirken. Daß er dazu tatsächlich in der Lage gewesen ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, reicht für die rechtliche Verpflichtung zur Einwirkung auf die Verteilungsaktion aus.

25

b)

Da dem beklagten Landesverband die nachteiligen Auswirkungen der Wahlwerbung von Anfang an zuzurechnen sind, kommt es für die Beurteilung der Entschädigungswürdigkeit der Vorgänge auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Klägerin dadurch, daß er nach Erlaß der einstweiligen Verfügung zunächst nichts veranlaßt hat, ein besonderer Nachteil entstanden ist. Auch wenn solche zusätzlichen Nachteile nicht festzustellen wären, kennzeichnet doch der Vorwurf der Untätigkeit den Mangel an Rücksicht gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Klägerin. Diese Einstellung des beklagten Landesverbandes hat bei der Bemessung der Entschädigung Bedeutung für das Maß an Genugtuung, auf die die Klägerin Anspruch hat.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann