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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1991, Az.: 3 StR 306/91

Betäubungsmittelstrafrecht; Beurteilung von Unrecht und Schuld; Strafbares Verhalten; Wirkstoffkonzentration

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1991
Aktenzeichen
3 StR 306/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg

Fundstelle

  • NStZ 1992, 324

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Beurteilung des Betäubungsmittelstrafrechts ist es in der Regel nicht möglich, Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens abschließend zu beurteilen, ohne die Art und Menge der Droge sowie die Wirkstoffkonzentration im Einzelfall zu berücksichtigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Betäubungsmittelerwerb zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet.

2

1. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen ist das außerdem auf mehrere Verfahrensbeschwerden gestützte Rechtsmittel unbegründet im Sinne des 349 Abs. 2 StPO. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift Bezug. Anlaß zu ergänzender Bemerkung besteht nur hinsichtlich der auf die Verletzung des 24 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 338 Nr. 3 StPO gestützten Rüge unter I 2 der Revisionsbegründungsschrift vom 23. Juli 1990: Die Beanstandung dringt in der Sache nicht durch. In Betracht kommende Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag reichen der geltend gemachten Art nach für sich nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit gegen die beteiligten Richter zu begründen. Auf darüber hinausreichende Gründe war das Ablehnungsgesuch in diesem Zusammenhang nicht gestützt; sie können mit der Revision nicht nachgeschoben werden (vgl. dazu BGHSt 21, 85, 88) [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]. Die weitere, unabhängig davon im Ablehnungsgesuch aufgestellte Behauptung, ein unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung angebrachter Ablehnungsantrag sei nicht beschieden worden, trifft nicht zu. Wegen störenden Verhaltens des Angeklagten hatte der Vorsitzende die Antragstellung nicht zugelassen; über spätere Ablehnungsgesuche ist entschieden worden.

3

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungsgründe besorgen lassen, daß das Landgericht einen naheliegenden Umstand, der für die Ermittlung einer schuldangemessenen Strafe von bestimmender Bedeutung ist, nicht in die abwägende Wertung der wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkte einbezogen hat.

4

Die Strafkammer hat zwar zu Recht neben dem professionellen Vorgehen und der darin zum Ausdruck kommenden "hohen kriminellen Energie" des in anderer Sache unter Bewährung stehenden Angeklagten N. insbesondere strafschärfend gewertet, daß er sich durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und den zunächst etwa vier Wochen dauernden Vollzug der Untersuchungshaft von weiteren Betäubungsmittelgeschäften nicht hatte abhalten lassen. Sie hat auch zutreffend darin, daß der Angeklagte sich zeitweise eine Drogenberatungsstelle und deren nähere Umgebung als Ort für die Anbahnung und Abwicklung seiner Drogengeschäfte gewählt hatte, einen straferschwerenden Umstand von besonderem Gewicht gesehen. Die "Sozialschädlichkeit" des Täterverhaltens, auf die das Landgericht bei der Strafzumessung vor allem abgestellt hat, wird jedoch nicht allein durch vornehmlich täterbezogene Umstände wie etwa Hartnäckigkeit des deliktischen Wollens sowie Kaltblütigkeit und Unverfrorenheit des Vorgehens bestimmt. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffkonzentration sowie der Menge der Droge, auf die es sich bezogen hat, in aller Regel nicht abschließend beurteilen (vgl. BGHR BtMG 29 Strafzumessung 6, 8 und 12; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91; weitere Nachweise bei Körner BtMG 3. Aufl. 29 Rdn. 256). Diesem Gesichtspunkt kommt daher für die Strafzumessung in Betäubungsmittelsachen wesentliche Bedeutung zu. Seine Beachtung wäre im Rahmen der bei der Strafzumessung vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter aber geeignet gewesen, sich zu Gunsten des nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten auszuwirken. Denn die Gesamtmenge der Betäubungsmittel, die Gegenstand der - vom Landgericht ohne ausreichende Feststellungen zum Gesamtvorsatz, aber ohne Benachteiligung des Angeklagten als eine einzige fortgesetzte Handlung beurteilten - Tat waren, läßt sich mit der im Urteil vorgenommenen Wertung, der Angeklagte habe sich mit seinem Verhalten als im "höchsten Maße" sozialschädlich erwiesen, nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte als Mittäter in der Zeit von Mitte 1988 bis Anfang 1989 bei fünf Fahrten insgesamt 43 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 20 % und 13 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % zum weit überwiegenden Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein; auf einer weiteren Fahrt wurden ca. 12 Gramm Heroin und 12 Gramm Kokain mit jeweils ungefähr doppelt so hohem Wirkstoffgehalt eingeführt. Außerdem forderte der Angeklagte einen Zeugen vergeblich auf, für ihn 40 Gramm Heroin aus den Niederlanden zu holen. In einer Vielzahl von Einzelfällen verkaufte er bis Februar 1989, überwiegend gemeinschaftlich mit seiner Verlobten und gewerbsmäßig handelnd, in Duisburg Heroin, Kokain und Haschisch in kleineren Mengen an Drogenabhängige. Die Gesamtmenge an Betäubungsmitteln, auf die sich die Tat des Angeklagten demnach bezog, war zwar beträchtlich; sie war jedoch weder der Wirkstoffkonzentration noch dem bloßen Gewicht nach (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91) so groß, daß sie für sich ein Anzeichen für eine besonders hohe Sozialschädlichkeit des Täterverhaltens darstellte. Ihre Berücksichtigung relativiert vielmehr die vom Landgericht vorgenommene Wertung der Tatschwere. Diesen für eine Gesamtwürdigung bedeutungsvollen und sich aufdrängenden Umstand hätte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen erörtern müssen, um nachprüfbar darzutun, daß die Bemessung der Strafe das Ergebnis einer Abwägung aller für die Würdigung von Tat und Täter wesentlichen Gesichtspunkte war. Dies ist indessen nicht geschehen; das Landgericht geht auf die Gesamtmenge der Betäubungsmittel, auf die sich die Tat bezog, in diesem Zusammenhang nicht ein. Grund dazu bestand aber insbesondere auch deshalb, weil die verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren gemessen am objektiven Schuldgehalt der Tat nach den Erfahrungen des Senats mit der Strafzumessungspraxis in Betäubungsmittelsachen ungewöhnlich hoch ist. In einem solchen Fall ist der Tatrichter gehalten, sich im Urteil mit den für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Umständen besonders eingehend auseinanderzusetzen (BGHR StGB 46 I Strafhöhe 2). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei entsprechender Würdigung des angesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

5

Die Einziehungsanordnung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.