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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1995, Az.: 4 StR 410/94

Flucht aus der DDR; Devisenvergehen; Zollvergehen; Rehabilitierung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1995
Aktenzeichen
4 StR 410/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 840-841 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
  • VIZ 1995, 417

Amtlicher Leitsatz

Die Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen zoll- oder devisenrechtliche Bestimmungen auf Grund der Mitnahme von Zahlungsmitteln oder anderem persönlichen Eigentum bei einer Flucht aus der DDR muß nicht ausnahmslos zur Rehabilitierung führen; dies richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls.

Gründe

1

I. 1. Der Betroffene ist durch Urteil des Kreisgerichts Schönebeck/Elbe vom 5. September 1958 wegen versuchten illegalen Verlassens der DDR ohne erforderliche Genehmigung und wegen Verbrechens nach den §§ 1 Buchst. a), 12 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. März 1949 i.V.m. § 9 WStVO unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie 3.000,-- DM Geldstrafe verurteilt worden. Dabei betrugen die Einzelstrafen für das versuchte Verlassen der DDR vier Monate und für die Ausfuhr von Zahlungsmitteln sechs Monate Freiheitsstrafe sowie 3.000,-- DM Geldstrafe. Der Betroffene befand sich in dieser Sache vom 3. Juni 1958 bis zu seiner Entlassung auf Bewährung am 20. Dezember 1958 in Haft; die Geldstrafe von 3.000,-- DM hat er bezahlt.

2

Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils versuchte der Antragsteller im Jahr 1958 ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis aus der DDR auszureisen, nachdem in seiner Metzgerei bei einer Betriebsprüfung ein Fehlbestand von 200 kg Fleisch festgestellt worden war. Auf einem Grenzbahnhof wurde er festgenommen; 2.500 Mark, die er in einem Koffer mit sich führte, wurden sichergestellt.

3

2. Auf Antrag des Betroffenen hat das Landgericht Magdeburg durch Beschluß vom 13. Dezember 1993 das Urteil des Kreisgerichts Schönebeck/Elbe - soweit der Antragsteller verurteilt worden war - insgesamt für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betroffene sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) und h) StrRehaG zu rehabilitieren, weil das Urteil politischer Verfolgung gedient habe und deshalb mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei. Dabei stehe die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 12 der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln in Verbindung mit § 9 WStVO einer Rehabilitierung in vollem Umfang nicht entgegen, da die Verletzung dieser Normen jedenfalls für die Anordnung der Rechtsfolgen im Sinne des § 1 Abs. 3 StrRehaG von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

4

3. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Magdeburg beabsichtigt das Oberlandesgericht Naumburg, das in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine untergeordnete Bedeutung des Devisendelikts verneint, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben, soweit er das Devisenverbrechen betrifft, und den Rehabilitierungsantrag insoweit zurückzuweisen.

5

An dieser Entscheidung sieht es sich durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 1993 - 2 Ws 61/93 - (VIZ 1993, 516) und des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Juli 1993 - II WsRH 32/93 - (VIZ 1994, 43) gehindert. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden betraf einen auf die §§ 15, 16 ZollG-DDR und die §§ 18, 19 DevisenG-DDR gestützten Einziehungsbescheid der Zollverwaltung wegen der Mitnahme von Goldringen und Bargeld bei einer versuchten Ausreise aus der DDR. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock lag eine Verurteilung nach § 12 ZollG-DDR und § 17 DevisenG-DDR zugrunde, die unter anderem darauf gestützt war, daß der Betroffene bei seiner Flucht Antiquitäten und Kunstgegenstände im Wert von etwa 76.000 Mark sowie Gold und Devisen im Wert von etwa 26.000 Mark mit sich geführt hatte. Beide Oberlandesgerichte haben die jeweils Betroffenen unter Hinweis auf einen zwischen Flucht und Devisen- beziehungsweise Zollvergehen bestehenden untrennbaren Zusammenhang in vollem Umfang rehabilitiert.

6

Demgegenüber verneint das Oberlandesgericht Naumburg einen solchen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Fluchtversuch des Betroffenen und seinem Devisenverstoß; letzterer sei daher von dem Aufhebungsgrund nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) und h) StrRehaG nicht zwangsläufig mitumfaßt. Zwar liege es auf der Hand, daß ein "Republikflüchtiger" bei seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in möglichst großem Umfang Wertgegenstände oder Bargeld zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mitnehme. Indes stehe jedem Staat das Recht zu, zum Schutze seiner innerstaatlichen Währung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Ein- oder Ausfuhr von Zahlungsmitteln beschränkt wird. Die entsprechenden Regelungen der ehemaligen DDR könnten deshalb nicht schlechthin als rechtsstaatswidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG angesehen werden. Dies müsse auch in den Fällen gelten, in denen die Verlagerung von Vermögenswerten mit einem Grenzübertritt zusammenhänge. Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit müsse vielmehr der Prüfung des Einzelfalles vorbehalten bleiben.

7

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache deshalb durch Beschluß vom 29. Juni 1994 gemäß § 13 Abs. 4 StrRehaG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

8

"Ist es mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, daß ein Bewohner der damaligen DDR, der deren Staatsgebiet ohne die nach ihren Gesetzen erforderliche Genehmigung verlassen wollte oder verlassen hat, auch wegen Zoll- oder Devisenverstoßes bestraft wurde, weil er bei diesem Verlassen Gegenstände seines persönlichen Eigentums (Geld oder Sachwerte) mitnehmen wollte oder mitgenommen hat?"

9

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu erkennen:

10

"Es ist mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht in jedem Fall unvereinbar, daß ein Bewohner der ehemaligen DDR wegen versuchter verbotener Ausfuhr von Zahlungsmitteln verurteilt worden ist, weil er bei seiner Flucht Geld mitnehmen wollte".

11

II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind nicht gegeben (§ 13 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG), da sich die vom Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigte Abweichung auf die Bewertung von Tatsachen, nicht aber auf eine Rechtsfrage bezieht.

12

1. Die von den Oberlandesgerichten Dresden und Rostock getroffenen Rehabilitierungsentscheidungen sind auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles gestützt, die bei dem vom vorlegenden Oberlandesgericht zu beurteilenden Sachverhalt nicht in gleicher Weise vorliegen.

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Das Oberlandesgericht Dresden hat seine Auffassung, zwischen der Flucht des Betroffenen und der Mitnahme von Geld und Schmuck bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, der die Mitnahme des Eigentums als rechtmäßig erscheinen lasse, nicht näher begründet. Angesichts des mitgeteilten Sachverhalts liegt es allerdings nahe, daß es einen solchen darin sah, daß die eingezogenen Gegenstände ebenso wie das Geld (zum Teil in ungarischer Währung) der unmittelbaren Durchführung der Flucht dienen sollten; denn der Betroffene hatte Schadensersatz im Wege der Rehabilitierung nicht nur für die Einziehung des Geldes und der Ringe, sondern auch für die von ihm allerdings nicht belegbare - Einziehung seiner Motorradkleidung, seines Zeltes und seines Fernglases begehrt.

14

Das Oberlandesgericht Rostock hat darauf abgestellt, daß dem Betroffenen ein Antrag auf Ausreise aus der DDR endgültig abgelehnt worden sei. Er habe damit keine Möglichkeit gehabt, "seine persönliche Habe auf dem dafür gesetzlich vorgesehenen Wege als Umzugsgut aus der DDR auszuführen und die dafür erforderliche Genehmigung zu erlangen. Für den ihm zur Last gelegten verbotswidrigen Umlauf von Devisenwerten (gelte) dasselbe." Sei ihm aber "die rechtmäßige Ausfuhr seiner Habe unmöglich" geworden, so sei "die Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar anzusehen". Von Bedeutung sei auch, daß es sich bei den eingezogenen Gegenständen offenbar um Vermögen gehandelt habe, das dem Betroffenen entweder aus Familienbesitz zugefallen oder von ihm nach Veräußerung seiner Einrichtungsgegenstände und seines Pkw angeschafft worden sei; dieses wäre eingezogen worden, wenn der Betroffene es in der DDR zurückgelassen hätte. Als zusätzlichen Gesichtspunkt führt das Oberlandesgericht schließlich einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Flucht und den Verstößen gegen Devisen- und Zollbestimmungen an. Diesen begründet es damit, daß der Betroffene nach der Überzeugung des Gerichts ohne die Mitnahme von Vermögenswerten einen Fluchtversuch überhaupt nicht unternommen hätte.

15

2. Ob diese Erwägungen geeignet sind, die erkannte Rechtsfolge zu tragen, hat der Senat nicht zu entscheiden; jedenfalls kann weder dem nur sehr knapp begründeten Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden noch der ausdrücklich auf vielfältige Umstände des Einzelfalls gestützten Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, die Mitnahme von Zahlungsmitteln oder anderem persönlichen Eigentum anläßlich einer Flucht stehe mit dieser ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles stets in einem untrennbaren Zusammenhang, so daß eine wegen eines Verstoßes gegen zoll- oder devisenrechtliche Bestimmungen erfolgte strafrechtliche Verfolgung deshalb ausnahmslos zur Rehabilitierung führen müsse.

16

Die Annahme des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Oberlandesgerichte Dresden und Rostock hätten für die Rehabilitierung von Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Zoll- oder Devisenverstößen, die anläßlich einer Flucht begangen wurden, Regeln im Sinne allgemeingültiger Rechts- oder Erfahrungssätze aufstellen wollen, liegt auch fern; die denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu vielschichtig für eine generelle Aussage.

17

Die von der DDR erlassenen Ausfuhrverbote für Zahlungsmittel und Wirtschaftsgüter sowie die daran anknüpfenden Strafvorschriften verstoßen ersichtlich nicht ohne weiteres gegen rechtsstaatliche Grundsätze; strafbewehrte Regelungen zum Schutze der eigenen Wirtschaft und des Währungssystems sind mit Völkerrecht vereinbar und finden sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, in den Rechtsordnungen zahlreicher Rechtsstaaten.

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Auch die eingeschränkten Ausreisemöglichkeiten aus der DDR vermögen Verstöße gegen zoll- und devisenrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit einer Flucht nicht in jedem Falle zu rechtfertigen. So liegt auf der Hand, daß eine Rehabilitierung dann ausscheidet, wenn der Täter die DDR gerade deshalb illegal verlassen wollte, weil es ihm nur auf diese Weise möglich erschien, in großem Umfang und unter Verstoß gegen Devisenvorschriften Zahlungsmittel der DDR oder anderer Währungen auszuführen.

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Unbillige Ergebnisse werden selbst bei Verneinung einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 StrRehaG in aller Regel durch eine großzügige Anwendung von § 1 Abs. 3 StrRehaG vermeidbar sein.

20

3. Durch die genannten auf den Einzelfall bezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden und Rostock ist das vorlegende Oberlandesgericht daher nicht gehindert, in dem von ihm zu entscheidenden Fall ungeachtet einer Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte eine Rehabilitierung teilweise zu versagen. Die Beurteilung, unter welchen Umständen die strafrechtliche Verfolgung eines mit einer Flucht aus der DDR in Zusammenhang stehenden Devisenverstoßes mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (§ 1 Abs. 1 StrRehaG), ist eine Tatfrage, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGH NStZ 1988, 270, 271; Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 2 StR 601/82; Schäfer/Harms in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 121 GVG Rdn. 58 a ff.); darauf, daß das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (BGHSt 31, 314, 316) [BGH 12.04.1983 - 5 StR 513/82].