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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1983, Az.: 5 StR 513/82

Fahrlässiger Verstoß gegen das Ausländergesetz durch das kurzzeitige Verlassen des angewiesenen Aufenthaltsortes; Bestrafung bei Verstoß gegen die in der erteilten Duldungsbescheinigung enthaltenen Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen; Verwendeter Begriff des Aufenthaltsortes im Ausländergesetz als Beschreibung für den gewöhnlichen Aufenthaltsort; Beurteilung einer Strafbarkeit nach Inhalt des wirksamen, nicht zwingend rechtmäßigen Verwaltungsaktes; Maßgeblichkeit des erklärten, bei objektiver Würdigung vom Empfänger zu verstehenden Willens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1983
Aktenzeichen
5 StR 513/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 31, 314 - 316
  • MDR 1983, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1986 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1983, 321
  • StV 1983, 366

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Ausländergesetz

Amtlicher Leitsatz

Die Auslegung einer Duldungsbeschränkung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG ist Sache des Tatrichters. Sie kann nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sein.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. April 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist pakistanischer Staatsangehöriger und hält sich als Asylsuchender in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Stadt O. erteilte ihm eine "Bescheinigung über die Beantragung von Asyl". Damit war eine Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG verbunden. Zugleich wurde sein Aufenthalt auf das Gebiet der Stadt O. beschränkt. Am 30. August 1981 führ der Angeklagte von O. nach F. im Landkreis C. Er hielt sich dort bis zum 31. August 1981 auf.

2

Das Amtsgericht Osnabrück hat den Angeklagten "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Ausländergesetz" zu Geldstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) möchte das Rechtsmittel verwerfen, sieht sich hieran aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1981 - 3 Ss (12) 655/81 - (StrVert 1982, 24 = NStZ 1982, 73 - NVwZ 1982, 158) und den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1981 - RReg 4 St 194/81 - (StrVert 1982, 75 = NVwZ 1982, 272) gehindert.

3

Es hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt:

Macht sich ein Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland Asyl begehrt und dessen Aufenthalt bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit Beschränkung auf einen bestimmten Bezirk geduldet wird, nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Ausländergesetzes strafbar, wenn er in einem Einzelfall für einen kürzeren Zeitraum diesen Bezirk verläßt, ohne seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Bezirk zu verlegen?

4

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

5

Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Bayerische Oberste Landesgericht gehen in den angeführten Beschlüssen davon aus, daß ein Asylbewerber nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bestraft werden kann, wenn er den Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen zuwidergehandelt hat, die in der ihm erteilten Duldungsbescheinigung enthalten sind. Sie meinen allerdings, daß die Beschränkung in den dort entschiedenen Fällen nur den "gewöhnlichen Aufenthalt" betraf, weil der im Ausländergesetz verwendete Begriff des Aufenthaltes in diesem Sinne zu verstehen sei. Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen.

6

Die Strafbarkeit des Angeklagten hängt nach der zutreffenden Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts vom Inhalt des Verwaltungsaktes ab. Diese Frage ist von seiner Rechtmäßigkeit streng zu unterscheiden. Zuwiderhandlungen gegen Verwaltungsakte können auch dann strafbar sein, wenn diese zwar fehlerhaft, aber gleichwohl gegenüber dem Betroffenen wirksam sind (§ 43 Abs. 1 VwVfG in Verb, mit § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG).

7

Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist vom Tatrichter festzustellen. Dieser muß hierbei allerdings beachten, daß für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten müssen dabei zu Lasten der Verwaltung gehen (BVerwGE 60, 223, 228/229 mit weiteren Nachweisen).

8

Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob dieser allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt hat. Eine eigene Wertung steht dem Revisionsgericht nicht zu (RGSt 20, 177, 180;  58, 224;  Meyer bei Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 337 Rn. 8 und 138; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 337 Rn. 14).

9

Ob die einem Asylbewerber erteilte Duldungsbescheinigung Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen enthält, die ihm das kurzzeitige Verlassen des angewiesenen Aufenthaltsortes untersagen, ist daher Tatfrage. Das vorlegende Oberlandesgericht hat das ebenso verkannt wie das Oberlandesgericht Stuttgart und das Bayerische Oberste Landesgericht. Es hält sich zu Unrecht für verpflichtet, die im Einzelfall erteilte Duldungsbescheinigung selbst auszulegen, und will dabei ebenfalls auf den im Ausländergesetz verwendeten Begriff des Aufenthaltes abstellen, der für die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsakte bedeutsam ist.

10

Eine Tatfrage wird aber nicht dadurch zur Rechtsfrage, daß die beteiligten Gerichte sie als solche behandeln. Sie kann auch in diesem Fall nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sein (BGHSt 31, 86).

11

Der Generalbundesanwalt hat beantragt,

zu beschließen: Eine räumlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz berechtigt zum tatsächlichen Aufenthalt nur im Bereich der Beschränkung.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki