Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.2003, Az.: V ZR 217/02
Kaufvertrag über eine Wohnung; Verschweigen des Fehlens einer Baugenehmigung bezüglich der Nutzung des Speichers als Schlafzimmer; Haftungsausschluss durch Kaufvertrag für bestehende Sachmängel; Fehlende Nutzungserlaubnis für Dachgeschoss als Rechtsmangel und Haftung nach den Grundzügen der culpa in contrahendo (c.i.c.); Bestimmung des umbauten Raumes im obersten Geschoss des Hauses als Speicher ist Inhalt des Grundbuchs und somit eine die Nutzung des Sondereigentums der Klägerin einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ; Unterlassungsansprüche der Miteigentümer gegen Eigentümer einer Wohnung wegen vereinbarungswidriger Nutzung des Dachgeschosses und somit Rechtsmangel der Wohnung; Verschuldensmaßstab für den Verkäufer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.2003
- Aktenzeichen
- V ZR 217/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 23876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 05.06.2002
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
- § 463 Satz 2 BGB a.F.
- § 5 Abs. 4 WEG
- § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG
- § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG
- § 15 Abs. 1 WEG
- § 440 Abs. 1 BGB a.F.
- § 326 Abs. 1 BGB a.F.
- § 276 Abs. 1 BGB a.F.
Fundstellen
- AIM 2004, 35
- AIM * 2004, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHR 2004, 14-15
- BGHReport 2004, 14-15
- BTR 2004, 40
- BauR 2003, 1940 (amtl. Leitsatz)
- DB 2003, VIII Heft 45 (amtl. Leitsatz)
- DB 2004, 925 (red. Leitsatz)
- DNotZ 2004, 145-147 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 2004, 50
- IWR 2003, 70
- Info M 2004, 21
- MDR 2004, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, VI Heft 49 (Kurzinformation)
- NJW 2004, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
- NZM 2003, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
- RdW 2003, 742-744 (Volltext)
- WM 2004, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 2003, 711-712 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP 2003, 8 (Kurzinformation)
- ZAP 2004, 8
- ZMR 2004, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
- ZWE 2004, 254-256
- ZfIR 2003, V Heft 22 (Kurzinformation)
- ZfIR 2004, 793 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft, so haftet dem Kaufobjekt ein Rechtsmangel an.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2003
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2002 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 67.147,96 EUR zuzüglich der hieraus verlangten Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Den Beklagten gehörte eine Eigentumswohnung in H. . Das mit dem Miteigentum von 134,13/1000 an dem Grundstück verbundene Sondereigentum besteht nach der Teilungserklärung aus den im zweiten Obergeschoss des Hauses M. platz gelegenen Räumen ("Schlafen, Wohnen, Diele, Küche, Bad, WC"), einem - über eine Innentreppe erreichbaren - Speicher und einer Dachterrasse. Tatsächlich sind aus dem Speicher ein Bad und ein ausgebauter Raum abgeteilt, den die Beklagten als Schlafzimmer nutzten. Die Wohnfläche beträgt nach Berechnung des Bauaufsichtsamts 105,19 m².
Im März 1998 annoncierten die Beklagten die Wohnung zum Verkauf. Die Wohnfläche gaben sie hierbei mit 120 qm an. Die Klägerin wurde auf das Inserat aufmerksam und besichtigte die Wohnung mehrfach. Auf das Fehlen eines Heizkörpers im Schlafraum angesprochen, verwies der Beklagte zu 2 darauf, gern kühl zu schlafen. Mit Notarvertrag vom 30. März 1998 verkauften die Beklagten der Klägerin die Wohnung. Von dem auf 682.500,00 DM vereinbarten Kaufpreis entfallen 660.000,00 DM auf die Wohnung, 22.500,00 DM auf mitverkauftes Inventar. Zur Gewährleistung der Beklagten heißt es im Vertrag:
"§ 4
1. Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass der Kaufgegenstand frei von im Grundbuch eingetragenen, vom Käufer in dieser Urkunde nicht ausdrücklich übernommenen Belastungen und frei von sonstigen, nicht übernommenen privatrechtlichen Bindungen in Besitz und Eigentum des Käufers übergeht und keiner Sozialbindung wegen der Gewährung öffentlicher Mittel unterliegt.
...
3. Besondere Eigenschaften des Kaufgegenstands werden nicht zugesichert. Der Käufer hat das Objekt besichtigt und übernimmt es, wie es steht und liegt.
Die Haftung des Verkäufers für heute etwa bestehende Sachmängel, die Haftung für die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen oder amtlich ermittelten Flächenmaßes und für die Ertrags- und Verwendungsfähigkeit des Kaufgegenstandes wird ausgeschlossen. ..."
Im Juni 1998 wandte sich die Klägerin wegen der Installation eines Heizkörpers in dem Schlafraum an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter wies sie darauf hin, dass die Teilungserklärung die Nutzung des Speichers zu Wohnzwecken nicht erlaube und die für eine solche Nutzung notwendige Baugenehmigung nicht vorliege. Die von der Klägerin nachträglich beantragte Genehmigung wurde rechtskräftig versagt, weil der Raum im Speichergeschoss weder die zur Nutzung als Wohnraum erforderliche Höhe noch die notwendigen Brandschutzeinrichtungen aufweist.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten ihr das Fehlen der zur Nutzung des Speichers als Wohnraum notwendigen Genehmigung arglistig verschwiegen. Sie hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 140.000,00 DM/71.580,86 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 67.147,96 EUR zuzüglich Zinsen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus § 463 Satz 2 BGB a.F. Es meint, das Fehlen der zur Nutzung des Speichergeschosses als Wohnraum notwendigen baurechtlichen Genehmigung bedeute einen Sachmangel der Wohnung, wegen dessen die Gewährleitung der Beklagten im Kaufvertrag ausgeschlossen worden sei. Dass die Beklagten den Mangel der Klägerin arglistig verschwiegen hätten, sei nicht bewiesen. Dass die Nutzung des Speichers als Wohnraum genehmigungspflichtig sei, hätten die Beklagten nicht zu erkennen brauchen. Auch soweit ihre Angabe der Fläche der Wohnung unzutreffend sei, könne ihnen ein arglistiges Verhalten nicht nachgewiesen werden.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, den Beklagten könne ein arglistiges Verhalten im Hinblick auf die Minderfläche der Wohnung nicht nachgewiesen werden, erhebt die Revision keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten das Fehlen der zur Nutzung des Speichergeschosses zu Wohnzwecken notwendigen Genehmigung nicht arglistig verschwiegen. Der Senat hat die Angriffe der Revision auf das Verfahren des Berufungsgerichts geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Darstellung wird gem. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
3.
Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil die Beklagten der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen dafür ersatzpflichtig sind, dass das Speichergeschoss auch nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Das bedeutet einen Rechtsmangel der Wohnung. Diesen Mangel hätten die Beklagten erkennen und hierüber die Klägerin bei den Verhandlungen über den Abschluss des Vertrages vom 30. März 1998 aufklären müssen.
a)
Die Bestimmung des umbauten Raumes im obersten Geschoss des Hauses als Speicher ist Inhalt des Grundbuchs geworden. Es handelt sich um eine die Nutzung des Sondereigentums der Klägerin einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gem. § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG, die der Nutzung des Dachgeschosses als Wohnung entgegensteht (vgl. BayObLG WuM 1993, 697, 699 [BayObLG 24.06.1993 - 2 Z BR 121/92]; NJW-RR 1994, 527, 528 [BayObLG 20.01.1994 - 2 Z BR 93/93]; 1996, 463 [LG Mönchengladbach 02.05.1995 - 6 O 656/92]; OLG Düsseldorf, ZfIR 2000, 296, 297 [OLG Düsseldorf 09.02.2000 - 3 Wx 340/99]; Pick in Bärman/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 13 Rdn. 48, 51; Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 5; Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 15 WEG Rdn. 16; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 13 f). Hierüber darf sich die Klägerin nicht ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer hinwegsetzen. Andernfalls kann jeder Miteigentümer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG von der Klägerin verlangen, die vereinbarungswidrige Nutzung des Speichers zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1995, XII ZR 230/94, WM 1996, 487, 488). Insoweit weist das der Klägerin verkaufte Sondereigentum nicht, wie die Revision meint, einen Sachmangel, sondern einen Rechtsmangel auf. Er folgt nicht aus der Beschaffenheit des verkauften Sondereigentums, sondern aus der gegen die Klägerin wirkenden Vereinbarung der Miteigentümer, den zu der Wohnung der Klägerin gehörenden Raum im Dachgeschoss des Hauses nicht zu Wohnzwecken zu nutzen.
Dass die Miteigentümer die Nutzung des Speichers als Wohnraum derzeit dulden, lässt den Mangel nicht entfallen. Sie sind weder verpflichtet, diese Nutzung auf Dauer hinzunehmen, noch wirkt die Duldung der derzeitigen Miteigentümer gegen die künftigen Erwerber der Wohnungen des Hauses. Um dies zu erreichen, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung, an der alle Miteigentümer mitwirken müssen, und die zur Wirkung gegen einen Rechtsnachfolger in das Miteigentum in das Grundbuch eingetragen werden muss (§ 10 Abs. 2 WEG).
b)
Ob die Beklagten der Klägerin wegen des Rechtsmangels der verkauften Wohnung Schadensersatz nach §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB a.F. schulden, bedarf keiner Entscheidung. Ihre Ersatzpflicht folgt nämlich schon daraus, dass sie die Beschränkung der Befugnis zur Nutzung des Speichergeschosses kennen mussten und die Klägerin hierauf bei den Vertragsverhandlungen nicht hingewiesen haben (c.i.c.). Der so begründete Anspruch wird von der Haftung des Verkäufers für einen Rechtsmangel der verkauften Sache nicht verdrängt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 65, 246, 253; Senatsurt. v. 21. Dezember 1984, V ZR 206/83, NJW 1985, 2697, 2698; v. 17. Mai 1991, V ZR 92/90, NJW 1991, 2700; u. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302, 1303).
Unstreitig beruhte die für die Eigentümergemeinschaft jährlich erstellte, den Beklagten übermittelte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten auf der Annahme einer Wohnfläche ihrer Wohnung von 87,22 qm, wie sie sich aus der Teilungserklärung ergibt. Die offensichtliche Differenz zu den tatsächlichen Gegebenheiten musste den Beklagten zumindest bei der Vorbereitung des Verkaufs der Wohnung Anlass sein, sich der rechtlichen Grundlage ihrer über dieses Maß hinausgehenden Nutzung ihrer Wohnung zu vergewissern. Bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 BGB a.F.) musste ihnen bekannt sein, dass es sich bei ihrer Wohnung nach der Teilungserklärung nicht um eine 3 1/2-Zimmerwohnung handelte, wie die Klägerin auf Grund ihrer Besichtigungen der Wohnung annehmen musste, sondern um eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit einem nicht zu Wohnzecken nutzbaren Raum im Dachgeschoss. Hierauf hatten die Beklagten die Klägerin auch ohne eine entsprechende Frage hinzuweisen. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Sie schulden der Klägerin daher nach den Regeln des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen den Betrag, um den die Klägerin die Wohnung ohne das schädigende Verhalten der Beklagten billiger erworben hätte (vgl. Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302, 1304).
Die zur Gewährleistung der Beklagten im Kaufvertrag vereinbarte Regelung steht dem nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat die Auslegung des Vertrages insoweit unterlassen. Da weiterer Vortrag der Parteien hierzu nicht zu erwarten ist, ist sie dem Senat möglich. Nach der gebotenen engen Auslegung (MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl. § 443 Rdn. 2; Staudinger/Köhler, BGB [1995], § 434 Rdn. 37) der Haftungsausschlussklausel in Bezug auf Sachmängel und die Verwendungsfähigkeit des Kaufgegenstands ist die Haftung der Beklagten wegen des Rechtsmangels der verkauften Wohnung durch den Kaufvertrag nicht beschränkt. Daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Ausschluss der Haftung für einen Rechtsmangel der Kaufsache auch die Haftung des Verkäufers wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen ausschließt, die darauf beruht, dass der Verkäufer auf einen solchen Mangel vorwerfbar nicht hingewiesen hat.
III.
Zur einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Klägerin fehlt. Diese sind nachzuholen.