Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1965, Az.: 4 StR 245/65
Revision gegen die Verurteilung zu Zuchthausstrafen wegen gemeinschaftlicher versuchter, besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug ; Unzulässigkeit der Verfahrensrüge; Aufhebung des Urteils wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts durch das Schwurgericht; Anwendbarkeit des § 307 Nr. 1 StGB bei Verursachung des Todes eines Menschen durch Einsturz eines Gebäudes infolge der Explosion eines vom Täter zur Brandlegung benutzten Zündstoffs (Benzin)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1965
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SchwG Duisburg - 12.06.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1965, 686 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 841 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1923-1924 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwere Brandstiftung u.a.
Amtlicher Leitsatz
§ 307 Nr. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Tod eines Menschen durch Einsturz eines Gebäudes infolge Explosion des vom Täter zur Brandlegung benutzten Zündstoffs (Benzin) verursacht worden ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter
Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Kr. wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 12. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten K. und Kr. wegen gemeinschaftlicher versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und Vergehen gegen § 311 Abs. 5 StGB n.F. zu Zuchthausstrafen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten Kr.. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht näher ausgeführt worden ist ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bedenken bestehen jedoch gegen die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten K. durch das Schwurgericht.
Nicht zu beanstanden ist ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher nur versuchter schwerer Brandstiftung; denn die Angeklagten haben den äußeren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nicht vollendet, weil das Gebäude vor dem Einsturz nicht in Brand gesetzt worden ist (BGHSt 7, 37, 38 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 174/54] [BGH 13.07.1954 - StR 1 174/54 ]; RGSt 71, 193, 194; OGHSt 2, 346, 348). Daß nach dem Einsturz Trümmer des Hauses glimmten, ohne daß der Brand auf nicht zerstörte Gebäudeteile übergriff (UA 16, 27), läßt eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nicht zu.
Darum haben sich die Angeklagten auch nicht des vollendeten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Unabhängig davon, daß der verwendete und explodierte Zündstoff auch zur Inbrandsetzung geeignet war, ist der äußere Tatbestand des § 265 StGB nämlich nur vollendet, wenn eine gegen Feuer versicherte Sache in Brand gesetzt worden ist. Auf andere Versicherungsfälle als Brandschäden, etwa Explosionsschäden, findet diese Vorschrift keine Anwendung (RGSt 61, 226, 227; Schönke/Schröder 12. Aufl. 1965 Rz. 7 zu § 265 StGB). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Feuerversicherungsbedingungen auch einen Schutz gegen Explosionen gewähren. Die Angeklagten sind deshalb nur wegen versuchten Versicherungsbetruges zu bestrafen.
Ob eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung unter den straferhöhenden Voraussetzungen des § 307 Nr. 1 StGBüberhaupt rechtlich zulässig ist (so BGHSt 7, 37, 39 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 174/54] [BGH 13.07.1954 - StR 1 174/54 ] gegen RGSt 40, 321, 323 f; vgl. Stree GA 1960, 239 ff), kann dahinstehen. Denn der Tod der Hausbewohner ist ausschließlich durch die infolge der Explosion erlittenen schweren Verletzungen, nicht aber durch Brand oder zum Inbrandsetzen verwendeten brennenden Zündstoff (BGHSt 7, 37, 39) [BGH 13.07.1954 - 1 StR 174/54] [BGH 13.07.1954 - StR 1 174/54 ] eingetreten.
Das Reichsgericht hatte angenommen, daß § 307 Nr. 1 StGB nur Anwendung finden könne, wenn der Tod durch vollendeten Brand verursacht sei, nicht schon bei nur versuchter Brandstiftung. Der Bundesgerichtshof wendet § 307 Nr. 1 StGB allerdings auch an, wenn beim Inbrandsetzen ein Mensch vom brennenden Zündstoff tödlich verletzt wird, ohne daß es zu einem Brand der Räumlichkeit kommt. Anders ist die Sachlage aber zu beurteilen, wenn der Versuch der Brandstiftung fehl schlägt und der Tod eines Menschen anschließend durch andere, mit dem Brande weder unmittelbar noch mittelbar zusammenhängende Umstände herbeigeführt wird.
Nachdem § 311 StPO a.F., der die Zerstörung einer Sache durch explodierende Stoffe der Inbrandsetzung gleichsetzte, aufgehoben und in bewußter Anlehnung an § 323 E 1962 durch die mildere ( § 2 Abs. 2 StGB) Strafvorschrift des § 311 StGB i.d.F. vom 1. Juni 1964 (BGBl I 337) ersetzt worden ist, können die Strafschärfungsvorschriften des § 307 Nr. 1 StGB nur noch angewandt werden, wenn durch die Explosion ein Brand entstanden und dadurch die schwere Folge des § 307 Nr. 1 StGB verursacht worden ist (vgl. Begründung zum E 1962 S. 502). Die infolgedessen entstandenen Unterschiede im Anwendungsbereich der Brandstiftungs- und Sprengstoffdelikte müssen in Kauf genommen werden (vgl. Lackner JZ 1964, 674, 676; Cramer NJW 1964, 1835 f [BGH 11.06.1964 - ZR III 192/63 ]). Das Schwurgericht hat daher zu Unrecht eine versuchte besonders schwere Brandstiftung ( § 307 Nr. 1 StGB) angenommen. Erfüllt ist vielmehr der Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung ( § 306 Nr. 2 StGB).
Zugleich haben die Angeklagten den Tatbestand des § 311 Abs. 5 StGB n.F. verwirklicht, weil sie die Explosion fahrlässig herbeigeführt haben, wie das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei feststellt (UA 30). § 311 Abs. 4 StGB n.F. findet entgegen der Auffassung der Revision keine Anwendung, weil er die vorsätzliche Herbeiführung einer Explosion voraussetzt. Wer einen sowohl zur Inbrandsetzung als auch zur Explosion geeigneten Stoff (hier Benzin) vorsätzlich entzündet, ist der fahrlässigen Herbeiführung einer Explosion i.S. des § 311 Abs. 5 StGB n.F. schuldig, wenn er die Entzündung des Stoffes nur zur Inbrandsetzung gewollt, die erfolgte Explosion jedoch aus Fahrlässigkeit nicht bedacht hat.
Die Ausführungen des Schwurgerichts über das fahrlässige Handeln der Angeklagten (UA 28, 30) stehen nicht in Widerspruch zu der sich an anderer Stelle (UA 25) findenden und auf den Zeitpunkt nach der Tat beziehenden Annahme des Schwurgerichts, Kr. habe sich nicht vorstellen können, daß durch Benzin eine derartige Explosion verursacht sein konnte. Das Schwurgericht will an dieser Stelle nur seiner Überzeugung Ausdruck geben, der Angeklagte habe sich die Größe des Unglücks mit einer anderen Tatausführung als der geplanten zu erklären versucht, da er vermutete, K. habe "dann doch den Gashahn aufgedreht". Daraus entnimmt es rechtlich unangreifbar, daß er mit dem Anstecken des Benzins von vornherein einverstanden war. Die Feststellung, daß die Angeklagten die Folgen der von ihnen geplanten und tatsächlich ausgeführten Tat (Anstecken von Benzin) voraussehen konnten, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Denn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ist auch dann begründet, wenn der Täter den Geschehensablauf nicht in allen Einzelheiten, sondern nur den tödlichen Erfolg eines nicht ganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs liegenden Ursachenverlaufs hätte voraussehen können (vgl. BGHSt 12, 75 [BGH 10.07.1958 - StR 4 180/58 ]; BGH VRS 19, 348, 352). Diese Feststellung hat das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, rechtsirrtumsfrei getroffen.
Da die Angeklagten die Expolsion nicht vorsätzlich herbeigeführt haben ( § 311 Abs. 1 StGB n.F.) und die Tatbestände des § 311 Abs. 4 und 5 StGB n.F. eine Straferhöhung für den Fall der leichtfertigen Tötung eines Menschen (vgl. § 311 Abs. 2 und 3 StGB n.F.) nicht vorsehen, wird der Unrechtsgehalt der Tat nur durch eine Verurteilung auch aus § 222 StGB erschöpft. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hätten die Angeklagten voraussehen können und müssen, daß durch ihre Handlungsweise der Tod von Menschen verursacht werden konnte (UA 29 oben). Sie hätten deswegen auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden müssen.
Die Angeklagten, die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Urteils Mittäter sind, haben die einzelnen Straftatbestände durch eine und dieselbe Handlung erfüllt ( § 73 StGB).
Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Schwurgericht führt zur Aufhebung des Urteils. Da sie auch den Angeklagten K. betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, muß sich die Aufhebung auf ihn erstrecken. Eine Berichtung des Schuldspruchs durch den Senat kommt mit Rücksicht auf § 265 StPO nicht in Betracht.
Die Sache kann an eine Strafkammer zurückverwiesen werden ( § 354 Abs. 2 StPO), weil ein der Zuständigkeit des Schwurgerichts unterliegender Straftatbestand bei der jetzigen Gesetzeslage nicht mehr abzuurteilen ist ( § 80 GVG).
Willms
Flitner
Mayr
Sanders