Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1998, Az.: 4 StR 617/97

Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht; Gesamtstrafe als Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat; Entscheidung über die Tötung aus niedrigen Beweggründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1998
Aktenzeichen
4 StR 617/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 27.05.1997

Fundstellen

  • NStZ 1998, 352-354 (Volltext mit red. LS)
  • StV 2000, 21

Verfahrensgegenstand

Mord

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Februar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus Göttingen als Verteidigerin des Angeklagten C. ,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Dortmund als Verteidiger des Angeklagten Y. ,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 1997, soweit es die Angeklagten Idris C. und Y. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      hinsichtlich des Angeklagten C. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

    2. b)

      hinsichtlich der beiden Angeklagten, soweit die besondere Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht festgestellt ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

2

Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten nur wegen "Heimtückemordes" verurteilt worden sind und das Landgericht die Mordmerkmale der Tötung "zur Ermöglichung einer anderen Straftat" bzw. "sonst aus niedrigen Beweggründen" rechtsfehlerhaft nicht angenommen und es deswegen die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu Unrecht verneint habe.

3

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

4

1.

Die Staatsanwaltschaft hat zwar einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, ihrem Revisionsvorbringen ist jedoch zu entnehmen, daß sie sich letztlich nur dagegen wendet, daß das Schwurgericht bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld verneint hat. Das Rechtsmittel ist daher auf die Frage der besonderen Schuldschwere beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5). Diese Beschränkung ist zulässig, auch wenn die Bejahung weiterer Mordmerkmale in Betracht kommt (vgl. BGHSt 41, 57, 61). Hinsichtlich des Angeklagten C. ist jedoch zusätzlich der Ausspruch über die Gesamtstrafe angefochten, weil die Frage des Vorliegens besonderer Schuldschwere nicht losgelöst von dem (hier fehlerhaften) Gesamtstrafenausspruch beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 39, 208, 209) [BGH 22.04.1993 - 4 StR 153/93].

5

2.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

6

Im April 1994 lernte der Angeklagte C. die frühere Mitangeklagte Heike C. kennen, die damals mit dem späteren Tatopfer, Alfred W., verheiratet war. Heike C. verliebte sich in den Angeklagten; sie war ihm "regelrecht 'verfallen'". Als die beiden miteinander befreundeten Angeklagten "in erhebliche finanzielle Bedrängnis" gerieten, weil sie eine Lieferantenforderung für Kokain nicht begleichen konnten, "entstand und verfestigte" sich bei ihnen die Idee, Alfred W. zu töten, um - jedenfalls auch - in den Genuß der im Falle seines Todes für die Bezugsberechtigte Heike C. zu erwartenden Lebensversicherungssummen von über 200.000,00 DM zu gelangen. Sie "offenbarten" Heike C. ihre Absicht, "Alfred W. gemeinschaftlich umzubringen", und besprachen mit ihr "in groben Zügen" den Ablauf der geplanten Tat.

7

Nicht ausschließbar ist, daß es dem Angeklagten C. "bei dem Plan, Alfred W. zu töten, nicht nur um Geldvorteile ging, sondern jedenfalls auch darum, durch (dessen) Tod die Möglichkeit zu schaffen, ... Heike C. zu heiraten und auf diese Weise einen sicheren aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland zu erreichen" (UA 32); sein Ziel, "in den Genuß von erheblichen Lebensversicherungssummen zu gelangen, (war) jedenfalls nicht tatbeherrschend und aus seiner Sicht bewußtseinsdominant" (UA 33). Für den Angeklagten Y. konnte "nicht ... ausgeschlossen werden, daß neben seinem Motiv, sich an einer Tötung des Alfred W. zu beteiligen, um in den Genuß eines Anteils aus den erwarteten Versicherungsleistungen zu kommen, auch der Wille, seinem Freund Idris C. zu einem sicheren Aufenthaltsstatus zu verhelfen, eine so erhebliche und mitbestimmende Rolle gespielt hat, daß das ... Gewinnstreben jedenfalls nicht tatbeherrschend und bewußtseinsdominant war" (UA 33). Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die beiden Angeklagten "erkannten, daß die Geltendmachung der Lebensversicherungssummen ... eine (versuchte) Betrugsstraftat ... darstellen würde" (UA 33/34).

8

In Ausführung des Planes, Alfred W. zu töten, veranlaßte Heike C. das "trunkene Tatopfer" nach einem gemeinsamen Abendessen am 5. September 1994 in ihren Pkw einzusteigen, indem sie ihm vorspiegelte, ihn nach Hause fahren zu wollen. Tatsächlich fuhr sie - dem Tatplan entsprechend - zu einer entlegenen Stelle in einem Waldgelände, wobei ihr die beiden Angeklagten folgten. Als Heike C. anhielt und ausstieg, begaben sich die Angeklagten in den Pkw, in dem "Alfred W. ... - vermutlich dösend oder schlafend - auf dem Beifahrersitz sitzengeblieben (war), ohne die drohende Entwicklung wahrzunehmen" (UA 39). Beide Angeklagten "würgten oder drosselten ... (ihn) gemeinschaftlich über einen Zeitraum von etwa fünf bis zehn Minuten"; Alfred W. verstarb noch am Tatort (UA 40).

9

Die Angeklagten drängten danach Heike C. dazu, die Auszahlung der Lebensversicherungssummen in Höhe von insgesamt 225.974,00 DM durchzusetzen. Die Versicherung verweigerte jedoch - bis auf einen Betrag von 2.789,00 DM - die Zahlung, weil Alfred W. die Versicherungsprämien nicht laufend entrichtet hatte. Am 21. Dezember 1994 heiratete der Angeklagte C. die frühere Mitangeklagte Heike C. .

10

3.

Das Landgericht hat das Mordmerkmal "Heimtücke" bejaht, ein Handeln aus "Habgier" aber verneint, weil "nicht festgestellt werden (konnte), daß ein insoweit für beide Angeklagten sicher feststellbares Gewinnstreben das tatbeherrschende und bewußtseinsdominante Motiv für die Tat gewesen ist" (UA 202). Das Mordmerkmal der Tötung, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", hat es u.a. deshalb als nicht vorliegend erachtet, weil es den Angeklagten an dem Bewußtsein gefehlt habe, "daß die Geltendmachung der Lebensversicherung nach einer gemeinsamen Tötung des Alfred W. eine Straftat des zumindest versuchten Betruges (§ 263 StGB) darstellen würde, wenn die Umstände des Todes ... - insbesondere die Mitwirkung der Begünstigten Heike C. - verschwiegen werden" (UA 203).

11

4.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht der Verurteilung andere Mordmerkmale als "Heimtücke" nicht zugrundegelegt hat. Der Erörterung bedürfen insoweit nur die von der Revision angeprochenen Merkmale des Tötens "zur Ermöglichung einer anderen Straftat" und "sonst aus niedrigen Beweggründen".

12

a)

Bei der Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat genügt es, daß sich der Täter deshalb für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können (BGHSt 39, 159, 161; Tröndle StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 9; vgl. dazu auch Fischer NStZ 1996, 416 ff.). Der Senat neigt - entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung - dazu, den zum Nachteil der Versicherung beabsichtigten Betrug (vgl. § 170 Abs. 2 VVG und dazu Römer/Langheid VVG [1997] § 170 Rdn.2) als durch die Tötung des Alfred W. zu ermöglichende "andere Straftat" anzusehen (vgl. Mitsch JuS 1996, 213, 216 und zur gleichgelagerten Problematik bei § 315 Abs.3 Nr.2 StGB BGH NStZ 1992, 182, 183;  1995, 31).

13

Nach den Feststellungen war es den beiden Angeklagten jedoch nicht bewußt, daß die Geltendmachung von Lebensversicherungsleistungen sich als (weiteres) strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen würde. Diese tatrichterliche Würdigung, die die Annahme des Mordmerkmals der Tötung, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", ausschließt (vgl. BGH NStZ 1996, 81), ist denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung ("beim Tod muß die Lebensversicherung zahlen") noch möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.

14

b)

Die Frage, ob eine Tötung aus "niedrigen Beweggründen" erfolgte, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der die Tatmotive insgesamt zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21). Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 35).

15

Bei der Tötung eines Menschen, um die Frau des Opfers heiraten und in den Genuß der auf das Opfer abgeschlossenen Lebensversicherung gelangen zu können, wird dieses Mordmerkmal regelmäßig naheliegen (vgl. Tröndle aaO § 211 Rdn. 5 a). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war allerdings (nicht ausschließbar) ein tatbeherrschendes Motiv für beide Angeklagten, dem Angeklagten C. - der vergebens seine Anerkennung als Asylberechtigter zu erreichen versucht hatte und dessen Abschiebung bevorstand - durch die Heirat ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen; beide Angeklagten sahen die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, darin, Alfred W., der sich weigerte, in eine Scheidung einzuwilligen, zu töten. Im Hinblick auf diese vom Landgericht festgestellte - nicht ausschließbare - subjektive "Zwangslage" ist es kein durchgreifender Rechtsfehler, daß das Landgericht die Verurteilung nicht auch auf das Mordmerkmal der Tötung aus sonst "niedrigen Beweggründen" gestützt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 32), wenn auch - was der Revision zuzugeben ist - eine andere tatrichterliche Wertung möglich gewesen wäre.

16

5.

Die Revision hat jedoch Erfolg, weil das Landgericht hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung beim Angeklagten C. § 55 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei angewandt und bei der Frage der besonderen Schuldschwere bei beiden Angeklagten § 57 b StGB nicht beachtet hat.

17

a)

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte C. am 13. November 1995 vom Amtsgericht Schwelm wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Am 24. Juni 1996 wurde er vom Landgericht Hildesheim wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; Tatzeiten waren hier der 15. Oktober (ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe), 1. und 4./5. November 1995 (sechs Monate und ein Jahr acht Monate Freiheitsstrafe) sowie der 23./24. November (zehn Monate Freiheitsstrafe) und der 13. Dezember 1995 (ein Jahr Freiheitsstrafe). Die Strafen aus beiden Verurteilungen sind noch nicht erledigt und wurden einbezogen.

18

Nach den in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Daten entfaltete die Verurteilung vom 13. November 1995 Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]/194; BGH NStZ 1998, 35; Senatsbeschluß vom 20. November 1997 - 4 StR 475/97; auch zu Geldstrafe: BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 9). Aus den Strafen für die vor dieser Verurteilung begangenen Straftaten (den beiden Verkehrsstraftaten sowie den Taten vom 15. Oktober, 1. und 4./5. November 1995 und der Tat vom 5. September 1994) ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden; aus den Strafen für die nach der Verurteilung vom 13. November 1995 begangenen Taten (vom 23./24. November und 13. Dezember 1995) eine weitere (vgl. BGHSt 35, 243, 244/245; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17; Tröndle aaO § 55 Rdn. 5, 5 a). Dies hat das Landgericht nicht beachtet und auf nur eine Gesamtstrafe erkannt.

19

Zwei Gesamtstrafen sind auch zu bilden, falls die Strafe aus der Verurteilung vom 13. November 1995 inzwischen vollstreckt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Tröndle aaO § 55 Rdn. 3, 7 c m.w.N.).

20

b)

Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs.1 Satz 1 Nr.2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360 ff.;  41, 57, 62;  42, 226, 227) [BGH 20.08.1996 - 4 StR 361/96]. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH, Urteil vom 27.Juni 1996 - 4 StR 11/96 m.w.N.).

21

Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe - wie hier bei beiden Angeklagten - ist nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe (vgl. BGH NStZ 1997, 277 [BGH 20.11.1996 - 3 StR 469/96] mit Anm. Stree; Lackner StGB 22. Aufl. § 57 b Rdn. 2). Diesen rechtlichen Ansatz hat das Landgericht verkannt, indem es bei der Schuldschwere-Entscheidung allein eine "zusammenfassende Würdigung (der) Tat" vom 5. September 1994 (UA 206), nicht aber eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf alle der jeweiligen Gesamtstrafe zugrundeliegenden Straftaten vorgenommen hat. Beim Angeklagten C. sind dies die unter Ziffer 5a genannten Straftaten, die der ersten Gesamtstrafe zugrunde zu legen sind, beim Angeklagten Y. sind - neben dem Mord in diesem Verfahren - sechs (Einbruchs-)Diebstähle zu berücksichtigen, für die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr zwei Monaten, einem Jahr vier Monaten, acht Monaten, einem Jahr acht Monaten, zehn Monaten und einem Jahr verhängt wurden, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet worden war. Zwar ist mit den weiteren Straftaten nicht stets eine ins Gewicht fallende Schuldsteigerung verbunden (vgl. BGHSt 39, 121, 126/127); da die Strafkammer aber bereits die Schuld für die Tat vom 5. September 1994 als "Grenzfall zur besonderen Schuldschwere" bezeichnet hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.

22

Die Gesamtstrafenbildung beim Angeklagten C. und die Schuldschwere-Entscheidung bei beiden Angeklagten müssen daher erneut vorgenommen werden.

Meyer-Goßner,
Maatz,
Kuckein,
Athing,
Ernemann