Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1997, Az.: 4 StR 475/97
Aufhebung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Annahme einer Zäsurwirkung durch ein vorangegangenes Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 475/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 20.05.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl oder gewerbsmäßige Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 20. November 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Mai 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn "wegen vier dieser Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen der anderen vier Fälle zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht geht bei der Bildung der Gesamtstrafen davon aus, daß das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 9. Mai 1996, dem eine Tat vom 27. Oktober 1994 zugrunde liegt, Zäsurwirkung entfalte (UA 49, 51). Die Strafe aus diesem Urteil war am 6. März 1997 durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. Oktober 1995 auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden (UA 8). Daraus ergibt sich, daß allein von der Verurteilung vom 17. Oktober 1995 eine Zäsurwirkung ausging ("Zäsurwirkung des ersten Urteils": vgl. BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe [1987] Rdn. 233).
Da alle Taten im vorliegenden Verfahren nach dem 17. Oktober 1995 begangen wurden, ist aus den hier festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar unabhängig davon, ob - was das Landgericht nicht geprüft hat - der Verurteilung durch das Amtsgericht Ibbenbüren vom 2. März 1995 (UA 7) Zäsurwirkung zukommt (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5 f.).
Kuckein
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