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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1998, Az.: X ZR 4/95

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus Werkvertrag; Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag bei Vertrag über die Bauaufsicht im Rahmen der Herstellung eines Schiffes; Bauleitende und überwachende Tätigkeit eines Architekten als Werkleistung ; Analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken ; Einordnung einer Segelyacht als Bauwerk. ; Wertung der Entfernung eines Bootes aus der Werft als eine der Abnahme gleichzustellende endgültige Ablehnung weiterer vertraglicher Leistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1998
Aktenzeichen
X ZR 4/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 20664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg- 30.11.1994

Fundstellen

  • JurBüro 1998, 497
  • NJW-RR 1998, 1027-1028 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Bruno D., G.straße ..., O.,

Prozessgegner

G. L. AG,
vertreten durch den Vorstand Rainer S. Dr. Hans P. und Prof. Dr. Eike L., V., H.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 30. November 1994 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unzureichender Bauaufsicht bei der Herstellung einer Segelyacht.

2

Der Kläger beauftragte im Jahre 1988 eine thailändische Werft mit dem Bau einer Yacht. Zuvor hatte er sich an die Beklagte, eine Schiffsklassifikationsgesellschaft, gewandt. Diese unterbreitete ihm ein Angebot über die "Spezifikationsaufsicht" bei der Erstellung des hölzernen Schiffskörpers. In der Folgezeit übersandte der Kläger der Beklagten verschiedene Pläne, die von dieser geprüft wurden. Am 11. Oktober 1988 erteilte er den Auftrag zur Durchführung der Bauaufsicht im Rahmen der Herstellung des hölzernen Schiffskörpers in Thailand.

3

Am 7. Oktober 1989 fand der Stapellauf in Thailand statt. Dabei wurde neben weiteren Mängeln festgestellt, daß das Heck des Schiffes über 40 cm zu tief im Wasser lag. Versuche der Werft, diesen Mangel zu beseitigen, blieben erfolglos. Am 28. Dezember 1989 verließ der Kläger mit der Yacht die thailändische Werft und verbrachte das Boot nach Singapur, wo Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, um das Schiff provisorisch fahrtauglich und manövrierfähig zu machen. Danach wurde die Yacht in einen Hafen nach Malaysia überführt.

4

Mit Schreiben vom 25. Januar 1990 rügte der Kläger die Bauaufsicht als ungenügend. Er listete Mängel auf, die sich aus Abweichungen der Baumaße gegenüber den von der Beklagten geprüften Plänen ergaben. Am 20. März 1990 überprüfte ein Vertreter der Beklagten das Schiff in Singapur. Der Kläger machte erneut Mängel an der Yacht geltend und kündigte an, den "Rechtsweg einzuschlagen". Die Beklagte wies die Verantwortung für etwaige Mängel und die Ansprüche des Klägers zurück.

5

Zu einem späteren Zeitpunkt ließ der Kläger die Yacht durch einen hamburgischen Sachverständigen begutachten. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß zahlreiche konstruktive Details der Bauausführung mit den geprüften Bauzeichnungen nicht übereinstimmten und die Ausführung in einigen Punkten negativ verändert worden sei.

6

Der Kläger verlangt Erstattung der Gutachterkosten von 15.890,- DM sowie Mängelbeseitigungskosten von 150.000,- DM. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund mangelhafter Spezifikationsaufsicht zum Schadensersatz verpflichtet. Vereinbart worden sei eine umfassende Bauaufsicht. Seine Ansprüche seien nicht verjährt, weil die Leistungen nicht abgenommen worden seien. Eine Abnahme sei insbesondere nicht durch Ingebrauchnahme der Yacht erfolgt; er habe die Werft mit dem Boot lediglich deshalb verlassen, weil sonst zum Ende des Jahres 1989 Bürgschaften verfallen wären.

7

Die Beklagte hat entgegnet, die Ansprüche seien verjährt, weil der Kläger durch Verbringung des Schiffes in andere Häfen ihre Leistungen abgenommen habe. Sie habe keine umfassende Bauaufsicht, sondern lediglich eine Überprüfung der Einhaltung der im Rahmen der Klassifikations- und Bauvorschriften zu beachtenden baulichen Sicherheit geschuldet. Die Mängel hätten keine Auswirkungen auf die sicherheitstechnischen Belange.

8

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ansprüche seien verjährt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

10

I.

Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 635 BGB verneint, weil der Anspruch gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjährt ist.

11

1.

Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Parteien als Werkvertrag (§ 631 BGB) angesehen.

12

Dies greift die Revision an. Sie meint, bei dem Vertrag handele es sich um einen Dienstvertrag. Die Beklagte habe es übernommen, die Bootsbauarbeiten fortlaufend zu überwachen. Im Vordergrund der vertraglichen Leistungen stünden daher Dienstleistungen. Dies ergebe sich auch bereits aus dem Geschäftsgegenstand der Beklagten als Klassifikationsgesellschaft.

13

Die Rüge greift nicht. Entsprechend dem Angebot vom 25. April 1988 oblag der Beklagten zum einen die Zeichnungsprüfung und die Überprüfung der Baubeschreibung für bestimmte Schiffsteile, zum anderen schuldete sie die Bauaufsicht über den hölzernen Schiffskörper, und zwar die allgemeine und kontinuierliche Fertigungskontrolle und die Kontrolle auf Übereinstimmungen mit den vorgegebenen Zeichnungen. Sie hatte damit, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, in gleicher Weise wie der allein mit der Bauführung betraute Architekt einen erfolgsbezogenen Beitrag zur Verwirklichung des Werkes zu leisten, nämlich dafür Sorge zu tragen, daß das Boot von der Werft in Übereinstimmung mit den Vorgaben plangerecht und mängelfrei erstellt wurde. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 62, 204; BGHZ 82, 100 m.w.N.) ist die bauleitende und überwachende Tätigkeit eines Architekten Werkleistung im Sinne des § 631 BGB.

14

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Schäden um solche handelt, die durch § 635 BGB erfaßt sind. Kosten, die zur Beseitigung von Mängeln des Werkes dienen, sind Mangelschäden (BGHZ 46, 238, 239; BGHZ 59, 365, 366) [BGH 26.10.1972 - VII ZR 181/71]. Bei den weiter vom Kläger verlangten Gutachterkosten handelt es sich um Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen. Beim Auftreten von Mängeln ist es nämlich eine typische, unmittelbare Folge, einen Gutachter mit der Feststellung von deren Ursache und Ausmaß zu beauftragen, um Mängelbeseitigung oder Schadensersatz zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten des Gutachtens sind damit zwangsläufige Folgen der Mängel (BGHZ 54, 352, 388; vgl. auch BGHZ 98, 45, 46; BGHZ 115, 32, 34 f.; MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 635 Rdn. 42).

15

3.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche des Klägers aus Verletzung der Bauaufsicht der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB unterworfen.

16

Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken vorliegend nicht in Betracht. § 638 BGB knüpft an der Art des herzustellenden Werkes an. Bauwerk im Sinne dieser Vorschrift ist eine unbewegliche, durch die Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (BGHZ 57, 60, 61; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 638 Rdn. 37; MünchKomm./Soergel, a.a.O., § 638 Rdn. 20). Mit der längeren Verjährungsfrist sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Mängel an Bauwerken oft später und schwerer zu erkennen und für die Substanz besonders nachteilig sind. Eine Segelyacht ist kein Bauwerk. Deshalb ist die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Beklagten beim Schiffsbau nicht auf die Errichtung eines Bauwerks bezogen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof (BGHZ 82, 100, 105 ff.) die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den die Bauaufsicht führenden Architekten der Frist für Ansprüche gegen den Bauunternehmer angeglichen hat, weil sich die Tätigkeit beider auf das Bauwerk bezieht. Für eine entsprechende Anwendung bei demjenigen, der Kontroll- und Aufsichtspflicht im Schiffsbau übernommen hat, besteht angesichts des Wortlauts des § 638 Abs. 1 BGB keine Veranlassung.

17

4.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es hinsichtlich der von der Beklagten geschuldeten Tätigkeit der Bauaufsicht zu einer Abnahme gemäß § 640 BGB gekommen ist; es hat das Entfernen des Bootes von der thailändischen Werft am 28. Dezember 1989 aber als eine der Abnahme gleichzustellende endgültige Ablehnung weiterer vertraglicher Leistungen gewertet und diesen Zeitpunkt als maßgebend für den Beginn der Verjährung angesehen. Auch dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

18

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht nur die Abnahme (§ 640 BGB) oder die Vollendung des Werkes (§ 646 BGB) die Verjährung nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB in Lauf setzt, sondern daß der Abnahme die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes gleichgestellt ist (st. Rspr., u.a. BGH, Urt. v. 2.5.1963 - II ZR 233/61, VersR 1963, 881, 884; Urt. v. 4.7.1963 - II ZR 174/61, JZ 1963, 596, 597; Urt. v. 20.12.1973 - VII ZR 153/74, WM 1974, 200; dazu auch MünchKomm./Soergel, a.a.O., § 638 Rdn. 41; Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 638 Rdn. 1). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger mit dem Entfernen von der thailändischen Werft das Boot der vertraglichen und tatsächlichen Einflußnahme der Beklagten entzogen und ihr jede Möglichkeit genommen hat, die Bauaufsicht zur Beseitigung der Mängel an dem Schiff weiter durchzuführen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe die Beklagte in der Folgezeit weder zur Fortführung der Bauaufsicht an Ort und Stelle aufgefordert noch die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme, der Kläger habe durch die Entfernung des Bootes zum Ausdruck gebracht, daß er das Vertragsverhältnis als beendet ansehe, weitere vertragliche Leistungen seitens der Beklagten ablehne und nunmehr auch dieser gegenüber nur noch Ansprüche wegen der bereits bestehenden Mängel geltend machen wolle.

19

b)

Die Revision kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt, daß die vertragliche Leistung der Beklagten nach Fertigstellung des Schiffskörpers und nach dem Stapellauf am 7. Oktober 1989 sich verändert habe. Nachdem das Schiff mangelhaft gewesen sei, sei es wie beim bauaufsichtsführenden Architekten nunmehr Aufgabe der Beklagten gewesen, den Kläger bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche fachgerecht zu beraten und zu vertreten. Der Kläger habe nach dem Stapellauf von der Beklagten in Thailand die Beseitigung der Mängel verlangt, habe sich unmittelbar nach Ankunft in Singapur bei dem örtlichen Vertreter der Beklagten gemeldet und dieser eine Mängelliste unterbreitet. Die Beklagte habe das Schiff am 20. März 1990 in Singapur überprüft. Das Berufungsgericht habe zudem das Vorbringen des Klägers, er habe jegliches Vertrauen in die Werft verloren, sinnentstellend dahin gewertet, der Kläger habe sich geweigert, das Schiff nach Thailand zurückzuführen. Vielmehr habe der Kläger vorgetragen, er hätte das Schiff jederzeit auf die Werft zurückgebracht, wenn eine einvernehmliche Regelung mit der Beklagten hätte erzielt werden können.

20

Hierauf kommt es nicht an. Die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes kann wie die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Entscheidend ist, ob der Besteller dem Unternehmer gegenüber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er dessen vertragliche Leistung nicht mehr annehmen will und das Vertragsverhältnis als endgültig beendet ansieht. Dabei kommt es für die Auslegung der Erklärung nicht darauf an, ob sich der Inhalt der Leistungspflicht des Unternehmers durch Umstände verändert hat oder ob der Besteller nachträglich eine einverständliche Regelung anbietet. Maßgebend ist, was der Kläger durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat und wie die Beklagte dieses verstehen mußte. Das Berufungsgericht hat tatrichterlich das Entfernen des Bootes am 28. Dezember 1989 als endgültige Ablehnung gewürdigt. Dies ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

21

c)

Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft den Ort der von der Beklagten geschuldeten Leistung nicht bestimmt; da die Beklagte weltweit tätig sei, habe sie die Bauaufsicht bzw. die Aufsicht über die Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung dort geschuldet, wo sich das Schiff befand; die Entfernung des Schiffes von der thailändischen Werft sei daher nicht als der für den Beginn der Verjährung maßgebliche Zeitpunkt zu werten. Ob die Beklagte ihre vertragliche Leistung nur auf der thailändischen Werft oder auch an anderen Orten erbringen konnte und wie das Entfernen des Bootes von der Werft am 28. Dezember 1989 zu werten ist, ist Aufgabe des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BGHZ 65, 107, 110 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Sen. Urt. v. 17.3.1994 - X ZR 80/92, NJW 1994, 2613). Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder daß es hinsichtlich des von ihm als maßgebend angesehenen Zeitpunktes erheblichen Sachvortrag des Klägers außer acht gelassen hat (§ 286 ZPO).

22

II.

Daher ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge
Jestaedt
Maltzahn
Broß
Scharen