Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1991, Az.: XII ZB 128/91
Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes zur Begründung einer Beschwerde nach § 621 e ZPO; Beschwerde in FGG-Familiensachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1991
- Aktenzeichen
- XII ZB 128/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 23.09.1991
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1992, 538 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1992, 386 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Regelung des Umgangs mit dem ehelichen Kinde
Sonstige Beteiligte
1. Vater: Wolfgang F., U. straße ..., H.
2. Mutter: Liisa L., Lu. straße ..., H.,
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden sind.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Sorgerecht für das aus der geschiedenen Ehe der Eltern hervorgegangene Kind H. E. steht der Mutter zu, das für ein weiteres Kind L. dem Vater. Weil die Eltern sich über den Umgang des Vaters mit der Tochter Hannah Elisabeth nicht einigen konnten, hat der Vater (Antragsteller) bei dem Amtsgericht - Familiengericht - insoweit eine ins einzelne gehende Regelung für die Wochenenden sowie für die Sommer- und Winterferien beantragt. Die Mutter (Antragsgegnerin) hat einen Antrag gestellt, der hinsichtlich des Umgangs in den Sommer- und Winterferien von dem Begehren des Vaters abweicht.
Das Amtsgericht hat eine Regelung beschlossen, die zum Umgang an den Wochenenden den beiderseits übereinstimmend gestellten Anträgen und zum Umgang in den Sommer- und Winterferien - mit gewissen Modifikationen - dem Antrag der Mutter entspricht. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Mutter hat es dem Vater auferlegt.
Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil es an einer ordnungsmäßigen Beschwerdebegründung fehle. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
1.
Zur Begründung seiner Ansicht, eine ordnungsmäßige Beschwerdebegründung (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 1 ZPO) liege nicht vor, hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
An den Inhalt eines Schriftsatzes, mit dem eine Beschwerde nach § 621e ZPO begründet werde, seien zwar nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Berufungsbegründung. Der Beschwerdeführer müsse aber, wenn auch nur in kurzer Form, ausführen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühle, d.h. was er an ihr mißbillige. Daran fehle es hier. Eine Begründung für die in zweiter Instanz gestellten Anträge liege nicht vor; durch die pauschale Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz werde sie nicht ersetzt. Die Beschwerdebegründung befasse sich im einzelnen mit der Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die jedoch nicht selbständig anfechtbar sei (§ 621a Abs. 1 ZPO, § 20a Abs. 1 FGG).
2.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
Zwar ist für die Beschwerde in einer sogenannten FGG-Familiensache durch § 621e Abs. 3 ZPO ein bestimmter Antrag nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - NJW 1979, 766 = FamRZ 1979, 232). Der Beschwerdeführer muß jedoch - und sei es auch nur in kurzer Form - ausführen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 - NJW 1979, 1989 = FamRZ 1979, 909, 910). Diesem Erfordernis ist hier nicht genügt.
Der Antragsteller hat mit seinem - an sich nicht erforderlichen - Antrag aufgezeigt, welche Änderungen der Entscheidung des Familiengerichts er mit dem Rechtsmittel erreichen wollte. Weshalb die vom Familiengericht getroffene Regelung geändert werden sollte, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Der Grund der Beanstandung ergibt sich auch nicht hinreichend aus dem in der Beschwerdeschrift folgenden Satz "Die Entscheidung des Amtsgerichts ist teils nicht nachvollziehbar, teils nicht vollstreckbar, teils unklar und teilweise in einer Verfahrensart ergangen, die nicht ganz den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspricht und zumindest ungewöhnlich ist." Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Wendungen, die ebensowenig wie die Bezugnahme auf den gesamten Vortrag erster Instanz aufzeigen, warum der Antragsteller die Entscheidung des Familiengerichts mißbilligt. Das hätte hier gerade deshalb der Darlegung bedurft, weil die vom Familiengericht getroffene Regelung nur geringfügig hinter dem Begehren des Antragstellers zurückbleibt. Seine weiteren Ausführungen, auch in der später gesondert eingereichten Beschwerdebegründung, befassen sich ausschließlich mit der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde daher zu Recht für unzulässig gehalten, die weitere Beschwerde ist zurückzuweisen.
3.
Einer Entscheidung über die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde bedarf es nicht, weil das Gesetz selbst sie in § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO trifft. Ein Fall des § 131 Abs. 3 KostO liegt nicht vor.
Die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten waren dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp