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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1962, Az.: BVerwG VI C 42.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 42.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1958 - AZ: I A 1159/56

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 299 - 303
  • AS 13, 299
  • DVBl 1962, 730 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1962, 76
  • DÖV 1964, 65 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1962, 158

Amtlicher Leitsatz

Eine Verwendung eines Beamten in Ausland im Sinne des § 117 Abs. 1 BBG kann auch vorliegen, wenn der Beamte für die Zeit der Verwendung nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG ohne Dienstbezüge beurlaubt war uni die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähig zugestanden wurde.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Oberstudiendirektor Dr. Otto S. der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3), wurde durch Urkunde vom 1. April 1930 zum Studienassessor ernannt und zugleich vom Preußischen Minister für Wissenschaft und Volksbildung zum Zwecke der Tätigkeit als Auslandslehrer ohne Dienstbezüge, aber mit der Zusicherung der versorgungsrechtlichen Anrechnung dieser Zeit, vom deutschen Schuldienst beurlaubt. Er war vom 1. April 1930 bis 31. Dezember 1935 an der deutschen Schule in ... (Bolivien) und vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1939 an der deutschen Schule in Mexiko beschäftigt. Durch Urkunde vom 4. September 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Wegen des Krieges blieb er nach einem Heimaturlaub im Jahre 1939 in Deutschland; ab 1. Januar 1940 war er an der Oberrealschule in ... (Mark) tätig. Durch Urkunde vom 25. Februar 1941 wurde er zum Oberstudiendirektor ernannt. Im Frühjahr 1945 flüchtete er mit seiner Familie nach ... (Lippe), wo er im November 1945 infolge eines Darmleidens, das er sich im Auslandsschuldienst zugezogen hatte, verstarb.

2

Die Provinzialverwaltung Westfalen gewährte den Klägern seit 1946 Versorgungsbezüge. Auf ein Gesuch der Klägerin zu 1) um Überprüfung ihrer Bezüge verfügte der Beklagte durch Erlaß vom 11. Juli 1949 die Anrechnung der an den Auslandsschulen verbrachten Dienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 81 DBG. Die Provinzialverwaltung rechnete bei ihrer Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Kläger am 8. November 1949 die Auslandsdienstzeit nicht nur nach § 81 DBG einfach, sondern nach § 64 DBG doppelt als ruhegehaltfähig an. Auch bei der erneuten Festsetzung der Versorgungsbezüge am 28. Januar 1952 nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG rechnete die Provinzialverwaltung die Auslandsdienstzeit des Dr. S. doppelt an. Nachdem der Landesrechnungshof die doppelte Anrechnung beanstandet hatte, bat die Provinzialverwaltung den Beklagten als oberste Dienstbehörde um deren nachträgliche Genehmigung. Der Beklagte versagte die Genehmigung durch Erlaß vom 27. Februar 1954. Die an die Stelle der Provinzialverwaltung getretene Verwaltung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Versorgungskassen - rechnete hierauf in ihren Festsetzungsbescheiden vom 28. und 31. Januar 1955 die Auslandsdienstzeit nur einfach an. Die Beschwerde der Klägerin zu 1) wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 1. September 1955 zurückgewiesen.

3

Die Kläger haben hierauf Klage erhoben und - soweit noch im Streit - beantragt,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten für verpflichtet zu erklären, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des verstorbenen Dr. S. die Auslandsdienstzeit vom 1. April 1930 bis 31. Dezember 1939 doppelt anzurechnen.

4

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 18. Juni 1956 die Klage insoweit abgewiesen.

5

Auf die Berufung der Kläger mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage auf doppelte Anrechnung der Auslandsdienstzeit des verstorbenen Dr. S. auf die Versorgungsbezüge der Kläger abgewiesen habe, und den Beklagten zu verpflichten, die Auslandsdienstzeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen doppelt anzurechnen,

6

hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. Dezember 1958 wie folgt entschieden:

7

Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, wie folgt geändert:

8

Die Bescheide des Beklagten vom 27. Februar 1954 und vom 1. September 1955 werden aufgehoben.

9

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

10

Zu Unrecht sehe sich der Beklagte an einer Ermessensentscheidung über die doppelte Anrechnung der Auslandszeit gehindert; die Auslandszeiten könnten vielmehr doppelt angerechnet werden. Da die Anrechnung im Ermessen des Beklagten stehe, bleibe die Berufung hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens erfolglos; der Verpflichtungsantrag umfasse aber das Begehren nach Aufhebung der ablehnenden Bescheide, dem zu entsprechen sei.

11

Der Beklagte sei mit Recht davon ausgegangen, daß Dr. S. die Berücksichtigung seiner Auslandsdienstzeit als ruhegehaltfähig zugesagt erhalten habe und daß diese Zeit deshalb nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 DBG bzw. § 111 Abs. 1 Nr. 5 BBG ruhegehaltfähig sei. Für die doppelte Anrechnung im Sinne des § 84 Abs. 1 DBG bzw. § 117 Abs. 1 BBG komme eine Dienstzeit in den Ländern Bolivien und Mexiko, in denen Dr. S. tätig war, nach der Verordnung vom 2. August 1937 (RGBl. I S. 883) und den Richtlinien zu § 117 BBG in Betracht.

12

Die Auffassung, daß lediglich eine einfache Anrechnung der Auslandsdienstzeit eines beurlaubten deutschen Lehrers möglich sei, sei nicht zwingend. Der Gesetzgeber möge zwar in erster Linie an die Beamten z.B. des auswärtigen Dienstes gedacht haben, die im Ausland als Beamte verwendet würden. Daß er nur eine solche Beamtentätigkeit habe begünstigen wollen, habe er jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit bestimmt. Die Verwendung "eines Beamten" sei nicht gleichbedeutend mit der Verwendung "als Beamter", denn auch die ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten blieben Beamte. Das Wort "verwenden" könne allerdings den Schluß rechtfertigen, daß nur Tätigkeiten erfaßt werden sollten, zu denen der beamtenrechtliche Dienstherr den Beamten verwende, so daß Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausschieden, in denen ein anderer Dienstherr oder Arbeitgeber den Beamten beschäftige. Auch diese Folgerung sei aber nicht zwingend. Da Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur dann nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 DBG und § 111 Abs. 1 Nr. 5 BBG ruhegehaltfähig seien und damit für eine Doppelanrechnung nach § 84 Abs. 1 DEG bzw. § 117 - Abs. 1 BBG in Betracht kämen, wenn die Beurlaubung den öffentlichen Belangen diene und die Anrechnung der Beurlaubungszeit zugesagt sei, sei die Auslegung sinnvoll, daß der Dienstherr auch den solcherart im öffentlichen Interesse beurlaubten Beamten in Sinne der genannten Vorschriften "verwende".

13

Auch aus der Vorgeschichte des § 84 DBG lasse sich die Auffassung des Beklagten nicht herleiten. Bei § 51 Abs. 1 RBG i.d.F. vom 18. Mai 1907 (RGBl. S. 245) rechtfertige das Wert "Dienstzeit" und die zwingende Anordnung der Doppelanrechnung die Auslegung, daß nur die Verwendung "als Beamter" habe erfaßt sein sollen. Gerade in diesen Punkten wichen aber § 84 Abs. 1 DBG und § 117 Abs. 1 BBG ab, weil in diesen Vorschriften das Wort "Dienstzeit" durch die weiteren Begriffe "Zeit der Verwendung" und "ruhegehaltfähige Dienstzeit" und der Anrechnungszwang durch einen Ermessensspielraum ersetzt seien. Dies rechtfertige die Annahme, daß das Deutsche Beamtengesetz und ihm folgend das Bundesbeamtengesetz der Verwaltung eine größere Freiheit bei der Doppelanrechnung von Auslandsdienstzeiten habe einräumen wollen.

14

Die vom Beklagten angewendete einengende Auslegung werde dem Sinn der Regelung nicht gerecht. Es könne ein erhebliches staatliches Interesse, u.U. sogar die Notwendigkeit bestehen, einen deutschen Beamten unter Beurlaubung aus dem Beamtendienst in anderer als Beamteneigenschaft tätig werden zu lassen. Der vorliegende Fall liefere ein einleuchtendes Beispiel. Die Unterhaltung deutscher Schulen im Ausland entspreche dem berechtigten Interesse des deutschen Staates, den Kindern der Deutschen Erziehung und Unterricht zu gewähren, die Kinder des Gastlandes mit der deutschen Sprache und deutschem Bildungsgut vertraut zu machen und damit die Verbindung zwischen Deutschland und den Gastländern zu festigen. Die Hoheitsrechte und das Schulrecht der betreffenden Länder verböten es jedoch regelmäßig, dort deutsche öffentliche Schulen zu errichten, in denen deutsche Lehrer in ihrer Beamteneigenschaft tätig werden können. Deutsche Schulen könnten dort in aller Regel nur als Privatschulen unterhalten werden, so daß beamtete deutsche Lehrer zu ihnen nicht versetzt oder abgeordnet, sondern nur beurlaubt werden könnten. Ein in der Sache liegender Grund, solche Lehrer versorgungsrechtlich ungünstiger zu behandeln als Bedienstete, die im Ausland als Beamte verwendet würden, sei nicht erkennbar. Es könne allerdings eingewendet werden, der ins Ausland versetzte oder abgeordnete Beamte werde dort grundsätzlich auch ohne seine Zustimmung verwendet, während die Beurlaubung ins Ausland ohne Dienstbezüge auf einem freien Willensentschluß des Beamten beruhe. Dieser Unterschied wirke sich aber in Wirklichkeit nicht so stark aus, wie es nach den rechtlichen Vorschriften erscheinen könnte. Denn z.B. der Beamte des auswärtigen Dienstes erkläre sich durch seinen freiwilligen Eintritt in diesen Dienstzweig zur Tätigkeit im Ausland auch unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen grundsätzlich bereit. Erfahrungsgemäß spreche auch der Dienstherr keine willkürlichen Versetzungen und Abordnungen aus, sondern bemühe sich, berechtigten Wünschen des Beamten Rechnung zu tragen. Außerdem lasse die in § 84 DBG und § 117 BBG getroffene Regelung nicht erkennen, daß der mögliche Zwang zu Versetzungen und Abordnungen und die Freiwilligkeit der Beurlaubung entscheidende Merkmale für die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschriften sein sollten. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Auslandstätigkeit des Beamten den öffentlichen Belangen des Dienstherrn entspreche; dies sei hier, wo den Beamten die Ruhegehaltfähigkeit derzeit zugesichert worden sei, der Fall.

15

Diese Auffassung werde durch die von Fischbach (DBG, 1951, S. 762 Fußnote 1 zu § 84) erwähnte Verwaltungsanweisung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 21. Juli 1938 nicht erschüttert. Daß es sich nicht um eine feststehende Rechtsauffassung handle, zeigten die Grundsätze des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 24. November 1942, die in § 3 zugunsten der zu Auslandsschulen beurlaubten Lehrkräfte die sinngemäße Anwendung des § 84 DBG vorgesehen hätten, und der einstimmige Beschluß der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 20. Mai 1954, sich dafür einzusetzen, daß § 117 Abs. 1 BBG auf Auslandslehrer entsprechend angewendet werde, die ordnungsgemäß mit den üblichen Zusicherungen zum Dienst an Auslandsschulen in den in Betracht kommenden Ländern beurlaubt seien.

16

Ein Mißbrauch der Doppelanrechnung sei ausgeschlossen; erstens bleibe es dem Dienstherrn überlassen, ob und wie lange er einen Beamten ohne Dienstbezüge zur Auslandstätigkeit beurlauben wolle; zum anderen komme, wie erwähnt, schon die einfache und damit auch die doppelte Anrechnung nur in Betracht, wenn der Dienstherr sie dem Beamten rechtzeitig zugestehe, weil die Beurlaubung öffentlichen Belangen diene; schließlich seien § 84 Abs. 1 DBG und § 117 Abs. 1 BBG Ermessensvorschriften, über deren Anwendung die oberste Dienstbehörde entscheide und die dem Beamten keinen Rechtsanspruch einräumten.

17

Der Beklagte werde nun unter Zugrundelegung der erörterten gesetzlichen Auslegung eine Ermessensentscheidung zu treffen haben, ob er die Auslandsdienstzeit Dr. S. doppelt als ruhegehaltfähig anrechnen wolle. Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf doppelte Anrechnung hätten die Kläger nicht.

18

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

19

Gegen das ihm am 17. Januar 1959 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. Februar 1959 telegrafisch Revision eingelegt und diese, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, nach Verlängerung der Begründungsfrist auf den 17. Juli 1959 durch am 13. Juli 1959 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

20

Der Gebrauch des Begriffs "verwenden" in § 84 DBG und § 117 BBG zwinge zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber die Zeit der Beurlaubung des Beamten ohne Dienstbezüge habe ausscheiden wollen. Die "Verwendung" des Beamten und seine "Beurlaubung" schlössen sich begrifflich aus. Ein beurlaubter Beamter könne für die Zeit seiner Beurlaubung nicht verwendet werden. Urlaub bedeute die Befreiung von Dienstgeschäften auf Zeit. Solle der Beamte im Rahmen des Dienstverhältnisses anderweitig verwendet werden, so sei er nicht zu beurlauben, sondern zu versetzen oder abzuordnen. Wo aber demgegenüber jede Dienstleistung entfalle, und zwar auf Grund ausdrücklicher Genehmigung, sei das Wort "Verwendung" fehl am Platze. Auch der Sinn der einschlägigen Bestimmungen spreche für die Auffassung des Beklagten. Die Doppelanrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten finde ihre Rechtfertigung im Wesen des Beamtenverhältnisses. Verwende der Staat den Beamten in klimatisch ungünstigen Gebieten, so gebiete die Fürsorgepflicht, ihm ein Äquivalent zu geben. Der Verwendung - in dem oben dargelegten Sinne - kenne sich der Beamte wegen der ihm obliegenden Gehorsamspflicht nicht entziehen. Bei einer Beurlaubung dagegen erfahre das Dienstverhältnis, wenn es auch nicht gelöst werde, doch eine erhebliche Lockerung. Dem Fortfall der Dienstverpflichtung des Beamten entspreche auf der anderen Seite eine weitgehende Entpflichtung des Staates hinsichtlich seiner Fürsorge.

21

Folge man dieser Auffassung hinsichtlich der Bedeutung des Wortes "Verwendung" nicht, so sei davon auszugehen, daß der Wortlaut des Gesetzes der Auslegung bedürfe. In diesem Falle sei aber zu beachten, daß die Doppelanrechnung von Dienstzeiten im Beamtenrecht eine Ausnahmeregelung darstelle, die einer extensiven Auslegung nicht zugänglich sei.

22

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

23

Sie halten die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.

24

Der Oberbundesanwalt tritt den Ausführungen der Revision bei und ist der Ansicht, eine im Beamtenrecht die Ausnahme bildende Doppelrechnung von Zeiten einer Beurlaubung hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Daß eine unmittelbare Anwendung des § 84 DBG zu keiner Zeit für rechtmäßig gehalten worden sei, zeige der Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 24. November 1942, der ebenso wie der Beschluß der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 20. Mai 1954 sonst gegenstandslos wäre. Die Regelung des § 51 Abs. 1 RBG sei auf die damaligen Verhältnisse abgestellt, als Beamte (Lehrer) auch im Ausland als solche im Dienst des Deutschen Reiches gestanden hätten. Wenn diese Verhältnisse heute nicht mehr in allen Fällen vorlägen, so seien die in Betracht könnenden Vorschriften nicht etwa schon deshalb anwendbar, weil die Unterhaltung deutscher Schulen im Ausland den berechtigten deutschen Interesse entspreche. Der Ausgleich etwaiger Nachteile der Verwendung im Auslandsdienst habe immer nur durch Sonderregelungen bewirkt werden können. Eine rechtswirksame Sonderregelung über einen Ausgleich durch verbesserte beamtenrechtliche Versorgung gebe es aber nicht.

25

II.

Die Revision ist zulässig. Die Rechtsmitteleinlegung im Verwaltungsstreitverfahren kann durch Telegramm erfolgen (BVerwGE 1, 103;  3, 56 [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]; Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2/7.61 -). Es steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, daß das Telegramm, mit den sie eingelegt worden ist, keinen bestimmten Antrag enthält, da das Ziel der Revision, nämlich die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung, aus der Tatsache der Revisionseinlegung ersichtlich ist (BVerwGE 1, 222; Urteile vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 188.60 - und vom 13. Oktober 1961 - BVerwG IV C 317.60 -).

26

Die Revision muß jedoch ohne Erfolg bleiben. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Berücksichtigung der von Dr. S. deutschen Schulen in ... und Mexiko verbrachten Zeit bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgen kann (§ 29 G 131 in Verbindung mit § 117 BBG) und daß deshalb der Beklagte nicht ablehnen durfte, eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ist zuzustimmen.

27

Der Wortlaut des § 117 Abs. 1 BBG ("Verwendung eines Beamten") bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß darunter nur die "Verwendung als Beamter", d.h. im Wege der Abordnung oder Versetzung, verstanden werden könne. Auch während der Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge bleibt der Beurlaubte Beamter mit allen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung (vgl. im einzelnen Plog-Wiedow, BBG, Randziff. 34 zu § 89). Eine so weitgehende Lockerung des Dienstverhältnisses, wie sie die Revision annimmt, kann in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht eintreten, wenn nur eine Beurlaubung, nicht aber eine Versetzung oder Abordnung den Weg zu einem aus übergeordneten Gesichtspunkten wünschenswerten Ziel bietet. Aus § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG ergibt sich, daß die Zeit der Beurlaubung, soweit - wie es hier unstreitig der Fall ist - ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähig zugestanden worden ist, zur Dienstzeit rechnet. Auch dies spricht dafür, daß es sich bei einer unter § 117 BBG fallenden Tätigkeit in dieser Zeit um die "Verwendung eines Beamten" handelt. Der Wortlaut des § 117 BBG gibt erst recht keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verwendung unmittelbar durch den gleichen Dienstherrn erfolgt sein muß, der die Beurlaubung ausgesprochen hat. Eine solche Begrenzung ist dem Begriff "Verwendung" nicht zu entnehmen und würde auch mit der Systematik der Vorschriften der §§ 111 bis 116 BBG nicht vereinbar sein.

28

Die Entstehungsgeschichte des § 84 DBG und des § 117 BBG (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 22 vom 28. Januar 1937; Bundestagsdrucksache Nr. 2846 - 1. Wahlperiode - zu § 114; Kurzprotokoll Nr. 173 des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages vom 3. September 1952; Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Beamtenrechtsausschusses zu Drucksache Nr. 4246 - 1. Wahlperiode - zu § 114) läßt nicht erkennen, daß § 117 BBG nur die begrenzte Bedeutung haben sollte, die die Revision der Vorschrift beilegt.

29

Liegt schon danach die Auffassung nahe, daß § 117 BBG unter den dort bestimmten Voraussetzungen mit dem Begriff der "Verwendung eines Beamten" auch die Tätigkeit während der Zeit einer Beurlaubung nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG erfaßt, so ist darüber hinaus dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Sinn der Vorschrift eine solche Auslegung erfordert. Mit Recht meint das Berufungsgericht, daß dem öffentlichen Interesse an der Auslandstätigkeit des Beamten entscheidende Bedeutung zukommt. Daß ein solches öffentliches Interesse an der Tätigkeit deutscher Lehrkräfte an deutschen Schulen im Ausland in starken Maße besteht, bedarf keiner besonderen Begründung. Dies ist im übrigen auch schon im Einzelfall Voraussetzung dafür, daß die Ruhegshaltfähigkeit nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG zugestanden werden kann. Ist aber ein Beamter in diesem Rahmen in seinem beruflichen Aufgabengebiet mit Billigung seines Dienstherrn im Ausland tätig, so verdient er eine wegen gesundheitlicher Gefährdung vom Gesetzgeber vorgesehene Begünstigung gleichermaßen, wenn er die Tätigkeit im Abordnungsverhältnis oder nach Versetzung ausübt wie wenn er dies wegen der Hoheits- und Schulrechte des fremden Staates als beurlaubter Beamter tut. Dies muß um so mehr gelten, wenn diese Tätigkeit nicht nur mit Billigung des Dienstherrn, sondern unter staatlicher Förderung ausgeübt wird. Insoweit hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, daß die Beurlaubung von Dr. S. unter Vermittlung des Auswärtigen Amtes erfolgt ist und daß dieses die Zahlung der Bezüge übernommen hat; diesen Ausführungen ist in späteren Instanzen nicht entgegengetreten worden. Zuzustimmen IST auch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Unterschied zwischen dem möglichen Zwang bei Versetzungen oder Abordnungen und der Freiwilligkeit bei Beurlaubungen hinter der Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Auslandstätigkeit zurückzutreten hat. Daß § 117 BBG nicht ausschließlich für Beamte des auswärtigen Dienstes gilt, bei denen die Verpflichtung zur Übernahme jeder Auslandstätigkeit einer besonderen Beurteilung unterliegen mag, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es ist aber nicht auszuschließen, daß es Staaten gibt, in denen deutsche staatliche Schulen zulässig sind oder jedenfalls in einer Zeit zulässig waren, in der eine Tätigkeit bis zum Doppelten nach beamtenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden kann. Ist ein Lehrer an eine solche Schule versetzt worden, so wäre § 84 DBG bzw. § 117 BBG anwendbar, und zwar auch dann, wenn seine Versetzung auf Antrag erfolgt ist. Auch die Möglichkeit einer solchen Versetzung in früherer Zeit läßt sich nicht ausschließen. Es kann nichts anderes gelten, wenn statt dessen aus dem gleichen öffentlichen Interesse der Weg einer Beurlaubung gewählt wird, zumal wenn es deshalb geschieht, weil die Rücksicht auf das Staats- und Schulrecht des fremden Staates dies verlangt. Der erkennende Senat hat für eine ähnliche Auslegungsfrage zu § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG bereits die Auffassung zur Grundlage seines Urteils vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 - gemacht, daß für die Auslegung beamtenrechtlicher Begriffe bei einer Kollision mit einer fremden Rechtsordnung und der notwendigen Rücksichtnahme auf übergeordnete Regelungen international-rechtlicher Art nicht der äußeren Form des Dienstverhältnisses, sondern dem materiellen Inhalt der ausgeübten Funktion maßgebende Bedeutung zukommt. So kommt es auch für § 117 BBG nicht auf die Form des Weges - Versetzung oder Beurlaubung -, sondern auf die Gleichartigkeit des aus öffentlichem Interesse erstrebten und erreichten Erfolges - Verwendung des versetzten oder beurlaubten Beamten in seiner Berufsfunktion im Ausland - an.

30

Wenn demgegenüber der Oberbundesanwalt meint, der Erlaß vom 24. November 1942 und der Beschluß vom 20. Mai 1954 wären unnötig gewesen, wenn § 84 DGB bzw. § 117 BBG die diesen Vorschriften vom Berufungsgericht gegebene Bedeutung hätten, muß den folgendes entgegengehalten werden: Es mag sein, daß diese Vorschriften in der Verwaltungspraxis bisher im Sinne der Revision angewendet worden sind; dann hat schon aus diesen Grund Anlaß für den Erlaß vom 24. November 1942 und den Beschluß vom 20. Mai 1954 bestanden. Das bedeutet aber nicht, daß diese Verwaltungspraxis jetzt auch die Zustimmung der Verwaltungsgerichte finden muß.

31

Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß einer über die mit dieser Vorschrift beabsichtigten Grenzen hinausgehenden Ausweitung des § 117 BBG - abgesehen davon, daß es sich um eine Ermessensvorschrift handelt - schon dadurch vorgebeugt ist, daß Voraussetzung der Berücksichtigung bis zum Doppelten die Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit der Urlaubszeit nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG ist.

32

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert