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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1975, Az.: II ZR 85/74

Anspruch auf Zahlung von Witwenpension auf Grundlage eines Pensionvertrags; Interventionswirkung der Entscheidung im Vorprozess; Unterschiedliche Fassung der Präambel des Pensionsvertrags gegenüber derjenigen des Anstellungsvertrags; Zweck einer Spannungsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1975
Aktenzeichen
II ZR 85/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.12.1973 - AZ: 15 U 3338/73

Prozessführer

Firma Me. AG, M., Sch.straße ...
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Herrn Willy K.,

Prozessgegner

Frau Anny F., M., Gr.straße ...,

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1973 - 15 U 3338/73 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe des am ... 1964 verstorbenen Kaufmanns Fritz Fr., der Vorstandsmitglied der seinerzeit als Me. Gummiwerke AG firmierenden Beklagten war. Er und die Beklagte schlossen am 31. August 1955 einen schriftlichen Pensionsvertrag, und zwar letztere "handelnd im Auftrage und mit Wirkung für die Hauptgesellschafterin, die C.-GESCHÄFTSSTELLE GEORG H." (GHC), die damals ihre alleinige Aktionärin und ihr Organträger war. Nach § 1 des Pensionsvertrags "erhält Herr Fr. von der Me. Gummiwerke AG eine Pension von monatlich DM 2.000", seine Witwe erhält "eine lebenslängliche Pension von monatlich DM 1.000". Nach § 2 des Vertrags ist die Pension

"in Beziehung zu setzen zum derzeitigen Tarifeinkommen eines B-Meisters des Betriebes, das z. Zt. DM 431 monatlich beträgt. Steigert sich das Tarifeinkommen eines B-Meisters, so ist die Pension entsprechend zu erhöhen".

2

§ 2 des Vertrags wurde von der Landeszentralbank in Bayern mit der Maßgabe genehmigt, daß die Pension der Klägerin nicht nur an Tariferhöhungen, sondern auch an Tarifsenkungen teilnimmt.

3

Die Klägerin erhielt von der Beklagten unter dem Vorbehalt der "Freiwilligkeit" bis zum 30. Juni 1969 eine Pension von 1.500 DM, bis zum 31. März 1971 von 1.647,10 DM und ab 1. April 1971 von 2.400 DM. Auf Betreiben der Beklagten führte die Klägerin einen Rechtsstreit gegen die GHC um ihre Pension (LG München I 20 O 235/67; OLG München 2 U 2553/68; BGH II ZR 125/70), in dem sie für die Zeit vom ... 1964 bis 31. Dezember 1965 monatlich 2.000 DM = zusammen 36.000 DM nebst Zinsen geltend machte. Diese Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen und auf die Widerklage der GHC festgestellt, daß der Klägerin

"auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von DM 36.000 hinaus keine Pensions- oder sonstige Versorgungsansprüche aus dem Pensionsvertrag vom 31. August 1965 oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen die Beklagte (GHC) zustehen".

4

In dem Rechtsstreit verkündete die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 1970, den sie in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 20. März 1970 übergab und der am 25. März 1970 der jetzigen Beklagten zugestellt wurde, dieser den Streit. Sie trat dem Rechtsstreit am 16. April 1970 auf Seiten der Klägerin bei.

5

Mit der vorliegenden Klage vom 27. Februar 1973 nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Pensionsvertrag auf Zahlung von 3.040,74 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Klägerhebung und Leistung einer monatlichen Rente von 3.413,58 DM, beginnend mit dem 31. März 1973 jeweils zum Monatsletzten, in Anspruch. Bei dem erstgenannten Betrag handelt es sich um die Differenz von monatlich 1.013,58 DM zwischen dem nach § 2 des Pensionsvertrags ermittelten Betrag von 3.413,58 DM und von der Beklagten gezahlter 2.400 DM "freiwilliger, sozialer Überbrückungsleistung" für Dezember 1972 bis Februar 1973. Im übrigen richtet sich die Klage gemäß § 258 ZPO auf zukünftige Leistung der Witwenpension von monatlich 3.413,58 DM.

6

Die Beklagte bestreitet, daß sie zur Zahlung von Witwenpension an die Klägerin verpflichtet sei. Soweit die Klägerin bereits Versorgungsleistungen von ihr bezogen habe, sei sie damit in den Genuß freiwilliger, sozialer Überbrückungsleistungen gekommen. Sie - die Beklagte - habe für die GHC in deren Eigenschaft als ihr Organträger lediglich die Funktion einer Zahlstelle übernommen, sei also zur Auszahlung vertraglicher Pensionsleistungen nur insoweit verpflichtet, als die GHC - was nicht der Fall sei - ihr die dafür benötigten Mittel zur Verfügung stelle bzw. diese erstatte.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Klägerin aus dem Pensionsvertrag vom 31. August 1955 Ansprüche auf Witwenpension zustehen. Daß die Pension mit Rücksicht auf die Wertsicherungsklausel unter Verstoß gegen die guten Sitten in unangemessener Höhe vereinbart worden sei, ist nicht schlüssig vorgetragen worden. Ebenso fehlt es an einem Vortrag dazu, daß die Pension wirksam herabgesetzt worden sei. Ein einseitiges Herabsetzungsrecht nach § 87 Abs. 2 AktG 1965 und § 78 Abs. 2 AktG 1937 scheidet bei Ruhegehältern und Hinterbliebenenbezügen ohnehin aus (vgl. Meyer-Landrut in Großkomm. AktG § 87 Anm. 8).

10

a)

Die Beklagte meint jedoch, daß nicht sie, sondern die GHC Schuldnerin der Ansprüche sei. Diese Rechtsverteidigung ist ihr durch die Interventionswirkung der Entscheidung im Vorprozeß verschlossen, von der das Berufungsgericht zutreffend ausgeht. Die Beklagte ist - ohne daß die Unzulässigkeit der Nebenintervention ausgesprochen worden ist - dem Vorprozeß beigetreten und daher der in § 68 ZPO geregelten Wirkung unterworfen. An der Wirksamkeit des Beitritts ändert es nichts, daß er nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erklärt worden ist. Ferner stünde es der Interventionswirkung nicht entgegen, wenn der Beitritt unter dem Eindruck einer - wie die Revision meint - unwirksamen Streitverkündung erfolgt ist. Allerdings besteht bei jeder Streitverkündung ein gewisser Zugzwang für den Verkündungsgegner, denn er muß sich entscheiden: Entweder tritt er bei, um den Prozeß in seinem Sinn günstig zu beeinflussen - dann muß er im Folgeprozeß die Interventionswirkung hinnehmen, soweit er nicht schlechte Prozeßführung durch die Hauptpartei des Vorprozesses geltend machen kann. Oder er tritt nicht bei und beschränkt sich darauf, im Folgeprozeß die Interventionswirkung anzugreifen, wobei er auch die Zulässigkeit der Streitverkündung beanstanden kann. Gerade wegen dieser Wahlmöglichkeit zwischen dem Beitritt und der Verteidigung ausschließlich im Folgeprozeß geht aber die Ansicht der Revision fehl, daß ein Beitritt auf unzulässige Streitverkündung hin nicht freiwillig erklärt werde und deshalb die Wirkungen des § 68 ZPO nicht auslösen könnte.

11

Aus der nach alledem zu beachtenden Entscheidung im Vorprozeß ergibt sich, daß die GHC nicht Schuldnerin der Witwenpension ist. Da nur umstritten war, ob die GHC oder die Beklagte aus dem Vertrag vom 31. August 1955 verpflichtet ist, steht mithin fest, daß die Beklagte die Witwenpension schuldet.

12

b)

Die Revision trägt demgegenüber vor, daß wegen des Beitritts der Beklagten erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz des Vorprozesses keine Interventionswirkung eingetreten ist. Der Senat vermag ihr aber auch hierin nicht zu folgen. Der Zeitpunkt des Beitritts ist auf die Interventionswirkung, wie sich aus § 66 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Halbsatz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich ohne Einfluß. Sie kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 68 Halbsatz 2 ZPO entfallen. Die Beklagte hat aber in den Tatsacheninstanzen unter keinem Gesichtspunkt dargelegt, was wegen der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast erforderlich gewesen wäre, daß sie

"durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines (ihres) Beitritts ... verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen".

13

Die Revisionsrüge: wäre die Streitverkündung früher erfolgt, hätte die Beklagte unter Bezugnahme auf Zeugnis des Dr. R. vortragen können, beim Abschluß des Vertrags vom 31. August 1955 habe Einigkeit über die Verpflichtung der GHC bestanden, und hätte ferner dem Zeugen die unterschiedliche Fassung der Präambel des Pensionsvertrags gegenüber derjenigen des Anstellungsvertrags vom gleichen Tage vorhalten können, ist nicht schlüssig. Die Revision hätte - wofür der Ablauf des Vorprozesses vermutlich nichts hergab - geltend machen müssen, a) daß in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Prozesses vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, die Klägerin habe den Vorprozeß mangelhaft geführt und sie, die Beklagte, habe wegen des späten Zeitpunkts der Streitverkündung nichts mehr ändern können, und b) daß das Berufungsgericht einen solchen Sachvortrag übergangen habe. An einem solchen Sachvortrag fehlt es aber. Der Zeuge Dr. R. ist ja auch zu dem von der Revision angeführten Thema vernommen worden, und es ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei einem Vorhalt des Unterschieds zwischen Anstellungs- und Pensionsvertrag anders ausgesagt hätte.

14

c)

Die Interventionswirkung ist für den Streitgegenstand der vorliegenden Klage zu beachten, auch wenn im Vorprozeß die Ansprüche auf Witwenpension für andere Zeiträume geltend gemacht worden sind. Dies ergibt sich schon aus dem auf die Widerklage hin im Vorprozeß ergangenen Feststellungsurteil und seiner nicht auf bestimmte Zeiträume abgestellten Begründung, daß der Klägerin gegen die seinerzeitige Beklagte (GHC) aus dem Pensionsvertrag vom 31. August 1955 oder aus einem anderen Rechtsgrund eigene Ansprüche nicht zustehen (S. 18 des Urteils).

15

2.

Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten. Mit der Revision rügt sie insoweit, daß die nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1973 (II ZR 48/71, LM WährG § 3 Nr. 23) berücksichtigt und das angefochtene Urteil daher aufgehoben werden müsse. Denn die mit dem zitierten Grundsatzurteil bewirkte Entwicklung der Rechtsprechung dahin, daß eine Spannungsklausel in aller Regel nicht den Zweck habe, dem Pensionär eine überdurchschnittliche Anhebung des Lohnniveaus einer anderen Berufsgruppe auch insoweit zugute kommen zu lassen, als sie die Einkommensentwicklung innerhalb der eigenen Berufsgruppe weit übertreffe, sei in ihrer Wirkung einer inhaltlich entsprechenden Gesetzesänderung nach Schluß der mündlichen Verhandlung gleichzustellen.

16

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil von einem "Wandel der Rechtsprechung" nicht die Rede sein kann. Der Senat hat in seinem Urteil vielmehr allgemeine Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf eine Spannungsklausel in einem besonders gelagerten Einzelfall angewandt, ohne insoweit von einer bestimmten früheren Rechtsprechung abzuweichen.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Bundschuh
Dr. Skibbe