Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1976, Az.: VII ZR 88/75
Verjährung der Gebührenforderungen eines Architekten ; Unterbrechung der Verjährung durch die Bitte um Kostenüberprüfung in einer Rechnungsstellung; Anerkenntnis einer Rechnungsstellung durch Abschlagszahlungen; Übertragung der für belastende Gesetze geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Verbots der Rückwirkung auf Entscheidungen der Gerichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 88/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.02.1975
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 581 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Architekt Artur M., W., J.straße ...
Prozessgegner
Steuerberater Dr. Dietrich P., W., H., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Otto D. & Co
Amtlicher Leitsatz
Es wird daran festgehalten, daß die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 163) zwei Jahre beträgt, nicht gemäß § 203 Abs. 2 BGB durch "höhere Gewalt" deswegen gehemmt gewesen ist, weil der Senat früher (BGHZ 45, 223) von einer dreißigjährigen Verjährung ausgegangen war (im Anschluß an BGHZ 60, 98).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger erbrachte seit 1965 für die während des Berufungsverfahrens in Konkurs gefallene Firma Otto D. & Co in Wuppertal (künftig: Gemeinschuldnerin) verschiedene einen Um- und Erweiterungsbau betreffende Architektenleistungen. Die Gemeinschuldnerin lieferte ihrerseits dem Kläger in der Zeit vom 25. September 1968 bis zum 28. Juni 1972 Briefpapier und Umschläge zum Rechnungsbeträge von insgesamt 4.473,58 DM.
Das Bauvorhaben wurde nicht ausgeführt. Für seine bis dahin geleistete Arbeit erteilte der Kläger der Gemeinschuldnerin am 22. Dezember 1968 eine Rechnung über 17.938,02 DM. Die Gemeinschuldnerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 6. Januar 1969 u.a.:
"Wenn wir auch keinen Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Kostenaufstellung haben, so müssen wir Ihnen doch mitteilen, daß wir über die Höhe des Betrages mehr als erstaunt sind. Unser Herr Dr. B., der s.Zt. mit Ihnen die Verhandlungen geführt hat, ist sich bestimmt über die Höhe der entstehenden Kosten nicht im klaren gewesen, da er in etwa doch einen Freundschaftspreis erwartet hat, ...
Wir haben selbstverständlich die Absicht, wenn das Bauvorhaben durchgeführt werden soll, Ihnen auch den Auftrag zu überschreiben und sind dann auch mit den normal entstehenden Kosten einverstanden. Es würde uns aber sehr interessieren, ob für den von Ihnen angelegten Plan auch schon die Baugenehmigung erteilt ist, damit wir bei einer evtl. Verwirklichung unseres Vorhabens auch tatsächlich auf Ihren Entwurf zurückgreifen und uns von Seiten der Baupolizei keine Einwände mehr gemacht werden können.
Wir bitten Sie, unseren Gedankengang wohlwollend zu prüfen und uns mitzuteilen, inwieweit Sie uns in Bezug auf die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände entgegenkommen wollen."
Am 16. Januar 1970 starb Dr. B., mit dem der Kläger befreundet gewesen war. Mit Schreiben vom 6. Juli 1970 mahnte der Kläger die Zahlung jener 17.938,02 DM an und setzte eine Frist bis zum 15. Juli 1970. Die Gemeinschuldnerin erwiderte hierauf am 7. Juli 1970:
"Wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens und müssen Ihnen sagen, daß wir darüber sehr erstaunt sind. Wir hätten erwartet, daß wir zumindest eine Antwort auf unser Schreiben vom 6.1.1969 erhalten hätten.
Darüber hinaus dürfte Ihnen entgangen sein, daß Sie inzwischen von uns Rechnungen in Höhe von 2.547,98 DM für den Zeitraum vom 25.9.1968 bis 30.6.1970 vorliegen haben.
Bevor wir zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen, bitten wir Sie, uns mitzuteilen, worum wir Sie bereits mit unserem Schreiben vom 6.1.1969 gebeten haben, ob die Baugenehmigung vorliegt."
Der Kläger hat aus den Papierlieferungen 3.362 DM auf die Honorarforderung von 17.938,02 DM angerechnet und mit seiner am 31. Dezember 1971 eingereichten, demnächst zugestellten Klage noch 14.576,02 DM nebst Zinsen beansprucht. Die Gemeinschuldnerin hat sich vor allem auf Verjährung berufen und im Wege der Widerklage 1.524,78 DM nebst Zinsen als Kaufpreis für Papierlieferungen an den Kläger aus der Zeit vom 18. März 1971 bis zum 28. Juni 1972 verlangt. Mit ihren vor dem 18. März 1971 entstandenen Forderungen (2.948,80 DM) hat sie hilfsweise gegenüber dem Klageanspruch aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen - bis auf eine abgewiesene Zinsmehrforderung - stattgegeben.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst seine im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiterverfolgt. Nach Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Konkursverfahrens hat lediglich der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter das Verfahren zur Widerklage aufgenommen. Der Kläger hat den Rechtsstreit zur Klage nicht aufgenommen, sondern nur um Abweisung der Widerklage gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage durch Teilurteil mit der Maßgabe bestätigt, daß er die 1.524,78 DM nebst Zinsen an den Beklagten als Konkursverwalter zu zahlen habe.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Abweisung der Widerklage.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision ist der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen.
Der Kläger beantragt,
gegen ihn Versäumnisurteil zu erlassen.
Entscheidungsgründe
I.
Das nur die Widerklage erledigende Teilurteil ist zulässig (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu befürchten, daß das Schlußurteil zu einem dem Teilurteil widersprechenden Ergebnis gelangen könnte (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1971 - VII ZR 254/69 = LM ZPO § 301 Nr. 22 mit Nachw.). Das Teilurteil berührt nicht die erst im Schlußurteil zu beantwortende Frage, wie über die Klage zu entscheiden ist.
Klage und Widerklage haben nicht denselben Gegenstand, sie hätten auch getrennt erhoben werden können. Der Kläger hat zwar gegenüber der unstreitigen, mit der Widerklage geltend gemachten Forderung der Gemeinschuldnerin die Aufrechnung mit Ansprüchen erklärt, die er aus demselben Sachverhalt herleitet, auf den er seine Klage stützt; mit ihr verlangt er jedoch nur diejenige Vergütung, die ihm nach seiner Auffassung unter Berücksichtigung einer wirksamen Aufrechnung verblieben ist. Mit der formellen Rechtskraft des Teilurteils wird der Honoraranspruch demgemäß (§ 322 Abs. 2 ZPO) nur in Höhe von 1.524,78 DM nebst Zinsen materiell rechtskräftig aberkannt (BGHZ 57, 301, 302), mögen die Gründe des Teilurteils auch die weitergehenden Ansprüche des Klägers vollständig leugnen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 34. Aufl. § 322 Anm. 3 b; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl. § 322 Anm. VII 2; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 322 Anm. H IV a mit weiteren Nachw.).
Selbst ein der Klage stattgebendes Schlußurteil wäre deshalb mit der Rechtskraft des Teilurteils vereinbar. Sache des Klägers, nicht - wie die Revision rechtsirrig meint - Angelegenheit des Konkursverwalters ist es, die Feststellung des Klageanspruchs durch Aufnahme des Rechtsstreits zu verfolgen (§ 146 Abs. 3 KO, § 240 ZPO).
II.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger von der späteren Gemeinschuldnerin jemals eine Vergütung hätte verlangen können. Der Honoraranspruch sei jedenfalls bereits verjährt gewesen, als die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen entstanden seien; eine "Aufrechnungslage" habe es mithin nie gegeben (§ 390 BGB).
Das ist nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Gebührenforderungen der Architekten verjähren in zwei Jahren seit Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind (BGHZ 59, 163; 60, 98). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung maßgebend (BGHZ 53, 222, 225; Senatsurteil vom 22. April 1971 - VII ZR 213/69 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 202). Da aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die Parteien für den Fall einer Vergütungspflicht die Geltung der GOA vereinbart haben, richtet sich die Fälligkeit nach deren § 21 (BGHZ 60, 98, 100; BGH NJW 1974, 697). Nach dieser Vorschrift ist der Architekt berechtigt, von der Gebühr jeweils Teilbeträge entsprechend dem jeweiligen Stande seiner Leistungen zu verlangen (Satz 1).
Das hat der Kläger mit seiner am 22. Dezember 1968 erteilten Rechnung getan. Seine Forderung wurde mithin im Dezember 1968 fällig. Von einer schon vor dem den Beginn der Fälligkeit hinausschiebenden Stundung ging der Kläger damals selbst nicht aus; seine Rechnung ergibt nur, daß er sofort Zahlung verlangte. Die Verjährung begann damit bereits Ende 1968 (§ 201 BGB), nicht etwa, wie die Revision zu erwägen gibt, erst mit der Abnahme des Architektenwerks (Senatsurteil NJW 1974, 697).
2.
Vollendet war die Verjährung spätestens Anfang Januar 1971, also vor Entstehung der ersten mit der Widerklage geltend gemachten Kaufpreisforderung (Rechnung vom 18. März 1971 über 301 DM). Auch das nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an.
a)
Die Zweijahresfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB) lief zunächst bis zum 31. Dezember 1970. Unterbrochen wurde sie allenfalls durch das als Anerkenntnis (§ 208 BGB) in Betracht zu ziehende Schreiben vom 6. Januar 1969, in dem die Gemeinschuldnerin sich zwar "über die Höhe des Betrages mehr als erstaunt" zeigt und hinzufügt, daß ihr Gesellschafter Dr. B. "in etwa doch einen Freundschaftspreis erwartet" habe, auch einige die Brauchbarkeit seiner Leistungen betreffende Fragen stellt, in dem sie aber eingangs immerhin erklärt, daß sie keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Kostenaufstellung habe, und schließlich um ein Entgegenkommen hinsichtlich der Kosten bittet. Auch wenn dieses Schreiben, was hier dahinstehen kann, zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben sollte, so bewirkte es nur, daß die Verjährung am 7. Januar 1969 erneut begann (§ 217 BGB) und folglich mit Ablauf des 7. Januar 1971 vollendet war.
Weitere Unterbrechungen der Verjährung brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht festzustellen.
aa)
Das Schreiben vom 7. Juli 1970 durfte es in diesem Zusammenhang unberücksichtigt lassen. In ihm hat die Gemeinschuldnerin lediglich ihre Verwunderung darüber geäußert, daß der Kläger sie überhaupt mahne; er habe nämlich weder ihre die Baugenehmigung betreffende Frage vom 6. Januar 1969 beantwortet noch die seit dem 25. September 1968 erteilten Rechnungen über insgesamt 2.547,98 DM bezahlt. Schon der Hinweis auf die zunächst gewünschte Auskunft, von deren Inhalt die Stellungnahme zur Honorarforderung abhängig gemacht wurde, stellte die Honorarforderung dem Grunde nach in Frage und ist daher mit einem Anerkenntnis unvereinbar (Senatsurteil NJW 1969, 1108). Die Bitte um Ermäßigung der Vergütung auf einen "Freundschaftspreis" wird dort entgegen der Darstellung der Revision nicht wiederholt.
bb)
Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht ferner die Frage, ob die Gemeinschuldnerin den Anspruch des Klägers durch Abschlagszahlungen, hier durch Papierlieferungen anerkannt habe. Eine Forderung kann zwar auch dadurch anerkannt werden, daß der Schuldner zu ihrer Erfüllung seinerseits Leistungen erbringt, ohne hierfür Bezahlung zu verlangen (Senatsurteil vom 23. April 1959 - VII ZR 95/58); die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine - teilweise - Verrechnung der gegenseitigen Forderungen erst im vorliegenden Rechtsstreit vorgenommen worden sei, ist aber nicht zu beanstanden. Das Schreiben vom 7. Juli 1970 gibt für eine schon vor Prozeßbeginn erfolgte Verrechnung keinen Anhalt. Mit dem Hinweis auf ihre noch nicht erledigten Rechnungen hat die Gemeinschuldnerin nicht schlüssig erklärt, daß sie auf Zahlung verzichtet habe, weil der Kläger ohnehin irgendetwas beanspruchen könne, sie hat sich nicht mit einer Verrechnung einverstanden gezeigt. Der Kläger hat denn auch weder in seiner Rechnung vom 22. Dezember 1968 noch in seinem Schreiben vom 6. Juli 1970 angedeutet, daß er sich die Lieferungen der Gemeinschuldnerin auf seinen Honoraranspruch anrechnen lassen wolle. Mit dem Sachverhalt, auf dem das Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1965, 1430 (Nr. 2) beruht, ist dieser Fall nicht vergleichbar.
aa)
In seinem Schreiben vom 6. Juli 1970 hatte der Kläger zwar erklärt, er habe die von ihm berechneten 17.938,02 DM aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zu dem inzwischen verstorbenen Gesellschafter Dr. Brauda "kreditiert". Das Berufungsgericht durfte aber gleichwohl das gesamte Verhalten der Beteiligten dahin würdigen, daß der Kläger bis dahin nur einseitig davon abgesehen hatte, die Forderung anzumahnen und notfalls einzuklagen, daß er eine - vertragliche - Stundung der Forderung also nicht hinreichend dargetan habe. Das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 6. Januar 1969, auf das die Revision ihre gegenteilige Ansicht stützt, brauchte es als eine vom Kläger auch erfüllte Bitte um Hinausschiebung der Fälligkeit nicht aufzufassen. Auch wenn die Gemeinschuldnerin mit diesem Schreiben die Forderung des Klägers dem Grunde nach anerkannt hat, so machte sie hinsichtlich der Höhe doch einen Vorbehalt: Sie wollte zunächst wissen, ob der Kläger überhaupt brauchbare Arbeit geleistet hatte, und das wiederum konnte nach ihrer in dem Schreiben auch erklärten Vorstellung nur die Baugenehmigung erweisen. Von einer Stundung könnte nur dann die Rede sein, wenn es der Gemeinschuldnerin erkennbar darum gegangen wäre, den vom Kläger beanspruchten Betrag erst später bezahlen zu dürfen. Das war indessen nicht der von ihr verfolgte Zweck: Sie wollte lediglich, daß der Kläger ihr unter Berücksichtigung aller Umstände hinsichtlich der Höhe seiner Rechnung entgegenkomme. Der in der Berufungsbegründung vorgetragenen Behauptung, daß Dr. B. eine Stundung mündlich erbeten habe, brauchte das Berufungsgericht - weil unter diesen Umständen nicht genügend substantiiert - nicht nachzugehen. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 139 ZPO) war es nicht verpflichtet.
bb)
Eine Hemmung der Verjährung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger, wie die Revision ausführt, aufgrund der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 45, 223) darauf habe vertrauen dürfen, daß sein Honoraranspruch erst in dreißig Jahren verjähre. Höhere Gewalt, die eine rechtzeitige Klageerhebung verhindert und damit die Hemmung bewirkt haben konnte (§ 203 Abs. 2 BGB), liegt hier nicht vor.
Der Senat hat diese Frage bereits in dem Urteil BGHZ 60, 98 verneint. Die hieran geübte Kritik (z.B. Schneider, MDR 1973, 305; Ganten, NJW 1973, 1165; Jagenburg, NJW 1973, 1721, 1728) gibt ihm keinen Anlaß, seinen Standpunkt zu ändern.
Die für belastende Gesetze geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Verbots der Rückwirkung können auf Entscheidungen der Gerichte nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Gerichte wären anderenfalls an eine einmal feststehende Rechtsprechung gebunden, auch wenn diese sich im Licht geläuterter Erkenntnis oder angesichts des Wandels der sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht haltbar erweist (BVerfGE 18, 224, 240, 241; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 20 Anm. 40 a.E., S. 512). Das Gericht bleibt stets zur Nachprüfung seiner Rechtsprechung verpflichtet. Gewinnt es eine bessere Erkenntnis, so muß es sie alsbald aussprechen. Der Partei, die Recht hat, ist es auch zu gewähren. Es darf ihr nicht mit der Begründung versagt werden, daß ihr Gegner auf die nunmehr als unrichtig erkannte frühere Rechtsprechung vertraut habe (vgl. Rietschel in Anm. zu BGHZ 60, 98 = LM BGB § 203 Nr. 14).
Das gilt hier umso mehr, als die gegen die frühere Rechtsprechung zur Vergütung des Architektenhonorars geäußerten Bedenken nie ganz verstummt waren.
Die in dem Senatsurteil vom 6. Juli 1972 (BGHZ 59, 163, 165) erwähnten, die kurze Verjährung befürwortenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Bamberg und Karlsruhe sowie des Landgerichts Bremen waren zwar vor jenem Urteil vom 25. April 1966 (BGHZ 45, 223) ergangen, in dem der Senat ausgesprochen hatte, daß der Honoraranspruch des Architekten in dreißig Jahren verjähre, sofern der Anspruch auf einem Werkvertrag beruht; ihre Bedeutung hatten sie aber nicht verloren. Danckelmann führte sie weiterhin an; das Urteil BGHZ 45, 223 bezeichnete er dagegen als zweifelhaft (Palandt/Danckelmann, BGB, 26. bis 31. Aufl. [1967 bis 1972], jeweils § 196 Anm. 8). Korbion gab ihnen noch 1968 (Ingenstau/Korbion, VOB 5. Aufl., Teil B, § 2 Anm. 7 a, S. 444) und 1970 (Bau und Bauindustrie 1970, Beilage 10/1970, S. 73, 75) ausdrücklich den Vorzug. Rechtskundigen und Bauwirtschaft war dadurch bekannt oder konnte doch bekannt sein, daß die Frage der Verjährung des Architektenhonorars im Schrifttum umstritten geblieben war. Die Möglichkeit, daß die Gerichte sie künftig anders beantworten könnten, lag damit nicht so fern, daß die Änderung der Rechtsprechung einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt werden dürfte. Auch jetzt braucht der Senat deshalb nicht zu prüfen, ob dem bereits in BGHZ 60, 98, 101 erwähnten und von der Revision zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Urteil BGH NJW 1960, 283 (dazu schon dort kritisch Danckelmann) zu folgen ist. Dahinstehen kann ferner, ob der Kläger überhaupt geglaubt hat, daß sein Honoraranspruch erst in dreißig Jahren verjähre.
c)
Die von der Revision angeregte entsprechende Anwendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB ist aus den gleichen Erwägungen nicht angängig (Senatsurteil NJW 1964, 1022, 1023; Palandt/Danckelmann, BGB, 35. Aufl., Art. 169 EGBGB Anm. 1).
3.
Die Einrede der Verjährung verstößt hier schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat nicht festgestellt werden können, daß die Gemeinschuldnerin den Kläger, sei es auch unabsichtlich, veranlaßt habe, von der rechtzeitigen Klageerhebung abzusehen.
Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Auf die bereits erörterte Behauptung des Klägers, daß der verstorbene Gesellschafter Dr. B. ihn mündlich um Stundung gebeten habe, brauchte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Dr. B. war am ... 1970 verstorben. Als der Kläger die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 6. Juli 1970 mahnte, nahm er auf die früher freundschaftlichen Beziehungen keine Rücksicht. Damals wäre seine Forderung noch nicht verjährt gewesen. Die Antwort der Gemeinschuldnerin vom 7. Juli 1970 enthält keinen Hinweis dafür, daß er mit der Einrede der Verjährung nicht zu rechnen brauche. Das hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt.
4.
Die von der Revision im übrigen vorgetragenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).
III.
Die Revision des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener