Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1960, Az.: VI ZR 121/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 121/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.06.1959
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder des Arbeiter-Rad- und Kraftfahrbundes (ARKB) Solidarität e.V. mit dem Sitz in F. a. M.. Sie gehören verschiedenen Ortsgruppen des Landesverbandes Hamburg an. Der Beklagte ist gleichzeitig Kassierer dieses Landesverbandes.
Der ARKB veranstaltete am 12. September 1953 in Kirchheim/Teck bei Stuttgart seine Bundesmeisterschaften im Zweier-Radball. Die Bundeskasse zahlte den aktiven Teilnehmern (Spielern und Schiedsrichtern) das volle Fahrgeld für die Hin- und Rückfahrt, berechnet nach Eisenbahnkilometern, sowie die Transportkosten für die Spielräder. Dabei überließ es der ARKB den Teilnehmern, ob sie einzeln oder zu mehreren gemeinsam die Eisenbahn oder ein anderes Verkehrsmittel benutzten.
Die Parteien fuhren gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des ARKB aus Ha., Sc. und B., mit einem vom Beklagten zu diesem Zweck gemieteten Personenwagen zu den Spielen nach Kirchheim/Teck. Der Kläger und Sc. nahmen als Zweier-Radballmannschaft, B. als Schiedsrichter teil; der Beklagte fuhr aus sportlichem Interesse als Mannschaftsbetreuer mit. Er besorgte für alle vier Fahrteilnehmer die finanziellen Angelegenheiten der Reise einschließlich der Anmietung des Wagens, Bezahlung des Treibstoffs und einiger Reisespesen sowie der Abrechnung gegenüber dem Vorstand des ARKB. Der Personenwagen wurde abwechselnd vom Kläger und vom Beklagten gesteuert; die beiden anderen Teilnehmer besaßen keinen Führerschein.
Am 14. September 1953 traten die vier Teilnehmer die Rückfahrt nach Ha. an. Auf der Bundesautobahn F. K. erlitt das Fahrzeug gegen 19.45 Uhr etwa bei Kilometer ...0, während es vom Beklagten gesteuert wurde, einen schweren Unfall. Ein Lastwagen der amerikanischen Streitmacht hatte, aus Richtung K. kommend, den Grünstreifen der Autobahn überquert, um auf der Gegenfahrbahn nach links abzubiegen und in Richtung K. zurückzufahren. In dem Augenblick, als der Beklagte sich mit dem Personenwagen dem amerikanischen Lastwagen näherte, stand dieser quer zur Fahrtrichtung und versperrte etwa 2/3-3/4 der gesamten Fahrbahn des Beklagten. Der Beklagte, der mit abgeblendeten Scheinwerfern fuhr, geriet bei dem Versuch, an dem Lastwagen links vorbeizusteuern, auf den Grünstreifen, sodann auf die etwas tiefer gelegene Gegenfahrbahn und wieder zurück auf seine Fahrbahn, wobei sich der Wagen mehrmals überschlug. Dabei wurde der Kläger aus dem Wagen geschleudert und erheblich verletzt.
Zur Zeit des Unfalls war es bereits dunkel. Die Sicht war klar und die Fahrbahn trocken. Die Autobahn hat an der Unfallstelle ein Gefälle von 5,5 %. 170 m vor der Unfallstelle stehen beiderseits der Fahrbahn Warnschilder mit der Aufschrift "8 % starkes Gefälle".
Das Amt für Verteidigungslasten hat dem Kläger auf seine Ersatzansprüche von zunächst 28.238,94 DM durch Teilbescheid vom 12. Dezember 1956 einen Betrag von 15.027,46 DM zugebilligt und diesen Betrag sowie einen Vorschuß von 2.000 DM auch ausgezahlt. Über die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden. Durch rechtskräftigen Rentenbescheid wurde dem Kläger außerdem eine Rente von 232,36 DM monatlich zugebilligt.
Der Kläger hat mit einem am 12. September 1956 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz das Armenrecht beantragt und "als Anlage" die Klageschrift beigefügt, in der er auf die drohende Verjährung als Grund der Klageerhebung hinwies. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 25. September 1956 zugestellt worden.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, daß ihm der Beklagte als Gesamtschuldner neben der Bundesrepublik zum Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom 14. September 1953 verpflichtet ist, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen oder der Schaden von der Bundesrepublik bisher nicht ersetzt worden ist. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Da er mit Abblendlicht gefahren sei, sei seine Geschwindigkeit von mehr als 70 km/st erheblich zu hoch gewesen. Auf der durch Warnzeichen angekündigten Gefällstrecke hätte er zudem einen niedrigeren Gang einschalten müssen. Endlich habe er den amerikanischen Wagen infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat jedes Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt. Ein Kraftfahrer brauche, so meint er, auf der Autobahn höchstens damit zu rechnen, daß die rechte Fahrbahn durch ein unerwartetes Hindernis versperrt sei, an dem er dann normalerweise auf der Überholfahrbahn vorbeifahren könne, ohne seine Geschwindigkeit auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens einrichten zu müssen. Daß der amerikanische Lastwagen beide Fahrbahnen gleichzeitig versperrt habe, liege derart außerhalb jeder Vorhersehbarkeit, daß auch ein sorgfältiger Kraftfahrer nicht damit habe zu rechnen brauchen. Seine Fahrgeschwindigkeit habe unter 70 km/st gelegen.
Außerdem sei zwischen den vier Fahrtteilnehmern eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts begründet worden, was eine Haftungsmilderung nach § 708 BGB zur Folge habe. Die Beteiligten hätten sich in Ha. zu dem Zweck zusammengeschlossen, die Reise nach Süddeutschland gemeinsam zu unternehmen. Sämtliche vier Teilnehmer hätten sich abredegemäß an den Kosten der Fahrt beteiligt. Er, der Beklagte, habe außerdem die Betreuung der Mannschaft und die finanzielle Abwicklung der gesamten Reise übernommen. Den Personenwagen habe er erst nach vorheriger Verständigung mit allen Fahrt Teilnehmern gemietet. In Erfüllung der von ihm übernommenen Gesellschafterverpflichtung, den Wagen zu steuern, habe er diejenige Sorgfalt angewandt, die er anzuwenden pflege, wenn er allein im Wagen fahre.
Der Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung.
Der Kläger entgegnet, ein Gesellschaftsverhältnis habe zwischen ihnen nicht bestanden, es fehle schon an der gemeinsamen Förderung eines gemeinsamen Zweckes. Der Bund habe für den Beklagten keinen Reisekostenzuschuß gezahlt. Dieser habe aber kostenlos an der Fahrt teilnehmen wollen. Aus diesem Gründe habe er auf eigene Initiative, ohne ihn, den Kläger, vorher zu befragen, das Unfallfahrzeug von einem persönlichen Bekannten gemietet. Er habe ihn und Schmuck vor diese vollendete Tatsache gestellt; sie hätten sich wohl oder übel fügen müssen, weil der Beklagte durch die Anmietung des Wagens bereits über den Zuschuß des Bundes verfügt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, worin seine, des Klägers Verpflichtung zur Leistung eines Gesellschaftsbeitrages liegen sollte.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz ausscheidet, weil der Kläger durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist und es sich nicht um ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat (§ 8 StVG a.F.).
II.
1.)
Das Berufungsgericht verneint aber auch eine Haftung des Beklagten aus vertraglichen Beziehungen und aus unerlaubter Handlung, weil zwischen den vier Reiseteilnehmern eine Gesellschaft nach § 705 BGB zustande gekommen sei, so daß der Beklagte nach § 708 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen habe, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Das Berufungsgericht führt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1954 - V ZR 61/50 - NJW 1951, 308 Nr. 2 aus, die Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB bilde ein auf einem Vertrag beruhendes Rechtsverhältnis, durch das mehrere Personen einander zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes verpflichtet und dadurch zu einer Personengemeinschaft verbunden seien. Dieser Vertrag könne regelmäßig auch formlos oder stillschweigend geschlossen werden. Erste und unabdingbare Voraussetzung sei die Verpflichtung mehrerer Personen zur Förderung eines ihnen allen gemeinsamen Zwecks. Dieser Zweck, zu dessen gemeinsamer Förderung sich im vorliegenden Falle die vier Fahrtteilnehmer verpflichtet hätten, sei in der gemeinsamen Fahrt nach Kirchheim/Teck mit dem vom Beklagten gemieteten Personenwagen zu erblicken. Die Tatsache, daß die vier Beteiligten Mitglieder verschiedener Ortsgruppen des ARKB, eines rechtsfähigen Vereins, seien, stehe der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nicht entgegen. Der Bund habe den aktiven Teilnehmern an der Meisterschaft das volle nach Bahnkilometern berechnete Fahrgeld für die Hin- und Rückreise bezahlt, es den einzelnen aber völlig freigestellt, auf welche Weise sie die Fahrt durchführen wollten. Die gemeinsame Fahrt mit dem Personenwagen sei daher keine Veranstaltung des Bundes, sondern das Ergebnis eines freien Entschlusses der vier Teilnehmer gewesen. Der Kläger könne nicht einwenden, der Beklagte habe durch die Anmietung des Wagens bereits über den Bundeszuschuß verfügt gehabt und damit eine vollendete Tatsache geschaffen, der er sich habe fügen müssen. Dieser Einwand werde durch die Auskunft der Bundesleitung widerlegt, nach der die Reisekosten erst in Kirchheim/Teck aus der Bundeskasse an die einzelnen Mitglieder ausgezahlt worden seien; der Beklagte habe sie dort für die anderen Teilnehmer in Empfang genommen. Zudem habe der Kläger, auch wenn er, wie er behaupte, zunächst "Protest erhoben" habe, schließlich doch der gemeinsamen Fahrt aus freiem Entschluß zugestimmt.
Der gemeinsame Zweck sei auch durch das Zusammenwirken aller vier Fahrtteilnehmer, insbesondere durch die von ihnen übernommenen Beiträge gefördert worden, die nach dem Gesetz weder gleichartig noch gleichwertig hätten sein müssen. Die Beiträge des Klägers sowie der Teilnehmer Sc. und B. seien in der Verwendung der an sie gezahlten Bundeszuschüsse zur Deckung der Reiseunkosten zu erblicken; der Beitrag des Beklagten habe in der von ihm übernommenen Lenkung des Kraftwagens, der Mannschaftsbetreuung und finanziellen Abwicklung der gesamten Reise sowie in der Zahlung eines Beitrages von wenigstens 30 DM zu den Reisekosten bestandene Hieraus ergebe sich auch, daß der Zusammenschluß der vier Teilnehmer nicht der einseitigen Förderung der Interessen des Beklagten allein gedient habe.
2.)
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht das Wesen des Gesellschaftsvertrages verkannt oder die gesetzlichen Merkmale der Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. Die Frage, ob ein Gesellschaftsvertrag oder, wie die Revision meint, ein Austauschvertrag, und zwar ein Beförderungsvertrag, geschlossen worden ist, ist auf Grund der getroffenen Abreden und der besonderen Umstände des Falles zu entscheiden. Bei der Gesellschaft sollen die erbrachten Leistungen nicht unmittelbar dem Vermögen der übrigen Beteiligten zufließen, sondern dem gemeinsamen Zweck dienen. Kein Gesellschafter kann Beitragsleistungen an sich, sondern nur ins Gesellschaftsvermögen verlangen. Die Leistung eines Gesellschafters ist nicht Gegenleistung für den Beitrag der anderen, sondern nur ein Mittel, eine Vorbedingung für die Erreichung des gemeinsamen Zweckes. Hierin liegt ein grundlegender Unterschied zum Austauschvertrag, bei dem sich mehrere zum Austausch von Leistungen verpflichten, die unmittelbar in das Vermögen des Leistungsempfängers fließen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die den drei übrigen Teilnehmern gewährten Bundeszuschüsse mit deren Einverständnis nicht für sich selbst, sondern für diese in Empfang genommen und sie sodann als deren Beitragsleistung zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Reise verwandt. Er tat dies nach der Feststellung des Berufungsgerichts in Erfüllung der von ihm als Gesellschaftsbeitrag übernommenen Verbindlichkeit, die Mannschaft zu betreuen und die finanziellen Angelegenheiten der Reise zu erledigen. Hiermit war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, auch der Kläger einverstanden. Dem Beklagten war damit weitgehend die Geschäftsführung der Gesellschaft übertragen (§ 710 BGB). Daß die Gesellschaft nicht nach außen als solche hervorgetreten ist, und daß der Beklagte die einzelnen Geschäfte nicht im Namen der Gesellschaft abgeschlossen hat, steht der Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht entgegen. Es genügt, daß die einzelnen Geschäfte für Rechnung der Gesellschaft abgeschlossen werden (sogen. Innengesellschaft, vgl. BGHZ 12, 308, 314 [BGH 24.02.1954 - II ZR 3/53]; BGB-RGRK, 11. Aufl., Anm. 5 vor § 705 BGB).
3.)
Die Revision führt verschiedene Umstände an, bei deren Berücksichtigung es ihrer Meinung nach näher liegt, einen Beförderungsvertrag anzunehmen. Ihrer Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
a)
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Beklagte den anderen Teilnehmern keine Abrechnung über die Kosten der Reise erteilt hat, von diesen auch nicht um eine solche ersucht worden ist. Geht man von der Feststellung des Berufungsgerichts aus, daß der Beklagte es im Gesellschaftsvertrag übernommen hatte, die finanziellen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Reise zu erledigen, so war er allerdings den übrigen Gesellschaftern gegenüber nach §§ 713, 666 BGB zur Erteilung einer Abrechnung verpflichtet. Das Bestehen dieser Verpflichtung wird aber ebensowenig wie die ihr zugrunde liegende Feststellung des Berufungsgerichts dadurch in Frage gestellt, daß ihre Erfüllung von den Berechtigten nicht verlangt worden ist.
b)
Aus dem Umstand, daß der Beklagte die übrigen Fahrtteilnehmer nicht zur Zahlung der Kosten der Instandsetzung des durch den Unfall beschädigten Personenwagens herangezogen hat, will die Revision entnehmen, daß der Beklagte selbst nicht vom Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses ausgegangen sei. Auf diesen Umstand kann sich jedoch die Revision schon deshalb nicht berufen, weil in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden ist, daß der Kläger die Reparaturkosten überhaupt hat ersetzen müssen. Es handelt sich somit um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist.
c)
Die Revision beruft sich weiter auf das vom Berufungsgericht bereits eingehend erörterte Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe seine Stellung als Kassierer dazu benutzt, aus privatem Interesse nach Kirchheim/Teck zu fahren, obwohl er vom Bund keinen Reisekostenzuschuß erhalten habe; durch die eigenmächtige Anmietung des Personenwagens habe er den um 22 Jahre jüngeren Kläger dahin gebracht, sich schließlich seinem Vorschlag zu fügen. Das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß dieses Vorbringen die Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht auszuschließen vermag.
4.)
Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der vorliegende Sachverhalt wesentlich anders gelagert ist als der vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. Dezember 1958 - MDR 1959, 388 - entschiedene Fall, in dem ein Gesellschaftsverhältnis bei der Mitnahme eines Fahrgastes gegen Beteiligung an den Treibstoffkosten verneint wird. Hier handelte es sich um einen Austauschvertrag, bei dem sich die Vertragspartner lediglich zu einer jeweils nur für den anderen Partner bestimmten Leistung verpflichteten. Zudem war hier dem Fahrgast nur die Mitfahrt gestattet, ihm aber ein Mitverfügungsrecht über das Fahrzeug und eine Befugnis zur Bestimmung über dessen Einsatz nicht eingeräumt (vgl. Walter in Kraftverkehrsrecht von A bis Z "Gefälligkeitsfahrt", Erläuterung III 3 c).
5.)
Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juni 1954 - VI ZR 34/53 - VRS 7, 6, steht ebenfalls der Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen zwei Boxkampfrichtern verneint, die wiederholt im Personenwagen des einen - des Beklagten - gemeinschaftlich zu Boxveranstaltungen fuhren, wobei der andere - der Kläger - die ihm vom Boxverband zugebilligten Reisekosten an den Beklagten zahlte. Das Vorliegen einer Gesellschaft scheiterte nach der Auffassung des Senats bereits daran, daß es an der in § 705 BGB als Voraussetzung eines Gesellschaftsvertrages geforderten beiderseitigen Verpflichtung der Parteien fehlte; es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger sich dem Beklagten gegenüber verpflichtet hätte, gemeinsam mit ihm zu den Veranstaltungen zu fahren. Im vorliegenden Falle hat dagegen das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß alle vier Fahrtteilnehmer sich gegenseitig verpflichtet hatten, in gemeinsamen Zusammenwirken einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Durchführung der gemeinschaftlichen Reise nach Kirchheim/Teck, durch Leistung der bereits angeführten Beiträge zu fördern. Die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den vier Fahrtteilnehmern habe ein Gesellschaftsvertrag bestanden, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso OLG Breslau VAE 1938, 287).
III.
Ist das Verhältnis zwischen den Fahrtteilnehmern aber als Gesellschaft anzusehen, so hatte der Beklagte bei der Erfüllung der ihm als Gesellschafter obliegenden Verpflichtungen nach § 708 BGB nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte. Das Steuern des Personenwagens sieht das Berufungsgericht zutreffend als Erfüllung einer Gesellschafterpflicht des Beklagten an, da es nach seiner Feststellung als ein Teil seines Gesellschaftsbeitrages vertraglich ausbedungen war.
Entgegen der Meinung der Revision schuldete daher der Beklagte den übrigen Fahrtteilnehmern eine sorgfältige Fahrweise, insbesondere die Beachtung der Verkehrsvorschriften nicht nur auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sondern auch auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses als vertragliche Verpflichtung, Seine Vertragspflicht, Leben und Gesundheit der anderen Gesellschafter nicht zu gefährden, fiel mit seiner Pflicht zur Beachtung der Verkehrsvorschriften zusammen. Eine etwaige - vom Berufungsgericht dahingestellt gelassene - verkehrswidrige Fahrweise ist daher in Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen, nicht nur bei Gelegenheit einer in den Vertragskreis fallenden Tätigkeit des Beklagten erfolgt.
Den dem Beklagten obliegenden Nachweis, daß er beim Steuern des Wagens die oben umschriebene Sorgfalt angewandt hat, hält das Berufungsgericht für erbracht. Es erwägt, der Beklagte habe mit dem Steuern des Kraftwagens nicht nur eine Angelegenheit der drei Mitgesellschafter, sondern zugleich auch seine eigene besorgt. Er sei durch seine Fahrweise genau so gefährdet gewesen wie die Mitfahrer und sei deshalb schon aus Sorge für sein eigenes Leben und aus natürlichem Selbsterhaltungstrieb bestrebt gewesen, einen Unfall möglichst zu vermeiden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß er sonst und allein weniger fahrlässig gefahren wäre, sofern auf seiner Seite überhaupt eine Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Das Berufungsgericht verweist auf die Entscheidungen OLG Breslau, VAE 1938, 287; OLG Hamburg, VersR 1958, 810 und OLG Karlsruhe, VersR 1957, 47, die bei der Beweiswürdigung in ähnlich gelagerten Fällen die gleichen Erwägungen anstellen und zu demselben Ergebnis gelangen.
Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vergebens als unzulänglich an. Der Tatsachenrichter hat gemäß § 286 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Eine Überschreitung des durch diese Vorschrift gezogenen Rahmens durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Sie ist daher aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten, für die er nach § 277 BGB auch bei Anwendung des milderen Haftungsmaßstabes nach § 708 BGB einstehen müßte, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Damit entfällt eine Haftung des Beklagten aus Vertragsverletzung. Ist aber die vertragliche Haftung auf bestimmte Schuldformen begrenzt, kann auch nach Deliktsrecht keine strengere Haftung eintreten (RGZ 88, 317; BGH Urteil vom 20. Oktober 1953 - I ZR 125/52 - NJW 1954, 145). Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum jede Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen verneint. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer