Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1953, Az.: I ZR 125/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 125/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 20.03.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1953, 1086 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 145 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Schriftstellers und Bildhauers Wilhelm Th. H. W., H., S.,
Prozessgegner
die H. und L. - Verlags GmbH H., A.,
Amtlicher Leitsatz
Wer wegen eines Verhaltens, das sowohl den Tatbestand einer Vertragsverletzung wie einer unerlaubten Handlung erfüllt, vom Vertrage zurücktritt, kann auch im Rahmen des Deliktanspruches nicht den Ersatz des Gewinnes beanspruchen, der ihm bei der Durchführung des Vertrages zugeflossen wäre.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. März 1952 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde während des Krieges, weil er sich astrologischen Forschungen widmete, in ein Konzentrationslager gebracht. Die Beschlagnahme seiner Akten, in denen sich von ihm ausgearbeitete politische Horoskope befanden, gab den Anlaß, daß er in die Umgebung Himmlers nach Berlin befohlen und bis Kriegsende mit astrologischen Arbeiten für Himmler befaßt wurde. Der Kläger hat über seine Erlebnisse Aufzeichnungen gemacht, die er mit Hilfe der Zeugen Dr. S. und B. zu einem druckreifen Manuskript umarbeitete.
Die Veröffentlichung dieses Manuskriptes bildet den Gegenstand von zwei Vertragsurkunden, die am 28. September 1948 von der Beklagten als Verlegerin und dem Kläger, Dr. S. und B. als Autoren unterzeichnet wurden. Durch die eine Vertragsurkunde übertrugen die Autoren der Beklagten das Recht zum Vorabdruck des Manuskriptes als Serie in der von ihr neu begründeten Tageszeitung "Hamburger Abendblatt" sowie zur Vervielfältigung und Verbreitung in Buchform nach Abschluß der Zeitungsveröffentlichung. Über die Buchausgabe sollte ein gesonderter Vertrag "nach beiliegendem Muster" geschlossen werden. Als Honorar für den Vorabdruck im "Hamburger Abendblatt" waren 3.000 DM und für die Veröffentlichung in Buchform 10 % vom Ladenpreise eines jeden verkauften Stückes vereinbart. Von allen Erträgnissen, Übersetzungen, sollten die Autoren 60 %, die Beklagte 40 % erhalten. Die Beklagte gerantierte weiterhin den Autoren in dieser Vertragsurkunde ein Mindesteinkommen von 6.000 DM aus den geplanten Veröffentlichungen. Dieser Betrag ist unstreitig von der Beklagten gezahlt worden.
Entsprechend der in der ersten Vertragsurkunde getroffenen Vereinbarung ist sodann von den Parteien am gleichen Tage über die Buchausgabe ein vorgedrucktes, mit "Verlagsvertrag" überschriebenes Vertragsmuster unterzeichnet worden, das ausser der bereits in der ersten Vertragsurkunde aufgenommenen Honorarbestimmung Einzelheiten über die Festsetzung des Buchtitels, Ausstattung, Auflagenhöhe, Ladenpreis, Erscheinungstermin, Korrekturen und etwaige Neuauflagen der Buchausgabe enthält.
Der Kläger lieferte der Beklagten seine Manuskripte in Fortsetzungen, und zwar in der Fassung der von Dr. S. und B. nach Abschluß der Verträge vom 28. September 1948 vorgenommenen Bearbeitungen. Diese Manuskripte gelangten in den ersten 12 Nummern des Hamburger Abendblattes vom 14. Oktober 1948 bis 8. November 1948 zum Abdruck, jedoch mit Änderungen, die von dem Chefredakteur Sch. dieser Zeitung vorgenommen worden waren. Ein Teil dieser Änderungen ist rein stilistischer Art oder betrifft Abschwächungen im Ausdruck. Weiterhin sind mehrere Stellen des Manuskriptes gestrichen worden, die sich eingehender mit astrologischen Forschungen beschäftigen und zeigen, daß der Kläger die Astrologie für ein Wissensgebiet hält, das ernsthafter wissenschaftlicher Erforschung wert sei. Wegen dieser Änderungen kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Kläger beanstandete vor allem auch die ohne seine Zustimmung erfolgte Titelwahl für die Artikelserie sowie die Beifügung von Bildbeilagen, insbesondere der Abbildung einer astrologischen Jahrmarktsbude, zu der gleichfalls seine Genehmigung nicht eingeholt worden ist.
Der Kläger hat in seiner der Beklagten am 13. November 1948 zugestellten Klageschrift behauptet, durch diese Änderungen habe sein Manuskript eine ganz andere Färbung, vor allem einen das Käuferpublikum in marktschreiender Weise anlockenden Charakter erhalten. Das Publikum sei hierdurch irregeführt und seine Ehre und sein Ansehen beeinträchtigt worden. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung hat der Kläger in der Klageschrift seinen Rücktritt vom "Verlagsvertrag" erklärt. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit, daß die Mitautoren Dr. S. und B. sich der Beklagten gegenüber mit dieser Rücktrittserklärung einverstanden erklärt haben.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
- 1)
festzustellen, daß seine mit der Beklagten am 28. September 1948 abgeschlossenen Verlagsverträge ungültig sind,
- 2)
der Beklagten bei einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, die in der von der Beklagten verlegten Zeitung "Hamburger Abendblatt" unter dem Titel "Hitler, Himmler und die Sterne" erschienenen Artikelserie als "Arbeit des Klägers" weiter abzudrucken,
- 3)
im Wege einer einstweiligen Verfügung der Beklagten für die Dauer des Prozesses zu verbieten, die noch in ihrem Besitz befindlichen, bisher noch nicht veröffentlichten Manuskripte des Klägers abzudrucken.
Diese Klaganträge hat der Kläger auf Grund der Erklärung der Beklagten, daß sie von einer Fortsetzung des Zeitungsabdrucks sowie der Veranstaltung einer Buchausgabe absehen wolle, für erledigt erklärt und nunmehr beantragt, die Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden festzustellen, der ihm durch die Veröffentlichung des Manuskriptes in abgeänderter Form entstanden sei. Zur Begründung dieses Feststellungsantrages hat der Kläger vorgetragen, er sei in seiner Stellung als ernsthafter Wissenschaftler und Astrologe durch den entstellten Abdruck seines Manuskripts stark geschädigt worden.
Zur Höhe des Schadens hat der Kläger im einzelnen ausgeführt, es sei eine völlige Umarbeitung des Manuskriptes erforderlich, deren Gesamtkosten mit 4.000 DM zu veranschlagen seien. Ihm sei weiterhin der durch Nachdruck der Artikelserie in einer größeren Zahl von Zeitschriften des In- und Auslandes zu erwartende Gewinn in Höhe von 22.000 bis 28.000 DM entgangen, desgleichen ein weiterer Gewinn von mindestens 10.000 DM durch weitere Verwertung des Artikels in 10-12 englischen und amerikanischen Großzeitungen. Die Veröffentlichung als Buch würde ihm ein Honorar von 16.000 DM erbracht haben. Erträgnisse aus der Übersetzung seien in Höhe von etwa 25-30.000 DM zu erwarten gewesen. Ferner sei ihm die Beklagte für den Schaden haftbar, der ihm durch einen Rechtsstreit entstanden sei, den der in seinen Aufzeichnungen erwähnte Kapitän R. gegen ihn angestrengt hat.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klaganträge zu 1-3 nicht widersprochen und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur weiteren Begründung seines Schadensersatzanspruchs hat der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen, durch die Veröffentlichung seines Manuskriptes in abgeänderter Form sei das Einkommen geschmälert worden, das er aus der Aufstellung von Horoskopen und anderen astrologischen Arbeiten erziele.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht durch das angefochtene Urteil entsprochen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu Recht bejaht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, daß der Kläger in der Regel nicht genötigt ist, zur Leistungsklage überzugehen, wenn das Feststellungsinteresse bei Klageerhebung vorhanden war und erst im Laufe des Rechtsstreits ein Leistungsantrag möglich wird (RGZ 108, 201 [202]; Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 31. Januar 1952 Lindenmaier-Möhring §256 ZPO Nr. 5).
Soweit das Berufungsgericht die Begründetheit des Feststellungsbegehrens verneint, ist ein Rechtsverstoß gleichfalls nicht erkennbar. §13 VerlG, der inhaltlich mit §9 LitUG übereinstimmt, verbietet dem Verleger, das ihm zur Vervielfältigung und Verbreitung überlassene Werk in einer anderen Gestalt zu veröffentlichen, als sie ihm von dem Verfasser gegeben worden ist. Durch dieses Änderungsverbot soll zur Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Werkschöpfers sichergestellt werden, daß sein Werk nur in der von ihm gebilligten Fassung der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Zulässig sind nur solche Änderungen, für die der Verfasser nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht versagen kann (§13 Abs. 2 VerlG). Für die Beiträge zu periodischen Sammelwerken wie Zeitungen oder Zeitschriften, die ohne den Namen des Verfassers erscheinen sollen, trifft §44 VerlG eine Sonderregelung, nach der solche Änderungen gestattet sind, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.
Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Beklagte sich auf diese Ausnahmevorschrift nicht berufen kann, weil der Kläger vereinbarungsgemäß als Verfasser der fraglichen Artikelserie in ihrer Zeitung genannt worden ist.
Es ist auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht in der Form der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Änderungsverbot des §13 VerlG erblickt hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht in Gegensatz zum Berufungsgericht annimmt - dem Herausgeber einer Tageszeitung auch gegenüber Beiträgen, die unter dem Namen des Verfassers erscheinen sollen, im Rahmen des §13 Abs. 2 VerlG grundsätzlich eine freiere Stellung bei der Vornahme von Änderungen einzuräumen ist als dem Verleger von Einzelwerken. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund eines Vergleiches der ursprünglichen Fassung des Manuskriptes mit den Zeitungsabdrucken getroffen hat, ist durch die Änderungen, insbesondere die Streichung umfangreicher Stellen, in denen der Kläger seine ernst gemeinten astrologischen Ansichten darlegte, wie auch durch einzelne Bildbeigaben, die Tendenz des Werkes zum Teil verändert worden. Auch bei weitgehender Berücksichtigung der besonderen verlegerischen Verhältnisse, unter denen eine Tageszeitung in der Regel zu arbeiten gezwungen ist, kann keinesfalls angenommen werden, daß der Kläger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, derart wesentlichen Änderungen der Werkfassung zuzustimmen; zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um rasch zu verwertende Tagesnachrichten oder aktuelle politische Artikel handelte. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Veröffentlichung der Artikelserie in der von dem Chefredakteur Sch. der Beklagten eigenmächtig abgeänderten Fassung sowohl der Verlagsvertrag wie auch das Urheberrecht des Klägers verletzt worden ist.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei ein Verschulden des Chefredakteurs der Beklagten bejaht. Sch., der bei seiner Vernehmung ausdrücklich seine dreißigjährige Tätigkeit als Journalist hervorgehoben hat, war auf Grund seiner Stellung als Chefredakteur verpflichtet, sich über die einschlägigen Rechtsfragen zu unterrichten (RGZ 144, 106 [113]). Nicht nur die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGZ 119, 40), sondern auch das einschlägige Schrifttum zum Verlags- und Urheberrecht verneint übereinstimmend, auch soweit der Zeitschriftenverlag in Betracht kommt, ein Recht des Verlegers zu eingreifenden Änderungen, insbesondere zu umfangreicheren Kürzungen von Beiträgen, die unter Namensnennung des Verfassers erscheinen sollen. Dies hätte dem Chefredakteur Sch. bekannt sein müssen. Seine Rechtsunkenntnis ist vom Berufungsgericht zutreffend als Fahrlässigkeit gewertet worden.
Die Beklagte hat für das Verschulden ihres Chefredakteurs einzustehen. Dies ergibt sich für die vertragliche Haftung aus §278 BGB, da Sch. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt hat. Für die von Sch. durch den Verstoß gegen das Änderungsverbot begangene Urheberrechtsverletzung (§36 LitUG) würde die Beklagte nach §831 BGB haften, falls Sch. von den Weisungen der Beklagten abhängig war (BGHZ 3, 270 [275]). Dagegen würde §31 BGB als Haftungsgrundlage in Betracht kommen, wenn Sch. als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten anzusehen wäre (RGZ 148, 154 [160]; RG JW 1935, 2893). Das angefochtene Urteil hat hierüber keine Feststellungen getroffen. Es bedarf aber keiner Aufklärung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage, weil es bei der Klagabweisung auch verbleiben muß, wenn eine uneingeschränkte Haftung der Beklagten für das unerlaubte Verhalten ihres Chefredakteurs unterstellt wird.
Das Berufungsgericht hat die beiden Verträge vom 28. September 1948 als einheitlichen Verlagsvertrag gewertet und die Rücktrittserklärung des Klägers auf die gesamten Vereinbarungen der Parteien über die Veröffentlichung des umstrittenen Manuskriptes bezogen. Es hat dementsprechend gemäß §38 VerlG das Vertragsverhältnis mit rückwirkender Kraft insoweit als erloschen angesehen, als es nicht bereits durch die Zeitungsveröffentlichungen - wenn auch in mangelhafter Weise - erfüllt gewesen sei. Durch die Rücktrittserklärung des Klägers sei Schadensersatzansprüchen wegen teilweiser Nichterfüllung des Verlagsvertrages die Grundlage entzogen. Der Kläger könne deshalb nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Schlechterfüllung des aufrecht erhaltenen Teiles des Verlagsvertrages entstanden sei.
Diesem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Verträge vom 28. September 1948 nicht als einen einheitlichen Vertrag behandeln und die Rücktrittserklärung des Klägers nicht auch auf die Vereinbarungen über die Buchausgabe erstrecken dürfen, weil der Kläger durch den Rücktritt ersichtlich nur den weiteren Zeitungsabdruck habe verhindern wollen. Dieser Angriff der Revision ist bereits in seinem Ausgangspunkt verfehlt, wonach der eine Vertrag den Zeitungsabdruck, der andere Vertrag die Buchausgabe betroffen haben soll. In Wahrheit ist die Buchausgabe Gegenstand beider Vertragsurkunden. Über die Buchausgabe ist lediglich zusätzlich ein gedrucktes Vertragsformular unterzeichnet worden, das die Einzelregelungen enthält, die im Buchverlag üblich sind, wenn ein vom Absatz abhängiges Autorenhonorar vereinbart wird. Selbst wenn sich somit die Rücktrittserklärung des Klägers nur auf die erste, mit Maschinenschrift geschriebene Vertragsurkunde beziehen sollte, wären damit auch die Vereinbarungen über die Buchausgabe ergriffen worden. Zudem hat der Kläger mit der Klage zunächst die Feststellung beantragt, daß die von ihm mit der Beklagten am 28. September 1948 abgeschlossenen Verlags verträge ungültig seien und in der Klagbegründung darauf hingewiesen, daß dieser Antrag sich durch seine Rücktrittserklärung rechtfertige. Der Kläger hat diesen Antrag auch nicht etwa später abgeändert, sondern seine Erledigung angezeigt, nachdem die Beklagte erklärt hatte, daß sie den Zeitungsabdruck einstellen und von der Veröffentlichung einer Buchausgabe absehen wolle. Aus dem von der Revision angezogenen Schreiben der Beklagten vom 9. November 1948 kann schon deshalb nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil die hier allein maßgebliche, in der Klagschrift enthaltene Rücktrittserklärung der Beklagten erst am 13. November 1948 zugegangen ist. Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizutreten, daß dem Kläger durch den Rücktritt Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung auch in Bezug auf die Buchausgabe abgeschnitten sind (RGZ 85, 280 [282]; 126, 65 [69]).
Die Revision kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der dem Kläger durch die rückwirkende Auflösung des Vertrags entgangen ist (§252 BGB), auf die außervertragliche Haftung der Beklagten für die Verletzung seines Urheberrechts stützen will. Zwar kann, wenn das gleiche Verhalten sowohl den Tatbestand der Vertragsverletzung wie einer unerlaubten Handlung erfüllt, die Haftung aus unerlaubter Handlung neben der Vertragshaftung bestehen. Entfallen vertragliche Ersatzansprüche infolge einer Rücktrittserklärung, so hat dies nicht notwendig zugleich den Wegfall deliktischer Schadensersatzansprüche zur Folge. Die beiden aus dem gleichen Tatbestand fließenden Ansprüche stehen vielmehr grundsätzlich selbständig nebeneinander. Es liegt nicht Gesetzessondern Anspruchskonkurrenz vor (so schon die Entscheidung des Senats vom 28. April 1953 BGHZ 9, 301). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Möglichkeit der schuldhaften Einwirkung erst durch den Vertrag gegeben war, sofern es sich um die Verletzung einer allgemeinen Rechtspflicht handelt (RGZ 156, 193).
Das bedeutet jedoch nicht, daß die gesetzliche oder vertragliche Beschränkung der Vertragshaftung oder deren Wegfall für einen Tatbestand, der nach allgemeinen Normen zugleich einen Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung auslösen würde, auf den Umfang der Deliktshaftung nicht einzuwirken vermöchte. So kann nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung, wenn die vertragliche Haftung auf bestimmte Schuldformen begrenzt ist, nach Deliktsrecht keine strengere Haftung eintreten (RGZ 66, 363; 88, 317 [318]). Weiterhin verliert der Käufer, der eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels vorbehaltlos annimmt (§464 BGB) nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch bei arglistigem Verhalten des Verkäufers nicht nur die Gewährleistungsansprüche, sondern geht gleichzeitig auch etwaiger Schadensersatzansprüche aus Delikt verlustig (RGZ 59, 104; 101, 64). Das Reichsgericht begründet dies damit, daß aus der Annahme einer mangelhaften Sache ohne Vorbehalt der stillschweigende Verzicht auch auf Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung zu entnehmen sei (RGZ 101, 64 [73]). Aus dem gleichen Rechtsgedanken hat auch der durch den Rücktritt vom Vertrage zwangsläufig bedingte Wegfall vertraglicher Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung insofern Einfluß auf den Deliktsanspruch, als bei der Berechnung des durch die unerlaubte Handlung erwachsenen Schadens die Vertragsgrundlage völlig auszuscheiden hat. Mag auch im vorliegenden Fall der Rücktritt und damit die Vernichtung des Vertragsverhältnisses, wie die Revision geltend macht, durch die unzulässigen Änderungen an dem Manuskript adäquat verursacht sein, so hat doch der Kläger, indem er sich zum Rücktritt entschloß, damit zugleich auf den etwa bei Durchführung des Vertrages zu erzielenden Gewinn verzichtet. Diesen Verzicht muß er sich auch bei der Geltendmachung seines außervertraglichen Schadensersatzanspruches entgegen halten lassen. Selbst wenn dem Kläger eine anderweite ertragbringende Verwertung des an ihn zurückgefallenen Verlagsrechtes an dem Manuskript nicht möglich sein sollte - das Berufungsurteil trifft insoweit keine Feststellungen -, kann er deshalb bei der gegebenen Sachlage wegen der Verletzung seines Urheberrechtes nicht den Ersatz des Gewinnes beanspruchen, der für ihn bei Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
Zu Unrecht meint die Revision, diese Rechtsauffassung führe zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Kläger einen Gewinnentgang ersatzlos hinnehmen müsse, der ausschließlich eine Folge der Verletzung seines Urheberrechts gewesen sei. Schon die Annahme der Revision, der Rücktritt sei unerlässlich gewesen, um eine Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens des Chefredakteurs der Beklagten zu verhindern, ist unzutreffend. In Wahrheit standen dem Kläger zur Wahrung seiner vertraglichen und urheberrechtlichen Belange auch andere Rechtsbehelfe als der von ihm gewählte Rücktritt zur Verfügung. So hätte er der Beklagten den weiteren Abdruck von veränderten Manuskriptteilen auch untersagen können, ohne von seinen Erfüllungsansprüchen abzugehen. Erachtete der Kläger jedoch das vertragliche Vertrauensverhältnis durch die bereits vollzogene Urheberrechtsverletzung für derart erschüttert, daß ihm jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung seines Manuskriptes durch die Beklagte unzumutbar erschien, so hätte es ihm weiterhin freigestanden, seinerseits die Fortsetzung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Fristsetzung nach §326 BGB hätte es auch in diesem Falle nicht bedurft (RGZ 104, 39 [41]; 106, 22). Die schuldrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis der Beklagten wäre auch bei einem derartigen Vorgehen des Klägers ohne weiteres entfallen, was zugleich das Erlöschen ihres ausschließlichen Werknutzungsrechtes - des Verlagsrechtes - zur Folge gehabt hätte (vgl. Bappert-Maunz, Verlagsrecht §9 Anm. 8; de Boor, Urheber- und Verlagsrecht S. 266). Wenn der Kläger sich stattdessen zu einer Vernichtung des Vertragsverhältnisses durch eine Rücktrittserklärung entschloß, so beruht die durch diese Erklärung geschaffene Rechtslage, die einerseits der Beklagten die Erfüllung des Vertrages unmöglich machte und andererseits Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung die Grundlage entzog, auf seinem eigenen freien Willensentschluß, zu dem er durch die unerlaubte Handlung nicht genötigt war. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsverstoß den Schadensersatzanspruch des Klägers, auch soweit er sich auf eine unerlaubte Handlung gründet, auf den unmittelbar durch die Schlechterfüllung hervorgerufenen Schaden beschränkt und aus der Schadensaufstellung des Klägers diejenigen Posten ausgeschieden, die den Gewinn betreffen, den der Kläger sich für den Fall der Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen errechnet hat.
Das Berufungsgericht hat einen dem Kläger durch die Schlechterfüllung erwachsenen Schaden nicht als erwiesen erachtet. Auch insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht erkennbar. Das Berufungsgericht war gemäß §287 ZPO befugt, über die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht hierbei etwa die Grenzen seines sachgemässen Ermessens überschritten habe.
So ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß die von dem Chefredakteur der Beklagten an dem Manuskript vorgenommenen Änderungen eine Umarbeitung des Manuskriptes durch den Kläger nicht erforderlich machen, weil die ursprüngliche Fassung ohne besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand an Hand der zu den Akten gereichten Fassung wiederhergestellt werden könne. Hiergegen werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.
Das Berufungsgericht hat weiterhin ohne Rechtsverstoß verneint, daß die anderweiten Verwertungsmöglichkeiten des Manuskriptes - sei es durch Zeitungsabdrucke oder eine Veröffentlichung in Buchform - durch die beim Erstabdruck vorgenommenen Fassungsänderungen beeinträchtigt worden seien. Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung von §286 ZPO, weil das Berufungsgericht die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 15. Mai 1951 und in dem vom Kläger überreichten Privatgutachten B. nicht berücksichtigt habe. Die ganz allgemein gehaltene Behauptung, durch die Streichungen und sonstigen Veränderungen des Manuskriptes sei eine Veröffentlichung des Manuskriptes in seiner ursprünglichen Form unmöglich gemacht worden, gab dem Berufungsgericht keine ausreichende Unterlage für einen tatsächlich in dieser Richtung entstandenen Schaden. Bei der bloßen Aussicht einer Schadensmöglichkeit geht es aber zu Lasten des Geschädigten, wenn er dem Gericht keine greifbaren Anhaltspunkte für seinen angeblichen Schaden zu unterbreiten vermag (RG JW 1937, 2466).
Eine Ersatzpflicht der Beklagten für die Kosten, die dem Kläger durch den von Kapitän R. gegen ihn angestrengten Prozeß entstanden sind, hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung abgelehnt, daß die von R. beanstandeten Manuskriptstellen bereits in den von dem Kläger zur Veröffentlichung übergebenen Aufzeichnungen enthalten und nicht etwa erst von der Beklagten hineingebracht worden seien. Es fehlt somit ein Ursachenzusammenhang zwischen dem rechtsverletzenden Verhalten der Beklagten und dem dem Kläger entstandenen Schaden. Verfehlt ist die Auffassung des Klägers, die Beklagte als erfahrene Verlegerin sei verpflichtet gewesen, ihn auf die Gefahren hinzuweisen, die aus der Veröffentlichung beleidigender, nicht erweislich wahrer Tatsachen entstehen könnten und sei wegen Unterlassung dieser Belehrungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger mußte auch ohne eine entsprechende Aufklärung durch die Beklagte wissen, daß er für Angriffe gegen die Ehre Dritter, die in dem von ihm verfaßten Manuskript enthalten waren und deren Richtigkeit die Beklagte nicht nachzuprüfen vermochte, zur Verantwortung gezogen werden konnte. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, daß er sich gerade deshalb der Mitarbeit von Dr. S., einer Juristen, versichert habe, um durch eine sachgerechte Überprüfung seiner Aufzeichnungen Konfliktsmöglichkeiten mit R. auszuschliessen. Schon aus diesem Grunde bestand für die Beklagte keine Veranlassung, den Kläger von sich aus auf diese Konfliktsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.
Auch soweit das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen einem etwaigen Rückgang der Einnahmen des Klägers aus der Anfertigung von Horoskopen sowie der Übernahme anderer astrologischer Arbeiten und der veränderten Wiedergabe des Manuskriptes beim Erstabdruck nicht als gegeben angesehen hat, sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist auf Grund der eigenen Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung zu der Überzeugung gelangt, daß die fraglichen Personenkreise nicht an den Abänderungen, sondern an der Tatsache der Veröffentlichung seiner Erinnerungen überhaupt Anstoß genommen und hieraus auf eine mangelnde Diskretion des Klägers geschlossen hätten. Dieses Mißtrauen habe aber auch nicht durch die Veröffentlichung des Manuskripts in der von dem Kläger gewählten Fassung - insbesondere durch den Abdruck der eingehenden, von der Beklagten gestrichenen astrologischen Ausführungen des Klägers - vermieden werden können. Auch diese Beweiswürdigung im Rahmen des §287 ZPO läßt einen Ermessensmißbrauch des Berufungsgerichts nicht erkennen.
Schließlich ist auch der Angriff der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die im Urheberrecht geltenden Grundsätze der Schadensberechnung verkannt. Wenn das Berufungsgericht einen entgangenen Gewinn des Klägers nicht für nachgewiesen erachtet habe, so sei es nach S. 139 ZPO seine Pflicht gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er auch die Herausgabe des von der Beklagten erzielten Gewinnes oder der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten beanspruchen könne. Dem steht entgegen, daß nach der zutreffenden Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht der Vertrag über den Zeitungsabdruck insoweit aufrecht zu erhalten war, als er durch die bereits erschienenen Veröffentlichtungen erfüllt war. Das hierfür gezahlte Entgelt hat der Kläger eingehalten. Ein Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten durch den Zeitungsabdruck erzielten Gewinns könnte demnach nur in Frage kommen, wenn etwa gerade die unzulässigen Abänderungen des Manuskriptes den Absatz der Zeitung der Beklagten erhöht hätten. Hierfür aber bot der Sachvortrag des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es bestand deshalb für das Berufungsgericht kein Anlaß, dem Kläger, dem die freie Wahl unter den verschiedenen Berechnungsmethoden für seinen Schadensersatzanspruch offen stand, auf diesen bei einer Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse gegebenen besonderen Weg der Schadensberechnung hinzuweisen. Aus den gleichen Erwägungen war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, auf eine Umstellung des auf Schadensersatz gerichteten Klagantrags auf einen Bereicherungsanspruch hinzuwirken.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.