Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1972, Az.: KRB 1/72
„Wetterschutzanzüge“
Sinn und Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Jedwede Tätgkeit im geschäftlichen Verkehr als dem Unternehmensbegriff unterfallend; Druckmittel und Lockmittel außerhalb bestehender Vertragsbestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1972
- Aktenzeichen
- KRB 1/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12651
- Entscheidungsname
- Wetterschutzanzüge
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.02.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 240 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kartellordnungswidrigkeit
Prozessführer
Geschäftsführer Dipl.-Ing. Hans Ludwig C. Wolfgang E., L./D. Herzog-G.-Straße ...,
Rechtsanwalt Dr. Ludwig K., Di./D., Große A.
Amtlicher Leitsatz
Die Weigerung eines nicht marktbeherrschenden Unternehmens, eine neue Geschäftsverbindung einzugehen und einen verbindlichen Liefervertrag abzuschließen, kann den Tatbestand des § 25 Abs. 1 GWB erfüllen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten
in der Sitzung vom 6. November 1972
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
der Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Salger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist Geschäftsführer einer Uniformfabrik, die u.a. Wetterschutzanzüge für die Feuerwehr herstellt. Auf Antrage des Händlers P. aus De./U. bot er diesem im Frühjahr 1969 solche Wetterschutzanzüge zum Preise von 65,- DM das Stück an und erklärte sich zum Herbst lieferbereit. P. teilte daraufhin in einem Werberundschreiben an Kreisbrandmeister und Feuerwehrkommandanten in Baden-Württemberg mit, die Anzüge zum Preise von 68,50 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer bis Herbst 1969 liefern zu können. Der Betroffene beanstandete diesen "unmöglichen" Wiederverkaufspreis und wies P. darauf hin, daß er sich nach dem Verkaufspreis der anderen Kunden des Betroffenen, so nach dem der Firma Z. richten müsse, die 70,- DM verlange.
"Wenn Sie sich mit Ihren anderen Kollegenfirmen wegen des Preises nicht einigen können, steht es Ihnen frei, einen anderen Lieferanten zu suchen. Sie werden aber nicht so leicht einen solchen finden"
, heißt es in seinem Schreiben vom 6. August 1969. Nach weiterer Korrespondenz lehnte es der Betroffene schließlich ab, von P. bestellte Wetteranzüge zu liefern, weil die Materialbeschaffung äußerst schwierig sei, die aus dem vorhandenen Material hergestellten Wetterschutzanzüge an die Firmen ausverkauft seien, die den "normalen" Verkaufspreis verrechneten und er P. nicht beliefern könne, weil er seinerzeit den Preis verdorben habe und bis Ende des Jahres auch nicht mit Eingang der notwendigen Rohstoffe gerechnet werden könne.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat unter Ermäßigung der im vorangegangenen Bußgeldbescheid des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde festgesetzten Geldbuße von 700,- DM dem Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 25 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB eine Geldbuße von 500,- DM auferlegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat in umfassender Würdigung der gesamten Korrespondenz des Betroffenen mit dem Händler P. (§ 261 StPO) ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verb. m. § 25 GWB rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
a)
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das Oberlandesgericht habe den Rechtsbegriff des Unternehmens im Sinne des § 25 GWB verkannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Rechtsordnung kennt keinen einheitlichen Unternehmens begriff. Dieser ist vielmehr in den einzelnen Gesetzen jeweils besonders zu bestimmen (vgl. BGHZ 43, 108, 109) [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]. Er ergibt sich hier aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen (BGHZ 36, 91, 103 [BGH 26.10.1961 - KZR 1/61] = WuW/E BGH 442, 449). Danach erfüllt jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr den Unternehmensbegriff des GWB. § 25 GWB erfordert deshalb weder für das bestimmende noch das bestimmte Unternehmen eine Mindestbetriebsgröße. Auch ein Kleinbetrieb, ein Ein-Mann-Geschäft, wie es der beteiligte P. - nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters ein Händler und nicht ein selbständiger Handelsvertreter für Feuerlöschgeräte, wie der Beschwerdeführer vorträgt - betrieben hat (BA 10), kann die Unternehmenseigenschaft des § 25 GWB erfüllen. Da auch eine bestimmte Form rechtlicher oder wirtschaftlicher Organisation hierfür nicht erforderlich ist (BGHZ 36, 91, 103) [BGH 26.10.1961 - KZR 1/61], ist es unerheblich, ob P. in das Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
b)
Zutreffend hat das Oberlandesgericht hier schon die Weigerung des Betroffenen, eine (neue) Geschäftsverbindung einzugehen - und nicht erst den Abbruch einer bereits bestehenden geschäftlichen Beziehung - als einen Nachteil im Sinne des § 25 GWB angesehen.
Diese Bestimmung dient in besonderer Weise der Aufrechterhaltung eines gesunden Leistungswettbewerbs, indem sie die unternehmerische Entscheidungsfreiheit vor unerlaubter Einflußnahme seitens anderer Unternehmer schützen will. So soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß kartellrechtliche Verbote außerhalb bestehender Vertragsbestimmungen durch Anwendung von Druck- und Lockmitteln umgangen werden (BGHZ 44, 279, 281 [BGH 24.06.1965 - K ZR 7/64] = WuW/E BGH 690, 693).
Zwar trifft es zu, daß nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit der Betroffene, der nicht zu den marktbeherrschenden Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB zählt, in der Regel frei entscheiden kann, an wen und zu welchen Bedingungen er liefern will (BGHZ 44, 279, 283) [BGH 24.06.1965 - K ZR 7/64]. Ein Kontrahierungszwang besteht somit nicht.
Jedoch kann die Schutzfunktion des § 25 GWB auch in Fällen Platz greifen, in denen ein Hersteller oder Lieferant schon vor Abschluß eines verbindlichen Liefervertrages seinen zukünftigen Geschäftspartner durch Androhung oder Zufügung von Nachteilen (oder dem Versprechen oder Gewähren von Vorteilen) in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit - hier der Preisgestaltung beim Weiterverkauf - beschränken will. Denn durch ein solches Verhalten greift er unter Umständen in gleicher Weise in die Wettbewerbs- und Entscheidungsfreiheit des anderen ein, wie wenn er ihn vertraglich binden würde, bestimmte Preise einzuhalten, was grundsätzlich nach § 15 GWB unzulässig ist.
Deshalb erfüllt die Weigerung, eine Geschäftsverbindung neu einzugehen, jedenfalls dann den Tatbestand des § 25 Abs. 1 GWB, wenn, wie hier, die Aufnahme geschäftlicher Beziehungen zunächst bedingungslos in Aussicht gestellt worden war und der zukünftige Geschäftspartner im Hinblick auf den bevorstehenden Vertrags Schluß bereits Aufwendungen gemacht hat (Herausgabe von 2000 Werbeschreiben) und eine Ersatzbeschaffung der angestrebten Ware so gut wie ausgeschlossen ist, was das Oberlandesgericht hier für den Wetteranzug, einen Sonderartikel, ausdrücklich festgestellt hat (BA 8). In solchen Fällen ist der Abnehmer und Wiederverkäufer nämlich gehalten, sich entweder dem Willen des Herstellers oder Lieferanten zu beugen oder die mit der Nichtbelieferung verbundenen, teilweise bereits eingetretenen, Nachteile in Kauf zu nehmen. Daß eine solche Lage eintritt, will § 25 GWB im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr eines verbotswidrigen Verhaltens im Sinne des GWB gerade verhindern (im Ergebnis ebenso: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. § 25 GWB Rdz 10 und 14 und 10. Aufl. § 1 UWG Anm. 219; Klaue DB 1960, 810, 811; Gutzler BB 1966, 390, 394; Müller/Gries/Gießler § 25 GWB Rdz 10; aA OLG Hamburg WuW/E OLG 352, 354; Benisch in Gemeinsch. Komm. § 25 Rdz 6).
c)
In unzulässiger Weise greift der Beschwerdeführer die tatrichterliche Feststellung (vgl. Gutzler in BB 1966, 390 ff) an, daß er P. angedroht hat, ihn nicht zu beliefern, wenn er sich nicht an die Wiederverkaufspreise der anderen Abnehmer des Betroffenen halte. Der Beschwerdeführer setzt hier seine eigene Beweiswürdigung der geführten Korrespondenz an die Stelle der vom Oberlandesgericht vorgenommenen. Dessen Schlußfolgerungen sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das Wort "augenblicklich", auf das der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang beruft, findet sich nicht in dem Schreiben vom 6. August 1969, dem der Tatrichter vor allem das Merkmal der Androhung entnimmt, sondern erst in dem späteren Brief vom 26. September 1969.
d)
Auch der innere Tatbestand des § 25 Abs. 1 GWB ist rechtsfehlerfrei festgestellt.
Zwar ist es richtig, daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck es grundsätzlich nicht ausschließt, einen Einzelhändler deswegen zu sperren, weil dessen Verkaufspreise den Vorstellungen des Lieferanten nicht entsprechen, wenn nicht gleichzeitig dadurch der Händler zu künftigem Wohl verhalten im Sinne des Herstellers veranlaßt wird, die Sperre vielmehr endgültig sein soll (BGHZ 44, 279, 283 [BGH 24.06.1965 - K ZR 7/64]; BGHSt 20, 333, 340 [BGH 28.10.1965 - KRB 3/65]; BGH in NJW 1966, 1919, 1921) [BGH 30.06.1966 - KZR 4/65]. Es genügt somit nicht, daß der Nachteil dem Händler als eine Art Vergeltung für ein bestimmtes - zurückliegendes - Verhalten zugefügt wird, sofern damit nicht zugleich für die Zukunft sein Wille gebeugt werden soll (BGHSt 20, 333, 340) [BGH 28.10.1965 - KRB 3/65]. Nach dem festgestellten Sachverhalt ging es dem Betroffenen indes nicht darum, es P. entgelten zu lassen, daß dieser sich mit seiner des Herstellers und Lieferanten Stammkundschaft angelegt und sie verärgert hatte. Seine Absicht war es vielmehr, wie der Tatrichter ausdrücklich festgestellt hat (BA 9), den Händler zur Anhebung der von diesem in den Werber und schreiben angekündigten Preise zu bestimmen, also auf dessen Preisgestaltung und damit dessen Wettbewerbs- und Entscheidungsfreiheit für die Zukunft einzuwirken, soweit es die vom Betroffenen hergestellten Wetterschutzanzüge betraf. Diese Zielrichtung erfüllt jedoch den inneren Tatbestand des § 25 Abs. 1 GWB.
2.
Die Erwägungen zur Bemessung der verhängten Geldbuße lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
III.
Die Rechtsbeschwerde war danach zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
Sprenkmann
Ballhaus
Dr. Kellermann
Salger