Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1966, Az.: KZR 4/65
„Flaschenbier“
Mündlicher Dauer-Bierlieferungsvertrag; Verpflichtungswille bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen; Schadensersatzanspruch wegen Liefersperre; Liefersperre zum Erzwingen eines bestimmten Preises; Aufrechterhaltung eines gesunden Leistungswettbewerbes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1966
- Aktenzeichen
- KZR 4/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12037
- Entscheidungsname
- Flaschenbier
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.03.1965
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1919-1921 (Volltext mit amtl. LS) "Flaschenbier"
Verfahrensgegenstand
Flaschenbier
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Anspruchs auf zukünftige weitere Belieferung nach Abbruch der Geschäftsbeziehungen (Ergänzung zu BGHZ 44, 279).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. März 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (Kartellsenat) zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Lebensmittel- und Getränkegroßhandlung, die in Südhessen auch verschiedene Selbstabhollager für Händler und Verbraucher ("cash and carry") unterhält, bezog von der beklagten Großbrauerei wie von anderen Frankfurter und weiteren Brauereien, darunter auch der B.-Brauerei AG, seit Herbst 1961 Flaschenbier. Die Beklagte gestattete der Klägerin auf deren ausdrückliches Verlangen bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen den Verkauf an Selbstabholer zu entsprechend ermäßigten Preisen. Die Klägerin verkaufte die Flasche Bier auch in dem am 10. September 1962 in Offenbach eröffneten Lager an Selbstabholer für 43 Pfennig, während die Flasche im Streckengeschäft (hier verstanden als Zulieferung an die Einzelhändler und Wirte) üblicherweise für 47 Pfennig an den Einzelhändler und Wirt verkauft wird. Im Oktober 1962 stellten die Beklagte und die B.-Brauerei auf inhaltlich im einzelnen umstrittene Vorstellungen der Offenbacher Bierverleger und nach erfolglosen Verhandlungen zwischen den Prozeßparteien die Bierlieferungen an die Klägerin ein.
Die Klägerin, die den Standpunkt vertritt, sie habe mit der Beklagten im Herbst 1961 einen mündlichen Dauerlieferungsvertrag geschlossen, behauptet, die Beklagte habe unter Androhung der Sperre von ihr den Weiterverkauf des Bieres zum Preise von 47 Pfennig je Flasche verlangt, und die Sperre sei auch zur Durchsetzung dieser Forderung (§ 25 Abs. 1 GWB) sowie darüber hinaus auf Grund einer Boykottabsprache beider Brauereien zwecks ihrer Beeinträchtigung als Wettbewerberin (§ 26 Abs. 1 GWB) erfolgt. Sie habe, behauptet die Klägerin weiter, infolge der plötzlich verhängten Sperre Kunden verloren, dadurch sei ihr ein erheblicher Schaden schon entstanden und es werde ihr durch die Fortdauer der Liefersperre auch in Zukunft weiterer Schaden entstehen. Gestützt auf Vertrag und auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 GWB hat sie Anfang des Jahres 1963 Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
an sie H.-Flaschenbier zu den bisher vereinbarten Großhandelseinkaufspreisen zu liefern,
- 2.
ihr für den bisher entstandenen Schaden Geldersatz in Höhe von 10.000 DM zu zahlen und
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte allen weiteren aus der gegen sie verhängten Liefersperre für H.-Flaschenbier in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, mit der Klägerin nur in einer ständigen Geschäftsverbindung gestanden zu haben. Bei den Verhandlungen mit der Klägerin und der Einstellung ihrer Bierlieferungen sei es ihr nur darauf angekommen, den ihr aus betriebswirtschaftlichen Gründen geeignet erscheinenden Flaschenvertrieb im Streckengeschäft zu erhalten und den Vertrieb durch Abholung in Selbstabholungslagern, der dem für ihren Absatz notwendigen Streckengeschäft die Wirtschaftlichkeit raube und dem Letztverbraucher dennoch keine Vorteile bringe, zu unterbinden, dagegen habe sie nicht auf den Wiederverkaufspreis Einfluß nehmen wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hält den Sachvortrag der Klägerin nicht für ausreichend, um einen Lieferungsvertrag im Sinne eines dauernden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu begründen, weil nach diesem Sachvortrag keine Einigung über die wichtigsten Einzelheiten des Vertragsinhalts, wie die Dauer und Menge (Gesamtmenge oder jeweils zu liefernde Menge) der Lieferungen sowie über den Preis der Ware zustande gekommen sei. Zwischen den Parteien habe lediglich eine Geschäftsverbindung bestanden; die Beklagte habe daher mangels vertraglicher Verpflichtungen ohne Angabe von Gründen weitere Lieferungen einstellen können. Fach Treu und Glauben hätte die Lieferung allerdings nicht plötzlich ohne anzuerkennenden Grund abgebrochen werden dürfen, wenn dadurch der Geschäftspartner in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ihm sonst bedeutender Schaden entstehen würde. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Antrag auf (künftige) Lieferungen jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht begründet.
Die Revision meint dagegen, es fehle kein wesentliches Element eines mündlichen Dauer-Bierlieferungsvertrages, Der Preis habe festgelegen, die Menge habe sich wie üblich nach dem Bedarf gerichtet; die Dauer sei zwar unbestimmt gewesen, eine angemessene Kündigungsfrist ergebe sich jedoch aus der gebotenen Auslegung, Das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht den gesamten, unter Beweis gestellten Klagvortrag gewürdigt, insbesondere nicht den Vortrag in der Klagschrift und in der Berufungsbegründung dahin, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrags ganz genau zum Ausdruck gebracht habe, für sie habe es nur einen Sinn, wenn sich die Beklagte tatsächlich zur Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin verpflichte, ferner daß sich beide Parteien darüber einig gewesen seien, die Beklagte habe sich zur Belieferung der Klägerin auf Grund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet.
2.
a)
Es bedarf keiner Prüfung, ob der für einen Dauerlieferungsvertrag notwendige Inhalt, insbesondere auch hinsichtlich seiner Bauer, auf Grund des gesamten Sachvortrags der Klägerin etwa unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten beim Bierhandel und der Verkehrssitte bestimmbar wäre und durch Auslegung erschlossen werden könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nämlich dahin auszulegen, daß beiden Parteien jedenfalls der Wille gefehlt hat, sich auf eine unbestimmte Dauer zu verpflichten, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Berufungsgericht die von der Revision als übergangen gerügten Tatsachen nicht berücksichtigt hätte. Diese Auslegung der nach dem Sachvortrag der Klägerin bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen abgegebenen Erklärungen ist ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln möglich, die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung daher für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Fehlte solcher Verpflichtungswille, so erschöpften sich die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien in einer Kette von Einzelverträgen.
b)
Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob der Abbruch der Geschäftsbeziehungen nach einjähriger Belieferung unter den hier gegebenen Umständen einen Anspruch auf eine gewisse weitere Belieferung aus § 242 BGB zur Folge haben könnte. Ein solcher Anspruch setzte jedenfalls voraus, daß die Belieferung überraschend abgebrochen worden wäre, so daß dem Belieferten keine zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen verblieben wären, um dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen und der Einstellung weiterer Lieferungen rechtzeitig Rechnung zu tragen. In dieser Richtung fehlt ein schlüssiger Sachvortrag; die Klägerin hat vielmehr selbst mehrfach darauf hingewiesen, daß der von der Beklagten verhängten Liefersperre Verhandlungen zwischen den Parteien vorausgegangen seien, bei denen die Beklagte bestimmte Forderungen gestellt habe, auf die bei der Prüfung eines Deliktsanspruchs noch einzugehen sein wird. Es ist auch nichts in der Richtung vorgetragen, daß die Klägerin den durch die Liefersperre der Beklagten bewirkten Ausfall an Flaschenbier nicht durch den Bezug anderer Biere hätte weitgehend ausgleichen können.
Die Klaganträge können sonach nicht auf vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien gestützt werden.
II.
1.
Die Klägerin stützt ihre Klaganträge weiter auf unerlaubte Handlung (Verstoß gegen §§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 GWB).
Träfe zu, wie das Berufungsgericht bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen in Verbindung mit § 242 BGB ausführt, daß die Klägerin für einen etwa nach § 242 BGB festzulegenden Belieferungszeitraum im einzelnen keine Tatsachen zur Begründung eines durch die Liefersperre verursachten Schadens vorgetragen hatte, so entfielen aus diesem Grund, jedenfalls für die Klaganträge Nr. 2 und 3, auch Ersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, daß es mangels eines diesbezüglichen Sachvortrags nicht in der Lage gewesen sei, nachzuprüfen, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei; es hält aus diesem Grund § 287 Abs. 1 ZPO nicht für anwendbar.
Die Revision verweist gegenüber dieser Begründung mit Erfolg auf den Vortrag der Klägerin in der Klagschrift S. 6, 12/13 und im Schriftsatz vom 6. Mai 1963 S. 5/6. Dort ist ausgeführt, die Klägerin habe in den Monaten Juli bis Oktober 1962 Bier der Beklagten im Wert von 57.803,70 DM abgesetzt; durch Abwanderung der Bezieher infolge der Liefersperre sei der Umsatz in dieser Höhe bei gleichbleibenden Kosten zurückgegangen; Kunden hätten infolge des Ausfalls auch andere Getränke anderweit eingekauft, wodurch ein zusätzlicher Umsatzrückgang eingetreten sei. Es fehlt demnach nicht an einem schlüssigen Tatsachenvortrag für die Entstehung eines Schadens, wohl aber, worauf die Beklagte schon in der Erwiderung auf die Klagschrift (Schriftsatz vom 13. Februar 1963, S. 14) hingewiesen hat, hat die Klägerin für diese Tatsachen keinen Beweis angetreten und auch nicht die Höhe im einzelnen nach Rechnungsposten substantiiert. Dieser Mangel enthob das Berufungsgericht jedoch nicht einer Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO darüber, ob der Klägerin durch eine - vorläufig unterstellte - unerlaubte Handlung ein Schaden in der behaupteten Art und Weise entstanden ist, gegebenenfalls von der weiteren Prüfung und Entscheidung, in welcher Hohe der Schaden eingetreten ist. Da die Abweisung der Klaganträge Nr. 2 und 3 mit dieser Begründung sonach nicht aufrecht erhalten werden kann und weiter auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sperre seit ihrer Verhängung und auch in Zukunft der Beklagten im Wettbewerb nachteilig ist, bleibt zu prüfen, ob nach dem Sachvortrag der Klägerin Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, die eine unerlaubte Handlung zum Nachteil der Klägerin darstellen.
Die Klaganträge Nr. 2 und 3 könnten aus diesem Gesichtspunkt nur begründet sein, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Verhängung der Sperre an sich zur weiteren Belieferung der Klägerin bereit gewesen wäre, jedoch die Liefersperre unter Übertretung eines den Schutz der Klägerin bezweckenden Verbots verhängt hätte, zu der sie sich ohne die Absicht, die diese Übertretung kennzeichnet, nicht veranlaßt gesehen hätte. Der Klagantrag Nr. 1 (Lieferverpflichtung für die Zukunft) wäre nur begründet, wenn diese Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hätte und darüber hinaus für die weitere Zukunft bestünden (vgl. zu § 25 Abs. 1 GWB Urteil des Senats vom 24. Juni 1965 - KZR 7/64 - BGHZ 44, 279).
2.
Zu § 25 Abs. 1 GWB führt das Berufungsgericht aus: Die Beklagte würde von der Klägerin nur dann ein Verhalten verlangen, das sie nach § 15 GWB nicht verlangen dürfe, wenn sie die Liefersperre nur deswegen ausgesprochen hätte, um die Klägerin zu zwingen, das Bier zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. So etwas habe kein Zeuge bekundet, und die Klägerin sei daher beweisfällig geblieben. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß die Beklagte durch die Liefersperre auch Einfluß auf die Preisgestaltung der Klägerin habe nehmen wollen, so könne ihr nach den Aussagen des Zeugen St. doch nicht widerlegt werden, daß jedenfalls auch andere Gründe ihr Anlaß für die Sperre gegeben hätten. Die Klägerin greife weder die Glaubwürdigkeit des Zeugen an, noch habe sie Umstände dargetan, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten. Solche seien auch nicht ersichtlich, zumal die Klägerin selbst nicht bestreite, daß sich die Offenbacher Bierverleger der Beklagten und der Interessenverband der Verleger gegen die Eröffnung des cash- and carry-Ladens in Offenbach gewandt hätten. Könnten aber diese anderen Gründe nicht ausgeschlossen werden, dann stünden sie gleichberechtigt neben dem der Preisgestaltung. Die Folge sei, daß die Liefersperre nicht gesetzwidrig angeordnet worden sei. Denn wenn schon Geschäftsverbindungen in der Regel jederzeit und auch ohne Angabe eines Grundes gelöst werden könnten, so sei es nicht unzulässig, wenn neben erlaubten Gründen auch ein unerlaubter zum Anlaß der Auflösung der Geschäftsverbindung genommen werde. Auf die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen - zu ergänzen: darüber, daß die Beklagte bei der Androhung der Sperre den Verkauf in Höhe von 47 Pfennig je Flasche verlangt habe - komme es daher nicht an. Aus diesem Grunde sei es auch nicht erforderlich, auf die gegenteilige Ansicht der Parteien über die Vor- und Nachteile des cash- and carry-Verkaufssystems einzugehen.
Den Boykottatbestand verneint das Berufungsgericht auf Grund tatrichterlicher Würdigung.
3.
Die Revision rügt neben der unrichtigen Würdigung der Aussage des Zeugen Sc. das Übergehen von Prozeßstoff, darunter auch des Sachvortrages des Bundeskartellamts, bei dessen Berücksichtigung sich ergebe, daß die alleinige, mindestens vordringliche Absicht der Beklagten gewesen sei, in die Preisgestaltung der Klägerin zwangsweise einzudringen. Es fehle eine Untersuchung darüber, welchen Wert die Beklagte auf die Ausschaltung der Verkaufsart der Klägerin im Verhältnis zur Ausschaltung der preisungünstigeren Konkurrenz habe legen können. Rechtlich verfehlt sei, § 25 Abs. 1 GWB nicht anzuwenden, wenn außer der Preiserzwingung auch andere Gründe die Gegenseite zur Liefersperre veranlaßt hätten.
4.
Die Angriffe der Revision sind begründet, soweit das Berufungsgericht einen Ansprach wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 GWB ausschließt, dagegen unbegründet, soweit sie § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GWB als Anspruchsgrundlage heranziehen will.
a)
§ 26 Abs. 1 GWB käme zwar als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz des Schadens in Betracht, der der Klägerin dadurch entstanden sein könnte, daß die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Binding-Brauerei zur Liefersperre veranlaßt hat. Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Sperre der B.-Brauerei verursacht sein könnte, ist jedoch gegen die Beklagte nicht erhoben. Soweit aber die Beklagte ihre Liefersperre auf Veranlassung der B.-Brauerei, also als Adressat der Veranlassung dieser Brauerei verhängt hat, handelte sie nur als notwendiger Teilnehmer am Boykott der B.-Brauerei, daher nicht ordnungswidrig und kann mangels eines verbotswidrigen Verhaltens auch nicht zum Ersatz des durch ihre Sperre entstandenen Schadens herangezogen werden (BGHZ 44, 279, 285) [BGH 24.06.1965 - K ZR 7/64].
b)
§ 25 Abs. 1 GWB stellt eine Vorschrift dar, die sowohl der Aufrechterhaltung eines gesunden Leistungswettbewerbs dient als auch den Schutz anderer bezweckt; ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift vermag daher Schadensersatzansprüche auszulösen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GWB). Gegenüber den Bedenken, die neuerdings gegen den Schutzgesetzcharakter des § 25 Abs. 1 GWB erhoben sind (Schmiedel, WRP 1966, 41), hält der Senat für Fälle der vorliegenden Art ("Nachteile androhen oder zufügen") auch nach erneuter Prüfung an seiner Ansicht fest (vgl. bereits BGHZ 44, 279, 281 [BGH 24.06.1965 - K ZR 7/64]; neuerdings Gutzler, BB 1966, 390). Wie die andere Alternative des § 25 Abs. 1 GWB ("Vorteile versprechen oder gewähren") zu beurteilen ist, steht nicht zur Erörterung. Das geschützte Rechtsgut, die unternehmerische Entschlußfreiheit, ist auch dann verletzt, wenn, wie hier, der Unternehmer, auf den eingewirkt wird, sich nicht beeinflussen läßt. Der durch die rechtswidrige Einflußnahme entstandene Schaden besteht in einem solchen Falle in den Nachteilen, die ohne die unerlaubte Einflußnahme (hier: Verhängung der Liefersperre) bei der Durchsetzung der frei getroffenen Entscheidung nicht eingetreten wären (§ 249 Satz 1 BGB).
Das Berufungsgericht geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß die Beklagte nur dann von der Klägerin ein Verhalten verlangte, das sie nach § 15 GWB nicht verlangen dürfe, wenn die Beklagte die Liefersperre nur deswegen ausgesprochen hätte, um die Klägerin zu zwingen, das Bier zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Es hält diese Voraussetzung nicht für erwiesen und aus diesem Grund die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen, die ihrerseits belegen sollten, daß eine solche Absicht vorgelegen habe, nicht für erheblich. Es handelt sich um die Behauptungen über den Inhalt der Verhandlungen, die der Sperre vorausgegangen sind, insbesondere über die Bitten der Angestellten und Direktoren der Beklagten, im Hinblick auf die Schwierigkeiten mit den Bierverlegern den Verkaufspreis von H.-Bier auf 47 Pfennig je Flasche zu erhöhen, und weiter um deren Erklärung, eine Liefersperre könne vermieden werden, wenn die Klägerin ihren Abgabepreis je Flasche auf 47 Pfennig erhöhe. Auch bei Unterstellung, daß die Beklagte durch die Liefersperre auf die Preisgestaltung habe Einfluß nehmen wollen, hält es das Berufungsgericht nach Aussage des Zeugen St. doch für unwiderlegbar, daß der Beklagten jedenfalls auch andere Gründe Anlaß für die Verhängung der Sperre gegeben hätten. Könnten aber diese anderen Gründe nicht ausgeschlossen werden, dann stünden sie gleichberechtigt neben denen der Preisgestaltung. In diesem Fall sei die Sperre nicht gesetzwidrig, da es nicht unzulässig sei, neben erlaubten Gründen auch unerlaubte zum Anlaß der Sperre zu nehmen.
Diese Ausführungen halten einer Überprüfung nicht stand. Die Annahme, daß die Sperre in der Absicht, die Klägerin zu einer bestimmten Preisgestaltung zu veranlassen, erfolgt sei und daneben möglich er weise auch aus anderen Beweggründen, läßt die erforderliche Unterscheidung zwischen einem oder mehreren Beweggründen der Beklagten und der mit der Liefersperre verbundenen Absicht vermissen. Hat die Beklagte die Liefersperre in der Absicht verhängt, den Gesperrten zu einer bestimmten Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen, also zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach § 15 GWB nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, so war sie, nach ihren Vorstellungen dem Adressaten erkennbar (Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1965, BGHSt 20, 333, 340) [BGH 28.10.1965 - KRB 3/65], bereit, die Sperre wieder aufzuheben, sobald die Klägerin sich fügte, also die Flasche nicht unter 47 Pfennig weiterverkaufte oder aber preisfreibleibend nur im Streckengeschäft, nicht aber an Selbstabholer verkaufte. Lag der Beweggrund für die Verhängung der Liefersperre dagegen in dem Entschluß der Beklagten, mit Rücksicht auf die Offenbacher Bierverleger den Flaschenbierabsatz über Selbstabhollager der Klägerin überhaupt zu verhindern (Zeuge St.), einerlei wie die Klägerin den Weiterverkauf gestaltete, so hätte daneben nicht die Absicht bestehen können, die Klägerin zu einem Verhalten zu veranlassen, das nur bei weiterer Belieferung hätte stattfinden können.
Das Berufungsgericht hätte hiernach die von der Klägerin angebotenen Beweise erheben und sich dann entscheiden müssen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Absicht der Beklagten festzustellen ist, die Klägerin zu einem Verhalten im Sinne des § 25 Abs. 1 GWB zu veranlassen. Mit der Feststellung dieser Absicht würde die Behauptung der Beklagten, daß sie die Geschäftsverbindung mit der Klägerin schlechthin habe abbrechen wollen, widerlegt sein. Ein Nebeneinander jener Absicht und dieses Beweggrundes erscheint ausgeschlossen. Mangels Feststellung darüber, ob die Beklagte die Klägerin zu einer bestimmten Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beim Absatz ihres Bieres veranlassen wollte und sie daher bei künftigem Wohlverhalten der Klägerin zu ihrer weiteren Belieferung bereit war, war das angefochtene Urteil sonach aufzuheben.
Auf der anderen Seite kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, daß der Klägerin durch den Abbruch der Geschäftsbeziehungen ein Schaden entstanden ist und durch die Vorenthaltung von Bierlieferungen in der Zukunft noch entstehen kann, und zwar auch Nachteile, die allein durch einen zukünftigen Abschluß eines Liefervertrages noch nicht ausgeglichen sind. Es kann daher keiner der drei Klaganträge nach dem festgestellten Sachverhältnis abgewiesen werden. Die Sache war vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch in Betracht zu ziehen haben, daß nicht nur die Gestaltung der Wiederverkaufspreise, sondern auch die Gestaltung der zwischen dem Händler und seinen Abnehmern zu vereinbarende Geschäftsbedingungen (Verbot des Selbstabholgeschäfts) als Verhalten in Betracht kommt, das nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht (§ 15 GWB) und daher auch nicht durch das Zufügen von Nachteilen beeinflußt werden darf.
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist.
Die Bundesrichter Dr. Löscher und Hill sind beurlaubt und dadurch an der Unterschrift verhindert. Dr. Dr. h. c. Heusinger
Jungbluth
Offterdinger