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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1984, Az.: BVerwG 9 C 67.84

Verwaltungsverfahren; Wiederaufgreifen; Antrag; Zweitantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 67.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 19.04.1982 - AZ: A 15 K 1329/81

Fundstellen

  • NVwZ 1985, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1986, 40-41

Redaktioneller Leitsatz

Zur Abgrenzung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (hier: nach dem früheren § 36 AuslG) von einem Neuantrag (Zweitantrag).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. April 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 1977 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrte seine Anerkennung als Asylberechtigter im wesentlichen mit folgender Begründung: Seit 1969 sei er "worker" der National-Awami-Party (NAP) gewesen. Wegen seines Eintretens für die Ziele dieser Partei während des Wahlkampfes 1971 in Pakistan sei er von Anhängern der PPP verfolgt worden. Nach den Wahlen sei er - ebenso wie der Vorsitzende der NAP - in Haft genommen worden. Im Februar 1975 sei er einem Mordanschlag ausgesetzt gewesen, bei dem er verletzt worden sei. Infolge der Machtübernahme durch das Militär habe sich die Lage der Partei noch mehr verschlechtert; deshalb habe er seine Heimat verlassen.

2

Die nach erfolglosem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhobene Klage wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Februar 1980 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. In den Urteilsgründen wurde aufgeführt, daß nach den ständig eingeholten, inhaltlich übereinstimmenden Auskünften des Auswärtigen Amtes, zuletzt vom 9. Januar 1980, NAP-Angehörige in Pakistan nicht verfolgt würden. Auch wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland brauche der Kläger keine behördlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten.

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1980 - BVerwG 9 B 1897.80 - zurückgewiesen.

4

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1980 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. März 1980 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, die früheren Auskünfte des Auswärtigen Amtes, nach denen Mitgliedern der NAP keine Verfolgungsmaßnahmen drohten, seien überholt; der neuen Auskunft zufolge seien "mindestens Parteiführer der National Avarmy Party, deren Mitglied der Antragsteller war, unter Hausarrest gestellt worden". Das Bundesamt bearbeitete diesen Antrag nicht als Wiederaufnahmeantrag nach § 36 AuslG a.F., sondern als Neuantrag, über den es durch Bescheid vom 20. Mai 1981 ablehnend entschied.

5

Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. auch gerügt hatte, daß das Bundesamt nicht auf seinen Wiederaufnahmeantrag eingegangen war, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 19. April 1982 wiederum einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt:

6

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Klägers als Wiederaufnahmeantrag nach § 36 AuslG hätte behandelt werden müssen. Durch die Einleitung eines neuen Verfahrens mit einer erneuten materiellen Überprüfung unter Würdigung seines gesamten Vorbringens werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn das Ziel eines Wiederaufnahmeantrages wäre ebenfalls eine erneute materielle Prüfung seines Antrags gewesen. Das Vorbringen des Klägers, wegen seiner Mitgliedschaft in der NAP vom Staat verfolgt worden zu sein, rechtfertige seine Anerkennung als Asylberechtigter jedoch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen habe, sei es ein zeitgeschichtlich gesicherter Erfahrungssatz, daß einfache Mitglieder der früheren NAP in Pakistan seit 1977 keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Besondere Gründe, die ein Abweichen von diesem Erfahrungssatz gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes, nach der mindestens Parteiführer der NAP unter Hausarrest gestellt worden seien, für sich nichts herleiten, weil er nicht vorgetragen habe, daß er zu den Parteiführern gehört habe. Der Kläger müsse bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung auch nicht deshalb befürchten, weil er seine. Heirat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Die Verschärfungen der pakistanischen Ausreisebestimmungen betrafen ihn schon deshalb nicht, weil er vor deren Inkrafttreten ausgereist sei; im übrigen könne die Anwendung dieser Vorschriften, die nur ordnungsrechtlichen Charakter hatten, keine politische Verfolgung begründen. Für eine Bestrafung wegen des Asylantrages gebe es in Pakistan weder eine gesetzliche Grundlage, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß Rückkehrende Repressalien ausgesetzt gewesen wären.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung der dem Tatsachengericht obliegenden Sachaufklärungspflicht und trägt dazu im wesentlichen vor: Es hätte sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, über bestimmte neutrale Stellen Informationen insbesondere darüber einzuholen, ob einfache Mitglieder der früheren NAP in Pakistan seit 1977 noch staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu erdulden hätten.

8

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.

9

II.

Die zulässige Revision muß ohne Erfolg bleiben.

10

Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht; es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist vom Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend als offensichtlich aussichtslos abgewiesen worden. Denn dem Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, steht die Rechtskraft des denselben Streitgegenstand betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Februar 1980 entgegen (§ 121 VwGO).

11

Der an die Beklagte gerichtete Antrag des Klägers vom 8. Dezember 1980 war kein Neuantrag (Zweitantrag), sondern ein Antrag auf Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens nach dem damals noch geltenden § 36 AuslG. Die Abgrenzung der beiden Antragsarten, die heute in § 14 AsylVfG (Folgeantrag) zusammengefaßt sind, richtet sich nicht etwa danach, wann eine mit dem Antrag vorgetragene neue Tatsache oder ein neues Beweismittel entstanden ist; maßgebend sind vielmehr Inhalt und Ziel des Antrages. Hierzu hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - folgendes ausgeführt:

"Das Verfahren nach § 36 AuslG dient - ähnlich wie das Verfahren nach § 51 VwVfG - dazu, einen unanfechtbaren Ablehnungsbescheid erneut einer Überprüfung zu unterziehen, weil die tatsächliche Entscheidungsgrundlage, von der bei Erlaß des Bescheides ausgegangen wurde, zweifelhaft geworden ist. Es hat die seinerzeit geltend gemachten Asylgründe zum Gegenstand, hinsichtlich derer - nach Behauptung des Antragstellers - neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Ein nach § 36 AuslG zu beurteilendes Begehren liegt somit vor, wenn der Antrag an den ursprünglich gestellten Asylantrag und den mit diesem geltend gemachten Sachverhalt anknüpft, um eine neue, und zwar positive Entscheidung über den seinerzeit gestellten Antrag zu erreichen. Dementsprechend sind neue Tatsachen im Sinne des § 36 AuslG solche, durch die der frühere zur Begründung des Asylbegehrens vorgetragene Sachverhalt nachträglich erhärtet, ergänzt oder verändert wird, neue Beweismittel solche, durch die bereits früher vorgetragene ('alte') Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen. Ein Neuantrag oder Zweitantrag ist hingegen dadurch gekennzeichnet, daß ein völlig neuer Lebenssachverhalt, der sich mit dem der ablehnenden Entscheidung zugrundeliegenden allenfalls am Rande berührt, vorgebracht und daraus erstmals ein Asylanspruch aus Gründen hergeleitet wird, über die bisher noch nicht entschieden worden ist."

12

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes handelt es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 1980 eindeutig um einen auf die nochmalige Überprüfung der früheren Entscheidung des Bundesamts gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens. Der Kläger hat keine anderen, auf einem völlig neuen Sachverhalt beruhende Asylgründe vorgebracht. Er hat sich vielmehr allein auf die alten Gründe (Verfolgung als "worker" für die NAP und wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland) gestützt, und dabei lediglich geltend gemacht, daß die tatsächliche Entscheidungsgrundlage des früheren Bescheides zwischenzeitlich "überholt" sei, weil in Form der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. März 1980 ein neues Beweismittel vorliege, das die bereits in dem abgeschlossenen Anerkennungsverfahren vorgetragenen Tatsachen bestätige. Der Kläger hat sein Begehren unter Hinweis auf die früherer ablehnenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen auch zutreffend als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 36 Ausländergesetz" bezeichnet.

13

Das Verwaltungsgericht durfte somit nicht dahingestellt bleiben lassen, ob die Voraussetzungen des § 36 AuslG für eine Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens vorlagen. Es durfte insbesondere auch nicht etwa deshalb ohne diese Prüfung erneut in der Sache entscheiden, weil die Beklagte den Antrag des Klägers vom 8. Dezember 1980 als Neuantrag behandelt und das Asylbegehren nach erneuter Sachprüfung als unbegründet abgelehnt hatte. Auch dazu hat der erkennende Senat in dem vorerwähnten Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - klarstellend wie folgt Stellung genommen:

"Zwar bleibt es der Behörde unbenommen, auch bei Fehlen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Anerkennungsverfahrens im Rahmen des ihr in diesem Fall zustehenden Ermessens einen für unbegründet erklärten Anspruch erneut in der Sache zu prüfen (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89 und 93.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9). Liegt jedoch - wie hier - zusätzlich ein den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor, kann sie durch eine nach erfolgter Sachprüfung erneut ausgesprochene Ablehnung nicht den Verwaltungsrechtsweg für eine von diesem Urteil abweichende gerichtliche Sachentscheidung eröffnen (vgl. BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68]). Eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind."

14

An dieser vornehmlich an Hand der besonderen Regelung des § 36 AuslG entwickelten Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere zu § 51 VwVfG (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83).

15

Die Voraussetzungen des § 36 AuslG für eine Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens lagen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor.

16

Der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags stand allerdings nicht schon die Regelung des § 36 Abs. 2 AuslG entgegen, nach der der Antrag nur auf solche. Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden kann, die im Anerkennungs- oder Widerspruchsverfahren nicht bekannt waren oder ohne Verschulden des Antragstellern nicht geltend gemacht werden konnten. Der Kläger hat seinen Wiederaufnahmeantrag ausschließlich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. März 1980 gestützt, in der er ein neues Beweismittel im Sinne der zweiten Alternative des § 36 Abs. 1 AuslG sah. Dieses Beweismittel konnte er nicht mehr in dem abgeschlossenen Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Ansbach, vor dem die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1980 stattgefunden hatte, beibringen. Das sich anschließende Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil war nicht mehr Teil des Anerkennungsverfahrens im Sinne des § 36 Abs. 2 AuslG, weil in diesem Verfahrens neues tatsächliches Vorbringen mit Ausnahme hier nicht einschlägiger besonderer Fälle unbeachtlich ist und daher auch grundsätzlich keine Beweisanträge gestellt werden können (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 -).

17

Dem Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Anerkennungsverfahrens fehlte jedoch eine andere Voraussetzung. Die Zulässigkeit einer auf ein neues Beweismittel gestützten Wiederaufnahmeantrages nach § 36 AuslG setzt die schlüssige Darlegung voraus, daß das Beweismittel - im Zusammenhang mit dem früheren Vorbringen und den dazu angegebenen Beweismitteln - geeignet ist, zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung zu führen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 -; vgl. auch Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG 3 C 83.70 - BVerwGE 39, 231 [234]; Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11). Diesen Darlegungsanforderungen entspricht der Antrag des Klägers vom 8. Dezember 1980 offensichtlich nicht. Der Vortrag, in der neuen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. März 1980 werde anerkannt, daß Parteiführer der NAP unter Hausarrest gestellt worden seien, ließ nicht erkennen, inwiefern dies unter Berücksichtigung des früheren Vorbringens für das Asylbegehren des Klägers von entscheidungserheblicher Bedeutung hätte sein können. Denn der Kläger hatte sowohl in dem Wiederaufnahmeantrag als auch in dem früheren Anerkennungsverfahren immer nur vorgetragen, er sei "worker" bzw. Mitglied der NAP gewesen und habe sich in früheren Jahren für die Ziele dieser Partei eingesetzt. Die nur angedeutete Behauptung des Klägers, aus der neuen Auskunft des Auswärtigen Amtes ergebe sich, daß auch einfache Mitglieder der NAP verfolgt würden ("mindestens Parteiführer"), reichte ersichtlich nicht aus, um die Eignung dieses Beweismittels für eine gerade ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzutun.

18

Einer gerichtlichen Entscheidung der Vorinstanz über das Asylbegehren des Klägers stand somit die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach entgegen (§ 121 VwGO). Dieses Hindernis konnte in Ermangelung der Voraussetzung des § 36 AuslG auch nicht durch die erneute behördliche Sachentscheidung der Beklagten beseitigt werden. Die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage hat das Revisionsgericht von Amts wegen festzustellen.

19

Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender