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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2018, Az.: VI ZR 499/16

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.2018
Aktenzeichen
VI ZR 499/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 32002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:130818BVIZR499.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 25.11.2014 - AZ: 18 O 287/10
OLG Celle - 05.10.2016 - AZ: 14 U 1/15

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Dr. Klein
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 13. Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig.

2

Zum einen ist die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris), von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

3

Zum anderen wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Danach muss die Rügeschrift innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 [BVerfG 14.04.2010 - 1 BvR 299/10] Rn. 3 ff.; OLG Oldenburg, MDR 2009, 764 [OLG Oldenburg 27.04.2009 - 13 U 46/08]). Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Senatsbeschluss vom 27. März 2018 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 28. März 2018 zugestellt. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2018 ist hier am 15. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt er persönlich den Senatsbeschluss übermittelt erhielt oder "bearbeiten" konnte. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der ihn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).

Galke
Wellner
Oehler
Müller
Klein