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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1981, Az.: BVerwG 1 D 64.80

Bundesbahnsekretär; (Zugführer); Aktivitäten für die DKP als Dienstvergehen; (Mitgliedschaft, Kandidaturen für den Rat der Stadt, den Kreistag, den Landtag, den Bundestag, Beteiligung an der Kampagne gegen "Berufsverbote", DDR-Reise, innerparteiliche Aktivitäten); Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung nach Überführung in das Angestelltenverhältnis ("Entbeamtung")

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 64.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.06.1980 - AZ: IX VL 52/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 20. Mai 1981
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 4. Juni 1980 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beamten zur Last.

Gründe

1

Durch das vorbezeichnete Urteil hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

2

Mit Schreiben vom 8. April 1981 hat die Bundesbahndirektion ... mitgeteilt, daß der Beamte durch Verfügung vom 26. März 1981 auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. März 1981 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (§ 30 BBG). Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung sind damit entfallen. Das Verfahren ist einzustellen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO).

3

Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung ein Dienstvergehen erwiesen ist (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO). Das Berufungsvorbringen steht dieser Wertung des Sachverhalts nicht entgegen.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann