Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1993, Az.: 5 StR 3/93
Berufliche Stellung; Arzt; Strafschärfung; Innere Beziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 3/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Schmidt, MDR 1993, 1152
Redaktioneller Leitsatz
Besteht zwischen Beruf und Straftat des Täters ein innerer Zusammenhang, so darf die berufliche Stellung des Täters strafschärfend berücksichtigt werden.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Revisionsverfahrens sind gegeben. Insbesondere ist das angefochtene Urteil wirksam zugestellt. Die Vorschrift des § 273 Abs. 4 StPO stand der am 21. Oktober 1992 erfolgten Zustellung des Urteils nicht entgegen. Das Protokoll über die Hauptverhandlung war am 9. Oktober 1992, von allen Urkundspersonen unterschrieben, fertiggestellt worden. Auch war der die Sitzung vom 1. September 1992 betreffende Protokollteil vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben. Entgegen der Ansicht des Verteidigers Rechtsanwalt S. erachtet der Senat die Unterzeichnungen durch den Justizangestellten G. als Unterschriften.
II. 1. Soweit der Angeklagte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt hat, kann, da die Revision rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist, nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gemeint sein. Eine solche ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGHR StPO § 44 - Verfahrensrüge 1 bis 7). Eine auf das gleiche Ergebnis hinauslaufende "Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist" ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Ein Ausnahmefall (vgl. BGHR StPO § 44 - Verfahrensrüge 4, 5, 7) liegt nicht vor, zumal da der Verteidiger Rechtsanwalt B. vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht.
2. Dem vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellten Antrag, ihm im Revisionsverfahren "rechtliches Gehör zu gewähren", ist dadurch entsprochen, daß die Begründung der Revision in keiner Weise behindert war und der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hatte.
3. a) Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Januar 1993, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet.
b) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht, das den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (überwiegend Haschisch, im geringeren Teil Kokain), davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt hat, führt zur Strafzumessung u.a. aus: "Strafschärfend war in allen Fällen zu werten, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Arzt handelt, der die Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln kannte". Die berufliche Stellung eines Täters darf jedoch nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; 1982, 280; BGH NStZ 1987, 405; 1988, 175; BGH Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89 -). Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Beachtung dieses Gesichtspunktes auf niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts enthaltene Kostenentscheidung ist damit gegenstandslos.