Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1990, Az.: 5 StR 594/89
Treuebruchtatbestand als Voraussetzung der Untreue; Treueverhältnis, das den Täter zur Betreuung von Vermögensinteressen des Treugebers verpflichtet; Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit; Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen für Gerontopsychiatrie mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde ; Berücksichtigung der beruflichen Stellung eines Täters zu seinen Lasten bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 594/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 27.06.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessgegner
Justizoberamtsrat Bernard D. aus O., geboren am ... 1924 in S. Kreis C.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Treuebruchtatbestand setzt ein Treueverhältnis voraus, das den Täter zur Betreuung von Vermögensinteressen des Treugebers verpflichtet. Ein solches setzt Beziehungen von einigem Gewicht und Pflichten oder einen Pflichtenkreis von gewisser Bedeutung voraus, die dem Verpflichteten einen gewissen Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit gerade bei der Betreuung dieses Vermögensinteresses lassen.
- 2.
Die berufliche Stellung eines Täters darf nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 15. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Dr. Schäfer Häger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision ohne Erfolg, daß der Angeklagte nicht auch wegen Untreue verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
Am 16. April 1982 wurde der Angeklagte zum Gebrechlichkeitspfleger der im Jahre 1898 geborenen Witwe Hildegard M. mit dem Wirkungskreis Vermögensverwaltung bestellt. Die Pflegschaft wurde am 20. September 1982 aufgehoben. Frau M. hatte inzwischen volles Vertrauen und ein enges persönliches Verhältnis zu dem Angeklagten gewonnen. Dieser kümmerte sich weiterhin um ihre Belange. Er begleitete sie bei Arztbesuchen sowie bei auswärtigen Kuren und beriet sie insbesondere in allen finanziellen Fragen. Kontovollmacht hatte er nicht.
Nach Aufhebung der Pflegschaft, noch im Jahre 1982, faßte der Angeklagte den Entschluß, sich einen großen Teil des Vermögens der Frau M. anzueignen. Zu ihrem Vermögen gehörten im wesentlichen ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und ein Wertpapierdepot. Zunächst zielte der Angeklagte darauf ab, das Hausgrundstück zu erlangen. Damit Frau M. die Tragweite ihrer Erklärungen nicht durchschaute, ließ er sie am 27. September 1982 zunächst ein notariell beurkundetes Kaufangebot mit Auflassungsvollmacht abgeben und spiegelte ihr vor, ihre Erklärungen seien lediglich harmlose "pro-forma-Erklärungen". Dem Notar wurde tatsächlicher Verkaufswille der Frau M. vorgetäuscht (UA S. 13). Am 28. Dezember 1984 erklärte der Angeklagte vor einem anderen Notar die Annahme des Verkaufsangebotes. Nach Auflassung wurde der Angeklagte am 14. März 1985 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In der Zeit zwischen der Abgabe des Verkaufsangebotes und dessen Annahme erhielt der Angeklagte von der wiederum getäuschten Frau M. verschiedene Quittungen über angebliche Teilzahlungen auf den 300.000 DM betragenden Kaufpreis. Ferner überwies er auf ein Girokonto der Frau M. mehrere Beträge - insgesamt 146.000 DM -, die er mittels von Frau M. unterzeichneter Barschecks kurz darauf jeweils wieder abhob und für sich behielt. Die Unterschriften der Frau M. unter Qittungen und Barschecks erschlich sich der Angeklagte dadurch, daß er ihr unter Ausnutzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens vorspiegelte, es handele sich um harmlose Erklärungen, zumindest um solche, die für sie keinen Nachteil brächten.
Der Angeklagte wollte sich auch "des Wertes des Depots" bemächtigen. Es gelang ihm am 16. Februar 1983, daß Frau M. ein Schreiben unterzeichnete - über dessen Inhalt er sie getäuscht hatte -, durch das die das Depot verwaltende Sparkasse beauftragt wurde, den gesamten Bestand auf die Tochter des Angeklagten zu übertragen. Der Angeklagte brachte den größten Teil der Werte durch Barabhebungen an sich. Schließlich veranlaßte er, daß die wiederum über die Bedeutung der Erklärung getäuschte Frau M. am 26. März 1986 und am 9. Januar 1987 Schecks unterzeichnete. Er löste diese ein und behielt die jeweiligen Geldbeträge für sich.
Frau M. geistiges Befinden war wechselhaft. Nach den Ausführungen der Strafkammer "konnte ... nicht festgestellt werden, daß Frau M. zu bestimmten tatrelevanten Zeiten geschäftsunfähig gewesen war" (UA S. 50).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht zu Unrecht geltend, der Angeklagte habe sich auch der Untreue schuldig gemacht. Der allein in Betracht kommende Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB setzt ein Treueverhältnis voraus, das den Täter zur Betreuung von Vermögensinteressen des Treugebers verpflichtet. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß zwischen dem Angeklagten und dem Opfer ein derartiges Treueverhältnis bestanden hat.
Ein solches setzt Beziehungen von einigem Gewicht und Pflichten oder einen Pflichtenkreis von gewisser Bedeutung voraus, die dem Verpflichteten einen gewissen Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit gerade bei der Betreuung dieses Vermögensinteresses lassen (RGSt 69, 58, 61; 69, 279; BGHSt 3, 289, 293; BGH StV 1986, 203). Ein auf einem Rechtsgeschäft beruhendes Treueverhältnis lag nicht vor. Die Pflegschaft bestand bei Begehung der Tat nicht mehr. Ein Fortbestehen von Pflichten hieraus oder nachwirkende Pflichten (vgl. dazu BGHSt 8, 149, 150 [BGH 14.07.1955 - 3 StR 158/55] und BGH NStZ 1986, 361) sind nicht festgestellt. Daß der Angeklagte das Tatopfer in Vermögensangelegenheiten beriet, hatte seinen Grund nach den Feststellungen in der engen persönlichen Bekanntschaft. Bei Hilfeleistungen handelte es sich ersichtlich um Gefälligkeitsleistungen nicht rechtsgeschäftlicher Natur (vgl. BGHZ 21, 102).
Aber auch ein sonstiges, "tatsächliches" Treueverhältnis lag nicht vor. Der Angeklagte hatte keine Kontovollmacht, das Tatopfer traf selbst sämtliche Entscheidungen, unterzeichnete persönlich alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen, insbesondere alle Handlungsanweisungen an Geldinstitute. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte der "Ansprechpartner" der Mieter des Einfamilienhauses des Tatopfers war. Zwar handelte der Angeklagte insoweit "mit Vollmacht" der Frau M. (UA S. 31). Jedoch ergeben die Feststellungen nichts dafür, daß er dabei einen nennenswerten Entscheidungsspielraum gehabt hätte, zumal keine Entscheidungen von Bedeutung getroffen wurden, solange Frau Middelberg Eigentümerin des Grundstücks war.
III.
1.
Die Revision des Angeklagten weist, soweit der Schuldspruch betroffen ist, keinen Rechtsfehler auf
a)
Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
aa)
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe für wahr unterstellte Behauptungen nicht eingehalten.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Verteidigung auf Beiziehung und auszugsweise Verlesung der Akten des Zivilrechtsstreits 7 O 408/90 LG Osnabrück überhaupt als Beweisantrag oder (als Antrag auf Beiziehung der gesamten Akten eines Verfahrens) als Beweisermittlungsantrag anzusehen ist. Die Ausführungen der Revision zu dieser Rüge enthalten nämlich im Ergebnis nur die unbeachtliche Beanstandung, der Tatrichter habe aus den für wahr unterstellten Tatsachen nicht die vom Beschwerdeführer erhofften Schlüsse gezogen.
Daß die auf den Antrag der Verteidigung, die Zeugin H. zu vernehmen, für wahr unterstellten Beweisbehauptungen im Urteil keine Erwähnung finden, liegt ersichtlich daran, daß der Tatrichter tatsächliche Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas angenommen hat. Darin liegt hier kein Rechtsfehler. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Ein gerichtlicher Hinweis auf diesen Begründungswechsel wird von der Revision nicht vermißt und war auch nicht geboten, da ein Fall, wie ihn der 2, Strafsenat in BGHSt 30, 383 angenommen hat, nicht vorliegt (vgl. BGH GA 1972, 272; BGH NStZ 1981, 96; BGH Urteil vom 2. November 1982 - 5 StR 308/82 -).
bb)
Einen Beweisantrag der Verteidigung, einen Sachverständigen für Augenheilkunde darüber zu vernehmen, daß die Zeugin M. bis heute in der Lage ist, Druckschrift in Normalgröße (Maschinenschrift, Zeitung, Telefonbuch, Scheckformulare) - evtl. mit Hilfe einer Lupe - zu lesen, hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß diese Frage ohne Bedeutung sei. Die Verteidigung weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die Ablehnung nicht ausdrücklich erkennen läßt, ob die Beweistatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Dies hat sich hier aber nicht ausgewirkt. Denn die tatsächliche Bedeutungslosigkeit, die grundsätzlich der Begründung bedarf (BGH NStZ 1981, 401; BGH StV 1984, 451 jeweils m.N.), liegt hier auf der Hand. Zwar hat das Landgericht festgestellt, daß Frau M. in den Jahren seit 1982 "unter einer starken Seh- und einer Gehbehinderung litt" (UA S. 50). Dabei wird der Grad der Sehbehinderung durch die Feststellungen relativiert, daß Frau M. in den Jahren 1983 bis 1986 mehrfach längere Schriftstücke mit eigener Hand geschrieben habe (UA S. 18, 24, 32, 33, 42). Die Täuschungshandlungen liegen nach den Darlegungen des Landgerichts jedoch nicht in einer Ausnützung der Sehschwäche, so daß es auf diese Frage nicht ankommen konnte. Daß der Angeklagte dem Tatopfer möglicherweise "falsche Schecksummen nannte" (UA S. 53), besagt nicht, daß das Landgericht, wie die Revision meint, auch auf die Sehschwäche abgestellt hätte.
cc)
Den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen für Gerontopsychiatrie durfte die Strafkammer mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde ablehnen. Deren Darlegung war nicht geboten, weil die Beweisbehauptungen typischer Verhaltensweisen alter, sich von der Familie verlassen fühlender Menschen über Allgemeinwissen nicht hinausgehen und die Kammer zudem die Ärztin für Psychiatrie Dr. A. als Sachverständige gehört hatte.
b)
Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Die zu den Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat getroffenen Feststellungen sind ausreichend. Das gilt auch für die Umstände der einzelnen Täuschungshandlungen. Das Landgericht hat die Täuschung darin gesehen, daß der Angeklagte der Frau M. vorspiegelte, ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen würden nur "pro forma" abgegeben. Eine darüber hinausgehende Feststellung von Motiven der Frau M. für ihr Verhalten war nicht erforderlich.
Die Auffassung der Verteidigung, das Landgericht habe die Beweise unzutreffend gewürdigt, trifft nicht zu. Mit der Frage, ob Frau M. etwa einverständlich mit dem Angeklagten gehandelt hat, um die wesentlichen Teile ihres Vermögens ihren Kindern als ihren Erben zu entziehen, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es hat sie rechtsfehlerfrei verneint. Die von der Revision beanstandeten Wendungen (UA S. 52 und 54) zeigen nicht, wie sie meint, einen Verstoß gegen den Zweifelssatz (in dubio pro reo) auf. Insoweit übersieht die Verteidigung, daß das Landgericht auf Grund umfangreicher Feststellungen zu der Würdigung gelangt ist, daß der Angeklagte mit "Raffinesse ... durch viele einzelne Teilakte den gesamten Betrug für Frau M. undurchschaubar" gemacht hat. Dabei hat der Tatrichter zu Recht die festgestellten vielen "Vorbereitungs- und Sicherungsmaßnahmen des Angeklagten" (UA S. 58), die Verwahrung vieler Urkunden "ausschließlich in den Händen des Angeklagten" und die "Rechtsgestaltung der Darlehensverträge" (UA S. 56) berücksichtigt.
Trotz Annahme von Geschäftsunfähigkeit von Frau Middelberg im Zeitpunkt der Vernehmung in der Hauptverhandlung (UA S. 51) durfte der Tatrichter das von der Zeugin detailliert geschilderte "Hausverkaufen-Spiel" berücksichtigen. Auch die Aussagen geschäftsunfähiger Zeugen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Seine Vorsicht bei der Bewertung dieses Beweismittels hat das Landgericht dargelegt (UA S. 55).
2.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat strafschärfend in Betracht gezogen, daß der Angeklagte "unter Mißbrauch seines Ansehens als Justizoberamtsrat" gehandelt habe. Im gleichen Sinne hat es einen "hinsichtlich des Ansehens der Justiz ... angerichtete (n) Schaden" berücksichtigt und erläuternd hinzugefügt, "die Privatsphäre kann im vorliegenden Fall nicht von der Dienststellung des Angeklagten isoliert betrachtet werden". Schließlich hat die Kammer ausgeführt, Gründe für eine Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB ergäben sich "aus der Amtsstellung des Angeklagten" und "der Bedeutung des Schadens für das Ansehen der Justiz".
Die berufliche Stellung eines Täters darf jedoch nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; 1982, 280; BGH NStZ 1987, 405; 1988, 175). Dies ist hier nicht der Fall. Die Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten und seiner Straftat erschöpft sich darin, daß der frühere Präsident des Landgerichts Osnabrück den Angeklagten, einen als zuverlässig eingeschätzten ehemaligen Mitarbeiter, dem späteren Tatopfer als möglichen Pfleger empfahl, dieser darauf vorübergehend zum Pfleger bestellt wurde, dabei die persönliche Bekanntschaft und das Vertrauen des Tatopfers gewann und so die Gelegenheit zur Begehung der Tat - nach Beendigung der Pflegschaft - erhielt. Eine innere Beziehung zwischen dem Amt des Angeklagten und seiner Tat liegt hierin nicht.
IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Bei Verhängung einer entsprechenden Freiheitsstrafe sollen die Strafzumessungsgründe des Urteils eindeutig erkennen lassen, daß der Tatrichter die sich aus den §§ 43, 44 des Niedersächsischen Beamtengesetzes zwingend ergebenden Folgen bedacht hat (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; BGH wistra 1988, 64). Sollte der Angeklagte inzwischen wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein, so werden gegebenenfalls die aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz sich ergebenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen sein (BGH JZ 1989, 652; BGH StV 1985, 454 und 1987, 243).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Horstkotte
Schäfer
Häger