Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1995, Az.: 2 StR 2/95
Anrechnung einer Haftstrafe; Ausland; Auslandshaft; Belgien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 2/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Haftstrafe in Belgien verbüßt, so wird sie 1:1 angerechnet.
Gründe
1
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2
Es ist lediglich die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 gebotene Festsetzung des Maßstabs der Anrechnung für die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung nachzuholen. Das Anrechnungsverhältnis wird auf 1:1 festgesetzt, weil keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1994 - 2 StR 643/93).