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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1954, Az.: 5 StR 825/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1954
Aktenzeichen
5 StR 825/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 10.12.1951

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Dezember 1951 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen eines fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

2

Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Rügen erhebt, greift durch.

3

A.

Verfahrensrügen:

4

I.

Der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 9. Juli 1951 ist von den Richtern Dr. K., Dr. Kö. und Dr. Re. unterschrieben worden.

5

1.)

Der Beschwerdeführer hat während der Revisionsbegründungsfrist (nur) bemängelt, daß der Richter Dr. Re. nicht zur Mitwirkung bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen gewesen sei, sondern statt seiner der ordentliche Vorsitzende der 4. Großen Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. Siemon.

6

Das trifft nicht zu. Nach dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 1951 war die 4. Große Strafkammer mit den Richtern Dr. S., Dr. K. und Dr. Kö. besetzt worden. Landgerichtsrat Dr. Siemon hatte sich mit seiner dienstlichen Äußerung vom 22. Juni 1951 gemäß § 30 StFO wegen Besorgnis der Befangenheit selbst abgelehnt. Die Selbstablehnung war durch Beschluß der 4. Großen Strafkammer vom 23. Juni 1951 (- der nachstehend unter II noch näher behandelt wird -) für begründet erachtet worden. Der planmäßige Vorsitzende konnte somit an dem Verfahren gegen den Angeklagten nicht mitwirken. Zu ständigen Vertretern der richterlichen Mitglieder der 4. Großen Strafkammer hatte das Präsidium des Landgerichts durch Beschluß vom 14. Juni 1951 die Beisitzer der 5. Großen Strafkammer bestimmt. Da diese am 9. Juli 1951 verhindert waren, bei der Beschlußfassung mitzuwirken, trat der beauftragte Richter Dr. Re. ein. Ihn hatte der Landgerichtspräsident durch Verfügung vom 23. Juni 1951 zum "Bereitschaftsrichter" für den Geschäftsbereich Strafgerichtsbarkeit des Landgerichts bestellt. Gegen eine solche ganz allgemeine Bestellung als zeitweiliger Vertreter bestehen keine Bedenken. Gemäß § 67 GVG ist der Landgerichtspräsident zuständig, bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines ordentlichen Kammermitgliedes einen zeitweiligen Vertreter ohne Anrufung des Präsidiums zu bestimmen. Der Wortlaut des Gesetzes verbietet auch nicht, diese Anordnung vorsorglich und ganz allgemein zu treffen. Eine solche Handhabung wird vielmehr dem Zwecke des Gesetzes gerecht, wonach die Besetzung der Gerichte möglichst frühzeitig und ohne Berücksichtigung der im einzelnen anfallenden Sachen geregelt werden soll.

7

Die vorherige Bestimmung eines "Bereitschaftsrichters" durch den Landgerichtspräsidenten entspricht daher dem Wortlaut und dem Zweck des Gerichtsverfassungsgesetzes.

8

2.)

In der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht ist nun von dem Beschwerdeführer neu erörtert worden, daß Landgerichtsdirektor Dr. Sch. statt des beauftragten Richters Dr. Re. bei der Beschlußfassung über die Eröffnung hätte mitwirken müssen.

9

Diese Rüge ist verspätet vorgebracht. Die Mitwirkung eines nach der Geschäftsordnung unzuständigen Richters ist kein von Amts wegen zu prüfender Mangel des Eröffnungsbeschlusses. Infolgedessen müssen die den Mangel begründenden Tatsachen durch die Revision auch fristgemäß vorgetragen werden.

10

3.)

Sollte sich der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer wiederum darauf berufen, daß Landgerichtsdirektor Dr. Sch. bei dem Eröffnungsbeschluß zu Unrecht nicht mitgewirkt habe, so sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob eine solche Beanstandung im vorliegenden Falle überhaupt noch erhoben werden kann. Auf jeden Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, geltend zu machen, daß ein von ihm - wie noch auszuführen ist - mit Erfolg abgelehnter Richter bei der Eröffnung nicht mitgewirkt habe.

11

II.

Ebenfalls fehl geht die Rüge der Revision, der Beschluß vom 23. Juni 1951 über die Selbstablehnung des ordentlichen Kammervorsitzenden sei in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung gefaßt worden; hierauf beruhe das angefochtene Urteil.

12

1.)

Schon die Behauptung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Landgerichtsrat Dr. Lindemann, der die - im übrigen in ordentlicher Besetzung tagende - 4. Große Strafkammer ergänzte, war planmäßiges Mitglied der 5. Großen Strafkammer und als solches - wie dargelegt - zum ständigen Vertreter der Mitglieder der 4. Großen Strafkammer berufen.

13

2.)

Im übrigen würde das angefochtene Urteil auch auf einem etwaigen Mangel der Zuständigkeit eines Richters zur Beschlußfassung über die Selbstablehnung nicht beruhen.

14

Denn für diese Frage kommt es nur darauf an, ob die Selbstablehnung sachlich gerechtfertigt war. Förmliche Verstöße bei der Beschlußfassung über die Besetzung der Richterbank können die spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht berühren. Dies ergibt sich zwingend aus der Überlegung, daß nur die tatsächliche Zusammensetzung des Gerichts (bei der Urteilsfindung), nicht jedoch das Verfahren, vermittels dessen diese Zusammensetzung zustandegekommen ist, das Urteil beeinflußt haben kann (vgl u.a. BGH in3 StR 21/50 vom 7.2.1952).

15

Gegen die sachlichen Gründe aber, die einer Mitwirkung des ordentlichen Kammervorsitzenden Dr. S. bei der Entscheidung in der Hauptsache entgegenstanden, erhebt selbst die Revision keine Einwände; solche können auch nicht geltend gemacht werden.

16

III.

Unrichtig ist weiterhin die Beanstandung der Revision, der Verhandlungsvorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. Schmitz, sei nicht als planmäßiges Mitglied der 4. Strafkammer, sondern nur als Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden zum Zwecke der Führung dieser Strafsache bestellt worden. Dem widerspricht der Inhalt des in der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten mitgeteilten Präsidialbeschlusses vom 7. Juli 1951. Danach ist "wegen Geschäftshäufung" eine größere Anzahl von Richtern, darunter auch der Landgerichtsdirektor Dr. Sch., "zu weiteren Mitgliedern der Großen Strafkammern bestellt" worden. Der Verhandlungsvorsitzende sollte mithin "weiteres Mitglied" der 4. Großen Strafkammer sein.

17

Diese Regelung ist bedenkenfrei.

18

Gemäß § 63 Abs. II GVG kann die Geschäftsverteilung auch im Laufe des Geschäftsjahres dann geändert werden, wenn dies "wegen Überlastung einer Kammer" erforderlich wird. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher. Grund vorliegt, untersteht allein dem Ermessen des Präsidiums. Die jeweils getroffenen Anordnungen sind in der Revisionsinstanz nur rechtlich nachprüfbar. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten kann der Beschwerdeführer daher mit seinen Einwendungen gegen den Zeitpunkt und den Grund der Änderung der Geschäftsverteilung nicht gehört werden.

19

Der Geschäftsverteilungsplan ergibt ferner, daß Landgerichtsdirektor Dr. Sch. schlechthin zum Mitglied der 4. Großen Strafkammer und nicht nur zum Vertreter des Vorsitzenden ernannt worden ist. Gemäß § 63 Abs. I Satz 2 GVG war dies möglich, obwohl er außerdem noch einer anderen Strafkammer als ordentliches Mitglied angehörte.

20

Schließlich stand ihm auch der Vorsitz in der Hauptverhandlung zu. Landgerichtsrat Dr. KCD war nicht zum "regelmäßigen Vertreter" des ordentlichen Kammervorsitzenden bestellt worden, so daß Landgerichtsdirektor Dr. Sch. als dienstältestes Mitglied der Kammer den Vorsitz zu führen hatte (§ 66 Abs. I GVG).

21

IV.

Die Abgabe der vorliegenden Strafsache durch die 6. Große Strafkammer an die 4. Große Strafkammer erfolgte auf Grund des Präsidialbeschlusses vom 14. Juni 1951, wonach "wegen eingetretener Überlastung der Großen Strafkammern mit Wirkung vom 16. Juni 1951 als 4. Große Strafkammer eine weitere Strafkammer gebildet" werden sollte, der u.a. auch der Buchstabenabschnitt "H" zugewiesen worden war.

22

Mit seinen Bedenken gegen diese Maßnahme kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Ob eine Überbelastung der 6. Großen Strafkammer wirklich bestand und damit die Bildung einer neuen Strafkammer angebracht war, unterlag nur der Entscheidung der Justizverwaltung. Wie bereits erwähnt, kann das Revisionsgericht diese Frage in tatsächlicher Hinsicht nicht nachprüfen.

23

V.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Angeklagte entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 216 Abs II Satz 2 StPO bei der Ladung zur Hauptverhandlung nicht darüber befragt worden ist, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

24

§ 216 Abs. II Satz 2 StPO dient nur dem Zwecke, den Angeklagten rechtzeitig - d.h. vor Beginn der Ladungsfrist - über seine Rechte zu unterrichten und so eine Beeinträchtigung der Verteidigung zu verhindern. Die Verletzung der in Rede stehenden Bestimmung hat im vorliegenden Falle die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Dieser hatte - wie er selbst vorträgt - lange vor Beginn der Hauptverhandlung (am 28.9.1951) den Vorsitzenden von sich aus auf den Mangel der Ladung hingewiesen. Er kannte mithin seine Befugnisse, Anträge zur Verteidigung zu stellen; hiervon abgeschen ergibt sich die Tatsache der Kenntnis bei ihm ohnehin von selbst. Es ist daher unerfindlich, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil auf dem Fehlen der Belehrung beruhen soll.

25

VI.

Gleiches gilt für die Beanstandung, die Bestimmungen der §§ 201 Abs. I, 178 Abs. II StPO seien bei Zustellung der Anklage nicht beachtet worden; diesen Mangel habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung gerügt und zur Grundlage eines Vertagungsantrages gemacht, der der Ablehnung verfallen sei.

26

Auch in diesem Falle kann das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung der Formvorschrift allein beruhen, solange keine sachliche Verteidigungsbeschränkung damit verbunden ist. Hieran fehlt es aber.

27

Zunächst wird man schon ohne weiteres unterstellen dürfen, daß dem Angeklagten - als ehemaligem Strafrichter - bereits bei Anklagezustellung die Befugnis bekannt war, eine Voruntersuchung beantragen zu können.

28

Hiervon abgesehen ist das in Rede stehende Revisionsvorbringen auch noch aus anderem Grunde unbeachtlich. In den zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafkammer gehörenden Sachen findet nämlich eine Voruntersuchung nur statt, wenn erhebliche Gründe vorliegen, nach denen eine solche erforderlich erscheint (§ 178 Abs. II StPO). Hierzu trägt die Revision keine ausreichenden Tatsachen vor (§ 344 Abs. II StPO). Sie weist, ohne nähere Einzelangaben nur darauf hin, daß "bei Durchführung der Voruntersuchung ein Teil der Anklagepunkte bereits als offenbar haltlos erkannt worden wäre". Zumal der Angeklagte in einem Teil der Fälle freigesprochen worden ist, genügen diese Angaben nicht, um das Merkmal der "erheblichen Gründe" im Sinne des § 178 Abs. II StPO in tatsächlicher Hinsicht ausreichend darzutun.

29

VII.

Dagegen führt die Rüge der Revision, die Ablehnungsgesuche gegen die richterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer seien mit Unrecht verworfen worden, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

30

Der Angeklagte hatte schon gelegentlich der früheren (vertagten) Hauptverhandlung Ablehnungsgesuche gegen jeden der erkennenden Richter bei Gericht angebracht. Diese Gesuche wurden durch die Beschlußkammer - in wechselnder Besetzung - verworfen. Kurz vor der zum Urteil führenden Hauptverhandlung erneuerte der Angeklagte seine früheren Anträge und ergänzte sie zum Teil. Die Strafkammer - besetzt mit den abgelehnten Richtern - verwarf die Gesuche des Beschwerdeführers als unzulässig, weil sie nicht ernst gemeint seien, sondern nur den Zweck der Prozeßverschleppung verfolgten. Daraufhin wiederholten zwei der Verteidiger (Rechtsanwälte) zu Beginn des ersten Verhandlungstages im eigenen Namen die Ablehnungsanträge gegen die drei erkennenden Richter. Diese verwarfen die Ablehnungsanträge der Verteidigung - mit der gleichen Begründung wie zuvor - als unzulässig.

31

1.)

Daß dieser Beschluß schon deshalb hinfällig sei, weil die abgelehnten Richter nicht befugt gewesen seien, selbst über das Ablehnungsgesuch zu befinden, kann der Revision nicht zugegeben werden. Allerdings soll nach § 27 Abs. IV StPO das zunächst obere Gericht über das Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, durch Ausscheiden desselben beschlußunfähig wird; weiterhin darf gemäß § 29 StPO ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Aus diesen Vorschriften läßt sich jedoch nicht folgern, daß dem abgelehnten Richter jede Prüfung des Ablehnungsgesuches versagt sei. Das Reichsgericht hat wiederholt entschieden, daß die Zurückweisung eines nicht ernstlich gemeinten, sondern nur zur Verschleppung der Sache angebrachten Ablehnungsgesuches durch den Abgelehnten selbst nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen werden kann (vgl u.a. RGSt 30, 274 [275]).

32

An dieser Rechtsprechung ist mit den Gründen der angeführten Reichsgerichtsentscheidung festzuhalten. Danach sind die Vorschriften über die Richterablehnung nur im Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches in das Gesetz eingeführt worden. Der Schutz der Interessen des Angeklagten hat daher seine notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Hält der Angeklagte selbst den abgelehnten Richter nicht für befangen, sondern gibt er dies nur vor, um dem Fortgange des Verfahrens durch Ausübung des Ablehnungsrechtes Hindernisse zu bereiten, so ist nur die Form und der Schein eines Ablehnungsgesuches vorhanden; diese aber können den Eintritt der gesetzlichen Folgen einer wirklichen Ablehnung nicht beanspruchen. Die Einhaltung der Bestimmung des § 27 Abs. IV StPO in Fällen dieser Art würde es einem Angeklagten im übrigen ermöglichen, das Verfahren in einer an Vereitelung der Strafrechtspflege grenzenden Weise hinzuhalten.

33

Bei dieser Gesetzesauslegung besteht auch nicht die Befürchtung, daß sie unter Umständen zu einer Beeinträchtigung des Rechtes der Ablehnung führen könne. Denn die Nachprüfung durch das Revisionsgericht gewährt stets ein Gegengewicht, weil sie sich nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Seite der Entscheidung zu erstrecken hat.

34

2.)

Der Beschluß des Landgerichts kann aber aus einem anderen Gesichtspunkt keinen Bestand haben.

35

Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuches aus dem Gesichtspunkte der Verschleppungsabsicht ist - wie die Zurückweisung eines Beweisantrages aus diesem Grunde - grundsätzlich nur in besonderen Fällen und nur da gerechtfertigt, wo die Nichternstlichkeit der Ablehnung und die ausschließliche Absicht der Verschleppung keinem Zweifel unterließen kann (vgl u.a. RGSt 30, 277). Die insoweit maßgebenden Gründe sind in dem Beschluß über die Verwerfung eingehend und vollständig darzulegen, um nach jeder Richtung hin dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Ausnahmefalles zu ermöglichen, die - wie oben dargelegt - schon wegen der möglichen Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Beschlußfassung besonders bedeutsam ist. Dies trifft insbesondere auf solche Anträge zu, die durch Rechtsanwälte bei Gericht angebracht werden.

36

Der in der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 1951 verkündete Gerichtsbeschluß läßt die genügende Begründung vermissen. Er enthält nur die formelhafte Wiedergabe von rechtlichen Erwägungen und kann daher die Entscheidung des Gerichts über die Ablehnungsgesuche nicht tragen.

37

Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die Verteidigung durch die rechtlich fehlerhafte Begründung des Beschlusses vom 22. Oktober 1951 - der ihr ja bereits Verschleppungsabsicht und mangelnde Ernstlichkeit vorwarf - daran gehindert worden ist, weitere Anträge zu stellen, kann das angefochtene Urteil auf dem dargelegten Rechtsfehler beruhen und mußte mithin aufgehoben werden.

38

3.)

Hiervon abgesehen ist auch (mindestens) einer der erhobenen Ablehnungsvorwürfe sachlich gerechtfertigt. Bei der Prüfung dieser Frage bestehen für das Revisionsgericht keine Bindungen. Denn nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und des Schrifttums unterliegen Ablehnungsgesuche - wie erwähnt - auch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsrichters.

39

a)

Soweit sich die Ablehnungsgesuche gegen die beisitzenden Richter, Dr. K. und Dr. G., richten, greift allerdings keiner der bei Gericht angebrachten Ablehnungsvorwürfe durch. Diese sind vielmehr überwiegend offensichtlich unbegründet.

40

Sie bedürfen insoweit nur in einem Punkte näherer Erörterung: Der Angeklagte hatte gegen die beiden beisitzenden Richter Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanträge wegen Rechtsbeugung eingereicht. Er ist der Auffassung, daß die Richter, die von diesem (seinem) Verhalten Kenntnis erlangt hatten, ihm nicht mehr unbefangen gegenüberstehen könnten. Beide Beisitzer haben auch zunächst erklärt, daß sie dem Angeklagten gegenüber nicht mehr "vollkommen unbefangen" seien. Nachdem das auf die Strafanzeigen veranlaßte Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden war, gaben sie jedoch die dienstlichen Erklärungen ab, sie fühlten sich wieder völlig unbefangen.

41

Bei dieser Sachlage wäre das Ablehnungsgesuch auch hinsichtlich des in Rede stehenden Punktes erfolglos geblieben. Wie die Revision selbst zutreffend hervorhebt, ist gemäß § 24 StPO ein Angeklagter zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur dann berechtigt, wenn von seinem Standpunkt aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Daraus ergibt sich aber andererseits, daß der Ablehnende aus seinem eigenen Verhalten regelmäßig keinen Ablehnungsgrund herleiten kann, zumal er es sonst in der Hand hätte, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (vgl u.a. BGH in1 StR 94/52 vom 7.10.1952).

42

Auch die (zunächst abgegebenen) dienstlichen Äußerungen der Beisitzer können die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Denn die beisitzenden Richter hatten schon vor Beginn der Hauptverhandlung ihre Unbefangenheit wiedererlangt und dies in neuen dienstlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht. Der Wechsel ihrer Haltung aber findet seinen jedermann einleuchtenden vernünftigen Grund darin, daß die Ermittlungsverfahren gegen sie inzwischen eingestellt worden waren.

43

Gegen eine etwaige Mitwirkung der Richter Dr. K. und Dr. G. in der neuen Hauptverhandlung würden nach der bisherigen Sachlage somit keine Bedenken bestehen.

44

b)

Anders dagegen ist einer der Ablehnungsvorwürfe gegenüber dem Verhandlungsvorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. Sch., zu beurteilen.

45

Nach seiner dienstlichen Erklärung hatte Dr. Sch. am dritten Verhandlungstage der ersten (späterhin vertagten) Hauptverhandlung über die vorliegende Strafsache den einen Verteidiger des Angeklagten durch Handschlag vor Sitzungsbeginn begrüßt und ihn "aufs Podium" gebeten. Dort stellte er an den Verteidiger die Frage: "Dr. St., vertragen Sie einen freundschaftlichen Rippenstoß?" Als dieser nickte, fuhr der Vorsitzende fort: "Dr. St., die Haltung der Verteidigung im ganzen bringt Sie in die Gefahr, Ihr Gesicht als einer der führenden Berliner Verteidiger zu verlieren. Ich gebe freundschaftlich zu erwägen, ob Sie nicht die Verteidigung niederlegen sollten." Von dieser Äußerung des Vorsitzenden erfuhr der Angeklagte schon längere Zeit vor der neuen Hauptverhandlung, die mit dem angefochtenen Urteil endete. Er entnimmt der Bemerkung, daß ihm der Vorsitzende einen seiner Verteidiger "abspenstig" machen wollte und sieht darin eine feindselige Grundhaltung.

46

Entgegen der Auffassung des Strafkammerbeschlusses vom 15. September 1951 muß das hierauf gestützte Ablehnungsgesuch Erfolg haben.

47

Wäre der vom Vorsitzenden angesprochene Verteidiger dem erteilten Rat gefolgt, so hätte dies dazu geführt, daß der Angeklagte mitten im Verfahren des von ihm gewünschten Verteidigers beraubt worden wäre. Im Hinblick auf diese beabsichtigte Folge kann es schon zweifelhaft sein, ob das Verhalten des Vorsitzenden nicht bereits objektiv - mithin auch vom Standpunkt der Allgemeinheit aus - den Verdacht einer Voreingenommenheit rechtfertigt. Auf jeden Fall mußten hierdurch bei dem Angeklagten - nachdem er davon erfuhr - erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters begründet werden.

48

Dabei kann auch der - von der Beschlußkammer in den Vordergrund gestellte - Umstand, daß es sich bei dem Beschwerdeführer "um eine rechtskundige Person" handelt, keine Rolle spielen; ebensowenig kommt es auf die Gründe an, die zu der Äußerung führten. Beide Gesichtspunkte ändern nichts daran, daß die versuchte Einflußnahme des Vorsitzenden im Erfolgsfalle für den Angeklagten schädigend gewesen wäre, selbst wenn sie nur aus Freundschaft zum Verteidiger erfolgte. Ein solches Verhalten des erkennenden Richters muß aber selbst bei rechtskundigen und rechtserfahrenen Angeklagten den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.

49

In Bezug auf die Person des damaligen Verhandlungsvorsitzenden greift somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO durch.

50

VIII.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer ferner, daß die Vorschriften der §§ 338 Nr. 1 StPO, 45, 47 GVG verletzt worden seien.

51

Seine Behauptung, es hätten bei der Entscheidung nicht die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Reihenfolge der Auslosung berufenen Schöffen - sondern andere - mitgewirkt, wird durch die Äußerung des Landgerichtspräsidenten bestätigt.

52

Für den Erfolg dieser Beanstandung kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftsstelle glaubte, zu der Heranziehung eines anderen (nicht zuständigen) Schöffen verpflichtet zu sein, weil sie aus Rechtsirrtum annahm, für jede Verhandlung müßten ein Mann und eine Frau als Schöffen zugeteilt werden. Denn die Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO will unter allen Umständen das Ergebnis sicherstellen, daß keine anderen Personen an der Rechtsfindung mitwirken als die, denen das Gesetz diese Aufgabe zuweist. Es sind mithin nicht die Ursachen der fehlerhaften Besetzung des Gerichts entscheidend, sondern allein die Tatsache als solche.

53

Demzufolge kann auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen werden, daß die Revision nicht genau angibt, welcher Schöffe nun an der Entscheidung nicht hätte mitwirken dürfen. Aus der - vom Landgerichtspräsidenten bestätigten - Behauptung, daß bei der Auswahl der Schöffen nicht der Reihenfolge nach vorgegangen worden sei, ergibt sich der maßgebende Gesichtspunkt - daß nämlich die Große Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt war - zur Genüge.

54

Dieser unbedingte Revisionsgrund nötigt ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung.

55

IX.

1.)

Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers kam es daher nicht mehr an.

56

Sie sind im übrigen zumeist auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden, weil es an der erforderlichen Tatsachenangabe fehlt (§ 344 Abs. II Satz 2 StPO). Insbesondere enthält die Revision den Mangel, daß sie nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern auf Beschlüsse, Schriftsätze, Protokolle und Protokollanlagen Bezug nimmt, ohne diese vollinhaltlich wiederzugeben. Der Senat vermag demzufolge auch nicht abschließend zu beurteilen, ob eine Reihe von Zeugen zu Unrecht vereidigt worden ist und ob die Vernehmung einer weiteren Anzahl von Zeugen dem Gesetz entsprechend abgelehnt wurde. Soweit das Revisionsvorbringen eine Prüfung ermöglicht, hat es den Anschein, als könnten die in Rede stehenden Rügen auch sachlich nicht durchdringen.

57

2.)

Für die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht nahegelegt, die Frage der Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen nochmals zu überprüfen und sich bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf die eigene Sachkunde zu verlassen. Neben anderen Anzeichen könnte schon der frühere Lebensgang des Angeklagten für die Beauftragung eines Sachverständigen sprechen. Auch die bisher mit der Sache befaßte Strafkammer hatte zunächst (nach der vertagten Hauptverhandlung) einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstattung eines - wenn auch nur sehr begrenzten - Gutachtens beauftragt. Mithin hatte sie damals anscheinend Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Im Zweifelsfalle aber verlangt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhaltes, daß der Rat einer sachkundigen Person dann in Anspruch genommen wird, wenn die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht. Dies ist - wie die Erfahrung lehrt - häufig bei der Klärung medizinischer Fragen der Fall. Äußere Gewandtheit, geistige Regsamkeit sowie die Fähigkeit zum logischen Denken - auf die sich das angefochtene Urteil beruft - müssen nicht immer ein Anzeichen dafür sein, daß krankhafte Erscheinungen im Sinne des § 51 StGB auszuscheiden haben.

58

B.

Sachrüge:

59

Auch den sachlichrechtlichen Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil nicht stand.

60

I.

Fall L.:

61

1.)

Das Landgericht stellt zunächst ganz allgemein fest, daß der Angeklagte "sich zusätzlich einen Nebenverdienst verschaffen" wollte, weil "er sich trotz seines an sich auskömmlichen Gehaltes einschränken mußte". Er befaßte sich daher mit der Besorgung von Zuzugsgenehmigungen für die Westsektoren Berlins, obwohl er - wie ihm bewußt war - keine praktische Erfahrung auf diesem Gebiet hatte. Seine Unkenntnis ging so weit, daß er in einem Falle sogar einen schädlichen Rat erteilte. Die Zuzugsinteressenten, die ihm von Dritten zugeführt wurden, vertrauten auf seine Dienststellung als Amtsgerichtsrat.

62

Dem Zeugen L., erwiderte er auf die Frage nach den Erfolgsaussichtens "In zehn bis vierzehn Tagen kriegen Sie die Genehmigung; so lange müssen sie sich gedulden." Der Angeklagte verlangte von dem Zeugen eine "Schreibgebühr" von 100,- DM. "Im Vertrauen auf diese bestimmte Zusage, wobei der Angeklagte nicht einmal die Möglichkeit eines Mißerfolges offen ließ, erklärte sich L. mit der Zahlung einverstanden." Die Zuzugsgenehmigung hat Li. niemals bekommen. Der Angeklagte beauftragte später den Zeugen Dr. R., der in Zuzugsdingen erfahren war, mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit. Er führte an ihn auch 75,- DM des Honorars ab. Auch die Bemühungen des Dr. R. blieben erfolglos. Der Zeuge L. erhielt auf sein Drängen von dem Angeklagten den gezahlten Betrag zurück.

63

Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hatte, im Falle eines Mißerfolges das Geld zurückzuzahlen.

64

Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung in der Zusage einer kurzfristigen Erledigung. Der Irrtum des Zeugen sei durch die Kenntnis von der amtlichen Stellung des Angeklagten unterstützt worden. Zur Frage das Vermögensschadens enthält das angefochtene Urteil u.a. folgende Feststellungen: "Auf Seiten L. ist damit (Zahlung der 100,- DM) ein entsprechender Vermögensschaden eingetreten, zumal er die versprochene Gegenleistung niemals bekommen hat. Damit ist aber der Betrugstatbestand nach § 263 StGB durch den Angeklagten vollendet. Die Tatsache, daß L. etwa nach einem Dreivierteljahr sein Geld wiederbekommen hat, macht den Betrug nicht rückgängig. Abgesehen davon, daß der Geschädigte einen entsprechenden Zinsverlust erlitten hat, war sein hingegebenes Geld auch in erheblichem Maße gefährdet. Denn erst nach energischen Erinnerungen und schließlich nach seiner Androhung mit einer Strafanzeige kam er wieder in den Besitz seines Geldes."

65

2.)

Schon zur äußeren Tatseite, insbesondere zur Frage des Vermögensschadens, sind die Entscheidungsgründe unklar.

66

a)

Vor allem kann dem Urteil nicht entnommen werden, worin die "erhebliche Gefährdung" des hingegebenen Geldes gelegen haben soll. Aus der späteren mangelnden Bereitschaft zur sofortigen oder schleunigen Zurückzahlung des Geldes allein kann noch nicht ohne weiteres auf eine von Anfang an bestehende Gefährdung geschlossen werden, zumal die Vermögenslage des Angeklagten die jederzeitige Deckung des erlangten Betrages anscheinend ermöglichte.

67

b)

Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, daß der Vermögensschaden auch nicht nur darin gesehen werden kann, daß der Zeuge "die versprochene Gegenleistung niemals bekommen hat" (UA S 11).

68

3.)

Der entscheidende Mangel des Urteils liegt aber darin, daß es an klaren Feststellungen zur inneren Tatseite fehlt. Auch der Urteilszusammenhang ergibt hierzu nichts.

69

a)

Soweit die Strafkammer feststellt, daß der Angeklagte bei seinen Kunden einen Irrtum erregt habe, fehlt es an Feststellungen darüber, ob und inwieweit er sich dieser Irrtumserregung bewußt war, insbesondere ob er (subjektiv) seine Erklärungen so gemeint hat, wie die Zeugen sie nach den Urteilsgründen verstanden haben wollen.

70

b)

Da das Landgericht den Vermögensschaden des Zeugen u.a. schon in der Hingabe des Geldes sieht, hätte es widerspruchsfreier Feststellungen darüber bedurft, ob der Angeklagte, insoweit auch die Absicht der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils hatte. Der Zweck seines Tuns kann nämlich nicht auf die endgültige Erlangung des Geldes gerichtet gewesen sein, wenn er sich von vornherein mit dem Gedanken trug, im Falle des Mißerfolges das Geld zurückzuzahlen.

71

c)

Gegen die Annahme einer beabsichtigten Verschaffung des Honorars zu vorübergehenden Zwecken, etwa im Sinne einer Schuldenüberbrückung, sprechen die allgemeinen - wiederholt im Urteil enthaltenen - Feststellungen (UA S 4 u. 31), es sui ihm auf einen Nebenverdienst angekommen (mithin nicht auf eine Überbrückung).

72

II.

Die übrigen Fälle:

73

Abgesehen von wenigen Abweichungen ist der Sachverhalt in den Fällen W., P., M., My., Sc. und Le. der gleiche wie im Falle L. Auch weisen diese Falle überwiegend ähnliche sachlichrechtliche Mängel auf, wie sie vorstehend bereits dargelegt wurden.

74

Außerdem ist noch auf folgendes hinzuweisen:

75

1.)

Bei der Beschaffung des Zuzuges bediente sich der Angeklagte zumeist der Hilfe des Dr. R., den or dafür bezahlte.

76

Die Strafkammer erblickt eine (rechtlich erhebliche) Täuschungshandlung des Beschwerdeführers u.a. darin, daß er die Zuzugsinteressenten nicht über die Mitarbeit des Dr. R. unterrichtete.

77

a)

Zu einer solchen Offenbarung wäre er aber nur dann verpflichtet gewesen, wenn die Zuzugsuchenden bei Abschluß des Vertrages ausdrücklich hervorgehoben hätten, der Angeklagte müsse den Zuzug allein und ohne jede Hilfe beschaffen. Insoweit enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen; der Zusammenhang der Entscheidungsgründe spricht vielmehr dafür, daß es den Geldgebern nur auf das Ergebnis (den Zuzug), nicht aber auf die Arbeitsweise oder auf die Zahl und die Art der Mitarbeiter des Beschwerdeführers ankam.

78

b)

In diesem Zusammenhange sei darauf hingewiesen, daß es insbesondere abwegig erscheint, wenn dem Angeklagten eine Offenbarungspflicht hinsichtlich seines Mitarbeiters schon deshalb auferlegt wird, weil die Zuzugsuchenden durch unmittelbare Beauftragung des Dr. R. Geld gespart hätten (Fall P.).

79

c)

Zum Falle W. enthält das angefochtene Urteil - bei der Erörterung der in Rede stehenden Frage - überdies noch einen Widerspruch. Während zunächst festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe bei Übernahme des Auftrages Dr. R. noch gar nicht gekannt (mithin den Auftrag an ihn damals auch noch nicht weitergeben wollen), wird ihm an anderer Stelle des Urteils zur Last gelegt (Täuschungshandlung), daß W. bei Vertragsabschluß über die "Vermittlerrolle" des Angeklagten nicht unterrichtet worden sei.

80

2.)

Widerspruchsvoll ist es auch, daß einige Auftraggeber - ohne auch nur an die Möglichkeit eines Mißerfolges zu glauben - auf die Zusage einer kurzfristigen Zuzugsbeschaffung voll vertraut haben sollen, obwohl ihnen von dem Angeklagten schon bei Vertragsabschluß mitgeteilt worden war, sie würden bei einem etwaigen Mißerfolg das Gold zurückerhalten.

81

3.)

Soweit das Landgericht die Täuschungshandlung in dem Fehlen der Aufklärung darüber erblickt, daß der Angeklagte den Zuzug nicht mit Hilfe "dienstlicher Beziehungen" (in seiner Eigenschaft als Amtsgerichtsrat) besorgen werde, geht es von einem falschen Gesichtspunkt aus. Es kommt nicht auf die Unterlassung einer Aufklärung (Täuschung durch Unterlassen) an, sondern darauf, ob der Angeklagte den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat und sich dessen auch bewußt war, er werde ihnen auf Grund seiner dienstlichen Stellung leichter helfen können. In dieser Richtung aber sind die Urteilsfeststellungen lückenhaft. Aus der "Lebenserfahrung" ergibt sich hierfür nicht ohne weiteres etwas, zumal der Umstand, daß jeweils ein Entgelt vereinbart wurde, eher auf den nichtdienstlichen Charakter des Geschäftes schließen läßt.

82

4.)

Die Strafkammer legt der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges die Feststellung zugrunde, der Angeklagte habe in keinem der Fälle den Zuzug besorgt. Die Erfolge des von ihm beauftragten Dr. R. (P. und My.) berücksichtigt sie mithin nicht zugunsten des Beschwerdeführers.

83

Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Da der Angeklagte sich - wie dargelegt - bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter Umständen Dritter bedienen durfte, sind ihm die Erfolge dieser Hilfspersonen dann auch zuzurechnen, zumal er sie dafür bezahlte.

84

5.)

Das angefochtene Urteil sieht in einem Teil der Fälle den Vermögensschaden der Auftraggeber in den Spesenabzügen, die der Angeklagte bei Rückzahlung der Honorare vornahm. Insoweit fehlen jeweils Feststellungen darüber, daß der Beschwerdeführer bei Abschluß des Vertrages erkennen mußte und erkannt hat, seine Geldgeber rechneten mit der Rückzahlung des vollen Betrages.

85

Das angefochtene Urteil war somit auch auf die Sachrügen hin aufzuheben.

86

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß eingehender als bisher in jedem Einzelfalle festgestellt werden muß, welche Bemühungen der Angeklagte bei der Erfüllung der übernommenen Zuzugsaufträge jeweils aufwandte.

87

Das Landgericht wird überdies zu prüfen haben, ob eine Anwendung der Vorschrift des Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) auf den vorliegenden Fall in Betracht kommt.

88

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt