Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: 3 StR 21/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 21/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts in Bonn - 18.10.1949
Verfahrensgegenstand
schwerer Brandstiftung u.a.
Prozessgegner
1) den Ingenieur Karl G. aus B., geboren am ... 1883 in N./S.,
2) den Schreiner Johann Sch. aus B., dort geboren am ... 1890,
3) den Invaliden Hermann Q. aus B., dort geboren am ... 1880,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1952 in der zur Verkündung der Entscheidung bestimmten Sitzung von 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn von 18. Oktober 1949, soweit es sie betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten G., Sch. und Q. je eines in Tateinheit mit Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StGB) begangenen gemeinschaftlichen Verbrechens der schweren Brandstiftung (§§ 306 Nr. 1 und 47 StGB) schuldig sind, und
- b)
im Strafausspruch samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Im Zuge der Ausschreitungen gegen die Juden wurde am 10. November 1938 die Synagoge in Beuel bei Bonn zerstört. Die drei Angeklagten waren an der Inbrandsetzung beteiligt. Sie sind daher je wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung (§§ 306 Nr. 1, 47 StGB), mit Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StGB) und schwerem Hausfriedensbruch (§ 124 StGB) verurteilt worden, und zwar G. zu einem Jahr zwei Monaten Zuchthaus, Sch. zu einem Jahr Zuchthaus und Q. zu zehn Monaten Gefängnis. Ihre Revisionen, mit denen je die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird, haben nur teilweise Erfolg.
I.
Zu den Verfahrensrügen
1.)
Die Revisionen Machen übereinstimmend geltend, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen: Statt des zum ordentlichen Vorsitzenden bestellten Landgerichtsrats Vohwinkel habe sein Stellvertreter, Landgerichtsdirektor Prof. Dr. Cochems, den Vorsitz geführt, obwohl Landgerichtsrat Vohwinkel nicht verhindert gewesen sei. Die Übertragung des Vorsitzes sei ohne die erforderliche gerichtliche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter erfolgt, weil Landgerichtsrat Vohwinkel sich wegen seiner persönlichen Bekanntschaft mit zwei Angeklagten befangen gefühlt habe.
Dieses Vorbringen wird durch das Sitzungsprotokoll sowie die dienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten, des Landgerichtsdirektors Prof. Dr. Cochems und des Landgerichtsrats Vohwinkel bestätigt. Es ergibt sich danach, dass die Verfahrensvorschrift des § 30 StPO, die durch die VO des ZentrJA f d Brit Zone zur Änderung der Vorschriften über die Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen in der Strafrechtspflege vom 9. Februar 1948 - VOBl BZ 41 - wieder eingeführt worden war, insofern verletzt worden ist, als der Stellvertreter den Vorsitz übernahm, ohne dass zuvor auf die Selbstanzeige des ordentlichen Vorsitzenden hin durch die zur Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Strafkammer sein Ausscheiden für gerechtfertigt erklärt worden wäre.
Dieser prozessuale Verstoss bewirkt indessen noch nicht eine unvorschriftsmässige Besetzung des Schwurgerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO; denn diese Bestimmung will nicht etwa die Innehaltung jeglicher Förmlichkeit bei Besetzung der Richterbank, sondern lediglich den Erfolg sicherstellen, dass keine anderen Personen an der Rechtsfindung mitwirken als die, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dazu berufen sind. Dies ergibt sich zwingend aus der Überlegung, dass nur die tatsächliche Zusammensetzung des Gerichts, nicht aber auch das Verfahren, vermittels dessen eben diese Zusammensetzung zustandegekommen ist, das Urteil beeinflusst haben kann. Die gesetzliche Vermutung des Beruhens gemäss § 338 StPO bezieht sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der wirklichen Besetzung des Gerichts und dem gesprochenen Urteil, nicht aber - wie die Revision meint - auf die Kausalbeziehung zwischen Formfehlern, die bei der Gerichtsbesetzung unterlaufen sind, und einem Urteil, das von eben den Richtern gesprochen worden ist, die auch bei Befolgung der gesetzlichen Vorschriften am Richtertisch gesessen hätten.
Demgemäss ist zu prüfen, ob der stellvertretende Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Prof. Dr. Cochems, den Vorsitz des Schwurgerichts auch dann übernommen haben würde, wenn auf die Selbstanzeige des Landgerichtsrates Vohwinkel hin die zuständige Strafkammer gemäss § 30 StPO über die Berechtigung seiner Bedenken entschieden hätte. Diese Frage ist nach dem Vorbringen der Revisionen und nach der mit ihn in Einklang stehenden dienstlichen Erklärung des Landgerichtsrats Vohwinkel bedenkenfrei zu bejahen. Landgerichtsrat Vohwinkel hat zusammen mit den Angeklagten J., gegen den das Verfahren erst nach Eröffnung der Hauptverhandlung abgetrennt worden ist, die Schule besucht; er hat mit den Kindern des Angeklagten G. als Junge gespielt und sich mit diesen Jugendgefärten auch später geduzt; seine Ehefrau war die Klassenkameradin der Tochter G.s und beschäftigt dessen Schwägerin als Hausnäherin. Bei solchen engeren persönlichen Beziehungen, die noch durch die Gemeinsamkeit des Wohnortes B. verstärkt werden, war sowohl für die Staatsanwaltschaft, als auch für einen Teil der Angeklagten bei verständiger Würdigung die ernstliche Befürchtung gerechtfertigt, Landgerichtsrat Vohwinkel werde sein Richteramt nicht unbefangen ausüben können. Das empfand dieser Richter auch selbst. Denn eben das pflichtgemässe Streben nach absoluter Objektivität kann leicht zu einer Benachteiligung derer führen, die dem Richter durch persönliche Verhältnisse verbunden sind. Dass die zur Entscheidung berufene Strafkammer der hiernach begründeten Selbstablehnung des Landgerichtsrats Vohwinkel auch tatsächlich entsprochen haben würde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der dienstlichen Erklärung ihres - rückschauend zu einer solchen Beurteilung befähigten - Vorsitzenden, wonach ihr mit Sicherheit stattgegeben worden wäre.
Die tatsächliche Besetzung des Schwurgerichts hätte keine andere werden können, wenn - statt der prozessordnungswidrigen formlosen Übernahme des Vorsitzes durch den Stellvertreter - der durch § 30 StPO vorgezeichnete Weg eingehalten worden wäre. Die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Prof. Dr. Cochems als solche stand in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Das Schwurgericht war unter seinem stellvertretenden Vorsitz mithin tatsächlich vorschriftsmässig besetzt.
2.)
Die weiteren Verfahrensrügen sind entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich.
II.
Zu den Sachrügen
1.)
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Menschlichkeitsverbrechens fällt weg, weil seit der Verkündung des Urteils die Ermächtigung der deutschen Gerichte, auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 Recht zu sprechen, zurückgenommen ist.
2.)
Die Revisionen sind begründet, soweit die Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 angegriffen wird. Die Strafverfolgung ist, wie die Revisionen mit Recht geltend machen, insoweit verjährt, da eine Nachholung der Strafverfolgung nach § 1 Abs. 2 der VO des ZentrJA f d Brit Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 - VOBl BZ 65 - (vgl. OGHSt 1, 267 S. 53 und 205) nicht zugelassen ist.
3.)
Im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Das Schwurgericht hat zutreffend angenommen, dass die äussere und die innere Tatseite der Inbrandsetzung eines gottesdienstlichen Gebäudes (§ 306 Nr. 1 StGB) durch jeden der drei Angeklagten verwirklicht ist.
Dabei ist es von den folgenden Tatbeiträgen der einzelnen Angeklagten ausgegangen: G. hat Benzin, das aus seiner eigenen Tankstelle stammte, mit seinen Wagen zur Brandstelle gefahren, wo es zur Inbrandsetzung der Synagoge benutzt wurde; er wartete bei seinem Wagen, während der zweite Insasse, der SS-Uniform trug, die Kanister aus dem Wagen zur Synagoge schleppte. Johann Sch. hat altes Abfallöl zur Synagoge geschafft, das gleichfalls zur Inbrandsetzung des Gebäudes verwendet wurde; auch er war zur Zeit der Tat am Brandplatz. Q. hat einen Zuschlaghammer herbeigeholt und vergebens versucht, damit das Schloss des äusseren Gittertors der Synagoge aufzuschlagen, wobei er wusste, dass die Synagoge von der eindrängenden Menschenmenge in Brand gesetzt werden sollte. Mit diesem Hammer zerschlug unter Billigung des Q. ein anderer das Schloss und gab damit der Menge den Zugang frei. Q. kehrte gegen Mittag zur Brandstelle zurück und blieb dort, bis die Synagoge fast völlig niedergebrannt war.
Das Schwurgericht hat sich, wie die Urteilausführungen zeigen, eingehend mit der Frage befasst, ob der Angeklagte G. der Mann war, welcher gemeinsam mit dem SS-Mann das Benzin zur Synagoge brachte, und ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der vollen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten G. gelangt. Die Revision kann mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung, welche der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist, keinen Erfolg haben. Auch kann von einer Verletzung der Denkgesetze nicht die Rede sein, da die in der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind.
Dass die Verwendung der von den Angeklagten G. und Sch. beigebrachten Brennstoffe für die Inbrandsetzung des Synagogengebäudes ursächlich waren, hat das Schwurgericht in einwandfreier Beweiswürdigung festgestellt; das Gebäude ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts erst zwischen 11 und 12 Uhr oder später richtig in Brand geraten, nachdem die von den Angeklagten G. und Sch. beigebrachten Brennstoffe in das Gebäude hineingeworfen worden waren.
Die Frage, ob die Angeklagten Gehilfen oder Täter waren, ist allerdings - das muss der Revision zugegeben werden - im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Es erscheint auch bedenklich, dass bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Q. dieser als ein Typus des minderwertigen und geistig beschränkten "Werkzeugs" im Urteil bezeichnet ist mit den Zusatz, dass seine Beteiligung an der Brandstiftung als eine Tat erscheine, die auf dem krankhaften Minderwertigkeits- und Ergebenheitsgefühl des Angeklagten beruhe. Aus den weiteren Darlegungen des Urteils ergibt sich jedoch, dass auch dieser Angeklagte hinsichtlich der Inbrandsetzung der Synagoge, ebenso wie die beiden andern Angeklagten, nicht als Gehilfe, sondern als Täter vom Schwurgericht beurteilt worden ist. Auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme hat das Schwurgericht angenommen, dass jeder der drei Angeklagten die Brandlegung als Ganzes und als eigene Tat gewollt hat, wobei sie in ihre Vorstellungen und in ihren Willen aufgenommen hatten, dass der Erfolg der Brandstiftung auf dem Zusammenwirken mit andern Personen beruhe. Damit ist der Täterwille unter Ausschluss des blossen Gehilfenwillens mit hinreichender Sicherheit dargetan. Das Schwurgericht war entgegen der Meinung der Revisionen nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen noch weitere Beweistatsachen für seine Überzeugung anzugeben. Die nähere Schilderung der Persönlichkeit der drei Angeklagten und ihres Gesamtverhaltens bei dieser Judenaktion ist eine hinreichende Grundlage für die Überzeugung des Schwurgerichts.
b)
Auch die Annahme des Landfriedensbruchs in Sinne des § 125 Abs. 1 StGB ist durch den festgestellten Sachverhalt ausreichend dargetan. Jeder der drei Angeklagten befand sich in der vor der Synagoge versammelten Menschenmenge. Diese hatte mit den Menschengruppen, die zu den Gewalttätigkeiten innerhalb der Synagoge schritten, räumlichen und seelischen Zusammenhang. Das Schwurgericht hat zutreffend die Öffentlichkeit der Zusammenrottung der Menschenmenge bejaht, da trotz der Absperrung ein Ab- und Zugang weiterer Teilnehmer nicht ausgeschlossen war. Die drei Angeklagten waren auch, wie das Schwurgericht einwandfrei festgestellt hat, sich dessen bewusst, dass sie zu der Menschenmenge, die Gewalttätigkeiten verübte, mitgehörten, da sie ja selbst die Brennstoffe zur Durchführung der beabsichtigten Gewalttätigkeiten beischafften, bzw. - was den Q. anlangt - der Menge den Zugang zur Synagoge freizumachen bemüht waren und überdies die Gewaltanwendung der andern kannten und billigten.
c)
Durch die Annahme der Tateinheit sind die Angeklagten nicht beschwert.
III.
Die Revisionen sind hiernach, soweit die Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Landfriedensbruch angegriffen ist, als unbegründet zu verwerfen. Sie haben nur insoweit Erfolg, als die tateinheitliche Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens und wegen schweren Hausfriedensbruchs beanstandet ist. Demgemäss wird der Schuldspruch von hier aus berichtigt.
Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die jetzt weggefallene Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens das Strafmass beeinflusst hat, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Dabei wird von der Ermächtigung des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Oberbundesanwalts.