Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1995, Az.: IV ZR 182/94

Festsetzung der Beschwer nach Revisionseinlegung; Glaubhaftmachung des Wertes eines Hausgrundstückes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1995
Aktenzeichen
IV ZR 182/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 15489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger beansprucht, als Miterbe auch Miteigentümer zu 1/2 eines 494 qm großen, mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Werkstatt bebauten Grundstücks in E. zu sein. Die beklagten Eheleute sind derzeit als Eigentümer eingetragen, nachdem der Beklagte zu 2) das Grundstück durch einen Schenkungsvertrag erworben hat. Diesen hat er aufgrund einer ihm von der Erblasserin zu diesem Zweck über den Tod hinaus erteilten Vollmacht abgeschlossen, die zum Abschluß dieses Rechtsgeschäfts mit sich selbst ermächtigte.

2

Die Vorinstanz hat nach Klagabweisung den Streitwert und die Beschwer auf 40.000,00 DM festgesetzt. Der Kläger selbst hatte den Gegenstandswert in erster Instanz vorläufig mit diesem Betrag angegeben. In zweiter Instanz hat er den Verkehrswert des gesamten Grundstücks auf mindestens 80.000,00 DM geschätzt.

3

Nach Revisionseinlegung beantragt der Kläger, die Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen.

4

Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß seine Beschwer 60.000,00 DM übersteigt. Zwar kann er zur Höhe seiner Beschwer auch in der Revisionsinstanz neue Tatsachen vortragen. Er muß diese Tatsachen aber in der gebotenen Weise glaubhaft machen (Senatsbeschlüsse vom 09.03.1988 - IVa ZR 250/87 - und vom 16.02.1994 - IV ZR 266/92 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2, neue Tatsachen 1 und 2). Das ist ihm nicht gelungen.

5

Es kann nicht festgestellt werden, daß der vom Kläger beanspruchte hälftige Wert des Hausgrundstückes 60.000,00 DM Übersteigt. Der Kläger hat eine Schätzung vorgelegt, die ohne jede Substantiierung den Bodenwert mit 20.000,00 DM und den Gebäudewert mit 130.000,00 DM angibt. Dem sind die Beklagten durch Vorlage eines ausführlichen Wertgutachtens mit allen erforderlichen Einzelangaben und -berechnungen entgegengetreten. Danach beträgt der gesamte, nach Bodenwert, Ertragswert und Sachwert aufgeschlüsselte Verkehrswert rund 107.000,00 DM. Angesichts dieses Gutachtens reicht die vom Kläger vorgelegte bloße Schätzung seines Sachverständigen nicht. Auch die vom Kläger nachgereichte städtische Auskunft, wonach Bodenpreise für die Straße, an der das streitige Grundstück liegt, zwischen 33,00 DM und 50,00 DM erzielt wurden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Selbst bei Vernachlässigung des Bodenrichtwerts von 30,00 DM und Annahme des höchsten Bodenpreises von 50,00 DM erreicht der Gesamtwert des Hausgrundstücks mit Rücksicht auf das von den Beklagten vorgelegte Gutachten allenfalls 117.000,00 DM.

6

Für den Antrag des Klägers, einen gerichtlichen Sachverständigen mit einem Verkehrswertgutachten zu beauftragen, ist im Verfahren zur Glaubhaftmachung kein Raum.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 53.500,00 DM festgesetzt.