Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1981, Az.: 2 StR 764/80
Für die Strafzumessung erforderliche Feststellungen über persönliche Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 764/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 20.08.1980
Fundstelle
- StV 1981, 115
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Alex T. aus G., dort geboren am ... 1943.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Januar 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 1980 ausgeführt:
"Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil es im wesentlichen nicht die für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf einschließlich seiner unter anderem einschlägigen Vorstrafen enthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß bezüglich der persönlichen Verhältnisse die erneute Hauptverhandlung zu den gleichen Feststellungen geführt hat und insoweit auf das vorangegangene Urteil Bezug genommen (UA S. 3, 4); darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden; sie konnten deshalb für das neue Urteil auch dann nicht mehr im Wege der Bezugnahme herangezogen werden, wenn sie den in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen entsprechen. Das Landgericht hätte somit die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf in den Urteilsgründen ohne Bezugnahme mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; NJW 1977 1247; BGH bei Holtz in NDR 1978, 460; BGH, Beschluß vom 30. September 1980 - 1 StR 421/80 -). Aufgrund dieses Mangels ist eine rechtliche Nachprüfung des Straf aus Spruchs nicht möglich.
Auf die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge kommt es demnach nicht mehr an."
Dem tritt der Senat bei. Da der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) rechtskräftig ist, wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer und nicht an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Mösl
Müller
Theune
Niemöller