Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1980, Az.: 1 StR 421/80

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1980
Aktenzeichen
1 StR 421/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 28.03.1980

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. März 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Landshut hatte mit Urteil vom 16. Januar 1979 den Beschwerdeführer Helmut P. und den damaligen Mitangeklagten Rudolf Pi. wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von je drei Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt und die Unterbringung des Angeklagten Pi. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Beschwerdeführers hatte der erkennende Senat das Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten Pi. erstreckt worden.

2

Das Landgericht Landshut hat die Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es erneut die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt und die Unterbringung des Angeklagten Pi. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

3

Die Revision des Angeklagten P. dringt mit der Sachrüge durch.

4

In den Gründen des neuen Urteils hat die Strafkammer "zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Ersturteils zum Schuldspruch ebenso Bezug genommen wie auf die unter Ziffer 1 der Gründe des Ersturteils getroffenen Feststellungen zum Vorleben und zu den Vorstrafen der beiden Angeklagten" (UA S. 3). Demgemäß hat sie unter Ziffer II der Urteilsgründe zur Strafzumessung nur noch ergänzende Feststellungen getroffen (UA S. 3).

5

Eine solche Verweisung ist nicht zulässig. Die Feststellungen des Urteils vom 16. Januar 1979 zum Vorleben und zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers gehörten zum Rechtsfolgenausspruch. Diese Feststellungen sind durch den Beschluß des Senats vom 13. November 1979 aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr - auch nicht mehr im Wege der Bezugnahme - herangezogen werden. Das Landgericht war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zu seinem Vorleben und zu den Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen ( BGHSt 24, 274, 275 ).

6

Ob in besonderen Fällen ein solcher Mangel als unschädlich angesehen werden kann, etwa weil zusammenhängende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Lebenslauf ausnahmsweise nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75 ) oder weil sich solche Feststellungen trotz der Verweisung an anderer Stelle des Urteils in ausreichendem Umfange finden, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung dem Beschwerdeführer insbesondere angelastet, daß er "über die Rückfallvoraussetzungen hinaus einschlägig vorbestraft ist, und zwar überwiegend wegen Diebstahls, teils in besonders schweren Fällen" (UA S. 6). Da aber das Landgericht auch wegen der einzelnen Vorverurteilungen auf die Gründe des aufgehobenen Urteils verweist, kann der Senat jedenfalls die für die Erwägungen des Landgerichts ersichtlich sehr wesentliche Annahme, der Angeklagte sei über die Rückfallvoraussetzungen hinaus vorbestraft, nicht nachprüfen. Damit kann das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

7

Eine Erstreckung dieser Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten P. der selbst nicht Revision eingelegt hat, ist nicht geboten. Ob das Urteil des Landgerichts, soweit es Pi. betrifft, gleichfalls Mängel in seiner Begründung aufweist, hat der Senat nicht zu prüfen, weil dieser Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat; der hinsichtlich des Angeklagten P. festgestellte Begründungsmangel wirkt sich auf Pi. nicht aus.