Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1980, Az.: BVerwG 7 B 179.79
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 179.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 30.08.1978 - AZ: IV A 574.76
- OVG Berlin - 16.05.1979 - AZ: I B 138.78
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Ihre Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist unbegründet.
1.
Der von der Beschwerde in erster Linie geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
a)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5 - NJW 1979 1054) ab, nach dem ein einmaliger Verkehrsverstoß, der nicht erheblich, sondern unwesentlich ist, die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht rechtfertigt. Wie dieses Urteil bereits hervorhebt, kommt es für die Frage, ob ein wesentlicher oder unwesentlicher Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften vorliegt, auf die Gestaltung des Einzelfalles an (so auch Urteil vom 28. Februar 1964 - BVerwG 7 C 91.61 - BVerwGE 18, 107 [BVerwG 28.02.1964 - VII C 91.61]). Das Berufungsgericht hat dies beachtet. Es hat den Verkehrsverstoß, der mit dem Fahrzeug der Klägerin begangen worden ist, als erheblich angesehen, indem es insbesondere das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der Verkehrsunfallflucht und damit des strafrechtlichen Vergehens nach § 142 des Strafgesetzbuches bejaht hat. Diese Ausführungen betreffen die Beurteilung des konkreten Falles; sie begründen keine Abweichung von den genannten Urteilen des Senats. Das Vorbringen der Beschwerde, es fehlten jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorsatz des Täters, geht schon deshalb fehl, weil derartige tatsächliche Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die der Klägerin auferlegte Fahrtenbuchführung gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen.
b)
Aus den gleichen Gründen widerspricht das Berufungsgericht nicht dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 1978 a.a.O., soweit dort das Tatbestandsmerkmal des § 31 a StVZO "Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers" ausgelegt ist. Danach ist dieses Tatbestandsmerkmal gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ebenso Urteil vom 28. Februar 1964 a.a.O.). Dieselbe Auslegung liegt den Ausführungen zugrunde, mit denen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Ermittlungsaufwand der Polizei als ausreichend gewürdigt hat. Die. Bedenken, die die Beschwerde dagegen erhoben hat und die der Polizei noch weitere Ermittlungen zumuten, betreffen ausschließlich diese Beurteilung des Einzelfalles; sie können daher ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen.
2.
Die Rechtssache hat auch nicht die von der Beschwerde weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a)
Die insoweit von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Erfolglosigkeit im Bußgeldverfahren angestellter polizeilicher Ermittlungen bereits ausreicht, um die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a StVZO zu bejahen, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Der Verkehrsverstoß, der mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin begangen worden war, hatte nicht nur ein Bußgeldverfahren, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht ausgelöst. Außerdem hat das Berufungsgericht die Angemessenheit des erfolglos gebliebenen Ermittlungsaufwands der Behörde nicht lediglich danach beurteilt, ob die Einstellung des Strafverfahrens, die die Amtsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung verfügt hatte, berechtigt war; es hat vielmehr die Unmöglichkeit der Täterfeststellung anhand und nach Sinn und Zweck des § 31 a StVZO geprüft und bejaht.
b)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anhörung der Klägerin, die die Polizei zehn Tage nach dem Tattag eingeleitet hat, sei zur Erfüllung der polizeilichen Ermittlungspflicht rechtzeitig gewesen, bedarf keiner weiteren revisionsrechtlichen Klärung. Sie hält sich innerhalb des Rahmens der Zweiwochenfrist, von dem der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1978 a.a.O. als Regelfall ausgegangen ist. Besondere Umstände des Einzelfalles, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen können, hat die Beschwerde für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgebracht; ihre Würdigung entzieht sich auch der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden rechtlichen Klärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Willberg