Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1985, Az.: BVerwG 1 B 149.84
Streitigkeit um die deutsche Staatsbürgerschaft des Klägers; Voraussetzung für eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzung für eine Abweichung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts; Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs; Unterlassen einer Behauptung über den Verlust der Staatbürgerschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 149.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.10.1984 - AZ: 5 B 82 A. 1267
- nachfolgend
- BVerwG - 24.06.1985 - AZ: BVerwG 1 B 149.84
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag muß erfolglos bleiben.
1.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
2.
Der Kläger beabsichtigt die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1984. Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger zeigt nicht auf, daß ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein könnte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
a)
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Mir diese Voraussetzungen gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Die Rechtsfragen, die in diesem Verfahren zu beurteilen sind, betreffen nur die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls, haben aber nicht fallübergreifende Aspekte, die höchstrichterlicher Klärung bedürfen.
b)
Auch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Sie setzt voraus, daß die Vorinstanz mit einem (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Der vorinstanzliche Beschluß bietet keinen Anhalt, daß das Berufungsgericht ausdrücklich oder dem Sinne nach einen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Daß das Berufungsgericht die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht zutreffend angewendet haben mag, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, begründet allein keine die Revision eröffnende Divergenz.
c)
Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Ein Verfahrensmangel liegt zwar vor, wenn die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Unrecht verneint wird. Aber auch in einem solchen Fall scheidet in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO die Revisionszulassung aus, wenn sich die berufungsgerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellen würde, insbesondere die Klage als unbegründet abzuweisen wäre (vgl. dazu u.a. BVerwGE 54, 99; Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34; Urteil vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 C 15.81 -).
Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser ist öffentlich-rechtlicher Natur, so daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Als Abwehranspruch teilt er die Rechtsnatur des Handelns, gegen das er sich richtet (Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG 4 C 36.72 - NJW 1974, 817). Mit seiner Klage will der Kläger erreichen, daß der Beklagte im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit künftig die Behauptung unterläßt, er, der Kläger, habe die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Einer privatrechtlichen Tätigkeit des Beklagten dagegen will der Kläger hier nicht vorbeugen.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß zu besorgen ist, der Beklagte werde künftig durch sein (hier: tatsächliches) hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers eingreifen. Nach dem Klagevorbringen fehlt es bereits an der Voraussetzung, daß ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten droht. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung erhoben mit der Begründung, er sei als deutscher Staatsangehöriger zu Unrecht nach Österreich ausgeliefert worden. Der Beklagte hat den Anspruch abgelehnt und sich darauf berufen, daß die Auslieferung zu Recht für zulässig erklärt worden sei, weil der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch antragsgemäßen Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1952 verloren habe. Zwischen den Parteien ist danach streitig, ob der Kläger (noch) deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht. Der Beklagte handelt nicht rechtswidrig, wenn er in Angelegenheiten, in denen es darauf ankommt, ob der Kläger Deutscher ist oder nicht, seine Auffassung über die Staatsangehörigkeit des Klägers zum Ausdruck bringt, sobald eine solche Äußerung erforderlich wird. Verlangt die Bearbeitung einer Angelegenheit die Prüfung der Staatsangehörigkeit des Klägers, so ist der Beklagte nicht nur zu dieser Prüfung, sondern grundsätzlich auch dazu befugt, gegenüber dem Adressaten seiner Entscheidung das Ergebnis der Prüfung darzulegen.
Allerdings kann demjenigen, dem eine Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit bestreitet, ein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Klärung seiner Staatsangehörigkeit zustehen. Ein dahin gehender Anspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klärung seiner Staatsangehörigkeit erstrebt der Kläger in anderen Verwaltungsstreitsachen, u.a. in der Revisionssache BVerwG 1 C 12.84. Dagegen geht es hier darum, daß der Beklagte den Verlust der Staatsangehörigkeit so lange nicht behauptet, bis eine rechtskräftige Entscheidung in jenen die Klärung der Staatsangehörigkeit betreffenden Verfahren getroffen worden ist (Schriftsatz vom 25. April 1984 S. 2, 3).
Ermöglicht somit die Verneinung des Verwaltungsrechtswegs durch das Berufungsgericht nicht die Zulassung der Revision, weil sich die Abweisung der Klage selbst bei Bejahung ihrer übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Ergebnis als richtig darstellen würde, kann auch dem Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers nicht stattgegeben werden.
Meyer
Dr. Diefenbach