Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1985, Az.: BVerwG 1 B 149.84
Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 149.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.10.1984 - AZ: 5 B 82 A. 1267
- BVerwG - 29.04.1985 - AZ: BVerwG 1 B 149.84
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1984 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils hingewiesen worden.
Die Beschwerde war daher durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach