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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1956, Az.: I ZR 161/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1956
Aktenzeichen
I ZR 161/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.06.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 397 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Bernhard J. G. in M., S.straße ...,

Prozessgegner

die Firma Rudolf A. H. AG in B., K.straße ..., vertreten durch den Vorstand Dipl. Ing. E. K. und Wirtsch. Ing. H. B. H.,

Amtlicher Leitsatz

Der Hinweis "DRP angemeldet", den eine Partei in ihrer Werbung noch im Jahre 1950 verwendet, kann bei den angesprochenen Abnehmerkreisen den unrichtigen Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorrufen, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, die vom Reichspatentamt noch nicht bekanntgemacht war.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 1954 wird zurückgewiesen, jedoch erhält die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung (Ziff. III des Urteils des Landgerichts vom 8. Januar 1954) folgende Fassung:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber sie im geschäftlichen Verkehr seit Beginn des Jahres 1950 die Behauptung aufgestellt hat, sie besitze für ihr Heißluft-Dampf-Heißluftgerät ein DRP und ein DRGM.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Sterilisations- und Desinfektionsapparaten im Wettbewerk. Die Beklagte meldete beim Reichspatentamt am 25. November 1942 ein "Verfahren und Einrichtung zur Entseuchung, Entwesung und Trocknung auch von hitzeempfindlichen Gegenständen" zur Patenterteilung an. Dieser Hauptanmeldung ließ sie zwei Zusatzanmeldungen vom 11. August 1943 und 13. November 1944 folgen. Das Reichspatentamt wies die Beklagte durch Bescheide vom 3. März und 26. November 1943 zur Hauptanmeldung und vom 25. November 1944 zur Zusatzanmeldung vom 11. August 1943 auf Bedenken hin, die bei der Prüfung der Anmeldung aufgetreten seien. In dem Bescheid vom 26. November 1943 hieß es, daß die Erteilung des Patents nicht in Aussicht gestellt werden könne. Eine Erwiderung der Beklagten hierauf vom 8. September 1944 wurde infolge des Krieges nicht mehr erledigt.

2

Im Jahre 1950 beantragte die Beklagte beim Deutschen Patentamt in München die Weiterbehandlung ihrer drei Anmeldungen. Diese wurden am 19. Februar 1953 vom Deutschen Patentamt ohne weitere Vorprüfung bekanntgemacht. Von der Klägerin wurde gegen die Patenterteilung am 17. Juni 1953 wegen mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe Einspruch eingelegt. Hierüber ist noch nicht entschieden. Werbeprospekte der Beklagten in den Jahren 1950 bis 1953 enthielten für ihre Apparate die Bezeichnung "DRP", "DRGM". Sie unterließ auf eine Vorstellung der Klägerin hin diese Bezeichnung und verwandte dafür die Worte "DRP angem.". Die Klägerin erblickt auch hierin eine irreführende und somit unzulässige Werbung; denn es werde der Eindruck erweckt, als handle es sich, wie es bis 1945 der Fall gewesen sei, um ordnungsmäßig vorgeprüfte Altanmeldungen.

3

Die Klägerin hat unter Behauptung weiterer Wettbewerbsverstöße, über die von den Tatsacheninstanzen noch nicht entschieden ist, beantragt, der Beklagten zu untersagen, Werbeschriften, Prospekte u.dgl. zu verwenden, die den Hinweis: "DRP angemeldet" tragen (I 1), die Beklagte weiterhin zu verurteilen, unter Angabe von Zeit, Ort, Abnehmer, Gegenstand und erzieltem Erlös Auskunft darüber zu erteilen, anläßlich welcher Geschäfte sie seit Beginn des Jahres 1950 die unter I 1 aufgeführten Werbebehauptungen sowie die weitere Werbebehauptung aufgestellt hat, sie besitze für ihr Heißluft-Dampf-Heißluft-Desinfektionsgerät ein DRP und ein DRGM (II), und schließlich wegen der zu II bezeichneten Handlungen die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen (III).

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, daß ihr nicht verwehrt werden könne, bei ihrer Werbung auf die zutreffende Tatsache ihrer Anmeldungen beim Reichspatentamt hinzuweisen. Eine Täuschung sei ausgeschlossen, weil es bekannt sei, daß es keine vorgeprüften Anmeldungen aus der Zeit vor Kriegsende gebe. Die sonstigen Behauptungen der Klägerin hat sie teils für unbeachtlich erklärt, teils bestritten.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit Schadenersatz und Auskunftsansprüche bezüglich der Werbebehauptung "DRP angemeldet" von der Klägerin erhoben worden sind. Im übrigen hat es den Klageanträgen entsprochen, soweit die Klägerin die Untersagung der Werbebehauptung "DRP angemeldet" und Auskunfterteilung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht hinsichtlich der Verwendung der Werbebehauptung "DRP und DRGM" begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des §3 UnlWG geprüft, wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Zutreffend hat es ausgeführt, daß für den Tatbestand des §3 UnlWG nicht ausschlaggebend sei, ob die beanstandeten Werbeangaben abstrakt wahr oder unwahr seien, sondern es nur auf die Auffassung der in Betracht kommenden Leser ankomme. Dieser Standpunkt entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der allein entscheidend ist, ob die gemachten Angaben nach Auffassung derjenigen Verkehrskreise zutreffen, an die sie sich richten, wobei es genügt, daß ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise der Wirkung einer unrichtigen Angabe ausgesetzt ist (vgl. BGHZ 13, 244[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [255] - Cupresa -). Hiervon ausgehend, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf zwei Verlautbarungen des früheren Werberats (GRUR 1938, 177 und 406) sowie die Rechtsprechung und das Schrifttum (Sünner in GRUR 1951, 189; Benkard §55 PatG Anm. 4; Tetzner §55 PatG Anm. 10; LG München GRUR 1951, 155) die Auffassung vertreten, durch die Bezeichnung "DRP angem." werde bei den in Frage kommenden Abnehmern der so gekennzeichneten Waren der Eindruck erweckt, daß der angebotene Gegenstand eine besondere durch Patentwürdigkeit bezeugte Qualität und künftige Konkurrenzfähigkeit besitze. Für den Kunden bedeute die Angabe "DRP angem." mehr als eine bloße Mitteilung des rein formularmäßigen Vorgangs der Anmeldung. Er verbinde mit ihr einerseits die Vorstellung, daß die Patentanmeldung selbst schon eine gewisse Besonderheit und technische Neuartigkeit des angemeldeten Gegenstandes im Vergleich zu ähnlichen, nicht angemeldeten voraussetze, und andererseits, daß das Reichspatentamt durch Entgegennahme der Anmeldung jene vermuteten besonderen Eigenschaften bereits anerkannt und damit den angemeldeten Gegenstand als patentwürdig angesehen habe. Da aber eine Patentwürdigkeit höchstens nach der Bekanntmachung der Anmeldung angenommen werden könne, eine solche Bekanntmachung indessen seitens des Reichspatentamts nicht erfolgt sei, werde in den beteiligten Verkehrskreisen durch die Werbeangabe ein unrichtiger Eindruck vermittelt. Die Werbung stelle somit einen Verstoß gegen §3 UnlWG dar.

7

Dieser Ansicht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

8

a)

Die Revision beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der von der Beklagten gemachten Angaben nicht ausreichend berücksichtigt, daß die als Adressaten ihrer Werbung in Betracht kommenden Personen sich nur aus leitenden Angestellten und technischen Personen der großen staatlichen und städtischen Betriebe sowie großer Industriewerke zusammensetzen, die über die wesentlichen Grundlagen des Patentschutzes unterrichtet seien. Bei diesem Personenkreis könne unterstellt werden, daß er wisse, daß eine Patentanmeldung nicht notwendig zu einer Erteilung des Patentes führe.

9

Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt, daß sich die Werbung der Beklagten in erster Linie an staatliche und städtische Betriebe, Institute, Krankenhäuser und große Industrieunternehmen richte. Es hat jedoch festgestellt, daß auch deren Sachbearbeiter nicht ohne weiteres und ausnahmslos als Kenner des Patentrechts und aller seiner Wandlungen angesehen werden könnten. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die der rechtlichen Nachprüfung entzogen ist. Wenn die Revision demgegenüber meint, es müsse als gerichtsnotorisch unterstellt werden, daß die Leiter der in Frage stehenden Betriebe über das Wesen einer Patentanmeldung unterrichtet seien und jedenfalls wüßten, nicht jede Patentanmeldung führe notwendig zur Erteilung eines Patents, so bedarf es eines Eingehens auf diesen Vortrag schon um deswillen nicht, weil auch das Berufungsgericht einen gegenteiligen Standpunkt niemals vertreten hat. Auf die von der Revision insoweit aus §139 ZPO hergeleitete Rüge kommt es mithin nicht an.

10

b)

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Bezeichnung "DRP angemeldet" ihrem bloßen Wortlaut nach nicht ohne weiteres falsch erscheint, da die in Frage stehenden Anmeldungen tatsächlich in den Jahren 1942 bis 1944 beim Reichspatentamt eingereicht worden sind. Es hat jedoch darauf hingewiesen, die in Betracht kommenden Verkehrskreise gingen davon aus, daß eine Werbung nicht ohne einen Grund besondere Vorteile der angebotenen Ware herausstellen werde. Wenn es hieraus folgert, daß für sie die Angabe "DRP angemeldet" mehr bedeute als die bloße Mitteilung des rein formularmäßigen Vorgangs der Anmeldung allein, so kann auch diese zutreffende Annahme aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Hinweis auf die bloße formelle Anmeldung beim Reichspatentamt müßte für den Leser der Werbung, insbesondere aber gerade für die von der Beklagten als maßgebend angesehenen Verkehrskreise, ohne jede Bedeutung sein. Denn ihnen würde bekannt sein, daß eine solche Anmeldung beim Reichspatentamt bei fristgemäßer Antragstellung gemäß §29 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) durch das jetzige Deutsche Patentamt, wenn auch mit dem beim Reichspatentamt begründeten Zeitrang, in gleicher Weise wie die neue Anmeldung ohne Prüfung auf Neuheit und das Vorliegen früher erteilter Patente (§3 Nr. 1 a.a.O.) nur weiterbehandelt wird. Der Hinweis auf das Reichspatentamt würde unter diesen Umständen für den Leser also in der Regel keinerlei Interesse haben können. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Bezeichnung "DRP angem." könnte von den Abnehmerkreisen nicht im Sinne einer rein formalen Anmeldung, sondern dahin aufgefaßt werden, das frühere Reichspatentamt habe eine Vorprüfung vorgenommen und habe die Anmeldung durch ihre Bekanntmachung als patentwürdig angesehen. Dabei würde es genügen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der Abnehmer dieser Vorstellung unterliegen würde. Den Verlautbarungen des ehemaligen Werberats, die die Verwendung der Bezeichnung "DRP angemeldet" nur bei bekanntgemachten Anmeldungen gestatteten (GRUR 1938, 406), kann insoweit entgegen der Annahme der Revision auch heute noch eine Bedeutung zukommen. Denn es erscheint keineswegs fernliegend, daß die Vorstellung eines nicht unbeträchtlichen Teils derjenigen Kreise, die patentrechtlichen Fragen nicht völlig fremd gegenüberstehen, von diesem durch eine ehemals einflußreiche Stelle ausgesprochenen Verbot, auf Anmeldungen vor ihrer Bekanntmachung hinzuweisen, noch beeinflußt wird. Machte sich die Beklagte aber die Vorstellung zunutze, daß das Reichspatentamt die Anmeldung einer Prüfung unterzogen hat, deren Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit weithin bekannt war, so stellen diese Werbebehauptungen eine Irreführung der Abnehmerkreise über die Beschaffenheit der Maschinen dar. Für diese Abnehmer konnte es durchaus bedeutungsvoll sein, ob gerade das Reichspatentamt den Wert der Anmeldung bereits bestätigt hatte. Wenn das Berufungsgericht daher die Wirkung der Werbung in dem gekennzeichneten Sinne festgestellt und angenommen hat, durch sie werde der unrichtige Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen, so hat dies einen vernünftigen, durch die Tatumstände gerechtfertigten Sinn. Ein Rechtsirrtum ist in diesen Feststellungen nicht ersichtlich.

11

Die Revision kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die als Abnehmer in Betracht kommenden Kreise seien in jedem Fall darüber unterrichtet gewesen, daß nach der 2. Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943 (RGBl. II, 150 = Krauße-Katluhn-Lindenmaier S. 667) die Vorprüfung eingeschränkt und eine Bekanntmachung überhaupt nicht mehr erfolgt sei. Einmal ist aus den Werbeangaben der Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, überhaupt nicht ersichtlich, daß es sich um eine Patentanmeldung aus jener Zeit handeln soll. Im übrigen aber war auch die Vorprüfung keineswegs in dem Umfange eingeschränkt, wie die Revision es offenbar annimmt. Gerade die der Beklagten erteilten Bescheide, insbesondere aber der Bescheid vom 26. November 1943, in dem das Reichspatentamt erklärt, die Erteilung eines Patentes könne nicht in Aussicht gestellt werden, zeigen auf, in welchem Umfang auch zu diesem Zeitpunkt Vorprüfungen noch stattfanden. Schließlich aber wären selbst für einen guten Sachkenner des Patentrechts die Anforderungen doch erheblich überspannt, wollte man von ihm fordern, daß er sich beim lesen der Angabe "DRP angemeldet" noch jeweils aller Einzelheiten erinnern sollte, die bei der Bearbeitung von Patentanmeldungen in den allerletzten Kriegsjahren für eine verhältnismäßig kurze Zeitdauer maßgebend waren. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, selbst die von der Beklagten allein als maßgebend angesehenen Käuferkreise seien nicht ohne weiteres und ausnahmslos als solche Kenner aller Wandlungen des Patentrechts in den Jahren vor Kriegsende anzusehen, daß nicht jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil von ihnen einem Irrtum ausgesetzt würde.

12

Die Ansicht der Revision, daß die Abnehmer deswegen nicht getäuscht sein könnten, weil die beim Reichspatentamt angemeldeten Patente vom Deutschen Patentamt tatsächlich bekanntgemacht seien und ihnen daher der Schutz des §30 PatG zukomme, trifft nicht den Kern der Frage. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt es, wie oben ausgeführt, nicht darauf an, ob die Anmeldung heute Schutz genießt, sondern darauf allein, ob ihr ein solcher Schutz bereits vom Reichspatentamt, auf das die Beklagte in der Werbung verweist, zugesprochen ist. Das ist aber in Wahrheit nicht der Fall.

13

c)

Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf die Ansicht von Reimer (PatG §6 S. 327) und Weber (MuW 1941, 190), daß die Öffentlichkeit ein starkes Interesse daran habe, möglichst frühzeitig zu wissen, ob für einen Gegenstand Patentschutz nachgesucht worden sei oder nicht, insbesondere weil nach geltendem Recht keine Weiterbenutzungsbefugnis eines Dritten bestehe. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß vornehmlich aus dem Patentrecht hergeleitete Bedenken die stärkeren wettbewerblichen Gründe nicht zu entkräften vermöchten und das Interesse eines meist nur kleineren Personenkreises nicht den Vorrang vor den Forderungen nach Wahrheit und Anständigkeit im geschäftlichen Wettbewerb beanspruchen könne. Ob dieser Gesichtspunkt ausnahmslos zutrifft, braucht hier nicht untersucht zu werden. Einer solchen Interessenabwägung bedarf es im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil es der Beklagten durchaus freistand, etwaige Mitbewerber in angemessener Form darauf hinzuweisen, daß sie für ihre Maschinen um einen Patentschutz schon vor vielen Jahren nachgesucht habe. Dem anzuerkennenden Interesse der Öffentlichkeit, rechtzeitig über Patentanmeldungen unterrichtet zu werden, konnte die Beklagte gerecht werden, ohne sich deswegen einer Täuschung der Öffentlichkeit schuldig zu machen. Ein echter Interessenkonflikt liegt daher tatsächlich gar nicht vor. Durch das angefochtene Urteil wird die Beklagte keineswegs, wie die Revision meint, gezwungen, ängstlich die Tatsache der Patentanmeldung zu verheimlichen und sodann andere Wettbewerber, die inzwischen größere Investitionen gemacht haben, plötzlich mit einer Unterlassungsklage zu überziehen. Der Beklagten wird nur verboten, ihre Werbeangaben in einer Form zu machen, die die angesprochenen Verkehrskreise nicht zu einem irrigen Eindruck über den Wert der Anmeldungen veranlaßt. Es ist nicht das gleiche, ob jemand in sachlich zutreffender Form darauf hinweist, daß er für seine Erfindung Patente angemeldet habe, oder ob er den falschen Eindruck vermittelt, es handle sich um Anmeldungen für Patente, die bereits das Reichspatentamt auf Grund eines Vorprüfungsverfahrens als patentwürdig angesehen hat. Die von der Beklagten gemachten Angaben müssen jedenfalls den falschen Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne des §3 UnlWG hervorrufen. Diese Art von Werbung hat das Berufungsgericht mit Recht untersagt.

14

II.

Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, daß die Voraussetzungen für einen Auskunfts- und Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen des Gebrauchs der unrichtigen Hinweise "DRP, DRGM" durch die Beklagte für die Zeit vom Beginn des Jahres 1950 bis zum Spätherbst 1952 nicht gegeben seien. Nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung (S. 6 ff) hatte die Beklagte sich nur darauf berufen, die Klägerin habe in der genannten Zeit mit Entseuchungs- und Desinfektionsanlagen der Art, wie sie von der Beklagten als ihr Gedankengut in Anspruch genommen würden, nicht in Wettbewerb gestanden. Sie hatte also dort nur geltend gemacht, daß die Klägerin in diesem Zeitraum mit ihr nicht in Konkurrenz getreten sei, soweit es sich um Anlagen handle, die nach dem angeblich von der Beklagten erfundenen neuen Verfahren gebaut würden. Würde die Klägerin, die offenbar infolge der Berliner Blockade vorübergehend ihren Betrieb hat einstellen müssen, in der Zeit von 1950 ab jedenfalls Anlagen einer anderen und älteren Bauart hergestellt haben - in der Berufungserwiderung hat sie sich auf die Lieferung von 78 Apparaturen seit dem Zusammenbruch berufen -, so wurde die Beklagte schon aus diesem Grunde das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für den erhobenen Auskunfts- und Schadenersatzanspruch nicht mit der Begründung bestreiten können, es habe in der fraglichen Zeit kein Wettbewerbsverhältnis bestanden. Die hohe Wahrscheinlichkeit für einen der Klägerin entstandenen Schaden würde bereits daraus folgen, daß die Klägerin überhaupt irgendwelche Desinfektionsanlagen auf den Markt gebracht hat. Selbst wenn man indessen mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin in der genannten Zeit überhaupt noch nicht wieder auf dem Markt gewesen ist, wird hierdurch an der Rechtslage nichts geändert. Denn die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hängt keineswegs nur davon ab, ob durch das wettbewerbswidrige Verhalten eine Absatzschmälerung tatsächlich eingetreten ist. Vielmehr muß auch derjenige Schaden in Betracht gezogen werden, der durch eine etwaige Einbuße an geschäftlichem Ansehen oder durch eine Marktverwirrung eingetreten ist, mithin der Schaden, der gerade auf die Zeit nach Eröffnung des Wettbewerbsverhältnisses von Einfluß ist. Auch müssen diejenigen Aufwendungen Berücksichtigung finden, die erforderlich sind, um einer Fortwirkung des wettbewerbswidrigen Verhaltens entgegenzutreten (Lindenmaier-Möhring §34 WZG Nr. 8 - Irus -). Berücksichtigt man schließlich den Zeitraum, in dem die Beklagte ihre unrichtigen Werbebehauptungen aufgestellt hat, so erscheint die hohe Wahrscheinlichkeit eines entstandenen Schadens von der Klägerin selbst dann ausreichend dargetan, wenn sie ihren Betrieb erst wieder im Spätherbst 1952 aufgenommen haben sollte. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist daher auch für den nur der Vorbereitung des Schadenersatzanspruches dienenden Auskunftsanspruch von dem Berufungsgericht zu Recht bejaht worden.

15

Allerdings kann die Klägerin keinen Anspruch darauf erheben, entsprechend ihrem Antrag alle Einzelheiten der von der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte zu erfahren. Ein solches Verlangen würde über die Grenzen hinausgehen, die bei der vorliegenden Fallgestaltung gerechtfertigt erscheinen. Es muß genügen, daß die Beklagte darüber Auskunft erteilt, wem gegenüber sie im geschäftlichen Verkehr seit Beginn des Jahres 1950 ihre wettbewerbswidrigen Behauptungen aufgestellt hat. Diese Angaben stellen eine ausreichende Grundlage für die Berechnung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin dar.

16

Nach allem war die Revision unter entsprechender Abänderung der Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung zurückzuweisen. Da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, waren die Kosten gemäß §§97, 92 ZPO der Beklagten in voller Höhe aufzuerlegen.

Wilde Birnbach Bock Nastelski Weiß