Anklage
Förmlicher Akt zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens bei hinreichendem Tatverdacht des Beschuldigten.
Sind die Ermittlungen abgeschlossen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage mit der Anklageschrift. Der Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 169a StPO in den Akten zu vermerken. Die Anklageschrift erhebt den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.
Mit der Anklageerhebung geht das Verfahren in das Zwischenverfahren über.
Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erster Instanz zu erheben. Der notwendige Inhalt der Anklageschrift ergibt sich aus § 200 StPO:
Tatbegehung einschließlich Ort und Zeit
gesetzliche Merkmale der Straftat einschließlich der anzuwendenden Strafvorschriften
ggf. Strafverteidiger
wesentliches Ermittlungsergebnis
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Anklage die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat genau bezeichnet. Danach sind der dem Angeschuldigten zur Last gelegte geschichtliche Vorgang sowie die Zeit und der Ort der Begehung konkret zu bezeichnen.
Anklage bei dem Tatgegenstand der Geldwäsche (BGH 23.07.2025 – 1 StR 467/24, Rn. 11):
»Der Anklagesatz muss bei dem Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB im Hinblick auf die Vortat erkennen lassen, welche Tatgegenstände aus einer solchen rechtswidrigen Tat herrühren. Einer näheren Beschreibung der Vortat bedarf es nur insoweit, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Eingrenzung des dem Strafvorwurf zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erforderlich ist. Insbesondere durch den nunmehr geltenden »all-crimes-Ansatz« des § 261 StGB (BT-Drucks. 19/24180, S. 42) sind nähere Schilderungen, die vormals zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhaltes einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich. Für die Darstellung der inkriminierten Herkunft und für die - nunmehr nach Streichung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF erforderliche - Abgrenzung zur Ersparnis von Aufwendungen ist es hingegen unerlässlich, dass der Tatgegenstand in der Anklageschrift so genau bezeichnet wird, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, dass eben dieser Gegenstand der bemakelte ist. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass auch ein anderer Gegenstand als Tatgegenstand in Betracht kommt.«
Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen muss sich der Staatsanwalt mit den be- und entlastenden Beweisunterlagen im Hinblick auf den Tatvorwurf auseinandersetzen und bei verschiedenen Tatvorwürfen die Beweismitteln den einzelnen Taten zuordnen.
Mängel der Anklageschrift sind nach der Rechtsprechung des BGH keine Verfahrenshindernisse bzw. heilbar und führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Anklage sowie zur anschließenden Einstellung des Strafverfahrens.