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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2024, Az.: 5 StR 588/24

Absehen von der Vorführung des Angeklagte zur Hauptverhandlung über seine Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.2024
Aktenzeichen
5 StR 588/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 27168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR588.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zwickau - 16.05.2024 - AZ: 1 Ks 300 Js 14196/23

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 gemäß § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO beschlossen:

Tenor:

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten K. zur Hauptverhandlung über seine Revision und diejenige der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. Mai 2024 vorzuführen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision und begehrt die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 18. Dezember 2024 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schreiben vom 4. November 2024 mitgeteilt, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte.

2

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19). Gründe, die besorgen ließen, dass dieser seinen Mandanten nicht effektiv und angemessen verteidigen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner