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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1970, Az.: V ZR 41/67

Schenkung über ein Hausanwesen; Anforderungen an das Vorliegen einer gemischten Schenkung; Auslegung eines Schenkungsvertrages; Widerruf einer Schenkung auf Grund groben Undanks

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1970
Aktenzeichen
V ZR 41/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 23.12.1966
LG Zweibrücken

Fundstelle

  • MDR 1970, 402 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Packerin Hilde U. geb. L. in L. über P., W.straße ...

Prozessgegner

1. Rentner Josef L.

2. die Ehefrau Magdalena L. geb. L.,

beide in L. über P., W.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Macht der Beschenkte in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren, gegen den Schenker, obgleich er zur Aussageverweigerung berechtigt ist und über dieses Recht belehrt wurde, belastende Angaben, so kann hierin grober Undank liegen.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 1966 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es unter Nr. I 3 der Urteilsformel statt "an die Klägerin" heißen muß: "an die Kläger".

Tatbestand

1

Die Kläger übertrugen ihrer Tochter, der Beklagten, im Jahre 1955 ihren gesamten in L. gelegenen Grundbesitz; es handelte sich um das Hausanwesen W.straße ..., das den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörte, sowie um mehrere Acker- und Wiesengrundstücke, die im Alleineigentum teils des Erstklägers und teils der Zweitklägerin standen. In dem notariellen Übergabevertrag von 15. März 1955 wurde der Anschlagswert des Grundbesitzes mit 3.000 DM angegeben; als weitere "Bedingungen" führte der Vertrag u.a. auf, daß die Beklagte nach dem Tode des überlebenden Teils der Übergeber je 500 DM an die drei Kinder ihres verstorbenen Bruders auszuzahlen habe, während 1.500 DM als ihr eigener Erbteil angerechnet werden sollten; ferner räumte sie den Klägern am Hausgrundstück auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht ein.

2

Seither bewohnen die Kläger das Obergeschoß des Hauses, Die Beklagte wohnt im Erdgeschoß; ebenso ihr jetziger Ehemann Robert U., mit dem sie dort bereits vor der am 5. März 1965 erfolgten Eheschließung, und zwar seit 1960 zusammengelebt hat. Wegen dieses Zusammenlebens sowie aus anderen Gründen entstanden zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten und U. andererseits ab 1963 Streitigkeiten, in deren Verlauf es auch zu wechselseitigen Beschimpfungen kam. Die Klüger widerriefen daraufhin die Übergabe des Grundbesitzes, die nach ihrer Ansicht eine Schenkung an die Beklagte darstellte, wegen groben Undanks. Mit der vorliegenden, im August 1964 erhobenen Klage haben sie von der Beklagten die Rückauflassung der Grundstücke gefordert; hinsichtlich eines Ackergrundstücks, das die Beklagte inzwischen an einen Dritten weiterverkauft hat, ist der Erstkläger, dem dieses Grundstück früher gehört hatte, von seinem ursprünglichen Verlangen nach Rückübereignung im Laufe des Rechtsstreits zum Anspruch auf Herauszahlung des Kaufpreises von 6.000 DM übergegangen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hat das Vorliegen einer Schenkung in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Übergabevertrag von 1955 um ein entgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt habe; außerdem rechtfertigten die von den Klägern vorgebrachten Tatsachen nicht den Vorwurf des groben Undanks.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem die Kläger am 5. Februar 1966 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, erstattete der Ehemann der Beklagten am 16. Februar 1966 bei dem zuständigen Gendarmerieposten gegen den Erstkläger eine Strafanzeige wegen Kuppelei. In dem Haushalt der Kläger lebte damals die 1938 geborene voreheliche Tochter der Beklagten, Maria W., deren Ehemann, ein amerikanischer Soldat, zu jener Zeit in Korea eingesetzt war. In seiner Strafanzeige behauptete Robert U., Maria W. habe nähere Beziehungen zu einem anderen, in der Nähe von L. stationierten amerikanischen Soldaten angeknüpft und treibe mit ihm in der Wohnung der Kläger Ehebruch; der Erstkläger habe Kenntnis von diesem Verhalten seiner Enkelin und dulde es. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde die Beklagte am 19. Februar 1966 von einem Gendarmeriebeamten als Zeugin vernommen. Bei dieser Vernehmung bestätigte sie die Beschuldigungen ihres Ehemannes gegen ihren Vater und vervollständigte sie durch weitere Einzelangaben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren einige Wochen später ein, weil weder ein Kuppelei-Tatbestand vorliege noch die Behauptungen des Anzeigeerstatters sich als richtig erwiesen hätten (Akten 11 Js 23/66 StA Zweibrücken).

4

Die Kläger haben in der Berufungsinstanz den Schenkungswiderruf auch auf das Verhalten der Beklagten anläßlich jenes Ermittlungsverfahrens gestützt. Sie behaupten, die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung aus Gehässigkeit unwahre Angaben gemacht, um ihren Vater zu belasten und einer Bestrafung zuzuführen; zugleich habe sie damit auch ihre Mutter treffen wollen. Die Beklagte bestreitet dies: von der Strafanzeige ihres Ehemannes habe sie erst nachträglich erfahren; daß sie vor der Polizei ausgesagt habe, könne ihr nicht als grober Undank angelastet werden. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte dem Antrag der Kläger entsprechend zur Rückauflassung sowie zur Zahlung von 6.000 DM verurteilt.

5

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Der Anspruch auf Rückübereignung des der Beklagten im Jahre 1955 übergebenen Grundbesitzes (§ 531 Abs. 2 BGB) und, soweit sie ihn inzwischen weiterveräußert hat, Erstattung des Verkaufserlöses (§ 818 Abs. 2 BGB) setzt zunächst eine Schenkung voraus. Diese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts hier vor. Es erblickt in dem Übergabevertrag zwischen Eltern und Tochter eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 516 BGB. Daß die Beklagte sich damals verpflichtete, an ihre drei Nichten zu gegebener Zeit Abfindungen von je 500 DM zu zahlen, und daß sie den Übergebern am Hausgrundstück ein Wohn- und Mitbenutzungsrecht einräumte, sei nicht als Gegenleistung für die Grundstücke anzusehen, sondern stelle eine Auflage der Schenker an die Beschenkte dar (vgl. § 525 BGB); denn die Beklagte habe dies nicht getan, um den Grundbesitz zu erlangen, vielmehr sei damit nur den Umstand Rechnung getragen worden, daß sie vor den übrigen gesetzlichen Erben bevorzugt wurde und die Kläger die wesentliche Grundlage ihrer Existenz an sie übertrugen.

7

Diese Vertragsauslegung, die mit der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 3, 206, 211 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50] im Einklang steht, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gleiche gilt von der Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, daß keine gemischte Schenkung gegeben sei und sich infolgedessen die Frage, inwieweit bei einer solchen die Herausgabe des zugewendeten Gegenstandes gemäß § 531 Abs. 2 BGB verlangt werden könne (vgl. dazu BGHZ 30, 120), hier von vornherein nicht stelle. Auch die Revision erhebt gegen diesen Teil der Urteilsbegründung keine Einwendungen.

8

2.

Weitere Voraussetzung des Klageanspruchs ist ein durch groben Undank ausgelöstes Widerrufsrecht nach § 530 Abs. 1 BGB; der Beschenkte muß sich einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige schuldig gemacht haben. Das Berufungsgericht erachtet auch dies im vorliegenden Fall für erwiesen. Es läßt dahingestellt, ob die von den Klägern im ersten Rechtszug vorgebrachten Gründe den Schenkungswiderruf gerechtfertigt haben würden, da jedenfalls das Verhalten der Beklagten während des Berufungsverfahrens, nämlich ihre Beteiligung an der Strafanzeige ihres Ehemannes gegen den Erstkläger, den Vorwurf des groben Undanks begründe.

9

Das angefochtene Urteil führt dazu im einzelnen aus: Die Aussage des Beschenkten in einem Ermittlungsverfahren, das auf Strafanzeige eines Dritten gegen den Schenker eingeleitet wurde, könne eine objektiv schwerwiegende und subjektiv auf mangelnde Dankbarkeit und tadelnswerte Gesinnung hindeutende Verfehlung sein, wenn der Beschenkte über ein bestehendes Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei. Aus der Zeugenaussage des vernehmenden Gendarmeriebeamten ergebe sich, daß eine solche Belehrung hier stattgefunden habe; die Beklagte sei von dem Zeugen darauf hingewiesen worden, als Tochter brauche sie nicht gegen ihren Vater auszusagen. Auch wenn dieser Hinweis - was das Urteil unterstellt - erst erfolgt sein sollte, nachdem die Beklagte auf Vorhalt der Strafanzeige ihres Ehemannes schon deren Richtigkeit bestätigt und spontan alles Wesentliche während des Vorlesens der Anzeige gesagt hatte, könne sie dies nicht entlasten, da sie auf jeden Fall vor der "eigentlichen Vernehmung" - damit meint das Berufungsgericht ersichtlich die genaue Formulierung und schriftliche Niederlegung des von ihr "spontan" Mitgeteilten - gewußt habe, daß sie zu keinen Angaben verpflichtet sei; denn spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Zeuge jenen Hinweis gegeben, und der Beklagten sei es trotz ihrer bereits gemachten Äußerungen dann noch möglich gewesen, die Aussage zur Niederschrift des Zeugen zu verweigern.

10

Auf Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich die Beklagte nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht berufen. Die Angaben ihres Ehemannes und ihre eigenen, die sie für richtig gehalten haben möge, ergäben keinen genügenden Anhaltspunkt für eine Kuppeleihandlung ihres Vaters. Alles spreche dafür, daß sie ihre Aussage sorgfältig vorbereitet und auch deshalb ausgesagt habe, um eine Bestrafung des Erstklägers zu bewirken. Der Zeitpunkt der Strafanzeige (kurz nach der Berufungseinlegung seitens der Klüger) deute zudem auf die Absicht der Beklagten hin, sich mit ihrer Aussage wegen des Schenkungswiderrufs zu rächen und den Rechtsstreit zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Daß sie sich in einer Konfliktsituation befunden habe, könne nicht anerkannt werden.

11

3.

Hiergegen wendet sich die Revision. Ihre Rügen vermögen jedoch die tatrichterlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung nicht zu erschüttern.

12

a)

Wenn das polizeiliche Vernehmungsprotokoll vom 19. Februar 1966 nicht die ausdrückliche Angabe enthält, die Beklagte sei über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden, so durfte das angefochtene Urteil gleichwohl feststellen, daß eine solche Belehrung stattgefunden habe. Die Beweisregel des § 415 ZPO, deren Verletzung die Revision rügt, stand dieser Feststellung nicht entgegen. Dabei mag offen bleiben, ob überhaupt ein Anwendungsfall des ersten Absatzes dieser Vorschrift ("eine vor ... der Urkundsperson abgegebene Erklärung") vorliegt und ob das Fehlen jener Angabe eine unrichtige Beurkundung im Sinne von Abs. 2 a.a.O. darstellt (vgl. OLG München HRR 1942 Nr. 652). Denn nach der letztgenannten Bestimmung ist jedenfalls der Gegenbeweis zulässig, und diesen hat das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Gendarmerieobermeisters Wagner rechtsirrtumsfrei als geführt angesehen. Auch bei Anwendung des - hier wohl einschlägigen - § 418 ZPO wäre das Ergebnis kein anderes.

13

b)

Die Begleitumstände der polizeilichen Vernehmung sind nicht, wie die Revision geltend macht, bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Daß insbesondere die Beklagte, als der vernehmende Beamte ihr die Aussagen der beiden Kläger und der Maria W. vorlas, sich "erregt" gezeigt hat, wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 9 unten) ausdrücklich hervorgehoben. Allein deshalb ist das Verhalten der Beklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht milder zu beurteilen. Soweit die Revision die damalige Aussagebereitschaft der Beklagten angesichts ihrer Erregung als keine schwere Verfehlung, geschweige denn als Zeichen einer auf Mangel an Dankbarkeit hindeutenden tadelnswerten Gesinnung bewertet wissen möchte, kann ihr nicht beigetreten werden.

14

Das gleiche gilt von der Revisionsrüge, das Oberlandesgericht habe den Konflikt verkannt, in dem sich die Beklagte damals befunden habe und der für einen einfachen Menschen nicht ganz leicht zu bewältigen gewesen sei. Mit diesem Umstand hat sich das Berufungsurteil auseinandergesetzt (S. 11) und ihm aus Gründen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es erachtet vor allem den Einwand der Beklagten, daß sie, wenn sie als Tochter des Beschuldigten die Aussage verweigert hätte, zugleich ihren Ehemann als Lügner hingestellt haben würde, mit Recht für nicht stichhaltig, weil ein derartiger Schluß unter den hier gegebenen Umständen schwerlich gezogen worden wäre; ebensowenig ist aus Rechtsgründen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts zu beanstanden, daß jemand, der sich auch nur subjektiv einem solchen Konflikt ausgesetzt glaube, nicht ohne weiteres - wie es die Beklagte festgestelltermaßen getan hat - dem vernehmenden Beamten erkläre: man könne das, was man gesehen und gehört habe, mit gutem Gewissen angeben. Der Hinweis der Revision auf die "Vernehmungsmethode des Polizeibeamten" verfängt demgegenüber schon deshalb nicht, weil über ein unkorrektes Verhalten des Zeugen Wa., insbesondere daß er irgendwelchen Druck auf die Beklagte ausgeübt habe, weder etwas vorgetragen noch gerichtlich festgestellt worden ist (§ 561 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte war schließlich auch durch den Streit mit ihren Eltern, die angeblich Beziehungen ihrer Tochter Maria W. zu dem amerikanischen Soldaten im Hause duldeten, während ihr Ehemann Robert U. dies unterbinden wollte, nicht gezwungen, gegen ihren Vater auszusagen und ihn öffentlich einer strafbaren Handlung zu bezichtigen; daß sie, wie die Revision behauptet, durch Schweigen ihren Ehemann im Stich gelassen oder gar Lügen gestraft hätte, trifft nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu.

15

Daß von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1964, IV ZR 287/63 (LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 6 = MDR 1964, 911) behandelt die Strafanzeige eines Ehegatten gegen den anderen und stellt auf die Besonderheiten der Schuldabwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 EheG ab. Ob die dort entwickelten Grundsätze auf den hier zur Erörterung stehenden Streit zwischen Eltern und Tochter angewendet werden können, mag dahinstehen, da sie auch im Falle ihrer Anwendbarkeit der Revision nicht zum Siege verhelfen würden. Denn in jener früheren Entscheidung richtete sich die Straftat, um die es bei der Anzeige ging, gegen den anzeigenden Ehegatten selbst (vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 b StGB), während im vorliegenden Fall die Beklagte von der behaupteten Kuppelei nicht betroffen war. Infolgedessen war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, die Handlungsweise der Beklagten "wesentlich milder" zu beurteilen und das Vorliegen einer schweren Verfehlung im Sinne von § 530 BGB zu verneinen. Daß sie - wie im angefochtenen Urteil zu ihren Gunsten unterstellt wird - die Angaben ihres Ehemannes und ihre eigene Aussage für richtig gehalten hat und daß alle Vorstellungen bei ihrer Tochter gegen die Besuche des amerikanischen Soldaten erfolglos waren, nötigt unter diesen Umständen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung.

16

Die Beweisanträge im Schriftsatz vom 12. Oktober 1966, in deren Übergehung die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO erblickt, waren unerheblich. Das gilt einmal von dem Beweisthema (S. 5 a.a.O.), Maria Wiles habe dem vernehmenden Gendarmeriebeamten gesagt, jetzt bringe sie erst recht einen "Ami" mit ins Haus, und sie habe die Beklagte in Gegenwart der Kläger, ohne daß diese widersprachen, schlecht gemacht und beleidigt; denn es ist nicht ersichtlich, wieso das behauptete Verhalten der volljährigen Enkeltochter eine Strafverfolgung des Großvaters rechtfertigen sollte (vgl. § 180 Abs. 3 StGB). Nicht anders verhält es sich mit den in das Wissen des Robert U. gestellten Behauptungen über das Treiben seiner Stieftochter Maria W. im einzelnen und über die Gründe, aus denen der Zeuge die Strafanzeige erstattet habe (S. 6 des Schriftsatzes); wenn das Berufungsgericht von U.s Vernehmung hierüber, die es zunächst beschlossen hatte (Beweisbeschluß vom 14. November 1966), dann wieder Abstand nahm, weil es sie nach erfolgter Anhörung des Gendarmerieobermeisters Wa. für nicht mehr erforderlich hielt, so ist das aus Rechtsgründen um so weniger zu beanstanden, als es ohnehin das, worüber der Zeuge aussagen sollte, im wesentlichen als richtig unterstellt hat (BU S. 10 unten).

17

c)

Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Oberlandesgericht der Beklagten den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen versagt habe. Soweit sie demgegenüber auf den äußeren Hergang der polizeilichen Vernehmung, auf die angebliche Konfliktsituation der Beklagten sowie darauf verweist, daß diese die Angaben ihres Ehemannes für richtig gehalten, ihre Tochter ermahnt und keine weitere Möglichkeit gehabt habe, die Besuche des amerikanischen Soldaten zu unterbinden, geben ihre Ausführungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß. Der Gesichtspunkt berechtigter Interessenwahrnehmung scheidet bereits aus dem Grunde aus, weil die Beklagte, wie des angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei feststellt, auch deshalb gegen ihren Vater ausgesagt hat, um sich wegen des Schenkungswiderrufs zu rächen und den vorliegenden Rechtsstreit zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

18

4.

Die Revision hält die Verurteilung der Beklagten zur Rückauflassung bestimmter Grundstücke an die Zweitklägerin, der sie früher gehört hatten, für rechtsfehlerhaft, da dieser Klägerin gegenüber keine Widerrufsgründe festgestellt worden seien (§§ 286, 313 ZPO). Dabei übersieht sie indessen, daß das angefochtene Urteil diesen Punkt ausdrücklich erörtert hat. Es verweist nämlich (S. 11) rechtsirrtumsfrei auf § 530 Abs. 1 BGB, wonach zum Widerruf die schwere Verfehlung gegen einen "nahen Angehörigen des Schenkers" genügt.

19

5.

Die Revisionsrügen erweisen sich mithin als unbegründet. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. Der Klarstellung und Berichtigung bedarf lediglich ein dem Oberlendesgericht unterlaufenes Versehen in der Urteilsformel. Dort muß es unter Nr. I 3 statt "Klägerin" offensichtlich "Kläger" heißen; denn das Hausgrundstück sollte nach den in den Vorinstanzen gestellten Anträgen an beide Kläger aufgelassen werden, in deren hälftigen Miteigentum es zuvor unstreitig gestanden hatte.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell